{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_310-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-12-22","aktenzeichen":"VIII ZR 310/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 310/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Dezember 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerin\n\nder R. AG, die mit der Beklagten, einer Brauerei, am 15./29. Oktober\n\n1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie für\n\ndie Abnahmestelle I. geschlossen hatte. Diesen Stromlieferungsvertrag\n\npaßten die Parteien mit Vertrag vom 30. August/14. September 1999 an, wobei\n\ndie bisherige Preisregelung durch eine neue \"Individualpreisregelung\" ersetzt\n\nwurde. Diese enthielt unter Ziff. 4 folgende Bestimmung:\n\n\"Energiesteuern und Abgaben\n\nDas Entgelt gemäß den Ziff. 1. bis 3. erhöht sich um die jeweilige\nStromsteuer aufgrund des Stromsteuergesetzes. ...\n\nSoweit zukünftig weitere Energiesteuern oder sonstige die Be-\nschaffung, die Übertragung, die Verteilung oder den Verbrauch\nvon elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben ir-\ngendwelcher Art wirksam werden sollten, werden diese in der je-\nweiligen Höhe vom Kunden getragen.\"\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von Mehr-\n\naufwendungen in Anspruch, die ihr durch das Gesetz für den Vorrang Erneuer-\n\nbarer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305), das Gesetz zum\n\nSchutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G) vom 12. Mai\n\n2000 (BGBl. I 2000, 703) sowie das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisie-\n\nrung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-AusbauG) vom\n\n19. März 2002 (BGBl. I 2002, 1092) für den Lieferzeitraum von Oktober 2000\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:8)(cid:14)(cid:15)(cid:1)(cid:17)(cid:16)\n\nbis Januar 2001 sowie April 2002 in Höhe von 85.247,76 \n\n DM)\n\nentstanden sein sollen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Zahlung dieser\n\nAufwendungen in Abrede gestellt und die Höhe der geltend gemachten Forde-\n\nrung bestritten.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die\n\nhiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.\n\nMit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die\n\nKlägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RdE 2003, 74\n\nabgedruckt ist, ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht erkannt, daß die\n\nKlägerin den Anspruch auf Mehrvergütung ihrer Stromlieferungen nicht aus\n\ndem Vertrag vom 15./29. Oktober 1990 unter Berücksichtigung des Anpas-\n\nsungsvertrages vom 30. August/14. September 1999 herleiten könne. Die in der\n\n\"Individualpreisregelung\" enthaltene Preisanpassungsregelung sei eine vorfor-\n\nmulierte Klausel, die nach ihrem Wortlaut eine Überwälzung der Kosten, die\n\nNetzbetreibern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus den Regelungen\n\ndes EEG und des KWK-G sowie des KWK-AusbauG erwüchsen, nicht gestatte,\n\nda es sich hierbei weder um Steuern noch \"Abgaben irgendwelcher Art\" han-\n\ndele. Die Klägerin könne die begehrte Überwälzung der erhöhten Beschaf-\n\nfungskosten von Strom nicht auf eine erläuternde Vertragsauslegung stützen,\n\nda das von ihr vorgetragene besonders weite Verständnis des Begriffs \"Abga-\n\nbe\" für die Auslegung der gegenüber der Beklagten verwandten Geschäftsbe-\n\ndingung nicht maßgeblich sei; abzustellen sei vielmehr auf die objektivierte\n\nSicht eines durchschnittlichen Industriekunden, der die Begriffe \"Energiesteuern\n\nund Abgaben\" in dem engeren Sinne einer Geldleistung an den Fiskus verste-\n\nhe.\n\nAuch eine ergänzende Vertragsauslegung komme nicht in Betracht, da\n\nes an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten die Mög-\n\nlichkeit, daß sich die Beschaffungskosten der Stromlieferantin in der Vertrags-\n\nlaufzeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Belastungen erhöhen könnten, bedacht\n\nund in Form der Preiserhöhungsklausel in Ziff. 4 der Anlage 2 ihres Anpas-\n\nsungsvertrages aus August/September 1999 geregelt. Damit hätten sie be-\n\nstimmte Kostenpositionen - Steuern und Abgaben - in das Risiko der Beklagten\n\ngestellt und die Gefahr der Preissteigerungen bei der Beschaffung des Stroms\n\nim übrigen bei der Stromlieferantin belassen. Der Umstand, daß die Klägerin\n\neinen bestimmten Kostenfaktor nicht bedacht habe, nämlich die Erhöhung ihrer\n\nBeschaffungskosten durch umwelt-politisch getroffene Regelungen nicht steuer-\n\noder abgabenrechtlicher Art, rechtfertige nicht, den Vertrag der Parteien als un-\n\nvollständig anzusehen. Ein Bedürfnis für eine Vertragsanpassung nach Treu\n\nund Glauben bestehe ebenfalls nicht.\n\nDie Klägerin könne ihre Klageansprüche schließlich auch nicht auf ge-\n\nsetzliche Regelungen stützen. Das EEG begründe keine Vergütungspflichten\n\ndes Letztverbrauchers und sehe auch keine Abwälzungsregelungen zu seinen\n\nLasten vor. Das KWK-G und das KWK-AusbauG vermittele dem Elektrizitäts-\n\nversorgungsunternehmen ebenfalls keinen Anspruch darauf, die Preise in ei-\n\nnem bestehenden Stromversorgungsvertrag abzuändern.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sich\n\naus Ziff. 4 der Individualpreisregelung vom 30. August/14. September 1999 eine\n\nVerpflichtung zur Tragung der von der Klägerin begehrten Aufschläge für die\n\nnach dem EEG, dem KWK-G sowie dem KWK-AusbauG entstandenen Mehr-\n\naufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unterliegt die in der \"Individual-\n\npreisregelung\" enthaltene Preisanpassungsklausel der Klägerin der uneinge-\n\nschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin diese\n\nVertragsbedingung nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirks hinaus verwendet\n\n(st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 133, 184, 187; Senatsurteil vom 15. November 2000\n\n- VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1, jew.\n\nm.w.Nachw.).