{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_361-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"VIII ZR 361/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 361/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Oktober 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte unterzeichnete am 17. September 1997 ein von der W. -\n\nLeasing GmbH (fortan: W. ) formularmäßig vorbereitetes und an diese ge-\n\nrichtetes Angebot auf Abschluß eines Leasingvertrages über einen näher be-\n\nzeichneten neuen, bereits ausgelieferten Schnellmontagekran. Der Nettokauf-\n\npreis des Krans \n\nist mit 261.250 DM, die monatliche Leasingrate mit\n\n4.624,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Als Vertragsbeginn ist der\n\n15. September 1997 genannt. Weiter enthält der vorgedruckte, stellenweise\n\nmaschinenschriftlich ergänzte Vertragstext unter anderem folgende Bestim-\n\nmungen:\n\n\"Der Leasingvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Leasingneh-\nmer hat das Recht, den Leasingvertrag mit einer Kündigungsfrist\nvon 6 Monaten, erstmals zum Ablauf des 30 Monats ab Vertrags-\nbeginn zu kündigen (Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen\nNutzungsdauer des Leasingobjektes); danach ebenfalls halbjähr-\nlich. ...\n\nDer Berechnung der monatlichen Leasingraten liegt eine kalkula-\ntorische Vertragslaufzeit von mindestens 72 Monaten zugrunde.\nDeshalb garantiert der Leasingnehmer bei einer früheren Beendi-\ngung des Vertrages die Summe der restlichen kalkulierten Lea-\nsingraten abzüglich einer Vorteilsausgleichung, die Einsparungen\ndurch vorzeitigen Rückfluß des eingesetzten Kapitals sowie Vor-\nteile aus einer früheren Rückgabe und Verwertung des Leasing-\nGegenstandes berücksichtigt. Dementsprechend schuldet der\nLeasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages:\n\nbis zum Ablauf des 30 Monats 68 %,\n\nbis zum Ablauf des 36 Monats 59 %,\n\nbis zum Ablauf des 42 Monats 51 %,\n\nbis zum Ablauf des 48 Monats 42 %\n\nbis zum Ablauf des 54 Monats 33 %,\n\nbis zum Ablauf des 60 Monats 23 %,\n\nbis zum Ablauf des 66 Monats 13 %,\n\nbis zum Ablauf des -- Monats -- %,\n\ndanach 0 % jeweils vom Nettoanschaffungspreis zuzüglich der\ngesetzlichen Umsatzsteuer. Neben einer angemessenen Abzin-\nsung der garantierten Abschlußzahlung wird dem Leasingnehmer\nder Verwertungserlös gemäß Ziff. 12 der Vertragsbedingungen\ngutgeschrieben.\"\n\nEbenfalls am 17. September 1997 unterzeichnete die Beklagte eine Ab-\n\nnahmebestätigung für den im Leasingantrag bezeichneten Kran. Die W. \n\nnahm das Vertragsangebot der Beklagten am 25. September 1997 an und\n\nzahlte den Kaufpreis an die Lieferantin des Krans, eine Firma E. . De-\n\nren Repräsentant, der Baugerätehändler K. , hatte den Abschluß des Lea-\n\nsingvertrages vermittelt und dafür nach der Behauptung der Beklagten von der\n\nW. eine Provision erhalten.\n\nUnter dem Datum des 16. September 1997 schloß die Beklagte mit der\n\nLieferantin des Krans eine \"Referenzvereinbarung\", die unter anderem folgende\n\nRegelungen enthält:\n\n\"a) Referenzausschüttung:\n\nFür die Kranreferenzen wird ein Referenzbetrag über 30 Monate à\nDM 4.624,10 zuzügl. MwSt. somit ein Gesamtbetrag über\nDM 138.723,00 zuzügl. MwSt. zugunsten dem Bauunternehmen\nK. S. GmbH, P. ausgeschüttet, so daß lt.\nVereinbarung bei Ankauf oder Miete des E. -Baukrans\nSM 40.10 die Erstzahlung beginnend per April 2000 mit\nDM 4.624,10 gewährleistet ist. Bei Anmietung ab April 2000 gelten\ndie marktüblichen Konditionen.\n\n...\n\nd) Rücknahmegarantie:\n\n(Vertrieb Süd-\nGesondert wird zwischen E. -M. \ndeutschland) vertreten durch Herrn H. K. und dem Bau-\nunternehmen K. S. GmbH, folgende Vereinbarung getrof-\nfen:\n\nda) Der o.a. E. Schnellmontagekran Typ: SM 40.10 wird\nzugunsten dem Bauunternehmen K. S. GmbH im Zuge der\nReferenzvereinbarung bis einschließlich dem Kalendermonat März\n2000 in Form einer Mietleasing mit monatlicher Refundierung der\nLeasingrate zur freien Verwendung überlassen. Es fließen keine\nEigenzahlungen der Bauunternehmung K. S. GmbH.