{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_320-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-05","aktenzeichen":"VIII ZR 320/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 543 Zur Beschränkung der Revisionszulassung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 320/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n5. November 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 543\n\nZur Beschränkung der Revisionszulassung.\n\nBGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 - LG Berlin\n\nAG Neukölln\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64\n\ndes Landgerichts Berlin vom 10. September 2002 wird als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit der Klage haben die Klägerin zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts, hilfsweise die Kläger zu 2 bis 7 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 von\n\nden Beklagten rückständigen Mietzins begehrt, und zwar insgesamt acht Mo-\n\nnatsmieten in Höhe von je 997,59 DM und angefallene Differenzbeträge aus\n\nbestrittenen Mieterhöhungen seit dem 6. August 1997 nebst Verzugszinsen.\n\nDie Kläger zu 2 bis 7 haben zunächst als Gesellschafter der \"GbR S. \n\n Straße \" Klage erhoben. In erster Instanz ist auf ihren Antrag im Ein-\n\nvernehmen der Beklagten das Rubrum dahin berichtigt worden, daß anstelle\n\nder Kläger zu 2 bis 7 nur noch die aus diesen bestehende Gesellschaft bürger-\n\nlichen Rechts S. Straße Klägerin ist.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage der Klägerin zu 1 in Höhe von 3.694,72 \n\n(= 7.226,24 DM) stattgegeben. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-\n\nrin zu 1 vor dem Berufungsgericht erklärt hat, daß hilfsweise die Klageforderung\n\nnamens der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, der Kläger zu 2 bis 7,\n\ngeltend gemacht werde, hat das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1\n\nabgewiesen und die weitergehende Berufung mit der Maßgabe zurückgewie-\n\nsen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an die Kläger zu 2 bis 7 den aus-\n\ngeurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen haben. Mit der vom Berufungsgericht\n\nzugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin die Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Klägerin zu 1 stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht\n\nzu. Die Klägerin zu 1 sei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig,\n\nweshalb sie gemäß § 51 Abs. 1 ZPO nicht prozeßfähig sei. Es könne nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, daß es sich bei der Klägerin zu 1 um eine Außenge-\n\nsellschaft handele. Es sei nicht erkennbar, ob die Klägerin zu 1 als Außenge-\n\nsellschaft tätig geworden sei. Die Eintragung im Grundbuch, wonach die Ge-\n\nsellschafter der Klägerin zu 1 \"in Gesellschaft bürgerlichen Rechts\" eingetragen\n\nseien, reiche für sich genommen nicht aus. Denkbar bleibe es, daß die als Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts eingetragenen Gesellschafter im Rechtsverkehr\n\n- insbesondere beim Abschluß von Mietverträgen - nicht als Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts kontrahierten. Da diese Frage durch die Entscheidung des\n\nBundesgerichtshofs (BGHZ 146, 341) nicht geklärt sei, sei insoweit wegen\n\ngrundsätzlicher Bedeutung die Revision zuzulassen. Der vom Amtsgericht zu-\n\nerkannte Betrag stehe dagegen den Klägern zu 2 bis 7 zur gesamten Hand zu.\n\nDie Kläger zu 2 bis 7 seien als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts Inhaber des geltend gemachten Anspruches auf Miete.\n\nII.\n\nDie Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur\n\nZahlung an die Kläger zu 2 bis 7 wenden, ist unzulässig. Das Berufungsgericht\n\nhat die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt auf die Frage zugelas-\n\nsen, ob die Klägerin zu 1 rechtsfähig ist. Damit ist lediglich der Klägerin zu 1,\n\nderen Klage wegen Fehlens der Prozeßfähigkeit als unzulässig abgewiesen\n\nworden ist, der Zugang zum Revisionsgericht eröffnet. Die Beschränkung der\n\nZulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Die\n\nEingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Gründen\n\nder Entscheidung ergeben (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urteil vom\n\n25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungs-\n\ngründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsge-\n\nricht nur in der Frage der Rechtsfähigkeit der Klägerin zu 1 eine die Anrufung\n\ndes Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen, die materiell-\n\nrechtliche Beurteilung der Mietzinsforderung hingegen - zu Recht oder zu Un-\n\nrecht - für unproblematisch gehalten hat. Diese Rechtsfrage betrifft nur die Kla-\n\nge der Klägerin zu 1, so daß die Revision der Sache nach nur für sie zugelas-\n\nsen ist.\n\nDie Zulassung kann zwar nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechts-\n\nfrage begrenzt werden; sie muß sich auf einen tatsächlich und rechtlich selb-\n\nständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den in ei-\n\nnem besonderen Verfahrensabschnitt durch Teil- oder Zwischenurteil entschie-\n\nden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 284/80, NJW\n\n1981, 2243 unter I 1; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 70/89, NJW-\n\nRR 1990, 277 unter I). Hier konnte die Zulassung der Revision auf die Abwei-\n\nsung der Klage der Klägerin zu 1 beschränkt werden. Das Berufungsgericht hat\n\nüber selbständige prozessuale Ansprüche mehrerer Parteien entschieden und\n\nfür die Revisionszulassung deutlich zum Ausdruck gebracht, daß es das\n\nRechtsmittel nur wegen der Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 zulassen\n\nwollte. Hierin ist eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen Teil des\n\nGesamtstreitstoffs zu sehen. Bei der Klage der Klägerin zu 1 handelt es sich um\n\neinen abtrennbaren Teil, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176 unter 2; BGH,\n\nUrteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955 unter I 1; BGH, Urteil\n\nvom 19. November 1997 - XII ZR 1/96, NJW-RR 1998, 505 unter I).\n\nHat das Berufungsgericht die Revision aber mit Beschränkung auf eine\n\nbestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der\n\nPartei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus\n\neinem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGHZ 7, 62). Die Frage\n\nder Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht ver-\n\nneint und damit zugunsten der Beklagten entschieden. Die von den Beklagten\n\neingelegte Revision ist deshalb unzulässig.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_320-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-320-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_320-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_320-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-05/viii-zr-320-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_320-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:20.823281+00:00"}}