{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_358-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"VIII ZR 358/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) BGB § 157 D, § 276 Fa, Verkündet am: 15. Oktober 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle § 325 Abs. 1, § 326 Abs. 1 A (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüs- sen hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzver- walters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes geleistet hat. b) InsO § 95 Abs. 1 HGB § 354 a Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch ge- genüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzver- fahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 358/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\na) BGB § 157 D, § 276 Fa,\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n§ 325 Abs. 1, § 326 Abs. 1 A (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung)\n\nZur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüs-\nsen hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzver-\nwalters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes\ngeleistet hat.\n\nb) InsO § 95 Abs. 1\nHGB § 354 a\n\nZur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch ge-\ngenüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzver-\nfahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.\n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02 - OLG Stuttgart\n\nLG Stuttgart\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2002 wird auf\n\nihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist eine Factoring-Gesellschaft und macht gegen die Be-\n\nklagte, eine Automobilherstellerin, ihr abgetretene Kaufpreisansprüche aus der\n\nLieferung von Automobilbauteilen durch die L. V. A. GmbH\n\n(im folgenden: L. GmbH) geltend.\n\nDie L. GmbH belieferte die Beklagte - wie auch andere Automobil-\n\nhersteller - \n\nlaufend unter anderem mit Schaltgabeln, Schaltwellen und\n\nVerschlußteilen für Kraftfahrzeuge. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Ein-\n\nkaufsbedingungen der Beklagten enthielten ein Abtretungsverbot für gegen sie\n\ngerichtete Forderungen.\n\nAm 1. August 2000 schloß die L. GmbH mit der Klägerin einen Fac-\n\ntoring-Vertrag, aufgrund dessen die L. GmbH auch die im vorliegenden\n\nRechtsstreit geltend gemachten Kaufpreisforderungen gegen Bezahlung an die\n\nKlägerin abtrat. Mit Schreiben vom 9. November 2000, der Beklagten zugegan-\n\ngen am 13. November 2000, unterrichtete die Klägerin die Beklagte darüber,\n\ndaß die Kaufpreisforderungen aus den Lieferungen der L. GmbH an sie\n\nabgetreten seien.\n\nGleichfalls am 13. November 2000 beantragte die L. GmbH die Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens. Da die L. GmbH hohe Verluste und er-\n\nhebliche Schulden gegenüber ihren Vorlieferanten hatte, bestand die Gefahr,\n\ndaß sie ihren Verpflichtungen zur Lieferung der für die Automobilherstellung\n\nnotwendigen Bauteile nicht mehr nachkommen könnte. Der zum vorläufigen\n\nInsolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. W. führte deshalb in der\n\nFolgezeit mit der Beklagten und anderen Kunden der L. GmbH Verhand-\n\nlungen über deren Weiterbelieferung. Diese mündeten \n\nin eine am\n\n18. Dezember 2000 und am 4. Januar 2001 mündlich getroffene und später\n\nschriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen der L. GmbH und dem unter\n\nder aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter han-\n\ndelnden Dr. W. einerseits und den Kunden der L. GmbH, unter an-\n\nderem der Beklagten, andererseits. Ziel der Vereinbarung war es, der L. \n\nGmbH die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Zu diesem\n\nZweck verpflichteten sich die Kunden, an die L. GmbH einen Beitrag zur\n\nDeckung der im Jahr 2001 zu erwartenden Verluste (Verlustausgleichsfonds)\n\nsowie einen Betrag zur Befriedigung der Vorlieferanten der L. GmbH (so-\n\ngenannter \"Feuerwehrfonds\") zu bezahlen. Die maßgeblichen Bestimmungen\n\nlauten auszugsweise:\n\n\"§ 2 Auftragserteilung, Auftragsbelassung und Auftragsdurch-\n\nführung\n\n(1) Die von den Kunden an L. erteilten Aufträge über die im\nJahre 2000/2001 zu erbringenden Lieferungen ... verbleiben\nunverändert bei L. ; die Kunden sind bereit, im Rahmen\ndieser Aufträge weitere Lieferungen von L. abzunehmen.