\n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und\n\ntypischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-\n\nchen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-\n\nteiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar\n\n1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsur-\n\nteil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR\n\n208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).\n\na) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die ihr\n\ndurch das EEG, das KWK-G und das KWK-AusbauG entstandenen Mehrauf-\n\nwendungen handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen\n\nhat, weder um Steuern im Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Ab-\n\ngaben, unter denen neben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabga-\n\nben zu verstehen sind (Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung,\n\n§ 3 Rdnr. 20 ff.). Wie der Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem\n\nStromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) ent-\n\nschieden hat, stellten diese nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten\n\ndar, weil mit der Festlegung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom\n\naus erneuerbaren Energien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß ei-\n\nne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es\n\nhandelte sich damit um eine Preisfestsetzung im Rahmen des Austauschver-\n\nhältnisses der beteiligten Unternehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch\n\nBVerfG, NJW 1997, 573). Das gleiche gilt für die Zahlungspflicht der Netz-\n\nbetreiber nach dem EEG, dem KWK-G sowie dem KWK-AusbauG, die nunmehr\n\nfeste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie eine gesonderte\n\nAusgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, da auch hier\n\nZahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an den Betreiber der\n\nKraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung er-\n\nfolgen (so auch OLG Düsseldorf, RdE 2002, 187 f.; Gent, RdE 2001, 50, 54;\n\nEbel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auch Büdenben-\n\nder, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).\n\nb) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegung\n\nnicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und Abgaben-\n\nklausel sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem EEG, dem KWK-G\n\nsowie KWK-AusbauG gefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentli-\n\nchen Subventionierung aus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu ge-\n\nschaffenen Steuern oder Abgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klausel\n\nauf die aus den genannten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen und\n\ndamit eine Abwälzung von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen\n\nauf seine Kunden (Büdenbender aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung von\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typi-\n\nscherweise von ihr angesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (sie-\n\nhe auch Senatsurteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590\n\n= NJW 1998, 2207 unter II m.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß\n\nder durchschnittliche Industriekunde den Begriff \"Abgaben\" in diesem Sinne\n\nverstanden hat; soweit die Revision auf den unter Sachverständigenbeweis ge-\n\nstellten Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. September 2002 verweist,\n\nwar dieses nicht nachgelassene Vorbringen vom Berufungsgericht nicht zu be-\n\nrücksichtigen.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,\n\nals es auch eine ergänzende Vertragsauslegung verneint.\n\na) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eine\n\nLücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskon-\n\ntrollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergän-\n\nzende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234;\n\n117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6\n\nRdnr. 31). Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung der\n\nBedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs\n\nzu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Ge-\n\nschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107,\n\n273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.). Eine\n\nVertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß be-\n\nstehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern\n\n(vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73,\n\nWM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM\n\n1989, 1743 unter II 4 a).\n\nb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg\n\nrügt, davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zur\n\nErhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten an\n\neiner planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach der\n\n\"Individualpreisregelung\" vom 30. August/14. September 1999, mit der die\n\nPreisregelung des Vertrags vom 15./29. Oktober 1990 ersetzt wurde, im einzel-\n\nnen festgelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel,\n\nvereinbart. Eine Regelung, wer die zusätzlichen Kosten für die Abnahme von\n\nStrom aus erneuerbaren Energien oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu\n\nstaatlich bestimmten Festpreisen zu tragen hat, konnte bei Vertragsschluß nicht\n\ngetroffen werden, weil es diese staatliche Form der Förderung erneuerbarer\n\nEnergien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des\n\nStaatshaushaltes zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht\n\nberücksichtigt werden konnte.