{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_322-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"VIII ZR 322/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 322/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Juni 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n27. September 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger betreibt eine Windkraftanlage. Er verlangt von der Beklagten,\n\neinem regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, den in diesen Anlagen\n\nerzeugten Strom abzunehmen und nach dem Stromeinspeisungsgesetz\n\n(BGBl. I 1990 S. 2633, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 Nr. 2 des Ge-\n\nsetzes zur Neuregelung des Rechts der Energiewirtschaft vom 24. April 1998,\n\nBGBl. I 1998 S. 730, 734; im folgenden: StrEG 1998) bzw. ab dem 1. April 2000\n\nnach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. I 2000\n\nS. 305; im folgenden: EEG) zu vergüten.\n\nDer Rechtsvorgängerin des Klägers wurde am 1. März 1996 vom Landrat\n\ndes Kreises D. eine Genehmigung zum Bau einer Windkraftanlage\n\nerteilt. Nach Übertragung der Rechte aus der Genehmigung auf den Kläger bat\n\ndieser die Beklagte um den Anschluß der zu errichtenden Windkraftanlage an\n\nihr Netz, das zu deren Standort die kürzeste Entfernung hat. Die Beklagte\n\nmachte in den Verhandlungen mit dem Kläger geltend, die Aufnahmekapazität\n\nihres Netzes im Bereich des Umspannwerkes in M. sei erschöpft.\n\nMit der im März 1998 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten\n\nverlangt, die Windkraftanlage an ihr Versorgungsnetz anzuschließen, den er-\n\nzeugten Strom abzunehmen und nach dem StrEG zu vergüten. Weiter hat er\n\nbeantragt, der Beklagten zu gestatten, eine \"prioritätengesteuerte Abschaltauto-\n\nmatik\" zwischenzuschalten, um der von der Beklagten behaupteten Gefahr ei-\n\nner Überlastung der übergeordneten Spannungsleitung bei Weitergabe des\n\nStroms vorzubeugen. Die Beklagte hat insbesondere die Auffassung vertreten,\n\ndas StrEG 1998 sei verfassungswidrig und verstoße darüber hinaus gegen den\n\nEG-Vertrag.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 1. September 1998 an-\n\ntragsgemäß stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im\n\nVerlauf des Berufungsverfahrens hat sie dem Kläger zur Abwendung der\n\nZwangsvollstreckung angeboten, die Anlage an ihr Netz anzuschließen; gleich-\n\nzeitig hat sie darauf hingewiesen, daß der Kläger die Kosten für den Anschluß\n\neinschließlich der für die Abschaltautomatik zu tragen habe und daß sie ihm\n\ndiese Kosten nach der Herstellung in Rechnung stellen werde. Der Kläger hat\n\nerklärt, er nehme das Angebot an; nach seiner Auffassung seien die Hinweise\n\nzur Kostentragung jedoch \"ohne jede Rechtswirkung\". Die Beklagte hat die\n\nWindkraftanlage nach deren Fertigstellung ohne eine Abschaltvorrichtung an ihr\n\nNetz angeschlossen. Seit dem 24. September 1999 speist sie Strom in das\n\nNetz der Beklagten ein.\n\nIm weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist mit Wirkung zum 1. April\n\n2000 das StrEG 1998 durch das EEG ersetzt worden. Nach Ansicht der Be-\n\nklagten verstößt das EEG wie zuvor schon das StrEG 1998 gegen das Grund-\n\ngesetz und den EG-Vertrag. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat der Kläger\n\nim Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zum\n\nAbschluß eines von ihm vorgelegten \"Vertrag(es) über die Einspeisung elektri-\n\nscher Energie\" (im folgenden: Stromeinspeisungsvertrag) zu verurteilen. Der\n\nVertrag sieht unter anderem die Verpflichtung der Beklagten vor, die in den\n\nWindkraftanlagen der Klägerin erzeugte Energie \"nach den Bestimmungen des\n\nEEG\" abzunehmen (§ 1) und zu vergüten (§ 4); er soll \"mit der Inbetriebnahme\n\nder Anschlußanlage, die bereits erfolgt ist, in Kraft (treten)\" (§ 6). Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Hauptantrages des Klägers\n\ngemäß dessen Hilfsantrag verurteilt und die Berufung der Beklagten im übrigen\n\nzurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die\n\nvollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Kläger könne von der Beklagten den Abschluß des von ihm vorge-\n\nlegten Stromeinspeisungsvertrages, soweit es um die Zukunft gehe, aus § 3\n\nAbs. 1 EEG und, soweit der Vertrag auf den 24. September 1999 zurückwirken\n\nsolle, aus § 2 StrEG 1998 beanspruchen.\n\nSowohl das StrEG 1998 als auch das EEG seien wirksam. Die den Elek-\n\ntrizitätsversorgungsunternehmen auferlegte Pflicht, den Strom aus erneuerba-\n\nren Energien abzunehmen und mit Preisen zu vergüten, die über seinem tat-\n\nsächlichen wirtschaftlichen Wert lägen, stelle weder eine unzulässige mengen-\n\nmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EGV (= Art. 30 EGV a.F.)\n\nnoch eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EGV (= Art. 92 Abs. 1\n\nEGV a.F.) dar. Die Abnahme- und Vergütungspflicht sei auch verfassungsmä-\n\nßig. Die erhöhte Vergütung sei keine gegen die Finanzverfassung des Grund-\n\ngesetzes verstoßende Sonderabgabe, weil ihre Mittel nicht in einem staatlichen\n\noder staatlich kontrollierten Fonds gesammelt würden. Die Abnahme- und Ver-\n\ngütungspflicht verletze auch nicht die Berufsfreiheit der Versorgungsunterneh-\n\nmen, denn die Belastung erfolge zugunsten eines dem Gemeinwohl dienenden\n\nZieles und belaste die Unternehmen nicht unverhältnismäßig.