{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_340-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"VIII ZR 340/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 340/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der IX. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 27. September 2002 aufgehoben.\n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Rechtsvorgängerin der Kläger hat an die Beklagte eine Wohnung\n\nvermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger von der Beklagten\n\ndie Bezahlung der Kosten von Schönheitsreparaturen.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung der (damaligen) Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es\n\nhat dies damit begründet, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent-\n\nhaltene Vertragsklausel \"Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mie-\n\nter\", auf die die Klage gestützt werde, führe wegen ihrer Unklarheit zu einer un-\n\nangemessenen Benachteiligung der Beklagten und sei deshalb gemäß § 9\n\nAGBG unwirksam.\n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches\n\nZiel die (damalige) Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546\n\nZPO).\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Beru-\n\nfungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden\n\nFassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht\n\nnach dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO).\n\nDemgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und\n\nStreitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem an-\n\ngefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).\n\nEine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in zweiter Instanz ge-\n\nstellten Berufungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Beru-\n\nfungsanträge in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine\n\nweitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung be-\n\nzweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Senats-\n\nurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, zur Veröff. in BGHZ vorgesehen;\n\nZöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8; Meyer-Seitz, in Hannich/Meyer-\n\nSeitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdnr. 3).\n\nDer Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wieder-\n\ngegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinnge-\n\nmäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel er-\n\nstrebt hat. So kann bei der Berufung des Klägers mit unverändertem Weiter-\n\nverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes\n\nUrteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen.\n\nAn dieser Mindestvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Die knapp\n\ngefaßten Urteilsgründe beschränken sich auf die Darlegung der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts, daß die oben wiedergegebene Klausel der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen im zugrundeliegenden Mietvertrag unwirksam sei. Das Be-\n\nrufungsbegehren der Kläger wird nicht erkennbar. Da das Berufungsurteil eine\n\nder Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es\n\nan einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (Münch-\n\nKomm-ZPO/Aktualisierungsband - Wenzel, § 557 Rdnr. 27). Das Urteil ist daher\n\naufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nII.\n\nFür die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat von der\n\nMöglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_340-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/viii-zr-340-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_340-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_340-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/viii-zr-340-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_340-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:07.960589+00:00"}}