\nDie Kunden verpflichten sich insbesondere, aus Anlaß des In-\nsolvenzantrages oder Insolvenzverfahrens keine an L. \nerteilten Aufträge an Dritte zu verlagern ...\n\n...\n\n(3) Wenn und soweit Aufträge der Kunden vor dem 13.11.2000\ngekündigt worden waren, wird die Kündigung hiermit \"zurück-\ngenommen\"; auch diese Aufträge verbleiben demnach bei\nL. . Es gelten die unmittelbar vor der Kündigungserklärung\nmaßgeblichen Preise. Den von der ursprünglichen Kündigung\nbetroffenen Kunden ist jedoch bekannt, daß die durch diese\nAufträge verursachten Verluste ebenfalls im Rahmen des § 3\ngedeckt werden müssen. ...\n\n§ 3 Verlustdeckung, Zahlungen zur Schadensbegrenzung in der\n\nAutomobilindustrie\n\n(1) L. geht anhand der Umsatzplanung 2001 von einem Ver-\nlust (...) in Höhe von 35 Mio. DM aus (...). Den Kunden ist be-\nkannt, daß L. aus insolvenzrechtlichen Gründen diesen\nJahresfehlbetrag weder tragen kann noch hinnehmen darf.\nL. wird nach Beendigung der Verlustausgleichspflicht\nwohlwollend prüfen, ob nicht - liquiditätswirksame Abschrei-\nbungen ... an die Kunden zurückerstattet werden können.\n\n(2) Die Kunden verpflichten sich, den im Geschäftsjahr 2001 ent-\nstehenden Verlust auszugleichen. Bei dem vorgenannten Be-\ntrag handelt es sich um einen nach derzeitiger Erkenntnis ge-\nplanten Höchstbetrag. Sollte sich auch der tatsächliche Verlust\nerhöhen, gilt die Verlustausgleichspflicht gemäß Satz 1 auch\ninsoweit. ...\n\nMit den vorstehenden Leistungen leisten die Kunden zugleich\nim eigenen Interesse Aufwendungen, die dazu dienen (sollen),\ndie bei ihnen bereits eingetretenen oder im Fall einer Einstel-\n\nlung der Geschäftstätigkeit durch L. bei ihnen zu befürch-\ntenden Schäden (...) zu begrenzen oder zu minimieren.\n\n...\n\n§ 9 Bestätigung der Hilfsmaßnahmen im Antragsverfahren\n\n(1) ...\n\n(2) Um den im November 2000 unmittelbar drohenden Zusam-\nmenbruch des Unternehmens L. - auch wegen der von\nden L. -Zulieferern in vielen Fällen verfügten Liefer-\nstopps - zu vermeiden, haben sich die Kunden am 22.11.2000\ndazu verpflichtet, \"vorkonkursliche\" Ansprüche der L. -\nZulieferer im Rahmen einer Treuhandkonstruktion durch Eta-\nblierung eines \"Feuerwehrfonds\" (...) zu finanzieren. ... Soweit\nGelder aus diesem \"Feuerwehrfonds\" nicht benötigt werden,\nwerden diese an die Kunden zurückerstattet. Den Kunden ist\nbekannt, daß die an diesen Fonds geleisteten Beiträge ...\nverloren sind und nicht anderweitig verrechnet werden kön-\nnen.\"\n\nDie Beklagte zahlte an den vorläufigen Insolvenzverwalter Ende Novem-\n\nber 2000 abzüglich späterer Erstattungen 3.719.943,- DM in den \"Feuerwehr-\n\nfonds\". Am 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und\n\nDr. W. zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. Februar 2001 zahlte die\n\nBeklagte 5,2 Millionen DM in den Verlustausgleichsfonds.\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des noch offenen Kaufprei-\n\nses in einer Gesamthöhe von 4.548.254,83 DM (= 2.325.485,75 \n\nn-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:5)(cid:17)(cid:16)\n\ngen der L. GmbH an die Beklagte, welche bis zum 10. November 2000 er-\n\nfolgt sind und die teils zum 25. Dezember 2000, teils zum 25. Januar 2001 fällig\n\nwaren. Hilfsweise hat sie Zahlung an den Insolvenzverwalter beantragt. Die Be-\n\nklagte hat sich gegenüber der Klageforderung unter anderem auf eine Aufrech-\n\nnung mit einem Anspruch auf Ersatz des Schadens berufen, der ihr durch die\n\nzur Abwendung eines Lieferstopps aufgrund der oben genannten Vereinbarung\n\nerbrachten Zahlungen entstanden sei, und zwar in erster Linie wegen der Zah-\n\nlungen in den Verlustausgleichsfonds und in zweiter Linie wegen der Zahlungen\n\nin den \"Feuerwehrfonds\".