{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_332-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"VIII ZR 332/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§§ 362 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB Verkündet am: 11. Juni 2003 Potsch, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur Substantiierung des Vortrages, eine Kaufpreisforderung sei durch Verrechnung erfüllt worden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 332/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§§ 362 Abs. 1, 433 Abs. 2 BGB\n\nVerkündet am:\n11. Juni 2003\nPotsch,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZur Substantiierung des Vortrages, eine Kaufpreisforderung sei durch Verrechnung\n\nerfüllt worden.\n\nBGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 332/02 - LG Neubrandenburg\nAG Neubrandenburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 15. Oktober 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Jahre 2000 hatte die Firma G. B. \n\n GmbH (im folgenden: G. B. ) ihren ge-\n\nsamten Auftragsbestand an die Beklagte für 500.000 DM verkauft. Auf diesen\n\nKaufpreis zahlte die Beklagte 232.000 DM. Durch Urteil des Arbeitsgerichts\n\nB. vom 28. Februar 2001 wurde die G. B. verurteilt, an\n\nden Kläger 5.494,46 DM nebst Zinsen zu zahlen. In Vollstreckung dieses Urteils\n\nhat der Kläger am 23. August 2001 einen Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluß des Amtsgerichts L. erwirkt, mit dem der Anspruch der\n\nG. B. gegen die Beklagte auf Zahlung des Kaufpreises für\n\nden Auftragsbestand der G. B. gepfändet worden ist. Mit\n\nseiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte als Drittschuldnerin aus dem Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluß vom 23. August 2001 in Anspruch. Die Be-\n\nklagte macht geltend, daß der Anspruch der G. B. durch\n\nErfüllung erloschen sei.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndie Beklagte auf die Berufung des Klägers zur Zahlung von 2.923,39 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nund die Revision zugelassen, \"soweit die Kammer eine Frist zum weiteren\n\nSachvortrag im Hinblick auf §§ 530, 531 ZPO n.F. nicht bewilligt hat\". Mit ihrer\n\nRevision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Überweisung der Forderung der G. B. gegen die\n\nBeklagte im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom\n\n23. August 2001 sei wirksam. Die Forderung bestehe jedenfalls in der von dem\n\nKläger geltend gemachten Höhe und stehe ihm zur Einziehung zur Verfügung.\n\nUnstreitig habe die G. B. gegen die Beklagte eine Forde-\n\nrung in Höhe von rund 500.000 DM aus dem im Jahre 2000 geschlossenen\n\nKaufvertrag gehabt, mit dem sie ihren Kundenstamm verkauft habe. Im Hinblick\n\nauf die Zahlung von 232.000 DM verbleibe eine Restforderung der G. B. \n\n in Höhe von rund 300.000 DM, auf die der Kläger zugreifen kön-\n\nne. Auf der Grundlage des Sachvortrages der Beklagten könne nicht festgestellt\n\nwerden, daß die Forderung der G. B. insgesamt erloschen\n\n(cid:8)\n\nsei. Hierfür habe aber die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. In der\n\nmündlichen Verhandlung sei die Beklagte hierauf hingewiesen worden, eine\n\nFrist zum weiteren Sachvortrag habe der Beklagten aber nicht bewilligt werden\n\nkönnen, da neuer Sachvortrag nicht mehr hätte zugelassen werden können und\n\nauch an §§ 531, 530, 521, 296 ZPO gescheitert wäre.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\n1. Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.