{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_329-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"VIII ZR 329/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 329/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2003\n Potsch,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger unterzeichnete am 31. Juli 2001 ein Formular, mit dem er bei\n\nder Beklagten ein gebrauchtes Motorrad der Marke Y. zum Preis von\n\n10.041,83 DM mit Liefertermin am 6. August 2001 bestellte. In dem Bestellfor-\n\nmular wurde unter \"Zahlungs- und Finanzierungsbedingungen\" aufgenommen,\n\ndaß eine Anzahlung von 4.000 DM in bar am 3. August 2001 und eine Rest-\n\nzahlung von 5.999 DM über die A. -Bank erfolgen sollte. Das Formular enthält\n\nferner die Bestimmung:\n\n\"An diese Bestellung ist der Käufer vier Wochen gebunden. Der\nKaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme\noder Bestellung innerhalb der Frist schriftlich bestätigt hat oder die\nLieferung ausgeführt ist.\"\n\nNachdem die Finanzierungsanfrage der Beklagten am 31. Juli 2001 von\n\nder A. -Bank abschlägig beschieden worden war, verkaufte die Beklagte das\n\nFahrzeug am selben Tag an einen anderen Kunden weiter.\n\nDer Kläger, der ein Ersatzmotorrad zu einem höheren Preis erworben\n\nhat, nimmt die Beklagte auf Zahlung des Differenzbetrages von 2.598,17 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:15)(cid:14)(cid:15)(cid:16)(cid:4)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:19)(cid:16)(cid:15)(cid:20)(cid:21)(cid:5)(cid:19)(cid:1)(cid:18)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:17)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:17)(cid:18)(cid:5)(cid:12)(cid:31)(cid:13)(cid:20)! (cid:13)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:4)\"(cid:30)#$(cid:1)(cid:15)(cid:5)%(cid:28)(cid:30)&’(cid:22)((cid:5)(cid:19))(cid:15)(cid:16)(cid:4)(cid:20)*(cid:25)(cid:6)(cid:9)(cid:12)(cid:11)+(cid:22)’(cid:11)(cid:18)(cid:1)(cid:18)(cid:22)(cid:30)(cid:14)(cid:4)(cid:25)\n\n(cid:16)-,$(cid:3)\n\n(cid:1).)(cid:15)(cid:16)\n\n(1.328,42 \n\nabgewiesen, das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nMit seiner - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger\n\nseinen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das Amtsgericht habe\n\nzu Recht festgestellt, daß zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über das\n\nMotorrad abgeschlossen worden sei. Es brauche nicht entschieden zu werden,\n\nob die vereinbarte vierwöchige Bindungsfrist unangemessen lang und daher\n\ngemäß § 10 Nr. 1 AGBG unwirksam sei, da auch in diesem Fall ein Kaufvertrag\n\nzwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. In diesem Fall griffen\n\ngemäß § 6 Abs. 2 AGBG die allgemeinen gesetzlichen Regeln ein; seitens der\n\nBeklagten sei weder bei den Vertragsverhandlungen über den Vertragsschluß\n\neine Vertragsannahme unter Anwesenden gemäß § 147 Abs. 1 BGB erklärt\n\nnoch eine Annahmeerklärung unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB ab-\n\ngegeben worden.\n\nDer Kläger könne die Mehrkosten für das ersatzweise beschaffte Motor-\n\nrad auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß\n\nersetzt verlangen. Hier behaupte der Kläger, er habe der Beklagten noch am\n\n31. Juli 2001 nach Mitteilung des Scheiterns der Finanzierung die Barzahlung\n\ndes gesamten Kaufpreises angeboten, das Motorrad sei jedoch zu diesem Zeit-\n\npunkt schon verkauft gewesen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß käme nur dann in Betracht, wenn der Kläger der Beklagten die so-\n\nfortige Barzahlung des gesamten Kaufpreises nach Scheitern der Finanzie-\n\nrungsanfrage zu einem Zeitpunkt angeboten hätte, in dem das Motorrad noch\n\nnicht anderweitig veräußert worden sei. Hier aber habe die Beklagte das Motor-\n\nrad nach der negativen Auskunft der A. -Bank ohne weitere Rückfrage beim\n\nKläger an einen Dritten veräußert. Diese Vorgehensweise stelle kein Verschul-\n\nden bei Vertragsverhandlungen dar, da den Verkäufer bei Scheitern der Finan-\n\nzierung keine Rückfragepflicht beim Käufer treffe, ob dieser den Kaufpreis auf\n\nandere Weise erbringen könne, bevor er, der Verkäufer, berechtigt sei, das\n\nFahrzeug anderweitig zu veräußern. Die Interessenlage des Verkäufers ver-\n\nbiete es auch, den Vertrag dahingehend auszulegen, daß eine vorvertragliche\n\nBindung gewollt sei.\n\nII.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg und ist\n\ndaher zurückzuweisen.\n\n1. Auf das vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnis der\n\nParteien sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des AGB-\n\nGesetzes in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar\n\n(Art. 229 § 5 EGBGB).\n\nEinen vertraglichen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Nicht-\n\nerfüllung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. haben die Vorinstanzen zu\n\nRecht verneint. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in dem vom Kläger\n\nunterzeichneten Bestellformular zugunsten der Beklagten bestimmte vierwöchi-\n\nge Annahmefrist unangemessen lang und damit nach § 10 Nr. 1 AGBG (jetzt:\n\n308 Nr. 1 BGB) unwirksam ist (vgl. BGHZ 145, 139, 143 betreffend Verkauf vor-\n\nrätiger Möbel). In letzterem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Annahmefrist\n\ngemäß § 6 Abs. 2 AGBG (jetzt: 306 Abs. 2 BGB) die gesetzliche Regelung des\n\n§ 147 BGB. Da die schriftliche Bestellung des Klägers vom 31. Juli 2001, die\n\nvon der Beklagten nicht sofort angenommen wurde, als ein Antrag unter Abwe-\n\nsenden zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1984 - II ZR\n\n23/84, WM 1984, 1391 = NJW 1985, 196 unter 2 m.w.Nachw.), konnte dieser\n\nAntrag nur innerhalb der Frist des § 147 Abs. 2 BGB angenommen werden.\n\nNachdem die Beklagte jedoch - nach Ablehnung der vorgesehenen Finanzie-\n\nrung des Restkaufpreises durch die A. -Bank - den Abschluß eines Kaufver-\n\ntrages mit dem Kläger verweigert hat, ist dessen Antrag erloschen (§ 146 BGB).\n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision liegt auch kein Vorvertrag zwi-\n\nschen den Parteien vor, durch den die Beklagte im Falle der - auch anderwei-\n\ntig - gesicherten Kaufpreiszahlung zum Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet\n\ngewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Annahme eines Vorver-\n\ntrages nur gerechtfertigt ist, wenn besondere Umstände darauf schließen las-\n\nsen, daß die Parteien sich - ausnahmsweise - schon binden wollten, bevor sie\n\nalle Vertragspunkte abschließend geregelt hatten (Senatsurteil vom 26. März\n\n1980 - VIII ZR 150/79, WM 1980, 805 = NJW 1980, 1577 unter 1 c cc\n\nm.w.Nachw.; siehe auch MünchKommBGB/Kramer, 4. Aufl., Vor § 145\n\nRdnr. 43). Durch die Verwendung des Bestellformulars der Beklagten haben die\n\nParteien jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat\n\n(§§ 133, 157 BGB), zum Ausdruck gebracht, daß vor einer Annahme des An-\n\ntrags durch die Verkäuferin keine vertragliche Bindung bestehen sollte, dem-\n\nnach auch nicht aufgrund eines Vorvertrages.\n\n3. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verschuldens bei\n\nVertragsverhandlungen scheidet gleichfalls aus.\n\nIm Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner grundsätzlich\n\nbis zum Vertragsabschluß das Recht, von dem in Aussicht genommenen Ver-\n\ntragsabschluß Abstand zu nehmen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Ab-\n\nbruchs von Vertragsverhandlungen kommt dann in Betracht, wenn ein Ver-\n\ntragspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus dessen Sicht berechtigte\n\nVertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen,\n\nsodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 10. Januar 1996 - VIII ZR 327/94, WM 1996, 738 unter II 3 b bb;\n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - VII ZR 360/98, WM 2001, 684 = NJW-RR\n\n2001, 381 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.). Wenn auch das Vertragsangebot\n\nbeim Angebotsempfänger gewisse Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflicht\n\nzu einer sorgfältigen Behandlung des Angebots auslösen kann (vgl. RGZ 107,\n\n240, 242; Staudinger/Bork, BGB 2003, § 145 Rdnr. 37), ist dieser doch in seiner\n\nEntscheidung frei, ob er den angetragenen Vertrag schließen will.\n\nEin treuwidriges Verhalten im Sinne der obengenannten Rechtsprechung\n\nist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Wie die Beklagte unwiderlegt vorgetragen\n\nhat und es auch der Lebenserfahrung entspricht, sollte die Annahme der Be-\n\nstellung des Klägers allein noch von der Finanzierungszusage der A. -Bank\n\nabhängen. Nachdem die Kreditanfrage für den Kläger seitens der A. -Bank\n\nnoch am 31. Juli 2001 abschlägig beschieden worden war, war die Beklagte im\n\nInteresse eines baldigen Verkaufs des vorrätigen gebrauchten Motorrads be-\n\nfugt, dieses an einen zur Barzahlung bereiten Käufer zu veräußern. Eine Ver-\n\npflichtung zu einem nochmaligen Eintritt in Vertragsverhandlungen mit dem\n\nKläger, wobei nicht davon auszugehen war, daß dieser nunmehr zu einer Bar-\n\nzahlung in der Lage sein würde, traf die Beklagte entgegen der Ansicht der Re-\n\nvision nach dem gescheiterten Vertragsabschluß nicht. Auf den Gesichtspunkt,\n\ndaß im Regelfall wegen treuwidrigen Abbruchs der Vertragsverhandlungen zwi-\n\nschen den künftigen Vertragsparteien nur das Vertrauensinteresse ersetzt wird,\n\nkommt es nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1998 - XII ZR 126/96,\n\nNJW 1998, 2900 m.w.Nachw.).\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Leimert\n\n Wiechers Dr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_329-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zr-329-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_329-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_329-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zr-329-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_329-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:47:12.228449+00:00"}}