\n\nDer Kläger könne die Beklagte aus § 2 StrEG und § 3 Abs. 1 EEG jedoch\n\nnicht unmittelbar auf Anschluß seiner Anlage an das Netz sowie Abnahme und\n\nVergütung des Stroms in Anspruch nehmen. Er habe lediglich Anspruch auf\n\nAbschluß des von ihm vorgelegten Vertrages. Anders als bei der Wandelung,\n\nbei welcher der Verkäufer sofort auf Zahlung verklagt werden könne, bestünden\n\nbei dem abzuschließenden Stromeinspeisungsvertrag Spielräume, die auszu-\n\nfüllen seien. Die Beklagte könne den Abschluß eines Stromeinspeisungsvertra-\n\nges mit dem Kläger nicht deshalb verweigern, weil ihre Netzkapazitäten und die\n\ndes vorgelagerten Netzbetreibers erschöpft seien. Daraus, daß die Anlage\n\nmittlerweile ohne prioritätengesteuerte Abschaltautomatik angeschlossen sei\n\nund Strom einspeise, ergebe sich, daß die vorhandenen Netzkapazitäten aus-\n\nreichten. Zu Unrecht beanstande die Beklagte, daß der von dem Kläger vorge-\n\nlegte Stromeinspeisungsvertrag keine Regelung enthalte, wer die Kosten des\n\nAnschlusses der Windkraftanlagen zu tragen habe. Die Verteilung der Kosten\n\nergebe sich aus dem Gesetz. Das StrEG sei dahin auszulegen, daß der Ener-\n\ngieerzeuger die Kosten für den Anschluß und die Anbringung der Meßeinrich-\n\ntungen, das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hingegen die Kosten für ei-\n\nnen allgemeinen Netzausbau zu tragen habe. Unschädlich sei, daß der einge-\n\nspeiste Strom gemäß § 4 des Vertrages nach dem EEG zu vergüten sei, ob-\n\nwohl dieses Gesetz erst am 1. April 2000 und damit nach dem Netzanschluß\n\nder Windkraftanlage des Klägers am 24. September 1999, dem Zeitpunkt, auf\n\nden der Vertrag gemäß § 6 zurückwirke, in Kraft getreten sei. § 4 sei so auszu-\n\nlegen, daß der von dem Kläger eingespeiste Strom nach dem jeweils geltenden\n\nGesetz, mithin vor dem 1. April 2000 nach dem StrEG 1998 zu vergüten sei.\n\nII. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Ohne\n\nErfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Beklagte nach\n\n§ 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG für verpflichtet gehalten hat, den von dem\n\nKläger vorgelegten Einspeisungsvertrag abzuschließen.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte\n\nnach § 2 StrEG und § 3 Abs. 1 EEG zu der in dem Stromeinspeisungsvertrag\n\ngeregelten Abnahme und Vergütung der von dem Kläger erzeugten Windener-\n\ngie verpflichtet ist.\n\na) Nach dem Berufungsurteil besteht zwischen den Parteien kein Streit\n\ndarüber, daß die Windkraftanlage des Klägers dem Anwendungsbereich des\n\nStrEG 1998 (§ 1) und des EEG (§ 2) unterfällt, daß die Beklagte ein Elektrizi-\n\ntätsversorgungsunternehmen ist, das ein Netz für die allgemeine Versorgung\n\nbetreibt, daß ferner die Windkraftanlage des Klägers Strom im Versorgungsge-\n\nbiet der Beklagten erzeugt (§ 2 StrEG 1998) beziehungsweise deren Netz die\n\nkürzeste Entfernung zum Standort der Anlage des Klägers hat (§ 3 Abs. 1 EEG)\n\nund daß schließlich die Beklagte deshalb bei technischer Eignung des Netzes\n\nfür die Aufnahme des Stroms (vgl. dazu sogleich unter b) grundsätzlich der Ab-\n\nnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG 1998 beziehungsweise § 3\n\nAbs. 1 EEG unterliegt.\n\nb) Die Annahme des Berufungsgerichts, die vorhandenen Netzkapazitä-\n\nten der Beklagten und des vorgelagerten Netzbetreibers seien ungeachtet der\n\nverstärkten Einspeisung von Strom aus Windenergie für den Anschluß der\n\nWindkraftanlage des Klägers ausreichend, ist frei von Rechtsfehlern. Das Be-\n\nrufungsgericht hat diese Feststellung darauf gestützt, daß die Windkraftanlage\n\ndes Klägers ohne vorherige Netzerweiterung und ohne Zwischenschalten einer\n\n\"prioritätengesteuerten Abschaltautomatik\" an das Netz der Beklagten ange-\n\nschlossen worden sei und in dieses seit dem 24. September 1999 Strom ein-\n\nspeise. Ob diese Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, bedarf keiner Entscheidung.\n\nUnabhängig davon läßt sich dem von der Revision aufgezeigten Vortrag der\n\nBeklagten in den Tatsacheninstanzen nicht entnehmen, daß die Netzkapazitä-\n\nten der Beklagten nicht ausreichen. Danach hat sich die Beklagte darauf beru-\n\nfen, daß sie in ihrem 20 kV-Versorgungsnetz im Bereich M. zu\n\nSchwachlastzeiten lediglich eine bestimmte Stromleistung an ihre Kunden ab-\n\ngeben könne und den überschüssigen Strom über das inzwischen errichtete\n\nUmspannwerk M. in das 110-kV-Netz der P. AG (jetzt\n\nE. Netz GmbH) weitergebe. Die Kapazität der aufnehmenden 110-kV-\n\nFreileitung sei jedoch sicherheitstechnisch begrenzt. Wenn zu Schwachlastzei-\n\nten infolge gleichzeitigen Starkwindes erheblich mehr Strom erzeugt als gleich-\n\nzeitig abgesetzt werde, werde die maximale Aufnahmekapazität bereits durch\n\ndie früher an ihr Netz angeschlossenen Windkraftanlagen ausgeschöpft. Ob\n\naufgrund dieser Umstände der Beklagten die Abnahme des von dem Kläger\n\nerzeugten Stromes unmöglich ist (vgl. Pingel in Pingel/Pohlmann/Wehlmann,\n\nStromeinspeisungsgesetz 1998, S. 53 f.), ob sich die Beklagte auf eine unbillige\n\nHärte im Sinne von § 4 Abs. 2 StrEG 1998 berufen kann oder ob das Versor-\n\ngungsnetz der Beklagten zur Aufnahme des Stroms nicht als technisch geeig-\n\nnet im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG anzusehen ist, kann dahinge-\n\nstellt bleiben. Denn die Beklagte ist für ihre Behauptung, die höchstmögliche\n\nEinspeiseleistung werde im Versorgungsnetz M. schon durch die bis-\n\nlang angeschlossenen Anlagen und die vertraglich zugesagten Anschlüsse er-\n\nreicht, beweisfällig geblieben.