\n\nDas Landgericht hat der Klage lediglich im Hilfsantrag entsprochen und\n\ndie Beklagte unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung in\n\nHöhe der Klageforderung zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verurteilt. Es\n\nhat ausgeführt, daß die Aufrechnung mit Wirkung gegen die Klägerin trotz der\n\nKenntnis der Beklagten von der Abtretung bei Entstehung der Forderung nicht\n\nunzulässig sei; denn die Beklagte könne nach § 354a Satz 2 HGB durch Erklä-\n\nrung gegenüber der L. GmbH mit Wirkung gegen die Klägerin aufrechnen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des\n\nLandgerichts dahin abgeändert, daß der Vorbehalt der Entscheidung über die\n\nAufrechnung entfällt. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassene - Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei vorbehaltlos zu verurteilen, weil ihr die geltend ge-\n\nmachte Aufrechnungsforderung nicht zustehe.\n\nDer Beklagten stehe für die in den Verlustausgleichsfonds und in den\n\n\"Feuerwehrfonds\" erbrachten Zahlungen kein Anspruch aus § 325 BGB zu, weil\n\nein Leistungsunvermögen der L. GmbH nicht eingetreten sei. Die Beklagte\n\nsei auch nicht nach § 326 Abs. 1 BGB zum Schadensersatzanspruch wegen\n\nNichterfüllung übergegangen, indem sie die Ablehnung der Leistung erklärt ha-\n\nbe, sondern habe mit ihren Zahlungen in die Fonds gerade die weitere Erfüllung\n\nder Lieferverpflichtungen erreichen wollen.\n\nAuch aus der Vereinbarung zwischen der L. GmbH und ihren Kun-\n\nden könne die Beklagte keine Schadensersatzansprüche herleiten. Es ergebe\n\nsich aus der Natur der Sache, daß durch die Vereinbarung Schadensersatzan-\n\nsprüche gegen die L. GmbH nicht hätten begründet werden sollen. Die von\n\nder Beklagten zu leistenden Zahlungen seien verlorene Zuschüsse gewesen\n\nund hätten der L. GmbH verbleiben sollen. Es sei bei Vertragsschluß auch\n\nnicht beabsichtigt gewesen, Schadensersatzforderungen gegen die L. \n\nGmbH insoweit entstehen zu lassen, als sie nach einer Abtretung einem Dritten\n\naufrechnungsweise entgegengehalten werden könnten. Selbst wenn die Ver-\n\ntragsparteien bezüglich der Entstehung von Ansprüchen eine Regelung nicht\n\ngetroffen hätten, bestehe jedenfalls ein Aufrechnungsverbot aus der Natur der\n\nSache. Eine Aufrechnung widerspräche dem Sinn der vereinbarten Leistungen,\n\ndie der L. GmbH hätten effektiv zugute kommen sollen. Durch eine Auf-\n\nrechnung würden dem hilfsbedürftigen Unternehmen an anderer Stelle Ge-\n\ngenstände des Aktivvermögens in entsprechender Höhe entzogen werden.\n\nII.\n\nDiese Entscheidung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand,\n\nso daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Allerdings ist die von der Beklag-\n\nten erklärte Aufrechnung teilweise unzulässig, so daß sie bereits aus diesem\n\nGrunde nicht durchgreift; soweit sie zulässig ist, hat das Berufungsgericht ohne\n\nRechtsfehler angenommen, daß die von der Beklagten aufgerechneten Ge-\n\ngenforderungen schon dem Grunde nach nicht bestehen.\n\n1. Die Aufrechnung der Beklagten ist teilweise unzulässig.\n\na) Soweit die Beklagte ihre Gegenforderung auf Rückzahlung der in den\n\nVerlustausgleichsfonds und den \"Feuerwehrfonds\" erfolgten Leistungen daraus\n\nherleitet, daß der L. GmbH die Einhaltung ihrer Lieferverpflichtungen be-\n\nreits unmittelbar nach Stellung des Insolvenzantrages am 13. November 2000\n\nunmöglich gewesen sei und der vorläufige Insolvenzverwalter die Erfüllung der\n\nLieferverpflichtungen endgültig abgelehnt habe (unten 2. a) aa) und bb) ), wür-\n\nde es sich dabei um Insolvenzforderungen handeln, die in der Insolvenz des\n\nAufrechnungsgegners grundsätzlich den Regelungen der §§ 94 – 96 InsO un-\n\nterliegen.\n\naa) Hinsichtlich des von der Beklagten in erster Linie zu Aufrechnung ge-\n\nstellten Anspruchs auf Rückzahlung der Leistungen in den Verlustausgleichs-\n\nfonds steht der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3\n\nInsO entgegen. Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 InsO ist, im\n\nUnterschied zum früheren § 54 KO, die Aufrechnung mit einer bei Eröffnung\n\ndes Insolvenzverfahrens zwar bestehenden, aber später fällig werdenden For-\n\nderung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden\n\nsoll, fällig wird, bevor die Aufrechnung mit der Gegenforderung erfolgen kann.