\n\ndb) Im Anschluß steht es dem Bauunternehmen K. S. \nGmbH frei, den o.a. E. -Baukran Typ: SM 40.10 per April\n2000 mittels Barzahlung der Restsumme in Ankauf zu nehmen,\nmit Mietleasing in Abzahlung zu bringen oder die Rückgabe des\nSchnellmontagekrans an E. -M. zu veranlassen.\n\ndc) Bei Rückgabe des E. Schnellmontagekrans Typ: SM\n40.10 werden dem Bauunternehmen K. S. GmbH keinerlei\nKosten von E. -M. in Rechnung gestellt, so daß bis\neinschl. März 2000 eine Verwendung inkl. Vermietung des\nE. -Baukrans Typ: 40.10 ohne Eigenzahlung gewähr-\nleistet ist.\"\n\nDieser Vereinbarung entsprechend erstattete die Lieferantin der Beklag-\n\nten die von dieser gezahlten Leasingraten bis einschließlich September 1999.\n\nNachdem die Zahlung für Oktober 1999 ausgeblieben war, kündigte die Be-\n\nklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 den Leasingvertrag zum 25. März\n\n2000. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 2000 vertrat sie die Auffas-\n\nsung, der Leasingvertrag sei aus mehreren Gründen - unter anderem wegen\n\narglistiger Täuschung über Identität, Baujahr und Verkehrswert des gelieferten\n\nKrans - nichtig.\n\nDie Klägerin, nach eigener Behauptung Rechtsnachfolgerin der W. ,\n\nkündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 22. Juni 2001 (GA I 197) we-\n\ngen Zahlungsverzuges fristlos und forderte Schadensersatz in Höhe von\n\n237.683,14 DM. Mit der Klage begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zur\n\nZahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate November 1999 bis\n\nAugust 2000 - zusammen 53.639 DM - sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe\n\nvon \n\n59 % \n\ndes Nettoanschaffungswertes \n\nvon \n\n261.250 DM, \n\nsomit\n\n154.137,50 DM, jeweils zuzüglich 13,54 % Verzugszinsen.\n\nDie Beklagte wendet ein, sie sei von K. , dessen Verhalten die Klägerin\n\nsich zurechnen lassen müsse, über Identität, Alter und Zeitwert des gelieferten\n\nKrans arglistig getäuscht worden. Weiter habe K. ihr vorgespiegelt, es stehe\n\nihr nach Ablauf der Referenzzeit frei, den Kran zurückzugeben, ihn zu leasen\n\noder zu kaufen. K. habe sie arglistig darüber getäuscht, daß sie keine Mög-\n\nlichkeit habe, sich nach Ablauf der Referenzzeit aus dem Leasingvertrag zu\n\nlösen. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Höhe der Klageforderung,\n\nerhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und rechnet mit Schadenser-\n\nsatzansprüchen wegen unterlassener Hinweise auf die Divergenz zwischen\n\nLeasingvertrag und Referenzvereinbarung auf.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Be-\n\nklagte habe den Leasingvertrag mit ihrem Schreiben vom 18. Mai 2000 wirksam\n\ngemäß § 123 BGB angefochten, weil K. , der im Verhältnis zur Klägerin nicht\n\nals Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sei, der Beklagten arg-\n\nlistig vorgespiegelt habe, Leasingvertrag und Referenzvereinbarung gehörten\n\ninhaltlich dergestalt zusammen, daß die Beklagte sich aufgrund des in der Re-\n\nferenzvereinbarung eingeräumten Rückgaberechts auch aus dem Leasingver-\n\ntrag lösen könne.\n\nDie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Landgericht darin zu\n\nfolgen ist, daß die Beklagte den Leasingvertrag wirksam wegen arglistiger Täu-\n\nschung angefochten habe. Dem könnte nach Auffassung des Berufungsgerichts\n\nentgegenstehen, daß der vom Landgericht für durchgreifend erachtete Anfech-\n\ntungsgrund - die arglistige Täuschung über die nach dem Vertragsinhalt nicht\n\ngegebene Möglichkeit, sich nach Ablauf der 30-monatigen Referenzzeit ohne\n\nweiteres auch aus dem Leasingvertrag zu lösen - von der Beklagten erst im\n\nProzeß und damit nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 BGB\n\ngeltend gemacht worden sei.