\n\nDer Kläger hat zwar die Behauptung der Beklagten, die vorgenannte\n\nEinspeiseleistung liege bereits vor, zunächst nicht bestritten, sondern gerade im\n\nHinblick darauf seinen Klageantrag dahin eingeschränkt, der Beklagten zu ge-\n\nstatten, eine prioritätengesteuerte Abschaltautomatik zwischenzuschalten, wie\n\ndies der Sachverständige in dem für einen Parallelprozeß erstellten Gutachten\n\nvorgeschlagen habe. Nachdem aber die Windkraftanlage des Klägers während\n\ndes Berufungsverfahrens ohne eine solche Abschaltanlage angeschlossen\n\nworden war und im Anschluß daran Störungen nicht auftraten, hat der Kläger\n\nbestritten, daß eine prioritätengesteuerte Abschaltautomatik erforderlich sei. Die\n\nBehauptung der Beklagten, daß die bereits aus anderen Windkraftanlagen er-\n\nfolgenden oder vertraglich zugesagten Einspeisungen in ihr Netz in M. \n\ndie höchstmögliche Einspeiseleistung erreichten, ist dementsprechend im Be-\n\nrufungsurteil als streitig dargestellt. Die Beklagte, die auch die Darlegungs- und\n\nBeweislast für die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände des § 275\n\nAbs. 1 BGB a.F. und des § 4 Abs. 2 StrEG 1998 trifft und die die generelle\n\nVermutung der technischen Eignung eines Versorgungsnetzes zur Aufnahme\n\nvon Strom im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG widerlegen muß (Salje, EEG,\n\n2. Aufl., § 3 Rdnr. 13 ff.), hat daraufhin die behauptete Einspeisungsleistung\n\nweder näher dargelegt noch unter Beweis gestellt. Jedenfalls hat die Revision\n\nVortrag hierzu oder einen entsprechenden Beweisantritt nicht aufzuzeigen ver-\n\nmocht. Auch aus dem zwischen den Parteien unstreitigen Ergebnis des Sach-\n\nverständigengutachtens ergibt sich insoweit nichts; denn der Sachverständige\n\nhat, soweit ersichtlich, lediglich die Angaben der Beklagten über die Einspeise-\n\nleistungen der genehmigten Windkraftanlagen zugrunde gelegt und von diesem\n\nAusgangspunkt die Aufnahmefähigkeit der 110-kV-Freileitung beurteilt.\n\n2. Gegen die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegende Ab-\n\nnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG 1998 und § 3 Abs. 1 EEG beste-\n\nhen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hat\n\ndaher keine Veranlassung, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszuset-\n\nzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.\n\na) Der Bundesgerichtshof hat sich bereits mit der Verfassungsmäßigkeit\n\ndes StrEG in der ursprünglichen Fassung vom 7. Dezember 1990 (aaO; im fol-\n\ngenden: StrEG 1990) auseinandergesetzt und diese mit eingehender Begrün-\n\ndung bejaht (BGHZ 134, 1, 13 ff.). In Anknüpfung hieran ist auch die Verfas-\n\nsungsmäßigkeit des StrEG 1998 zu bejahen.\n\naa) Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das StrEG 1998\n\nnicht verletzt worden. Gemäß der vorbezeichneten Entscheidung stellt die Ver-\n\npflichtung zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien,\n\ndie den Elektrizitätsversorgungsunternehmen in § 2 StrEG 1990 auferlegt wor-\n\nden ist, zwar einen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufs-\n\nfreiheit dar. Dieser Eingriff in Form einer Berufsausübungsregelung (vgl. BVerf-\n\nGE 7, 377) ist jedoch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts (vgl. BVerfGE 81, 156, 188 m.w.Nachw.) durch hinreichende\n\nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt gewesen.\n\n(1) Die getroffene Regelung diente in Übereinstimmung mit dem durch\n\nArt. 20a GG zum Staatsziel erhobenen Schutz der natürlichen Lebensgrundla-\n\ngen der Schonung der Ressourcen an endlichen Energieträgern sowie dem\n\nUmwelt- und Klimaschutz. Sie war im Hinblick auf die Förderung der Stromer-\n\nzeugung aus erneuerbaren Energien zu diesem Zweck geeignet und in Erman-\n\ngelung weniger einschneidender Mittel auch erforderlich (BGHZ aaO). Dies gilt\n\ngleichermaßen für die im wesentlichen unveränderte Abnahme- und Vergü-\n\ntungspflicht nach § 2 StrEG 1998.\n\n(2) Die mit der Abnahme- und Vergütungspflicht verbundenen Belastun-\n\ngen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen waren bei einer Gesamtabwä-\n\ngung mit dem Gewicht der sie rechtfertigenden Umstände in den seinerzeit\n\nmaßgeblichen Jahren 1991 bis 1993 auch zumutbar. Zwischen den belasteten\n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen und den ihnen übertragenen Aufgaben\n\nwar namentlich eine besondere Verantwortungsbeziehung anzunehmen, die\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Indienstnahme\n\nPrivater für öffentliche Aufgaben zu rechtfertigen vermag (BVerfGE 75, 108,\n\n159; 77, 308, 337; 81, 156, 197 f.; 85, 226, 236 f.). Diese ergab sich aus der\n\ndurch § 103 GWB a.F. begründeten monopolartigen Stellung der Elektrizitäts-\n\nversorgungsunternehmen in ihrem Versorgungsgebiet, der eine besondere\n\nVerantwortung gegenüber anderen Stromerzeugern und darüber hinaus für ei-\n\nne ressourcenschonende und umweltgerechte Energieversorgung entsprach.\n\nDie finanziellen Belastungen waren aber auch deswegen zumutbar, weil sie\n\ndamals im Vergleich zum Gesamtumsatz der betroffenen Elektrizitätsversor-\n\ngungsunternehmen gering waren, weitgehend an die Verbraucher weitergege-\n\nben werden konnten und zudem durch die Härteklausel des § 4 StrEG 1990\n\ngemildert wurden. Eine ungleiche Belastung der einzelnen Versorgungsunter-\n\nnehmen aufgrund regionaler Unterschiede ließ sich seinerzeit ebenfalls nicht\n\nfeststellen (BGHZ aaO, 19 ff.).