\n\nDies ist für einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen der Zahlungen in\n\nden Verlustausgleichsfonds der Fall. Ein sich nach Stellung des Insolvenzan-\n\ntrages möglicherweise ergebender und auf Zahlung gerichteter Schadenser-\n\nsatzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1 BGB oder positiver Ver-\n\ntragsverletzung wäre frühestens zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Be-\n\nklagte die Zahlungen in den Verlustausgleichsfonds tatsächlich erbracht hat.\n\nDie Zahlung in den Verlustausgleichsfonds erfolgte am 7. Februar 2001 und\n\ndamit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Demgegenüber waren die mit\n\nder Klage geltend gemachten Kaufpreisansprüche bereits am 25. Dezember\n\n2000 und am 25. Januar 2001 fällig, so daß die Forderung, gegen die aufge-\n\nrechnet werden soll, fällig war, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte.\n\nAllerdings gilt das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nach\n\nseinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur für die Aufrechnung eines Insol-\n\nvenzgläubigers gegen eine Forderung des Insolvenzschuldners. Daran fehlt es\n\nhier, weil die Klageforderung zur Zeit der Aufrechnungserklärung und noch vor\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin, der L. \n\nGmbH, an die Klägerin abgetreten worden war. Die Beklagte ist jedoch nach\n\n§ 354a Satz 2 HGB auch nach der Abtretung gegenüber der L. GmbH zur\n\nAufrechnung mit einer Gegenforderung berechtigt geblieben. Da eine Aufrech-\n\nnungslage mangels Fälligkeit der Gegenforderung der Beklagten bei Insolvenz-\n\neröffnung noch nicht bestanden hat (vgl. § 94 InsO), ist die Aufrechnung je-\n\ndenfalls in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung\n\nmit Satz 1 InsO unzulässig. Die dem Schuldner einer Forderung in § 354a\n\nSatz 2 HGB eingeräumte Befugnis, trotz Wirksamkeit der Abtretung noch an\n\nden Zedenten - auch durch Aufrechnung (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl.,\n\n§ 354a Rdnr. 2) - leisten zu dürfen, soll gewährleisten, daß dem Schuldner die\n\nRechtsposition erhalten bleibt, die er dem Zedenten gegenüber innehatte. Die\n\nVorschrift soll - ähnlich wie § 406 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl.,\n\nBd. 2a, § 406 Rdnr. 1) - eine Verschlechterung der Rechtslage des Schuldners\n\ninfolge der Abtretung verhindern, sie aber nicht verbessern. Sie kann deshalb\n\ndem Schuldner der abgetretenen Forderung die Möglichkeit, mit einer gegen\n\nden Zedenten gerichteten Forderung aufzurechnen, nicht verschaffen, wenn\n\ndiese ohne die Abtretung nicht vorhanden gewesen wäre. Dies wäre hier aber\n\nder Fall, wenn die Beklagte, obwohl einer Aufrechnung in der Person des Ze-\n\ndenten, der L. GmbH, das Verbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen-\n\nstünde, ihre Forderung der Klägerin gegenüber aufrechnungsweise durchset-\n\nzen könnte.\n\nbb) Hinsichtlich des von der Beklagten in zweiter Linie aufgerechneten\n\nAnspruchs auf Rückzahlung der in den \"Feuerwehrfonds\" geleisteten Zahlun-\n\ngen steht der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3\n\nInsO nicht entgegen. Die Zahlungen in den \"Feuerwehrfonds\" sind Ende No-\n\nvember 2000 erfolgt. Ein sich aus einer Unmöglichkeit der Leistung nach Stel-\n\nlung des Insolvenzantrages oder der Ablehnung der Erfüllung durch den vorläu-\n\nfigen Insolvenzverwalter ergebender Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung\n\ndieser Leistungen wäre damit noch vor Insolvenzeröffnung fällig geworden. Die\n\ndann schon bei Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungsbefugnis der Be-\n\nklagten wird nach § 94 InsO durch das Insolvenzverfahren gegen die L. \n\nGmbH nicht berührt.\n\nb) Soweit die Beklagte ihre Ansprüche auf Rückzahlung der in den Ver-\n\nlustausgleichsfonds und den \"Feuerwehrfonds\" erfolgten Zahlungen auf eine\n\nergänzende Auslegung des zwischen dem Insolvenzverwalter der L. GmbH\n\nund den Kunden geschlossenen Vertrages stützt (unten 2. b) aa) ), ist die Auf-\n\nrechnung nicht unzulässig. Ein solcher vertraglicher Anspruch würde ab dem\n\nZeitpunkt der Insolvenzeröffnung, von dem an nach den getroffenen Vereinba-\n\nrungen der endgültige Insolvenzverwalter in den Vertrag eingetreten ist, auf ei-\n\nner der Verwaltung der Masse dienenden Handlung oder einem Erfüllungsver-\n\nlangen des Insolvenzverwalters beruhen und darum nach § 55 Abs. 1 Nr. 1\n\noder Nr. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit darstellen. Die Bestimmungen §§ 94\n\nbis 96 InsO regeln nach Wortlaut (§ 94 InsO) und Gesetzeszweck nur die Auf-\n\nrechnung durch Insolvenzgläubiger und gelten deshalb nicht für die Aufrech-\n\nnung durch Massegläubiger (MünchKomm-InsO/Brandes § 94 Rn. 46). Ob ent-\n\nsprechend der Meinung der Revisionserwiderung (vgl. MünchKomm-InsO/Kreft\n\n§ 103 Rn. 23) eine Aufrechnung dann nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausge-\n\nschlossen wäre, wenn die von der Beklagten aufgerechneten Forderungen auf\n\neiner dem Vertragsschluß vorausgehenden Ablehnung der Erfüllung der ur-\n\nsprünglichen Lieferverpflichtungen durch den Insolvenzverwalter beruhen wür-\n\nden (§ 103 Abs. 2 InsO), kann dahingestellt bleiben. Denn auf eine einseitige\n\nAblehnung der Lieferverpflichtungen durch den Insolvenzverwalter hat die Be-\n\nklagte ihre Forderung nicht gestützt (unten 2. a) cc) ).\n\n2. Soweit danach die Aufrechnung der Beklagten zulässig ist, greift sie\n\njedoch nicht durch, weil der Beklagten ein mit Wirkung gegen die Klägerin auf-\n\nrechenbarer Anspruch gegen die L. GmbH auf Erstattung der von ihr in den\n\nVerlustausgleichsfonds und den \"Feuerwehrfonds\" erbrachten Zahlungen nicht\n\nzusteht.\n\na) Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung zwischen dem Insol-\n\nvenzverwalter und den Kunden der L. GmbH dahin ausgelegt hat, daß aus\n\nihr ein Schadensersatzanspruch der Kunden gegen die L. GmbH wegen\n\nder in den \"Feuerwehrfonds\" zu leistenden Zahlungen nicht begründet werden\n\nsollten, wird dies von der Revision ausdrücklich hingenommen. Die Revision ist\n\naber der Ansicht, der Beklagten stünden Ansprüche auf Schadensersatz zu,\n\nweil die L. GmbH schon zum Zeitpunkt des Konkursantrages ihren Liefer-\n\nverpflichtungen aus den ursprünglichen Lieferverträgen \"nicht nachkommen\n\nkonnte und wollte\". Sie meint, die Beklagte könne deshalb Erstattung der von\n\nihr zur Abwendung eines drohenden höheren Schadens in den Fonds geleiste-\n\nten Zahlung verlangen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Schadenser-\n\nsatzanspruch jedoch mit Recht deshalb als nicht begründet erachtet, weil die\n\nBeklagte von der L. GmbH auch nach dem 13. November 2000 beliefert\n\nworden ist und die Beklagte diese Lieferungen auch nicht zurückgewiesen hat.\n\naa) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch\n\nder Beklagten aus § 325 Abs. 1 BGB (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.) verneint. Selbst\n\nwenn die L. GmbH zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages ohne finanzielle\n\nHilfe Dritter nicht in der Lage war, Kraftfahrzeugbauteile wie bisher herzustellen\n\nund an die Beklagte zu liefern, weil ihre Vorlieferanten wegen aufgelaufener\n\nSchulden mit einem Lieferstopp drohten, ergibt sich daraus keine Unmöglichkeit\n\nder zu erbringenden Leistung im Sinne von § 275 BGB a.F. Die L. GmbH\n\nhatte der Gattung nach bestimmte Gegenstände zu liefern. Sie traf darum nach\n\n§ 279 BGB a.F. eine Beschaffungspflicht, solange die jeweils zu liefernden Teile\n\nnoch nicht konkretisiert waren (§ 243 BGB). Die ihr obliegende Leistung wäre\n\ndeshalb nur dann unmöglich geworden, wenn die zu liefernden Kraftfahrzeug-\n\nbauteile dauerhaft auch nicht anderweitig hätten beschafft werden können. Ob\n\neine solche Lage später hätte auftreten können, kann unerörtert bleiben, weil\n\ndie L. GmbH die Beklagte tatsächlich weiter beliefert hat.\n\nbb) Zu Unrecht meint die Revision, ein Schadensersatzanspruch der Be-\n\nklagten sei aus positiver Vertragsverletzung begründet, weil der vorläufige In-\n\nsolvenzverwalter es nach der Stellung des Insolvenzantrages ernstlich und\n\nendgültig abgelehnt habe, den Liefervertrag mit der Beklagten zu erfüllen, in-\n\ndem er erklärt habe, die Automobilindustrie könne für den Fall ausbleibender\n\nZahlungen nicht beliefert werden. