{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_324-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"VIII ZR 324/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 324/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2003\nKirchgeßner\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 61 des\n\nLandgerichts Berlin vom 16. September 2002 wird auf ihre Kosten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 29. August 1984 mieteten die Kläger von der Rechtsvor-\n\ngängerin des Beklagten eine Wohnung in B. § 2 des Mietvertrages hat aus-\n\nzugsweise folgenden Inhalt:\n\n\"§ 2 - Mietzeit und ordentliche Kündigung\n\n1. a) Das Mietverhältnis beginnt am 1.10.84, es läuft auf unbestimmte Zeit.\n\nKündigungsfristen siehe 2.\n\nb) Das Mietverhältnis beginnt am ................................ und endet am\n................................ \njeweils um\n. Es verlängert sich \n....................... Monate - um ..................................... Jahre, wenn es\nnicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2.\n\njedoch \n\nc) Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen.\n\nEs beginnt am ................... 19 .... und endet am ................... 19 ... oh-\nne, daß es einer Kündigung bedarf.\n\nd) Die Wohnung ist zu nur vorübergehendem Gebrauch durch den Mieter\ngemietet, nämlich wegen ........................... Sie kann daher jeweils bis\nzum 3. Werktag \njeden Monats zum Schluß dieses Mo-\nnats s c h r i f t l i c h gekündigt werden.\n\n2. Kündigungsfristen zu 1.a) und 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt\n\n3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als\n5 Jahre vergangen sind,\n\n6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre ver-\ngangen sind,\n\n9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre ver-\ngangen sind,\n\n12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre\nvergangen sind.\"\n\nDie Kläger kündigten mit Schreiben vom 1. September 2001 das Miet-\n\nverhältnis mit Wirkung zum 30. November 2001. Die vom Beklagten beauftragte\n\nHausverwaltung wies die Kündigung mit der Begründung als nicht fristgerecht\n\nzurück, das Mietverhältnis ende aufgrund der Kündigung erst mit Ablauf des\n\n31. August 2002.\n\nDie Kläger haben die Feststellung begehrt, daß das zwischen den Par-\n\nteien bestehende Mietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001\n\nmit Ablauf des 30. November 2001 beendet ist. Das Amtsgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.\n\nDagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der\n\ndie Kläger ihren Feststellungsantrag weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in WuM 2002, 607\n\n= NZM 2002, 907):\n\nDie am 3. September 2001 zugegangene Kündigung der Kläger habe\n\ndas Mietverhältnis der Parteien nicht zum 30. November 2001 beendet. Zwar\n\ngelte im Falle einer nach dem 1. September 2001 zugegangenen Kündigung\n\ngrundsätzlich die in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte Frist von drei Mona-\n\nten. Die Anwendung dieser Vorschrift sei hier aber durch § 2 des Mietvertrages\n\nvom 29. August 1984 ausgeschlossen, aus dem sich eine Kündigungsfrist von\n\neinem Jahr ergebe. Diese Vertragsbestimmung sei nicht gemäß § 573 c Abs. 4\n\nBGB unwirksam. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB finde § 573 c Abs. 4 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil\n\ndie in dem Mietvertrag unter § 2 aufgeführten Kündigungsfristen vor dem\n\n1. September 2001 \"durch Vertrag vereinbart\" worden seien. Dem stehe nicht\n\nentgegen, daß es sich bei der Regelung der Kündigungsfristen in § 2 des Miet-\n\nvertrages um eine Formularklausel handele, die lediglich den Inhalt der damali-\n\ngen gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wie-\n\ndergebe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-\n\nfung stand. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Kündigung\n\nder Kläger vom 1. September 2001 das Mietverhältnis nicht bereits zum\n\n30. November 2001, sondern erst zum 31. August 2002 beendete. Nach § 2\n\nNr. 2 des Mietvertrages vom 29. August 1984 betrug die Kündigungsfrist zwölf\n\nMonate, weil seit der Überlassung des Wohnraums zehn Jahre vergangen wa-\n\nren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirk-\n\nsam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kündigungsfrist von der Kündi-\n\ngungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des Mieters abweicht. Denn\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegen-\n\nden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietver-\n\ntrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Die\n\nÜbergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist, wie der Senat im Pa-\n\nrallelverfahren entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001\n\nabgeschlossenen Mietvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen\n\ndie damalige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-\n\ndergeben, anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02,\n\nzur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_324-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/viii-zr-324-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":7},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_324-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_324-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/viii-zr-324-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_324-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:22.418756+00:00"}}