\n\nAuch während der zeitlichen Geltung des StrEG 1998 waren die Bela-\n\nstungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen noch zumutbar, soweit sie\n\nnicht ohnehin wie bisher auf die Verbraucher oder darüber hinaus durch die um\n\neinen neuen Abs. 1 ergänzte Härteklausel des § 4 StrEG 1998 auf den vorgela-\n\ngerten Netzbetreiber abgewälzt werden konnten. Allerdings ist die gesetzliche\n\nGrundlage der monopolartigen Stellung der Elektrizitätsversorgungsunterneh-\n\nmen in ihren jeweiligen Versorgungsgebieten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten\n\ndes StrEG 1998 durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirt-\n\nschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730, 734) beseitigt worden. Trotz-\n\ndem haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch während der zeitli-\n\nchen Geltung des StrEG 1998 in tatsächlicher Hinsicht eine marktbeherrschen-\n\nde Position in ihrem jeweiligen Versorgungsgebiet behalten; jedenfalls als\n\nNetzbetreiber haben sie ein \"natürliches\" Monopol, das auch durch ihre Ent-\n\nflechtung und die Liberalisierung des Strommarktes in der Praxis nicht gefähr-\n\ndet worden ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für\n\nWirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages zum Entwurf des\n\nEEG, BT-Drucks. 14/2776 S. 22 und S. 25). Unabhängig davon trifft die Elektri-\n\nzitätsversorgungsunternehmen aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit auch nach\n\nBeseitigung ihrer monopolartigen Stellung weiterhin eine besondere Verant-\n\nwortung für eine ressourcenschonende und umweltgerechte Stromerzeugung.\n\nDem steht nicht entgegen, daß es sich bei der Ressourcenschonung und dem\n\nKlima- und Umweltschutz - gemäß Art. 20a GG - auch um eine Staatsaufgabe\n\nhandelt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 2002 - 2 BvL 6/02, unveröffentlicht,\n\nunter B 2. b), ferner BGHZ aaO, 28 f.). Die besondere Verantwortung besteht\n\ninsoweit nicht nur für die Stromerzeuger, sondern gerade auch für die Versor-\n\ngungsnetzbetreiber, die nach § 2 StrEG 1998 zur Abnahme und Vergütung des\n\nStroms aus erneuerbaren Energien verpflichtet sind. Diese sind gleichsam als\n\ndas Bindeglied zwischen den Stromerzeugern und den Stromverbrauchern, das\n\nes den Stromerzeugern erst ermöglicht, den von ihnen produzierten Strom zu\n\nvermarkten. Aufgrund ihres weitverzweigten Netzes auf der unteren Span-\n\nnungsebene sind die Versorgungsnetzbetreiber aus geographischen und tech-\n\nnischen Gründen vorzugsweise in der Lage, den Strom aus erneuerbaren\n\nEnergien aufzunehmen und mit möglichst geringen Verlusten an die Abnehmer\n\nweiterzuleiten. Wegen ihrer unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu den Strom-\n\nverbrauchern ist es ihnen auch am einfachsten möglich, die finanziellen Bela-\n\nstungen, die durch die Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren\n\nEnergien entstehen, auf die Stromverbraucher zu verlagern.\n\nDarüber hinaus ist einer unzumutbaren Belastung der nach § 2\n\nStrEG 1998 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunter-\n\nnehmen durch die um einen neuen Abs. 1 ergänzte Härteklausel des § 4 StrEG\n\n1998 in verstärktem Maße begegnet worden. Damit ist insbesondere regionalen\n\nUnterschieden bei der Einspeisung von Windenergie (vgl. dazu Bericht zur\n\nHärteklausel nach § 4 Abs. 4 StrEG 1998, BT-Drucks. 14/2371; ferner BGHZ\n\naaO, 24) Rechnung getragen worden. Durch den neu eingeführten Erstattungs-\n\nanspruch gegen vorgelagerte Netzbetreiber aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG 1998\n\nsind die Mehrkosten für Strom aus erneuerbaren Energien, die von den betrof-\n\nfenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen sind, auf einen Anteil von 5%\n\nder von ihnen im Kalenderjahr insgesamt abgesetzten Kilowattstunden begrenzt\n\nworden. Durch die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 des § 4 Abs. 1 StromEG\n\n1998 ist diese Obergrenze auf die Erstattungspflicht der vorgelagerten Netz-\n\nbetreiber erstreckt worden. Für den Fall, daß die Abnahme- und Vergütungs-\n\npflicht nach § 2 StrEG 1998 auch bei Anwendung der Erstattungsregelung in\n\n§ 4 Abs. 1 StrEG 1998 zu einer unbilligen Härte führt, hat § 4 Abs. 2 StrEG\n\n1998 eingegriffen, gegen dessen hinreichende Bestimmtheit keine Bedenken\n\nbestehen (vgl. BGHZ aaO, 23 zum inhaltsgleichen § 4 Abs. 1 StrEG 1990).\n\nNach dieser Regelung, die im übrigen auch bei einer Überforderung der techni-\n\nschen Aufnahmebereitschaft des aufnahmepflichtigen Elektrizitätsversorgungs-\n\nunternehmens gegolten hat (vgl. die Begründung des - ursprünglichen - Ge-\n\nsetzentwurfs des Bundesrats, BT-Drucks. 13/5357 S. 6), ist die Abnahme- und\n\nVergütungspflicht in diesem Fall auf den vorgelagerten Netzbetreiber überge-\n\ngangen.\n\nbb) Die Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG 1998 verstieß\n\nebenso wie diese Pflicht nach der entsprechenden Bestimmung des StrEG\n\n1990 (BGHZ aaO, 26 f.) auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des\n\nArt. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 93, 319, 348 f.).