{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_339-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"VIII ZR 339/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 339/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 8. November 2002 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 16. September 1988 mietete die Beklagte von der Klä-\n\ngerin ab dem 1. November 1988 ein Einfamilienhaus mit Garage in B. .\n\nIn § 9 Abs. 1 des Vertrages heißt es:\n\n\"Das Mietverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Frist von\ndrei Monaten gekündigt werden. Nach fünf-, acht- und zehnjähri-\nger Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist für beide Partei-\nen um jeweils drei Monate, § 1 (4) des Vertrages bleibt unberührt.\"\n\n§ 1 (4) Satz 1 des Vertrages lautet:\n\n\"Das Mietverhältnis wird bis zum 31. Dezember 1989 fest abge-\nschlossen und setzt sich nach Ablauf der Befristung mit den Kün-\ndigungsfristen des § 9 dieses Vertrages fort.\"\n\nDie Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom\n\n1. September 2001 zum 30. November 2001 und räumte das Haus zu diesem\n\nZeitpunkt. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Kündigung erst zum\n\n31. August 2002 wirksam geworden sei und fordert mit ihrer Klage restlichen\n\nMietzins ab Dezember 2001 bis zur Weitervermietung des Hauses zum 1. Mai\n\n2002 und der Garage zum 1. Februar 2002, insgesamt 1.875,87 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11) n-\n\nsen.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage unter Abzug eines Teils der geforderten\n\nVerzugszinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten\n\nzurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene\n\nRevision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei verpflichtet, den Mietzins bis zur Weitervermietung zu\n\nzahlen, weil das Mietverhältnis durch ihre Kündigung nicht bereits zum\n\n30. November 2001, sondern erst zum 31. August 2002 beendet worden sei.\n\nFür die Kündigung der Beklagten sei die sich aus § 9 Abs. 1 des Mietvertrages\n\nvom 16. September 1988 ergebende Frist von einem Jahr maßgebend. Bei die-\n\nser Vertragsbestimmung handele es sich zwar um eine Formularklausel. Diese\n\nverstoße aber nicht gegen Bestimmungen des früheren AGB-Gesetzes, weil sie\n\nder damaligen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen entspreche. Sie\n\nsei auch nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB nichtig, weil die Kündigungsfristen des\n\nMietvertrages vor dem 1. September 2001 \"durch Vertrag vereinbart\" worden\n\nseien (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB).\n\n(cid:0)\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte\n\nverpflichtet ist, den Mietzins über den 30. November 2001 hinaus bis zur Wei-\n\ntervermietung zu zahlen. Ihre Kündigung vom 1. September 2001 beendete das\n\nMietverhältnis erst zum 31. August 2002. Nach § 9 Abs. 1 des Mietvertrages\n\nvom 16. September 1988 betrug die Kündigungsfrist nach zehnjähriger Miet-\n\ndauer für beide Parteien zwölf Monate. Diese Formularklausel ist nicht nach\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich erge-\n\nbende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum\n\nNachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229\n\n§ 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kün-\n\ndigungsfristen in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001\n\ndurch Vertrag vereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3\n\nAbs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Parallelverfahren entschieden hat, nicht\n\neinschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklau-\n\nseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die\n\n- wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Rege-\n\nlung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwenden wäre\n\n(Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02, zur Veröffentlichung in BGHZ\n\nbestimmt).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/viii-zr-339-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/viii-zr-339-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:26.290827+00:00"}}