{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_344-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-25","aktenzeichen":"VIII ZR 344/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. Juni 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle § 550 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 551 BGB) Zur Rückforderung einer Mietkaution bei unwirksamer Fälligkeitsklausel.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 344/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n25. Juni 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\n§ 550 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 551 BGB)\n\nZur Rückforderung einer Mietkaution bei unwirksamer Fälligkeitsklausel.\n\nBGH, Urteil vom 25.Juni 2003 - VIII ZR 344/02 - LG Leipzig\nAG Leipzig\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Leipzig vom 6. November 2002 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren die Freigabe eines als Mietkaution an die Beklagte\n\nverpfändeten Sparguthabens.\n\nDie Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlossen am\n\n11. Dezember 1998 einen Mietvertrag über eine Wohnung in H. \n\n /L. . Nach § 3 dieses Vertrages beträgt der Grundmietzins monatlich\n\n930 DM. In § 5 heißt es:\n\n\"1. Der Mieter leistet eine Kaution in Höhe von 2.790 DM\n\n(DM zwei-sieben-neun-null).\n\n2. Der Kautionsbetrag wird verzinst; er wird entrichtet durch Ver-\npfändung eines vom Mieter bei der B. \n M. , Zweigstelle A. zu er-\n\nrichtenden Sparkontos. Die Zinshöhe soll einer Spareinlage\nmit gesetzlicher Kündigung entsprechen. Die Zinsen stehen\ndem Mieter zu, sie erhöhen die Sicherheit. Die Sicherheitslei-\nstung ist mit Abschluß des Mietvertrages zu erbringen.\n\n3. Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und\nRückgabe der Mietsache unter Berücksichtigung der dem\nVermieter etwa zustehenden Ansprüche, in diesem Falle\nspätestens binnen sechs Monaten nach Rückgabe oder Be-\nendigung, freigegeben.\"\n\nDas Mietverhältnis begann am 15. März 1999. Die Kläger errichteten bei\n\nder Sparkasse H. ein Sparkonto, auf das sie 2.790 DM einzahlten. Mit\n\nErklärung vom 9. April 1999 verpfändeten sie das Sparguthaben an die Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten.\n\nDie Kläger sind der Auffassung, die Kautionsabrede sei insgesamt un-\n\nwirksam, die Kaution deshalb ohne Rechtsgrund geleistet worden.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Beru-\n\nfung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgen die\n\nKläger ihr Klageziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Verpfändung des Sparguthabens bei\n\nder Sparkasse H. zugunsten der Beklagten sei nicht ohne Rechts-\n\ngrund erfolgt, so daß ein Freigabeanspruch der Kläger gemäß § 812 BGB nicht\n\ngegeben sei. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 4 des Mietvertrages sei zwar we-\n\ngen Verstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 551 BGB)\n\nsowie nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil der Mieter danach die ge-\n\nsamte Kaution schon bei Abschluß des Mietvertrages zu leisten habe. Diese\n\nUnwirksamkeit führe aber nicht dazu, daß die Kautionsabrede im ganzen un-\n\nwirksam wäre. Unwirksam sei nur die Vereinbarung zur Fälligkeit der Kaution.\n\n§ 5 des Mietvertrages enthalte sprachlich und inhaltlich selbständige Regelun-\n\ngen, die teilbar seien und auch bei Wegfall der Fälligkeitsabrede in Absatz 2\n\nSatz 4 einen eigenen sinnvoll bleibenden Regelungsgehalt hätten. Präventive\n\nErwägungen seien außer acht zu lassen. Der Gesetzgeber habe mit der Rege-\n\nlung in § 550 b Abs. 3 BGB a.F. nicht den Vermieter bestrafen und durch eine\n\nPflicht zur Rückzahlung der Kaution einem Vermögensrisiko aussetzen wollen.\n\nDa die Parteien aufgrund der unwirksamen Fälligkeitsregelung keine Vereinba-\n\nrung über die Fälligkeit der Kaution getroffen hätten, greife gemäß § 6 Abs. 2\n\nAGBG die in § 550 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB a.F. enthaltene gesetzliche Rege-\n\nlung ein. Dies entspreche dem mutmaßlichen Willen redlicher Parteien. Der\n\nVermieter erhalte seine Sicherheitsleistung letztlich nur vorfristig.