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist\n\nschon deshalb zweifelhaft, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, daß\n\ndem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO die Verfü-\n\ngungsbefugnis über das Vermögen der L. GmbH übertragen war, denn nur\n\ndann konnte er mit Wirkung gegen die L. GmbH die Erfüllung verweigern.\n\nAber auch wenn man unterstellt, dem vorläufigen Insolvenzverwalter sei die\n\nVerfügungsbefugnis übertragen gewesen, ist aufgrund der behaupteten Äuße-\n\nrungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Anspruch der Beklagten aus\n\npositiver Vertragsverletzung nicht gegeben.\n\nZutreffend ist, daß dem Gläubiger einer vertraglichen Hauptpflicht bei ei-\n\nner schon vor deren Fälligkeit erfolgenden endgültigen Erfüllungsverweigerung\n\ndes Schuldners ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zusteht, der ihm\n\nin entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 1 BGB das Recht gibt, vom Ver-\n\ntrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen (BGH, Urteil vom\n\n18. Dezember 1985 - VIII ZR 47/85, NJW 1986, 842 unter I 1 b; BGHZ 65, 372,\n\n374 f.). Die Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters, er könne und wolle\n\ndie Beklagte und die anderen Kunden nur beliefern, wenn diese Zuschüsse zur\n\nBefriedigung der Vorlieferanten und zum Ausgleich der zu erwartenden Verluste\n\nleisten, mag als eine endgültige Verweigerung der Erfüllung betrachtet werden\n\nkönnen. Eine Erfüllungsverweigerung kann nämlich insbesondere auch dann\n\nvorliegen, wenn ein Schuldner zur geschuldeten Leistung nur unter anderen,\n\nzusätzlichen Bedingungen, als sie ursprünglich vereinbart waren, bereit ist (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, LM § 326 (H) Nr. 10 a unter II). Ein\n\nsolches Verhalten des Schuldners berechtigt den Gläubiger aber nur dann und\n\nnur solange zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung, wie er sich auf die vom Schuldner gestellten\n\nBedingungen nicht einläßt (vgl. MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., Bd. 2,\n\nVor § 275 Rdnr. 250). Die Beklagte hat hier auf die Erklärung des vorläufigen\n\nInsolvenzverwalters, nur unter den genannten weiteren Bedingungen liefern zu\n\nkönnen, nicht die Annahme der Erfüllung abgelehnt, sondern ist mit ihm in Ver-\n\ntragsverhandlungen eingetreten und hat sich in dem dann mit dem (endgülti-\n\ngen) Insolvenzverwalter zustande gekommenen Vertrag mit den verlangten\n\nZahlungen einverstanden erklärt. Damit stand ihr ein Recht zum Schadenser-\n\nsatz oder zum Rücktritt nicht zu.\n\ncc) Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daß\n\nauch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Beklagten\n\naus § 326 Abs. 1 BGB a.F. nicht gegeben sind.\n\nEine zeitliche Verzögerung der nach dem 13. November 2000 erfolgten\n\nLieferungen hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat eine Schadensersatzfor-\n\nderung aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. vielmehr daraus hergeleitet, daß der Insol-\n\nvenzverwalter in der nach Insolvenzeröffnung wirksam gewordenen Vereinba-\n\nrung mit den Kunden zugleich die Erfüllung der ursprünglichen Lieferverträge\n\nnach § 103 InsO abgelehnt habe; diese Vereinbarung sei so zu verstehen, daß\n\nmit ihr die Verpflichtungen aus den ursprünglichen Lieferverträgen aufgehoben\n\nund für die Lieferungen eine neue Vertragsgrundlage geschaffen worden seien.\n\nDas Berufungsgericht hat demgegenüber die Vereinbarung insbesondere im\n\nHinblick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung, wonach die von den\n\nKunden für die Jahre 2000 und 2001 erteilten Aufträge \"unverändert bei L. \"\n\nverbleiben, dahin ausgelegt, daß die ursprünglichen Lieferverträge von ihr nicht\n\nberührt worden seien.