\n\n(1) Soweit während der zeitlichen Geltung des StrEG 1998 die vorste-\n\nhend bereits erwähnten regionalen Unterschiede bei der Einspeisung von\n\nWindenergie aufgetreten sind, hat einer gleichheitswidrigen Belastung einzelner\n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 ins-\n\nbesondere durch die neue Erstattungsregelung in Abs. 1, aber auch durch die\n\nbeibehaltene Regelung des Übergangs der Abnahme- und Vergütungspflicht\n\nauf den vorgelagerten Netzbetreiber in Abs. 2 und 3 entgegengewirkt. Dadurch\n\nsind die Belastungen aus der Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 2 StrEG\n\n1998 weitgehend begrenzt und verteilt worden. Trotz Erreichens der 5%-\n\nGrenze hat die Erstattungsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG 1998 aller-\n\ndings dann nicht zum Zuge kommen können, wenn kein vorgelagerter Netz-\n\nbetreiber vorhanden gewesen ist, was für die Verbundunternehmen auf der\n\nhöchsten Spannungsebene zutrifft. Für diesen Fall hat § 4 Abs. 1 Satz 3 StrEG\n\n1998 lediglich vorgesehen, daß mit Beginn des nächsten Kalenderjahres die\n\nAbnahme- und Vergütungspflicht für dann neu errichtete Anlagen endet.\n\n(2) Ob die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 damit ausgereicht hat, um\n\neine gleichheitswidrige Belastung durch die Abnahme- und Vergütungspflicht\n\nnach § 2 StrEG 1998 auszuschließen, kann hier letztlich dahingestellt bleiben.\n\nBei den vorgenannten Bestimmungen hat es sich auch hinsichtlich der regio-\n\nnalen Unterschiede um eine generalisierende, typisierende und pauschalieren-\n\nde Regelung gehandelt (BVerfG, Beschluß vom 12. Mai 2002 aaO, unter B 2.\n\nc)). Eine solche Regelung verstößt jedenfalls für einen gewissen Zeitraum, in-\n\nnerhalb dessen der Gesetzgeber Erfahrungen sammeln darf, nicht von vorne-\n\nherein gegen den Gleichheitssatz (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 75, 108, 162; 100,\n\n138, 174; 101, 297, 309). Hier liegt eine Verletzung des Gleichheitsgebots nicht\n\nvor.\n\nVor der Neufassung des StrEG 1990 hatten sich zwar bereits regionale\n\nUnterschiede bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien abge-\n\nzeichnet (vgl. Bericht zum StrEG 1990, BT-Drucks. 13/2681, S. 4 und 12; Be-\n\ngründung des Gesetzentwurfes des Bundesrates, BT-Drucks. 13/5357, S. 5 f;\n\nStellungnahme der Bundesregierung, ebenda S.7 f.; ferner BGHZ aaO, 24). Der\n\nGesetzgeber hatte jedoch keine sichere Erkenntnis darüber, wie sich der Um-\n\nfang der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien weiter entwickeln\n\nund ob demgemäß die Härteklausel des § 4 StrEG 1998 namentlich in Abs. 1\n\nSatz 3 ausreichen würde, um eine unzumutbare Belastung der nach § 2 StrEG\n\n1998 abnahme- und vergütungspflichtigen Elektrizitätsversorgungsunterneh-\n\nmen zu verhindern. Deswegen - aber auch, um den weiteren Ausbau der\n\nStromerzeugung aus erneuerbaren Energien durch die Beschränkung der Ab-\n\nnahme- und Vergütungspflicht in § 4 Abs. 1 Satz 3 StrEG 1998 nicht zu blockie-\n\nren - hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 StrEG 1998 eine Berichtspflicht des\n\nBundesministeriums für Wirtschaft über die Auswirkungen der Härteklausel mit\n\ndem erklärten Ziel aufgenommen, vor Eintreten der Folgen nach Abs. 1 Satz 3\n\neine andere Ausgleichsregelung zu treffen (vgl. Begründung des Gesetzent-\n\nwurfes des Bundesrates, aaO, S. 6; Beschlußempfehlung und Bericht des Aus-\n\nschusses für Wirtschaft, BT-Drucks. 13/9211, S. 26). Tatsächlich ist dann auch\n\nnach Vorlage des Berichts (BT-Drucks. 14/2371) das Gesetz vorsorglich ent-\n\nsprechend den zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen geändert worden (vgl.\n\nBegründung zum Entwurf des EEG, BT-Drucks. 14/2341, S. 10 zu § 10).\n\ncc) Ein Verstoß gegen die in den Art. 105 ff. GG festgelegten Grundsätze\n\nder staatlichen Finanzverfassung ist nicht gegeben.\n\nGemäß der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die\n\nVergütungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §§ 2 und 3\n\nStrEG 1990 nicht an den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu messen, die nach\n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 82, 159, 179 ff.;\n\n91, 186, 201 ff., jeweils m.w.Nachw.) für Sonderabgaben gelten, weil es an der\n\ndafür erforderlichen Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand ge-\n\nfehlt hat. Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen\n\nkommt danach nicht in Betracht (vgl. BGHZ aaO, 27 ff.; vgl. ferner BVerfG,\n\nBeschluß vom 9. Januar 1996 - 2 BvL 12/95, NJW 1997, 573 unter B.2. sowie\n\nBeschluß vom 12. Mai 2002 aaO unter B.2. a)).\n\nFür die mit §§ 2 und 3 StrEG 1998 identische Vergütungspflicht der\n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen nach §§ 2 und 3 StrEG 1998 gilt nichts\n\nanderes. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese nicht gerade deswe-\n\ngen unwirksam gewesen, weil es sich dabei mangels Aufkommenswirkung zu-\n\ngunsten der öffentlichen Hand nicht um eine Sonderabgabe gehandelt hat. Da\n\ndie Vergütungspflicht nicht als Sonderabgabe anzusehen ist, unterliegt sie nicht\n\nden Wirksamkeitsvoraussetzungen, die für eine Sonderabgabe erfüllt sein müs-\n\nsen.\n\nb) Gegen die Verfassungsmäßigkeit des am 1. April 2000 in Kraft getre-\n\ntenen EEG bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken.\n\naa) Dieses Gesetz hat die dem StrEG 1998 zugrunde liegende Grund-\n\nkonzeption der Förderung regenerativer Energieerzeugung insoweit beibehal-\n\nten, als den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energien danach unverän-\n\ndert ein gesetzlicher Anspruch auf Abnahme des Stroms zu einer bestimmten,\n\nüber dem Marktpreis liegenden Vergütung zusteht (§ 3 Abs. 1, §§ 4 ff. EEG).