\n\nZwar hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Frage\n\nbeschränkt, ob weiterer Sachvortrag der Beklagten zu Recht als verspätet zu-\n\nrückgewiesen worden ist. Diese Beschränkung ist aber unwirksam. Eine Be-\n\nschränkung der Zulassung der Revision kommt nur für rechtlich und tatsächlich\n\nselbständige Teile des Streitstoffes in Betracht, über die ein Teilurteil hätte er-\n\ngehen und auf die ein Rechtsmittel hätte beschränkt werden können, nicht aber\n\nauf Tatbestandsmerkmale oder eine Rechtsfrage (BGH, Urteil vom 17. Februar\n\n1982 - IVb ZR 653/80, NJW 1982, 1216 unter A; BGH, Urteil vom 26. November\n\n1981 - III ZR 123/80, NJW 1982, 2188 unter 1, vgl. zuletzt Senatsurteil vom\n\n4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Der vom Beru-\n\nfungsgericht abgelehnte weitere Sachvortrag der Beklagten betrifft das Erlö-\n\nschen der gesamten Klageforderung. Die Beschränkung der Revisionszulas-\n\nsung umfaßt damit einen nicht abtrennbaren Teil der Klageforderung. Das Urteil\n\nmuß deshalb insgesamt nachgeprüft werden.\n\n2. Zu Recht rügt die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, der\n\nG. B. stünde noch eine restliche Kaufpreisforderung gegen\n\ndie Beklagte zu, auf die der Kläger zugreifen könne, da die Beklagte die Erfül-\n\nlung dieser Forderung nicht hinreichend dargetan habe.\n\nZur substantiierten Darlegung genügt die Behauptung von Tatsachen,\n\ndie in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte\n\nRecht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999\n\n- X ZR 195/97, NJW-RR 1999, 1586 unter 2). Dem genügt das vom Berufungs-\n\ngericht unberücksichtigt gebliebene Vorbringen der Beklagten.\n\nDie Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, worauf die Revision zu\n\nRecht hinweist, sie habe mit der G. B. in § 4 des Kaufver-\n\ntrages vom 27. September 2000 vereinbart, daß der Kaufpreis von 500.000 DM\n\nzuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (= 580.000 DM) durch einen Teilbetrag in Höhe\n\nvon 200.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (= 232.000 DM) durch Überweisung\n\nzu leisten sei und der Restbetrag mit Verbindlichkeiten der Verkäuferin verrech-\n\nnet werden solle, daß so auch verfahren worden sei, daß sie, die Beklagte, als\n\nSubunternehmerin der G. B. entsprechende Leistungen\n\n- dieser durch Toureneinsatzpläne und entsprechende Stundenzettel nachge-\n\nwiesen - erbracht habe und daß die G. B. in einem Schrei-\n\nben vom 23. November 2000 bestätigt habe, daß der Kaufpreisanspruch nach\n\n§ 4 des Kaufvertrages vom 27. September 2000 durch Zahlung und Verrech-\n\nnung vollständig erfüllt sei. Die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) gestattet eine Ver-\n\neinbarung in einem Kaufvertrag, daß ein Teil des Kaufpreises durch Verrech-\n\nnung getilgt werden soll (vgl. BGHZ 94, 132, 135). Sollte die Tatsachenfest-\n\nstellung ergeben, daß die Beteiligten darüber einig waren, daß eine wirksame\n\nVerrechnung im Sinne des § 4 stattgefunden hat, ginge der Pfändungs- und\n\nÜberweisungsbeschluß vom 23. August 2001 ins Leere, und die Klage wäre\n\nabzuweisen.\n\n3. Da sich aus dem bisherigen Sachvortrag der Beklagten bereits das\n\nErlöschen der Forderung der G. B. gegen die Beklagte er-\n\ngibt, kommt es auf die Frage der Präklusion des weiteren Vortrages der Be-\n\nklagten nach §§ 530, 531 ZPO nicht an.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist an\n\ndas Landgericht zurückzuverweisen, damit zu der Frage der vollständigen Er-\n\nfüllung der Kaufpreisforderung die notwendigen Feststellungen getroffen wer-\n\nden können. Hierbei wird dem Kläger Gelegenheit zu geben sein, seine Ein-\n\nwendungen zu dem bisher unberücksichtigt gebliebenen Vortrag der Beklagten\n\nvorzubringen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_332-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/viii-zr-332-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 521","ref_norm":"521","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_332-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_332-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/viii-zr-332-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_332-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:25:32.601254+00:00"}}