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage der Wirksamkeit\n\nder Anfechtung indessen nicht entscheidungserheblich, weil schon die Ausle-\n\ngung der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen ergebe, daß der Kläge-\n\nrin aus dem Leasingvertrag vom 17./25. September 1997 kein Zahlungsan-\n\nspruch gegen die Beklagte zustehe. Eine solche Forderung ergebe sich zwar\n\naus dem Wortlaut der Vereinbarung; in der höchstrichterlichen Rechtsprechung\n\nsei jedoch anerkannt, daß der Tatrichter auch an den scheinbar eindeutigen\n\nWortlaut einer Willenserklärung nicht gebunden sei, wenn die Umstände bei der\n\nAbgabe der Erklärung es nahe legten, daß der Erklärende mit seiner Äußerung\n\neinen anderen Sinn verbunden habe, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch\n\nentspreche. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Anlaß und Grundlage für den\n\nAbschluß des Leasingvertrages sei die Referenzvereinbarung zwischen der\n\nBeklagten und der Lieferantin E. gewesen. Vor dem Hintergrund der\n\nReferenzvereinbarung sei klar gewesen, daß entgegen dem Vertragswortlaut\n\nkein Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer kalkulatorischen Vertrags-\n\nlaufzeit von mindestens 72 Monaten habe geschlossen werden sollen. Durch\n\nden Abschluß des Leasingvertrages hätten nur die Voraussetzungen für die\n\nDurchführung der Referenzvereinbarung geschaffen werden sollen. Dem sei\n\ndurch eine einschränkende Auslegung der Zahlungsverpflichtung des Leasing-\n\nvertrages Rechnung zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung habe danach nur\n\nunter der Bedingung bestehen sollen, daß der Beklagten die Leasingraten\n\ndurch die Firma E. erstattet würden und die Beklagte den Kran nach\n\nAblauf der 30-monatigen Referenzzeit kostenfrei zurückgeben könne. Die unter\n\nden Parteien streitige Frage, ob der W. bei Abschluß des Leasingvertrages\n\ndie Referenzvereinbarung bekannt gewesen sei, könne offenbleiben. Denn die\n\nW. müsse sich die Kenntnis ihres Verhandlungsgehilfen K. in entspre-\n\nchender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. K. sei Wis-\n\nsensvertreter der W. gewesen, habe alle Verhandlungen mit der Beklagten\n\ngeführt und den Abschluß des Leasingvertrages veranlaßt. Der für die Ausle-\n\ngung des Leasingvertragsangebots maßgebliche Empfängerhorizont der W. \n\nsei daher nicht nach deren eigenem, sondern nach dem Kenntnisstand ihres\n\nVerhandlungsführers K. zu bestimmen. Nicht nur für Willensmängel und das\n\nKennen oder Kennenmüssen bestimmter Umstände, sondern auch für die\n\nAuslegung von Willenserklärungen gemäß § 133 BGB sei auf die Kenntnis der\n\neingeschalteten Hilfsperson abzustellen. Für ein kollusives Zusammenwirken\n\nder Beklagten mit K. , das einer Wissenszurechnung entgegenstehen könnte,\n\nbestünden keine Anhaltspunkte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\n\nAuslegung der auf den Abschluß des Leasingvertrages gerichteten Willenser-\n\nklärungen der Vertragsparteien durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte\n\nAuslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsge-\n\nricht nicht bindend.\n\n1. Nach dem Wortlaut der Leasingvertragsurkunde, von dem jede Ausle-\n\ngung auszugehen hat, ist die Beklagte zur Zahlung monatlicher Leasingraten in\n\nHöhe von 4.624,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Fall der Beendi-\n\ngung des Vertrages durch ordentliche Kündigung zur Zahlung einer nach der\n\nDauer der verbleibenden kalkulatorischen Restlaufzeit gestaffelten Ausgleichs-\n\nzahlung verpflichtet. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vorausgesetzt, ergibt\n\nsich aus ihr eine Zahlungspflicht der Beklagten in der von der Klägerin einge-\n\nklagten Höhe.\n\n2. Auch das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut\n\ndes geschlossenen Vertrages jedoch für nicht maßgeblich, weil den auf den\n\nVertragsabschluß gerichteten Willenserklärungen der Vertragschließenden vor\n\ndem Hintergrund der zwischen der Beklagten und der Lieferantin getroffenen\n\nReferenzvereinbarung ein vom Wortlaut abweichender Sinn beizulegen sei.\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\na) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist aller-\n\ndings, selbst wenn er eindeutig ist, für die Auslegung dann nicht maßgeblich,\n\nwenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger diese übereinstimmend in\n\neinem vom Wortlaut abweichenden Sinne verstehen. Denn der übereinstim-\n\nmende Wille der Vertragschließenden geht jeder abweichenden Auslegung der\n\nvon ihnen abgegebenen Erklärungen vor (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom\n\n7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 unter II 3 b aa m.w.Nachw.).\n\nb) Einen solchen übereinstimmenden, vom Wortlaut des Leasingvertra-\n\nges abweichenden Geschäftswillen der Beklagten und des Zeugen K. hat\n\ndas Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei der \"Refe-\n\nrenzvereinbarung\" nebst Rücknahmegarantie und dem Leasingvertrag handelt\n\nes sich um Abreden, die die Beklagte mit verschiedenen, untereinander nicht\n\nverbundenen Vertragspartnern, mit der Firma E. und der W. , ge-\n\ntroffen hat. Das hat die Beklagte auch gesehen. Das Berufungsgericht ist der\n\nAnnahme, daß die Beklagte den Wortlaut des Leasingvertrages mit der W. \n\nrichtig verstanden hat und deshalb der Ansicht war, daß dieser für sie zu gelten\n\nhabe. Mit dieser Feststellung sind aber seine weiteren Erwägungen nicht ver-\n\neinbar, allein aus dem Inhalt der beiden Verträge ergebe sich, daß die Willens-\n\nerklärung der Beklagten in bezug auf den Leasingvertrag nicht in diesem Sinne\n\ngemeint gewesen sei. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei der Auffassung ge-\n\nwesen, sie könne sich aufgrund der Referenzvereinbarung, die sie mit der Fir-\n\nma E. , einem Dritten, geschlossen habe und durch die sämtliche Kos-\n\nten von dieser hätten übernommen werden sollen, von dem Leasingvertrag lö-\n\nsen. In diesem Sinne gibt auch das Berufungsgericht den Parteivortrag im Tat-\n\nbestand seiner Entscheidung wieder, und dementsprechend hat sich die Be-\n\nklagte verhalten. Sie hat den Leasingvertrag, nachdem die Firma E. \n\nihr die Leasingraten nicht erstattet hat, gekündigt und ihn in der Folgezeit we-\n\ngen arglistiger Täuschung, zunächst nur in bezug auf die Vertragsgemäßheit\n\ndes gelieferten Krans, angefochten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat, hat sich die Beklagte damit in einem Irrtum über die rechtliche Tragweite\n\nder mit der Firma E. getroffenen Vereinbarung, über deren rechtliche\n\nAuswirkungen auf den Leasingvertrag befunden. Eine einschränkende Ausle-\n\ngung des Inhalts des mit der W. geschlossenen Leasingvertrages ist hieraus\n\nnicht herzuleiten.\n\nIII.\n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen\n\nBestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis\n\nals richtig (§ 561 ZPO).\n\n1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\noffengelassen, ob die Beklagte ihre auf Abschluß des Leasingvertrages gerich-\n\ntete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.