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Land-\n\ngericht ist zu Recht der Auffassung, daß die Kläger gegenüber der Beklagten\n\nkeinen Anspruch auf Freigabe des verpfändeten Sparguthabens gemäß § 812\n\nAbs. 1 Alt. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnis haben.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Ver-\n\neinbarung in § 5 Abs. 2 Satz 4 des Mietvertrages - \"Die Sicherheitsleistung ist\n\nmit Abschluß des Mietvertrages zu erbringen\" - unwirksam ist. Sie verstößt ge-\n\ngen die zwingende Bestimmung des § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. Danach ist\n\nder Mieter berechtigt, die Sicherheitsleistung in drei gleichen monatlichen Teil-\n\nzahlungen zu leisten, wobei die erste Teilzahlung zu Beginn des Mietverhältnis-\n\nses fällig ist. Gemäß § 550 b Abs. 3 BGB a.F. ist eine hiervon zum Nachteil des\n\nMieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Durch § 5 Abs. 2 Satz 4 des\n\nMietvertrages werden die Rechte des Mieters zur ratenweisen Erfüllung der\n\nKaution und zur Zahlung erst bei Beginn des Mietverhältnisses unzulässig ein-\n\ngeschränkt.\n\n2. Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, bei Wegfall des\n\nvierten Satzes des § 5 Absatz 2 des Mietvertrages enthalte die restliche Be-\n\nstimmung in ihrer verbleibenden Fassung noch eine sprachlich und inhaltlich\n\nselbständige Regelung, die dem Vertragszweck diene.\n\nIn Absatz 1 des § 5 des Mietvertrages haben die Parteien vereinbart, daß\n\nder Mieter eine Kaution in Höhe von 2.790 DM leisten soll; diese Regelung ist\n\ngemessen an § 550 b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht zu beanstanden, da die zu\n\nerbringende Sicherheit das Dreifache des auf einen Monat entfallenden Miet-\n\nzinses ohne Nebenkosten nicht übersteigt. In Absatz 2 des § 5 des Mietvertra-\n\nges werden dann unter anderem die Art der Kautionsleistung (Verpfändung ei-\n\nnes Sparbuchs) sowie die Fälligkeit der Kaution geregelt. Ohne die unwirksame\n\nFälligkeitsregelung bleibt eine Abrede der Parteien über eine von den Klägern\n\nzu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe von 2.790 DM selbständig beste-\n\nhen. Entgegen der von Instanzgerichten und der Literatur teilweise vertretene\n\nAuffassungen (z.B. LG Berlin, Grundeigentum 2002, 55; LG München, NJW-RR\n\n2001, 1230; Börstinghaus, MDR 1999, 965 f.) stellt die Annahme einer Teilun-\n\nwirksamkeit einer Kautionsvereinbarung keine unzulässige geltungserhaltende\n\nReduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung dar (Schmidt-Futterer, Miet-\n\nrecht, 7. Aufl., § 550 Rdnr. 28).\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine geltungserhalten-\n\nde Reduktion von Formularklauseln auf einen zulässigen Kern ablehnt, betrifft\n\nKlauseln, die zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar\n\nverbinden, bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die Auf-\n\nrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche und inhaltliche\n\nUmgestaltung erreicht werden könnte (BGH, Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR\n\n63/83, NJW 1984, 2816 unter II 3). Hier geht es aber nicht darum, für eine un-\n\nzulässige Klausel eine neue Fassung zu finden, die für den Verwender mög-\n\nlichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist. Vielmehr wird eine\n\nsprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung ohne ihre unzulässigen\n\nBestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten. Das Verbot geltungs-\n\nerhaltender Reduktion einer beanstandeten Klausel gilt nicht, wenn sich die\n\nFormularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen\n\nund in einen unzulässigen Regelungsteil trennen läßt (BGHZ 136, 314, 322; vgl.\n\nauch BGHZ 145, 203, 212).\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Teilunwirksamkeit der Kauti-\n\nonsabrede auch mit dem Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar.\n\nMit dem Gesetz zur Erhöhung des Angebots an Mietwohnungen vom\n\n20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912), mit dem auch § 550 b in das BGB ein-\n\ngefügt worden ist, sollte \"marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten mehr Geltung\n\nverschafft\" werden, der \"sozialen Bedeutung des Mietverhältnisses für die Mie-\n\nter Rechnung getragen, als auch die Interessen des Vermieters an der Wirt-\n\nschaftlichkeit der Wohnungen berücksichtigt\" werden (Gesetzesbegr. BT-\n\nDrucks. 9/2079 S. 1 f.). Die unübersichtliche Rechtslage zur Mietkaution sollte\n\nbereinigt und ein Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters\n\nauf der einen und dem Schutzbedürfnis des Mieters auf der anderen Seite ge-\n\nschaffen werden (Gesetzesbegr. BT-Drucks. 9/2079, S. 10). Im Hinblick auf\n\ndiesen Schutzzweck des § 550 b BGB a.F. wäre es verfehlt, eine Kautionsre-\n\ngelung insgesamt für unwirksam zu erklären, weil eine Teilregelung zur Fällig-\n\nkeit gegen das Gesetz verstößt. Damit blieben die berechtigten Interessen des\n\nVermieters an einer Sicherheit und damit auch an der wirtschaftlichen Nutzbar-\n\nkeit der Wohnung außer acht. Der Vermieter erbringt dem Mieter gegenüber in\n\nder Weise eine Vorleistung, daß er diesem die Wohnung zur Verfügung stellt,\n\ndie er nur bei Wahrung der besonderen Erfordernisse des Mieterschutzrechtes\n\nzurückerhalten kann. Zudem besteht für einen Vermieter die Gefahr, daß die\n\nvermietete Wohnung durch den Mieter beschädigt wird und der Schaden bei\n\nVertragsende nicht oder nicht vollständig von diesem beseitigt worden ist.\n\nDurch die Mietsicherheit ist der Vermieter zumindest teilweise gegen hieraus\n\nresultierende Schäden abgesichert. Demgegenüber kann ein Mieter in der Re-\n\ngel nicht erwarten, daß sich ein Vermieter zur Überlassung einer Wohnung oh-\n\nne Stellung einer Mietsicherheit bereit erklärt. Die Leistung einer solchen Si-\n\ncherheit entspricht der üblichen Praxis, die vom Gesetzgeber durch die Rege-\n\nlung des § 550 b BGB a.F. auch ausdrücklich bestätigt worden ist.\n\nEntgegen der Meinung der Revision läuft die Bestimmung des § 550 b\n\nAbs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht leer, wenn die Kautionsregelung nicht insgesamt\n\nals unwirksam anzusehen ist. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Mietsicherheit\n\nvor der gesetzlichen Fälligkeit zu entrichten. Er ist dazu nur berechtigt. Es steht\n\nihm frei, die Kaution sofort zu bezahlen oder sie bis zu den in § 550 b Abs. 1\n\nBGB a.F. bestimmten Fälligkeitszeitpunkten einzubehalten. Der Vermieter hat\n\nkeine rechtliche Möglichkeit, die Zahlung der Kaution vor Fälligkeit zu erzwin-\n\ngen.\n\nEin Mieter, von dem der Vermieter die vorzeitige Zahlung der vereinbar-\n\nten Kaution verlangt, ist auch nicht ohne rechtlichen Schutz. Ihm steht ein An-\n\nspruch auf Überlassung der Wohnung zu, den er notfalls gerichtlich durchset-\n\nzen kann. Entsprechend dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ver-\n\nmag der Mieter damit seine wirtschaftliche Belastung zu Beginn des Mietver-\n\nhältnisses zu verringern (vgl. Gesetzesbegr. BT-Drucks. 9/2079 S. 14). Auch ist\n\ndie Kaution vom Zeitpunkt ihrer Zahlung an zu verzinsen.\n\nIII.\n\nDie Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 5 des Mietvertrages der\n\nParteien vom 11. Dezember 1998 ist mithin mit Ausnahme der Fälligkeitsregel\n\nin Abs. 2 Satz 4 rechtswirksam. Die Verpfändung des Sparguthabens an die\n\nBeklagte erfolgte deshalb mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch der\n\nKläger gegenüber der Beklagten scheidet demnach aus.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_344-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/viii-zr-344-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_344-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_344-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-25/viii-zr-344-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_344-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:14.988106+00:00"}}