\n\nIm übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Re-\n\ngelungen des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I\n\n1990, 2633), neu gefaßt durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirt-\n\nschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I 1998, 730), die eine Abnahme- und\n\nVergütungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eine\n\nWeitergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagerten\n\nNetzbetreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG), für sie, die Klägerin, nur\n\ngeringe praktische Bedeutung hatten, da dadurch lediglich jährliche Gesamt-\n\nkosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was, auf die einzelne kWh um-\n\ngelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh ausmachte. Demgegen-\n\nüber verursachten nach dem Vortrag der Klägerin das EEG und KWK-G im Jah-\n\nre 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio. DM, was einem Betrag\n\nvon 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin im Hinblick auf die Rege-\n\nlungen des Stromeinspeisungsgesetzes auch bei der Vertragsanpassung vom\n\n30. August/14. September 1999 keine Änderung der Preisanpassungsklausel\n\nvorgenommen hat, kann hieraus auf das Fehlen einer Vertragslücke ebenfalls\n\nnicht geschlossen werden. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Klägerin bei\n\nVertragsänderung nicht auf eine Regelung in ihrem Sinne gedrungen hätte,\n\nwenn sie damals gewußt hätte, daß künftig bei Anwendung des Gesetzes für\n\nden Vorrang Erneuerbarer Energien eine so weitgehende Abwälzung der er-\n\nhöhten Energiekosten auf sie als vorgelagerte Netzbetreiberin stattfinden wür-\n\nde.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch nicht ange-\n\nnommen werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Gefahr von Preissteige-\n\nrungen für die Beschaffung des Stroms, soweit nicht bestimmte Kostenfaktoren\n\nausgenommen waren, bei der Klägerin allgemein belassen werden sollte. Daß\n\ndie Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilung von elekt-\n\nrischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeordnete Ab-\n\ngaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte, ergibt sich\n\naus Ziff. 4 der \"Individualpreisregelung\". Nichts anderes gilt für die hier in Rede\n\nstehenden Belastungen der Klägerin infolge der Neuregelung der Subventionie-\n\nrung des aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen\n\ngewonnen Stroms. Diese durch staatliche Eingriffe veranlaßten Mehrkosten\n\nsind von sonstigen Änderungen der Beschaffungs- und Vertriebskosten auf\n\ndem Strommarkt zu unterscheiden, deren Veränderung in den Risikobereich\n\nder Klägerin fällt (vgl. Büdenbender aaO S. 313 f.).\n\nc) Die hinsichtlich der durch das EEG, das KWK-G sowie das KWK-\n\nAusbauG anfallenden Mehrkosten bestehende Vertragslücke ist dahin zu\n\nschließen, daß diese Kosten ebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu\n\ntragen sind; zu einer eigenen ergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht\n\nbei den über den Bereich des Berufungsgerichts hinausgehend verwendeten\n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92,\n\n98). Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet auch nicht deshalb aus, weil\n\nzur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeiten in Be-\n\ntracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die\n\nParteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehr ist\n\nanzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkun-\n\ndenvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die\n\nerwähnten \"Energiesteuern oder Abgaben\" auch die durch das EEG, das KWK-\n\nG sowie das KWK-AusbauG bewirkten Eingriffe in das Preissystem und da-\n\ndurch verbundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin\n\nauferlegt hätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch\n\ndas EEG herbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich\n\naus der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromer-\n\nzeugung aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuer-\n\ngesetzes, in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß \"Auswirkungen\n\nauf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz vor-\n\naussichtlich geringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswer-\n\ntem Umfang zu erwarten\" seien. Es sei \"lediglich mit geringfügigen Steigerun-\n\ngen der Strombezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt\n\nsinkenden Strompreise deutlich überkompensiert\" würden (BT-Drucks. 14/2341\n\nS. 2; s.a. Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und\n\nTechnologie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Ge-\n\nsetzgebers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur\n\nWeitergabe von \"nicht vermeidbaren Mehraufwendungen\" siehe § 3 Abs. 1\n\nSatz 3 KWK-G sowie nicht erstatteter \"Zuschlagszahlungen\" und \"Ausgleichs-\n\nzahlungen\" siehe § 9 Abs. 7 KWK-AusbauG, vgl. hierzu Entwurf des Gesetzes\n\nfür die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-\n\nKopplung, BT-Drucks. 14/7024 S. 9). Im Tarifkundenbereich sind die diesbe-\n\nzüglichen Kosten anerkennungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich\n\nanerkannt (Büdenbender aaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon,\n\ndaß die Klägerin die in Rede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen\n\nberuhenden Mehrkosten, die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für\n\ndie Energieversorgungsunternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht eben-\n\nfalls auf die Sonderkunden hätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausge-\n\nhen.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist, da die\n\nBeklagte die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin bestrit-\n\nten hat, an das Berufungsgericht zur weiteren Feststellung zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Erkrankung an der\nUnterschriftsleistung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Frellesen\n22. Dezember 2003","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zr-310-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-22/viii-zr-310-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_310-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:05:58.800345+00:00"}}