{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_321-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-09-17","aktenzeichen":"VIII ZR 321/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 269 ZPO § 29 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser- lieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 321/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. September 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 269\nZPO § 29\n\nErfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser-\n\nlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.\n\nBGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - LG Neuruppin\nAG Neuruppin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 4. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. Oktober 2002 und\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 14. März 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht\n\nNeuruppin zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein Versorgungsunternehmen mit dem Sitz in N. ,\n\nnimmt die in B. wohnhaften Beklagten auf Entgeltzahlung für Wasser- und\n\nAbwasserleistungen in Anspruch, die die Klägerin für das in N. gelege-\n\nne Hausgrundstück der Beklagten erbracht hat.\n\nDas Amtsgericht Neuruppin hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zu-\n\nständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der\n\nKlägerin hat das Landgericht zurückgewiesen.\n\nMit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin\n\nihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat auf die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils\n\nBezug genommen und ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der\n\nvom Thüringer Oberlandesgericht (MDR 1998, 828 f.) vertretenen Auffassung\n\nzu folgen sei, wonach der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem\n\nVersorgungsvertrag jedenfalls dann der Ort sei, in dem das Grundstück liege,\n\nwenn Energie für ein Hausgrundstück geliefert werde. Im vorliegenden Fall\n\nkönnten die tragenden Gründe der vorgenannten Entscheidung nicht überzeu-\n\ngen, weil hier ein etwa bestehendes Dauerschuldverhältnis bei Klageerhebung\n\nbereits beendet und nur noch eine etwa offenstehende Zahlungsverpflichtung\n\nabzuwickeln gewesen sei. In einem solchen Fall könne die in dieser Entschei-\n\ndung in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellte Ausstrahlwirkung, die auf\n\nder Gesamtschau aller Pflichten in einem bestehenden Dauerschuldverhältnis\n\nberuhe, nicht greifen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg geltend\n\nmacht, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuruppin verneint.\n\n1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Erfüllungsort für\n\nZahlungsverpflichtungen aus Energielieferungsverträgen der Wohnsitz des Ab-\n\nnehmers (LG Leipzig MDR 1999, 1086; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29\n\nRdnr. 25 \n\n\"Energieversorgungsverträge\"; MünchKomm-ZPO/Patzina, ZPO,\n\n4. Aufl., § 29 Rdnr. 42) oder der Ort der Energieabnahme ist (OLG Rostock\n\nRdE 1997, 76; Thüringer OLG MDR aaO; OLG Dresden RdE 2000, 160 f.; LG\n\nDarmstadt RdE 1994, 75; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl.,\n\n§ 29 Rdnr. 32; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 23; Riemer RdE 1989,\n\n242 f.).\n\n2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar ist\n\nauch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung ge-\n\nsondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH,\n\nBeschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II;\n\nBGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b).\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, bei\n\ndenen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit\n\nder vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfül-\n\nlungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom\n\n5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember\n\n2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Archi-\n\ntektenvertrag).\n\nDies gilt auch für die sich aus einem Energie- oder Wasserlieferungsver-\n\ntrag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragspartner. Am Ort der Abnahme\n\nhat nicht nur das Versorgungsunternehmen seine Hauptleistungspflicht, son-\n\ndern auch der Abnehmer wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen. So hat der\n\nAbnehmer zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen\n\nvon Leitungen unter Benutzung seines Grundstücks zu dulden (§ 8 AVBEltV,\n\n§ 8 AVBGasV, § 8 AVBFernwärmeV, § 8 AVBWasserV). Der Anschlußnehmer\n\nhat ferner die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses zu tragen und jede\n\nBeschädigung daran dem Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen (§ 10\n\nAVBEltV, § 10 AVBGasV, § 10 AVBFernwärmeV, § 10 AVBWasserV) sowie\n\ndessen Beauftragten Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten (§ 16 AVBEltV,\n\n§ 16 AVBGasV, § 16 AVBFernwärmeV, § 16 AVBWasserV). Auch Einwänden\n\ndes Kunden gegenüber Rechnungen und Abschlagsberechnungen wegen of-\n\nfensichtlicher Ablese- oder Meßfehler (§ 30 AVBEltV, § 30 AVBGasV, § 30\n\nAVBFernwärmeV, § 30 AVBWasserV) kann regelmäßig nur durch Überprüfung\n\nder Meßeinrichtungen am Ort der Entnahme nachgegangen werden.\n\nSind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsver-\n\ntrag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen,\n\nist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die\n\nZahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige ge-\n\nrichtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen\n\nGerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985\n\naaO).\n\n3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts auch nicht daraus, daß im Streitfall der Versorgungsvertrag beendet war\n\nund die Parteien nur noch über die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung der\n\nBeklagten streiten. Einmal kann hierdurch der Schwerpunkt der Vertrages nicht\n\nmehr nachträglich verändert werden; zum anderen kann es auch insoweit, wie\n\nzuvor ausgeführt, auf die Feststellung von Umständen ankommen, die nur am\n\nOrt der Leistungsabnahme überprüfbar sind.\n\nIII.\n\nDa beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig ab-\n\ngewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils an das Amtsgericht Neuruppin zurück (vgl. Senatsurteil vom\n\n18. November 1998 - VIII ZR 344/97, WM 1999, 651 = NJW 1999, 647 unter 3 d\n\nm.w.Nachw.; Musielak/Ball aaO § 563 Rdnr. 23; MünchKomm-ZPO/Aktualisie-\n\nrungsband - Wenzel, § 563 Rdnr. 27).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/viii-zr-321-02","cited_norms":[{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-17/viii-zr-321-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_321-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:43:06.086072+00:00"}}