\n\nDie unmittelbare Abnahme- und Vergütungspflicht trifft nunmehr nach § 3\n\nAbs. 1 EEG den nächstgelegenen Netzbetreiber, wobei Netzbetreiber gemäß\n\n§ 2 Abs. 1 EEG wiederum Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind, die Netze\n\nfür die allgemeine Versorgung unterhalten. Die im vorliegenden Zusammen-\n\nhang wichtigste Änderung gegenüber dem StrEG 1998 besteht darin, daß das\n\nEEG in § 11 anstelle der Härteklausel nach § 4 StrEG 1998 eine bundesweite\n\nAusgleichsregelung vorsieht, die eine ungleichmäßige Belastung der Netz-\n\nbetreiber sowie der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber aufgrund regio-\n\nnaler Unterschiede insbesondere bei der Einspeisung von Windenergie besei-\n\ntigt. Zu diesem Zweck ist der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber gemäß\n\n§ 3 Abs. 2 EEG zur Abnahme und Vergütung der von dem Netzbetreiber nach\n\nAbs. 1 aufgenommenen Energiemenge entsprechend §§ 4 ff. EEG verpflichtet.\n\nDamit wird die wirtschaftliche Belastung zunächst vollständig auf ihn verlagert.\n\nIm Anschluß daran vollzieht sich der Belastungsausgleich selbst in zwei Stufen.\n\nAuf der ersten Stufe gleichen die Übertragungsnetzbetreiber eine unterschiedli-\n\nche Belastung durch die Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien aus.\n\nHierzu gewährt § 11 Abs. 2 EEG den überdurchschnittlich belasteten Übertra-\n\ngungsnetzbetreibern einen Abnahme- und Vergütungsanspruch gegen die un-\n\nterdurchschnittlich belasteten Unternehmen. Auf der zweiten Stufe sind die\n\nElektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,\n\nnach § 11 Abs. 4 EEG verpflichtet, den auf den für sie regelverantwortlichen\n\nÜbertragungsnetzbetreiber nach Abs. 2 entfallenden Strom anteilig abzuneh-\n\nmen und zu vergüten. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben wieder-\n\num die Möglichkeit, die mit der erhöhten Vergütung verbundenen Mehrkosten\n\nauf die Verbraucher abzuwälzen.\n\nbb) Durch die vorstehend dargestellte bundesweite Ausgleichsregelung,\n\ndie die unterschiedliche Belastung einzelner Netzbetreiber und vorgelagerter\n\nÜbertragungsnetzbetreiber aufgrund regionaler Unterschiede insbesondere bei\n\nder Einspeisung von Windenergie gleichmäßig auf alle Letztverbraucher belie-\n\nfernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen verteilt, ist eine Verletzung des\n\nallgemeinen Gleichheitssatzes durch die Abnahme- und Vergütungspflicht nach\n\n§ 3 Abs. 1 und 2 EEG ausgeschlossen (vgl. Salje, EEG, 2. Aufl., Einf.\n\nRdnr. 109; Bartsch/Pohlmann, in Bartsch/Pohlmann/Salje/Scholz, Stromwirt-\n\nschaft, Kap. 39 Rdnr. 25; Büdenbender DVBl. 2001, 952, 957; Bürger/Senger,\n\nUPR 2000, 215, 217 f.). Die danach allenfalls verbleibende unterschiedliche\n\nBelastung einzelner Übertragungsnetzbetreiber, die sich allein schon aus der\n\nzeitlichen Verzögerung des Ausgleichs nach § 11 Abs. 2 EEG um 15 Monate\n\nergibt, liegt in der Natur des notwendigerweise nach Zeiträumen gestaffelten\n\nVerfahrens und wird zudem durch den Anspruch aus § 11 Abs. 3 EEG auf\n\nLeistung von Abschlägen auf die zu erwartenden Ausgleichsmengen und\n\n-vergütungen gemildert (vgl. Salje, RdE 2000, 125, 131). Davon abgesehen\n\nsteht dem Gesetzgeber wie schon hinsichtlich der Härteklausel nach § 4 StrEG\n\n1998 (vgl. dazu oben unter II. 2. a) bb) (2)) aber auch in Bezug auf die bundes-\n\nweite Ausgleichsregelung nach § 11 EEG ein gewisser Zeitraum zu, innerhalb\n\ndessen er deren Wirksamkeit beobachten darf. Dem trägt die Berichtspflicht des\n\n§ 12 EEG Rechnung.\n\ncc) Auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.\n\n(1) Die Abnahme- und Vergütungspflicht der Netzbetreiber nach § 3 EEG\n\nstellt zwar wie die nach § 2 StrEG 1998 einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar;\n\ndieser ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.\n\nInsoweit kann auf die Ausführungen oben unter II. 2. a) aa) verwiesen werden.\n\nInsbesondere ist auch unter der zeitlichen Geltung des EEG die besondere\n\nVerantwortung der Netzbetreiber als wesentlicher Teil der Stromwirtschaft für\n\neine ressourcenschonende und umweltgerechte Stromerzeugung, die die Be-\n\nlastungen durch die Verpflichtung zur Abnahme und Vergütung des Stroms aus\n\nerneuerbaren Energien zumutbar macht, bestehen geblieben. Soweit diese\n\nBelastungen nicht an die Stromverbraucher weitergegeben werden können,\n\nsind sie durch die bundesweite Ausgleichsregelung nach § 11 EEG noch stär-\n\nker begrenzt und im Hinblick auf regionale Unterschiede verteilt worden, als\n\ndies nach der Härteklausel des § 4 StrEG 1998 der Fall gewesen ist.\n\n(2) Aus der gegenüber § 2 StrEG 1998 erweiterten Verpflichtung der\n\nNetzbetreiber aus § 3 Abs. 1 EEG, den \"gesamten\" angebotenen Strom aus\n\nerneuerbaren Energien \"vorrangig\" abzunehmen ist, ergibt sich kein unverhält-\n\nnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Revision meint dagegen, diese\n\nVerpflichtung könne bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklag-\n\nten, in deren Netz eine Vielzahl von Windkraftanlagen Strom einspeisen, eine\n\nvollständige Einschränkung der unternehmerischen Dispositionsfreiheit zur Fol-\n\nge haben. Da im EEG eine Härteregelung wie in § 4 Abs. 2 StrEG 1998 fehle,\n\nwürden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie die Beklagte durch § 3 Abs. 1\n\nEEG auf eine Existenz als bloßer Verteiler von Strom aus Windkraftanlagen\n\nverwiesen. Das ist nicht richtig.