\n\nOb die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision begrün-\n\ndet sind, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn dem von der Be-\n\nklagten vertretenen Verständnis der Vereinbarung vom 18. Dezember\n\n2000/4. Januar 2001 zu folgen wäre, ergibt sich daraus nicht, daß damit die\n\nErfüllung des ursprünglichen Liefervertrags mit der Beklagten vom Insolvenz-\n\nverwalter nach § 103 Abs. 1 InsO abgelehnt worden ist. Das Erlöschen des Er-\n\nfüllungsanspruchs aus dem ursprünglichen Liefervertrag beruht nach der von\n\nder Beklagten vertretenen Auslegung der Vereinbarung nämlich nicht auf einer\n\neinseitigen Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, sondern auf\n\neiner mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Aufhebungsvereinbarung. Die\n\nBeklagte und die anderen Kunden hätten es dann gerade nicht auf eine Ableh-\n\nnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, durch die sie Ersatzansprü-\n\nche wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger hätten geltend machen\n\nkönnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO), ankommen lassen, sondern die alten Lie-\n\nferverpflichtungen einvernehmlich aufgehoben. Damit wäre auch einem Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die Grundlage\n\nentzogen. Wenn die Beklagte für den von ihr zur Abwendung eines Schadens\n\ndurch Einstellung der Belieferung geleisteten Zuschuß Erstattung hätte verlan-\n\ngen wollen, hätte sie dies neben der Aufhebung des alten Vertrages besonders\n\nvereinbaren müssen.\n\nb) Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagten stehe ein Anspruch auf\n\nAufwendungsersatz gegen die L. GmbH für die in den Verlustausgleichs-\n\nfonds und in den \"Feuerwehrfonds\" erbrachten Zahlungen zu.\n\naa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht im Wege einer ergänzenden\n\nAuslegung der zwischen dem Insolvenzverwalter der L. GmbH und den\n\nKunden geschlossenen Vereinbarung. Das Berufungsgericht, das anders als\n\ndas Landgericht eine ergänzende Auslegung des Vertrages erwogen hat, hat\n\nangenommen, daß es sich bei dem von den Kunden in den Verlustausgleichs-\n\nfonds und den \"Feuerwehrfonds\" zu leistenden Zahlungen nach Zweck und Ge-\n\nsamtzusammenhang der Vereinbarung um \"verlorene Zuschüsse\" der Kunden\n\nan die L. GmbH handeln sollte. Diese tatrichterliche Auslegung einer Indivi-\n\ndualvereinbarung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob\n\ngesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgeset-\n\nze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. etwa\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, NJW 1997, 1845\n\nunter II 1 b m.w.Nachw.). Einen derartigen Fehler vermag die Revision nicht\n\naufzuzeigen.\n\n(1) Die Revision ist der Ansicht, die Annahme des Berufungsgerichts, die\n\nvon den Kunden zu leistenden Zahlungen sollten \"verlorene Zuschüsse\" an die\n\nL. GmbH sein, könne allenfalls für die Zahlungen in den \"Feuerwehrfonds\"\n\ngelten; nur für diesen sei in § 9 Abs. 2 Satz 4 der Vereinbarung vorgesehen,\n\ndaß die geleisteten Beiträge \"verloren sind und nicht anderweitig verrechnet\n\nwerden können\". Zutreffend ist, daß eine entsprechende ausdrückliche Rege-\n\nlung für die Zahlungen in den Verlustausgleichsfonds fehlt. Gleichwohl ergibt\n\nsich aus dem Zweck der Vereinbarung und dem Gesamtzusammenhang der\n\nBestimmungen über den Verlustausgleichsfonds, daß ein Rückzahlungsan-\n\nspruch der Kunden auch für diese Zuschüsse nicht bestehen sollte.\n\nFür die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Vereinbarung\n\nspricht die im Zusammenhang mit den Zahlungen in den Verlustausgleichs-\n\nfonds stehende Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung. Danach ver-\n\nspricht die L. GmbH für die Zeit \"nach Beendigung der Verlustausgleichs-\n\npflicht\" \"wohlwollend\" zu prüfen, ob \"nicht-liquiditätswirksame Abschreibungen\"\n\nan die Kunden zurückerstattet werden können. Auch wenn es weiterer Ausle-\n\ngung bedürfte, was die Vertragsparteien mit dem Begriff der \"nicht-\n\nliquiditätswirksamen Abschreibungen\" gemeint haben, wird aus dieser Rege-\n\nlung doch deutlich, daß sich die L. GmbH lediglich zu einer wohlwollenden\n\nPrüfung der Frage verpflichtet hatte, ob sie später die den Kunden durch die\n\nZahlungen entstehenden finanziellen Verluste ausgleichen kann. Dies zeigt,\n\ndaß die Vertragsparteien von einer Rechtspflicht der L. GmbH zur Rück-\n\nzahlung der geleisteten Zuschüsse nicht ausgegangen sind.\n\n(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht\n\nmit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt,\n\nwonach die Parteien eine Verrechnung der Zahlungen in die Fonds nur für die\n\nauf Lieferungen nach dem 13. November 2000 beruhenden Kaufpreisforderun-\n\ngen hätten ausschließen wollen und nicht auch eine Verrechnung mit den vor\n\ndem Insolvenzantrag entstandenen Forderungen.