\n\nZu der innerhalb der Anfechtungsfrist mit Schreiben vom 18. Mai 2000 gegebe-\n\nnen Begründung, Täuschung über die Vertragsgemäßheit des gelieferten\n\nKrans, hat es keine Feststellungen getroffen. Die vom Landgericht für durch-\n\ngreifend erachtete Begründung für die arglistige Täuschung hat die Beklagte,\n\nwie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erst nach Ablauf der Jahres-\n\nfrist des § 124 BGB in der Klageerwiderung vom 30. Juli 2001 vorgebracht. Ei-\n\nne Abweisung der Klage wegen Anfechtung kommt deshalb jedenfalls im ge-\n\ngenwärtigen Verfahrensstadium nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt\n\nbleiben, inwieweit die Anfechtungsgründe - arglistige Täuschung oder Irrtum - in\n\ndem Anfechtungsschreiben genannt werden müssen (zur Auslegung eines An-\n\nfechtungsschreibens vgl. BGHZ 34, 32, 39) und ob es einer tatsächlichen Be-\n\ngründung für den Willensmangel bedarf. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die\n\narglistige Täuschung ausschließlich mit einer bestimmten Tatsachenbehaup-\n\ntung untermauert wird, kann der Anfechtungsgegner zunächst davon ausgehen,\n\ndaß die Anfechtung nicht zugleich auf eine weitere Täuschungshandlung ge-\n\nstützt werden soll. Der Anfechtende kann dann mit einer erneuten Anfech-\n\ntungserklärung innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis die andere Begründung\n\n\"nachschieben\" (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93, NJW\n\n1995, 190, 191; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63, NJW 1966,\n\n39; zum Meinungsstand im einzelnen vgl. MünchKomm/Mayer-Maly/Busche,\n\nBGB, 4. Aufl., § 143 Rdnrn. 7 bis 10).\n\n2. Soweit sich die Klageforderung als begründet erweist, stellt sich die\n\nFrage, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt\n\nder culpa in contrahendo wegen eines der Klägerin zuzurechnenden - im\n\nRechtsstreit umstrittenen - Fehlverhaltens des Zeugen K. im Laufe der Ver-\n\nhandlungen vor Abschluß des Leasingvertrages zusteht (§§ 276, 278 BGB\n\na.F.). Ein derartiger Anspruch ist auch bei Vorliegen einer arglistigen Täu-\n\nschung, zu deren Geltendmachung durch Anfechtung die Frist versäumt ist\n\n(§ 124 BGB), nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urteil vom\n\n26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.Nachw.).\n\nIV.\n\n1. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht\n\nmöglich, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen, zunächst zur Fra-\n\nge der Aktivlegitimation der Klägerin, bedarf, die das Berufungsgericht von sei-\n\nnem Rechtsstandpunkt ausgehend offenlassen durfte.\n\n2. Für den Fall, daß der geltend gemachte Anspruch nunmehr der Kläge-\n\nrin zusteht, schuldet ihr die Beklagte aus dem Leasingvertrag sowohl die rück-\n\nständigen Leasingraten für die Zeit von November 1999 bis zur vorzeitigen\n\nVertragsbeendigung als auch eine Ausgleichszahlung zur Herbeiführung der\n\nVollamortisation der Leasinggeberin (vgl. Senat BGHZ 95, 39, 53 ff.). Allerdings\n\nhat der Senat in der zitierten Entscheidung eine Klausel, die - wie die entspre-\n\nchende Regelung des Leasingvertrages der Parteien - Ausgleichszahlungen in\n\nHöhe zeitlich gestaffelter Prozentsätze vom Nettoanschaffungswert vorsah,\n\nmangels hinreichender Durchschaubarkeit für unwirksam gehalten (aaO S. 48).\n\nOb daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die eventuelle\n\nUnwirksamkeit der vertraglichen Regelung hindert nicht die konkrete Berech-\n\nnung des Erfüllungsinteresses der Leasinggeberin (Senat aaO S. 55 ff.), deren\n\nGrundlagen der Leasingvertrag zutreffend aufführt.\n\n3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Erkrankung an der\nUnterzeichnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen\n\n21. Januar 2004","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/viii-zr-361-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/viii-zr-361-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:55.787217+00:00"}}