\n\nEntgegen der Meinung der Revision wird durch § 3 Abs. 1 EEG die un-\n\nternehmerische Entscheidungsfreiheit eines Netzbetreibers, von wem er die zur\n\nVersorgung benötigte Energie bezieht, nicht übermäßig eingeschränkt. Denn\n\nnach § 3 Abs. 2 EEG ist der vorgelagerte Netzbetreiber zur vollständigen Ab-\n\nnahme und entsprechenden Vergütung der von dem Netzbetreiber nach Abs. 1\n\naufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Der Netzbetreiber ist dann zwar im\n\nRahmen des bundesweiten Belastungsausgleichs nach § 11 EEG gemäß des-\n\nsen Abs. 4 Satz 1 mit einer zeitlichen Verschiebung von etwa 15 Monaten sei-\n\nnerseits wieder verpflichtet, eine aus regenerativen Energiequellen erzeugte\n\nStrommenge von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzunehmen\n\nund zu vergüten. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf den durch-\n\nschnittlichen Anteil des bundesweit abgesetzten Stroms aus regenerativen\n\nEnergiequellen gemäß der Berechnung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 und 4 EEG.\n\nDamit können, jedenfalls solange dieser Strom nicht einen erheblich ins Ge-\n\nwicht fallenden Anteil am insgesamt abgesetzten Strom erreicht, auch die Netz-\n\nbetreiber, die von der Abnahmepflicht nach § 3 Abs. 1 EEG besonders stark\n\nbetroffen sind, für den überwiegenden Teil des von ihnen benötigten Stroms frei\n\nentscheiden, von wem sie ihn beziehen.\n\ndd) Die Vergütungspflicht nach §§ 3 und 4 ff. EEG verstößt ebenso wie\n\ndie nach §§ 2 und 3 StrEG 1998 nicht gegen die Finanzverfassung, da es auch\n\ninsoweit an einer Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand und\n\ndamit an einer Sonderabgabe fehlt (vgl. oben unter II. 2. a) cc)).\n\n3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes verstößt\n\ndie Abnahme- und Vergütungspflicht nach dem StrEG 1998 und dem EEG nicht\n\ngegen Vorschriften des EG-Vertrages. Der Senat ist daher nicht verpflichtet,\n\ndas Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit der genannten\n\nVorschriften mit dem EG-Vertrag nach Art. 234 Abs. 3 EGV dem Europäischen\n\nGerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.\n\na) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13. März 2001 (Rs\n\nC-379/98, Slg. I 2001, 2159 = ZIP 2001, 535) entschieden, daß eine Regelung,\n\ndurch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den\n\nin ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen\n\nzu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen\n\nWert liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finan-\n\nziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und\n\nden privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, keine\n\nstaatliche Beihilfe im Sinne von Art. 92 Abs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 87\n\nAbs. 1 EGV) darstellt (EuGH aaO unter Tz. 54-67). Diese Entscheidung ist zu\n\n§§ 2 bis 4 StrEG 1998 ergangen. Für die im wesentlichen Kern inhaltsgleichen\n\n§§ 3 und 4 ff. EEG kann nichts anderes gelten.\n\nZu Unrecht meint die Revision, auch auf der Grundlage der Entschei-\n\ndung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich ein Verstoß gegen Art. 87\n\nAbs. 1 EGV daraus, daß die Beklagte zu einem Anteil von 34,7% in staatlichem\n\nEigentum, nämlich von schleswig-holsteinischen Landkreisen, stehe und die\n\nerhöhte Vergütung deswegen in ihrem Fall nicht einem \"privaten\" Elektrizitäts-\n\nversorgungsunternehmen auferlegt sei. Der Gerichtshof hat in dem genannten\n\nUrteil, an dessen Ausgangsverfahren die Beklagte beteiligt war, nicht verkannt,\n\ndaß die Anteile an der Beklagten zu 34,7% von schleswig-holsteinischen Land-\n\nkreisen gehalten werden (EuGH, Urteil aaO unter Tz. 19); gleichwohl hat er die\n\nBeklagte als privates Versorgungsunternehmen eingestuft. Zu einer anderen\n\nBeurteilung sieht der Senat keinen Anlaß.\n\nb) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 13. März 2001 des\n\nweiteren entschieden, daß eine Regelung mit dem vorstehend beschriebenen\n\nInhalt beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet des\n\nElektrizitätsmarkts nicht gegen Art. 30 EGV (nach Änderung jetzt Art. 28 EGV)\n\nverstößt, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnah-\n\nmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedsstaaten verboten sind. Zur Be-\n\ngründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die entsprechende Re-\n\ngelung in §§ 1 und 2 StrEG 1998 könne zwar potentiell den innergemeinschaft-\n\nlichen Handel behindern, sei nach dem gegenwärtigen Stand des Gemein-\n\nschaftsrechts aber unter anderem deshalb gerechtfertigt, weil nach Satz 3 des\n\nArt. 130r Abs. 2 Unterabs. 1 EGV (nach Änderung jetzt Art. 174 Abs. 2 Unter-\n\nabs. 1 EGV) die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und\n\nDurchführung anderer Ziele der Gemeinschaftspolitik zu berücksichtigen seien\n\nund in Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 der EG (Strom)Richtlinie 96/92 (ABl.\n\n1997 Nr. L 27/20) die Mitgliedsstaaten ausdrücklich ermächtigt würden, der\n\nElektrizitätserzeugung auf der Grundlage erneuerbarer Energien Vorrang einzu-\n\nräumen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. März 2001 aaO unter Tz. 76, 77, 15 f.). Die\n\nbeiden vorgenannten Bestimmungen sind nach wie vor Bestandteil des Ge-\n\nmeinschaftsrechts, so daß die Abnahmepflicht auch nach dem heutigen Stand\n\ndes Gemeinschaftsrechts weiter gerechtfertigt ist.\n\n4. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus § 2 StrEG 1998 und § 3\n\nAbs. 1 EEG ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch auf Abnahme und Vergü-\n\ntung des Stroms aus erneuerbaren Energien, sondern nur ein Anspruch auf\n\nAbschluß eines Stromeinspeisungsvertrages. Dem stimmt die Revision aus-\n\ndrücklich zu; der Kläger verfolgt seinen auf Anschluß, Abnahme und Vergütung\n\ngerichteten Hauptantrag in der Revisionsinstanz nicht weiter. Daher bedarf die-\n\nse Frage im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 160/02, zur Veröffentlichung bestimmt,\n\nunter B. II.).