{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_326-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-01","aktenzeichen":"VIII ZR 326/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 326/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n1. Oktober 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nZPO a.F. § 543 Abs. 2\n\nEin Berufungsurteil, das in einem Verfahren ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 EGZ-\n\nPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung wei-\n\ntergelten, muß nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch dann einen Tatbestand enthalten,\n\nwenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber der\n\nNichtzulassungsbeschwerde unterliegt.\n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2003 - VIII ZR 326/02 - LG München I\nAG München\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts München I vom 13. August 2002 aufgehoben.\n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere\n\nKammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt als früherer Mieter des Beklagten diesen wegen des\n\nVerlustes seiner Wohnungseinrichtung sowie seiner persönlichen Habe auf\n\nSchadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom\n\n23. November 2001 in Höhe von 6.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die\n\nBerufung des Beklagten hat das Landgericht durch Teilurteil vom 2. Juli 2002\n\nunter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen; durch Ur-\n\nteil vom 13. August 2002 hat das Landgericht die vom Kläger eingelegte Beru-\n\nfung, durch die er seine Klage erweitert hat, zurückgewiesen.\n\nMit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sei-\n\nnen Klageantrag, soweit dieser Gegenstand der von ihm eingelegten Berufung\n\nwar, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nIn seinem Urteil vom 13. August 2002 hat das Landgericht von der Dar-\n\nstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO\n\nabgesehen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, in der Sache bleibe\n\ndie Kammer bei ihrer Rechtsauffassung, daß ein Verschulden der (richtig: des)\n\nBeklagten entweder überhaupt nicht gegeben oder so minimal sei, daß es ne-\n\nben der Fahrlässigkeit des Klägers unberücksichtigt bleiben müsse. Hierzu hat\n\ndas Landgericht auf Ausführungen in seinem in der gleichen Sache ergangenen\n\nTeilurteil vom 2. Juli 2002 verwiesen.\n\nII.\n\nDie Revision des Klägers hatte Erfolg.\n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß gemäß\n\n§ 26 Nr. 5 EGZPO im vorliegenden Fall die für das Berufungsverfahren bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anwendbar sind, weil die mündliche\n\nVerhandlung, auf die das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ergangen ist,\n\nam 26. Oktober 2001 geschlossen worden ist.\n\n2. Das angefochtene Urteil war schon deshalb aufzuheben, weil dem Be-\n\nrufungsurteil, wie die Revision zu Recht rügt, ein der Vorschrift des § 543 Abs. 2\n\nZPO a.F. entsprechender Tatbestand fehlt. Wie der erkennende Senat ent-\n\nschieden hat (Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR 219/02, BGH-Rep. 2003,\n\n896, s.a. BGH, Beschluß vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02 unter II 5, zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt), stellt ein Verstoß gegen die Vorschriften\n\nüber die in einem Berufungsurteil erforderlichen tatsächlichen Angaben auch\n\ndann einen zur Aufhebung des Urteils führenden, von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigenden Mangel dar, wenn das Urteil der Revision aufgrund einer statthaf-\n\nten Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen kann. Von einer Aufhebung kann\n\nausnahmsweise lediglich dann abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwen-\n\ndung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall\n\nerreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entschei-\n\ndungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage aus-\n\nreichenden Umfang ergibt.\n\nEin solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch soweit das Berufungsge-\n\nricht auf Ausführungen in dem zuvor ergangenen Teilurteil vom 2. Juli 2002 zu-\n\nlässigerweise (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981,\n\n1045 unter I 2 a; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 6) verwiesen hat,\n\nenthält dieses lediglich Ausführungen zur Frage des beiderseitigen Verschul-\n\ndens der Parteien an der Entstehung des Schadens sowie zur Abwägung der\n\nVerschuldensanteile, läßt aber den Sach- und Streitstand im einzelnen, insbe-\n\nsondere den beiderseitigen Vortrag zum Hergang der \"Entsorgung\" der Woh-\n\nnung des Klägers durch den Beklagten und die geltend gemachten Schadens-\n\nersatzforderungen nicht erkennen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner erneuten Ent-\n\nscheidung zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte, der bei der Entfernung\n\nder Einrichtungsgegenstände des Klägers aus der Wohnung ohne Vorliegen\n\neines gerichtlichen Titels in verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB) handelte, für\n\nderen Folgen gemäß § 231 BGB auch ohne Verschulden haftet (Senatsurteil\n\nvom 6. Juli 1977 - VIII ZR 277/75, WM 1977, 1126 = NJW 1977, 1818 unter II\n\n2). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten kann daher nicht mit der Begrün-\n\ndung verneint werden, eine Fahrlässigkeit liege auf seiten des Beklagten über-\n\nhaupt nicht vor oder sei so geringfügig, daß sie gegenüber dem Verschulden\n\ndes Klägers zurücktreten müsse. Sofern dem Beklagten Vorsatz vorzuwerfen\n\nsein sollte, wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in einem solchen\n\nFall ein lediglich fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten zurücktritt, so-\n\nfern nicht besondere Umstände im Einzelfall Anlaß zu einer abweichenden\n\nWertung geben und eine Schadensteilung rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n5. März 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473 = NJW 2002, 1643 unter II 4\n\nm.w.Nachw.). Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß\n\nden Beklagten grundsätzlich eine Obhutspflicht für die aus der Wohnung des\n\nKlägers entfernten Sachen traf und er insoweit für den durch die \"Entsorgung\"\n\neingetretenen Schaden einzustehen hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV\n\nRdnr. 596).\n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit nach § 563\n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\nVon der Erhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren war\n\ngemäß § 8 Abs. 1 GKG abzusehen.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-01/viii-zr-326-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-01/viii-zr-326-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_326-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:48.914416+00:00"}}