{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_355-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"VIII ZR 355/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 355/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des\n\nLandgerichts Berlin vom 15. November 2002 wird auf ihre Kosten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 22. November 1995 mieteten die Kläger von der Be-\n\nklagten eine Wohnung in B. . § 2 des Mietvertrages hat auszugsweise fol-\n\ngenden Inhalt:\n\n\"§ 2 Mietzeit und ordentliche Kündigung\n\n1. a)Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.1995, es läuft auf unbestimmte Zeit. Kün-\n\ndigungsfristen siehe 2).\nb) Das Mietverhältnis beginnt am __/_______ und endet am __/_____. Es\nverlängert sich jedoch jeweils um ___/_____ Monate - um ___/____ Jahre,\nwenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2).\n\nc) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.\n\nEs beginnt am __/____19_/_ und endet am ____/____ 19 _/_ ohne daß es\neiner Kündigung bedarf.\n\nd) Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mieter\ngemietet, nämlich wegen _____/_________, sie kann daher jeweils bis\nzum 3. Werktag jeden Monats zum Schluß dieses Monats schriftlich ge-\nkündigt werden.\n\n2. Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt\n\n3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre ver-\ngangen sind,\n6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind,\n9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind,\n12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen\nsind.\"\n\nDie Kläger kündigten mit Schreiben vom 1. September 2001 das Miet-\n\nverhältnis zum 30. November 2001. Die Beklagte ist der Auffassung, das Miet-\n\nverhältnis sei durch die Kündigung erst mit Ablauf des 28. Februar 2002 been-\n\ndet worden.\n\nDie Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Par-\n\nteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001\n\nmit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. Das Amtsgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der\n\ndie Kläger ihren Feststellungsantrag weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Kündigung der Kläger habe das Mietverhältnis der Parteien nicht\n\nzum 30. November 2001 beendet. Für diese Kündigung sei die sich aus § 2\n\nNr. 2 des Mietvertrages vom 22. November 1995 ergebende Frist von sechs\n\nMonaten maßgebend. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 573 c\n\nAbs. 4 BGB unwirksam. Denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3\n\nAbs. 10 EGBGB finde § 573 c Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwen-\n\ndung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages vor dem\n\n1. September 2001 \"durch Vertrag vereinbart\" worden seien. Dem stehe nicht\n\nentgegen, daß es sich bei § 2 Abs. 2 des Mietvertrages um eine Formularklau-\n\nsel handele, die lediglich den Inhalt der damaligen gesetzlichen Regelung der\n\nKündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wiedergebe.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung\n\nstand. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die am\n\n3. September 2001 zugegangene Kündigung der Beklagten vom 1. September\n\n2001 das Mietverhältnis nicht bereits zum 30. November 2001, sondern erst\n\nzum 28. Februar 2002 beendete. Nach § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom\n\n22. November 1995 betrug die Kündigungsfrist sechs Monate, weil seit der\n\nÜberlassung des Wohnraumes fünf Jahre vergangen waren. Diese Formular-\n\nklausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem\n\nVertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c\n\nAbs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB fin-\n\ndet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwen-\n\ndung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vor dem\n\n1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die Übergangsvor-\n\nschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Parallelverfahren\n\nentschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4\n\nBGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlosse-\n\nnen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige\n\ngesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, an-\n\nzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, zur Veröffent-\n\nlichung in BGHZ bestimmt).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/viii-zr-355-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/viii-zr-355-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:15.446405+00:00"}}