\n\n5. Soweit der Stromeinspeisungsvertrag über die in §§ 1 und 4 geregelte\n\nAbnahme- und Vergütungspflicht der Beklagten für den von dem Kläger er-\n\nzeugten Strom aus Windenergie hinausgehende Regelungen trifft, wendet sich\n\ndie Revision nur gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Regelung über\n\ndie Tragung der Kosten für den Anschluß der Windkraftanlage des Klägers an\n\ndas Netz der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil sich diese bereits\n\naus dem Gesetz ergebe. Auch damit dringt die Revision nicht durch.\n\nDie Frage, wer die Kosten für die Einspeisung von Strom aus erneuerba-\n\nren Energien in die Netze der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu tragen\n\nhat, beurteilte sich unter der Geltung des StrEG 1998 nach den allgemeinen\n\nschuldrechtlichen Regeln der §§ 269, 448 BGB. Mangels anderweitiger Verein-\n\nbarung oblagen danach dem Stromerzeuger die Kosten zur Schaffung der für\n\ndie Einspeisung erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere der\n\nVerlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort \n\n(Senatsurteil vom\n\n29. September 1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76 = NJW-RR 1994, 175 unter\n\nII. 1. b) zum StrEG 1990). In Anknüpfung hieran bestimmt seit dem 1. April\n\n2000 § 10 EEG ausdrücklich, daß die notwendigen Kosten des Anschlusses an\n\nden technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlagen-\n\nbetreiber, die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender An-\n\nlagen erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur\n\nAufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie hingegen der Netz-\n\nbetreiber trägt. Angesichts dessen war gemäß der zutreffenden Ansicht des\n\nBerufungsgerichts eine Regelung der Anschlußkosten in dem Stromeinspei-\n\nsungsvertrag nicht erforderlich. Denn für eine vertragliche Regelung von An-\n\nsprüchen, die sich bereits aus dem Gesetz ergeben, besteht kein Bedürfnis.\n\nOhne Erfolg verweist die Revision demgegenüber darauf, nach dem\n\nVortrag der Beklagten, aber auch dem des Klägers sei zwischen den Parteien\n\nstreitig gewesen, wer die Anschlußkosten zu tragen habe und ob zu diesen\n\nnamentlich auch die anteiligen Kosten für die Erweiterung des Umspannwerkes\n\nM. zu rechnen seien. Daraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit einer\n\nvertraglichen Regelung. Vielmehr hat es der Beklagten von Anfang an frei ge-\n\nstanden, ihre Ansprüche in geeigneter Weise geltend zu machen. Unerheblich\n\nist insoweit der Hinweis der Revision, die Beklagte habe gemäß § 242 BGB in\n\nVerbindung mit § 669 BGB sogar Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß\n\nauf die Anschlußkosten gehabt. Das mag zutreffen (vgl. Salje, EEG, 2. Aufl.,\n\n§ 10 EEG Rdnr. 14), hilft der Beklagten jedoch schon deswegen nicht weiter,\n\nweil sie einen solchen Vorschuß nicht verlangt hat.\n\n6. Zu Unrecht rügt die Revision im vorstehenden Zusammenhang, die\n\nBeklagte habe gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Abschluß des Strom-\n\neinspeisungsvertrages geltend gemacht, nur Zug um Zug gegen Zahlung der ihr\n\nfür den Anschluß der Windkraftanlage entstandenen Kosten bereit zu sein. Dem\n\nvon der Revision aufgezeigten Vortrag in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu\n\nentnehmen, daß sich die Beklagte insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht be-\n\nrufen hat. Sie hat danach lediglich vor dem Anschluß der Windkraftanlage des\n\nKlägers vorgebracht, sie sei hierzu nur Zug um Zug gegen Erstattung der Ko-\n\nsten verpflichtet. Nach erfolgtem Anschluß hat sich die Beklagte gegenüber\n\ndem \n\nim Berufungsverfahren vom Kläger erstmals hilfsweise begehrten\n\nAbschluß eines Stromeinspeisungsvertrages allein darauf berufen, hierzu nicht\n\nverpflichtet zu sein, weil der Vertrag keine Regelung über die Anschlußkosten\n\nenthalte. Die Erhebung der Einrede eines Zurückbehaltungsrechts wegen der\n\nAnschlußkosten ergibt sich daraus nicht.\n\nIII. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Kostenent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß\n\nder Kläger nur mit seinem Hilfsantrag Erfolg hat und deswegen teilweise unter-\n\nlegen ist. Unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger aus wirtschaftlicher\n\nSicht mit seinem Hauptantrag nichts anderes als mit seinem Hilfsantrag errei-\n\nchen wollte und daß deswegen sein Obsiegen deutlich überwiegt, hat es die\n\nKosten des Rechtsstreits gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zu 1/5 dem Klä-\n\nger und zu 4/5 der Beklagten auferlegt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nIV. Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ist der dem Berufungsurteil anliegende\n\nStromeinspeisungsvertrag, zu dessen Annahme die Beklagte verurteilt ist, da-\n\nhin zu berichtigen, daß in der Unterschriftszeile der Name \"H. V. \"\n\ndurch den Namen des Klägers ersetzt wird.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/viii-zr-322-02","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":25},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":21},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 669","ref_norm":"669","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/viii-zr-322-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_322-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:28:36.836528+00:00"}}