\n\nZwar hätte ein dahingehender tatsächlicher Wille der Vertragsparteien\n\nbei Vertragsschluß Vorrang vor dem Willen, wie er in § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 9\n\nAbs. 2 Satz 4 objektiv zum Ausdruck kommt und dem Zweck der Vereinbarung\n\nentspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002,\n\n2038 = WM 2002, 763 unter II 3 a m.w.Nachw.). Ein solcher Wille der Vertrags-\n\nparteien ergibt sich jedoch weder aus dem von der Revision bezeichneten Vor-\n\ntrag der Beklagten noch aus der von der Revision in bezug genommenen Aus-\n\nsage des Zeugen Dr. B. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht.\n\nSoweit die Beklagte vorgetragen hat, die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 4\n\nsei auf Wunsch des Insolvenzverwalters aufgenommen worden, um zu verhin-\n\ndern, daß wegen Zahlungen in den \"Feuerwehrfonds\" gegen von ihm geltend\n\nzu machende, ab dem 13. November 2000 entstandene Forderungen aufge-\n\nrechnet werde, mag das der Anlaß gewesen sein, eine solche Regelung zu\n\ntreffen. Daß sich die Vertragsparteien darüber einig waren, die in die Fonds\n\ngeleisteten Beträge sollten entgegen dem uneingeschränkten Wortlaut der Ab-\n\nrede gerade nicht \"verloren\", sondern nur gegenüber den genannten Forderun-\n\ngen nicht aufrechnungsfähig sein, läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht\n\nentnehmen.\n\nAuch aus der Aussage des Zeugen Dr. B. , der für den Insolvenz-\n\nverwalter die Vereinbarung mit den Kunden ausgehandelt und formuliert hat,\n\nwird nicht deutlich, daß die Kunden als Vertragspartner die konkrete Vorstellung\n\ngeäußert haben, ihnen stehe aus der Vereinbarung ein Anspruch auf Rückzah-\n\nlung der in die Fonds geleiteten Beiträge zu, mit dem sie ausschließlich gegen\n\nvor der Insolvenzantragsstellung entstandene und bereits abgetretene Forde-\n\nrungen der L. GmbH aufrechnen könnten. Der Zeuge hat lediglich bekun-\n\ndet, ihm sei es auf die bereits abgetretenen Forderungen nicht angekommen\n\nund er habe auf Nachfragen gesagt, daß die Kunden die Altforderungen mit der\n\nKlägerin regeln sollten. Zwar hat er weiter ausgesagt, daß nach seiner Vorstel-\n\nlung Altforderungen der L. GmbH bzw. der Klägerin von § 9 Abs. 2 der Ver-\n\neinbarung nicht erfaßt würden. Er hat aber gleichzeitig eingeräumt, nicht zu\n\nwissen, inwieweit der Automobilindustrie - das heißt den Kunden - dies klar ge-\n\nwesen sei.\n\nDie Beklagte hat damit einen vom Wortlaut und objektiven Sinngehalt\n\ndes Vertrages abweichenden rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, die\n\nRechte der Beklagten übereinstimmend lediglich bezüglich später erworbener\n\nForderungen einzuschränken, nicht dargetan, so daß das Berufungsgericht we-\n\nsentlichen Auslegungsstoff nicht übergangen hat.\n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Beklagten ein An-\n\nspruch auf Aufwendungsersatz für die in den Verlustausgleichsfonds und in den\n\n\"Feuerwehrfonds\" erbrachten Zahlungen nicht aus dem Gesichtspunkt einer\n\nGeschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB) zu. Die bloße\n\nLeistung eines Geldbetrages ist keine Geschäftsbesorgung für den Empfänger.\n\nDie Zahlung erfolgte darüber hinaus auch nicht \"ohne Auftrag\"; denn nach der\n\nfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts hatte sie ihren Rechtsgrund in\n\nder Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Kunden der L. \n\nGmbH. Schon aus diesem Grund ist für eine, von der Revision befürwortete,\n\nanaloge Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag\n\ngleichfalls kein Raum.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_358-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zr-358-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_358-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_358-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zr-358-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_358-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:16.101846+00:00"}}