{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_308-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"VIII ZR 308/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bb Verkündet am: 14. Mai 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirk- samkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formu- larklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 308/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 9 Bb\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirk-\n\nsamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formu-\n\nlarklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen\n\nunwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).\n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - LG Düsseldorf\nAG Düsseldorf\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Schadensersatz wegen unterlassener Renovie-\n\nrungsarbeiten.\n\nMit Vertrag vom 23. Januar 1981 mietete die Beklagte von der Rechts-\n\nvorgängerin des Klägers eine Wohnung in D. an. Dieser Vertrag ent-\n\nhielt unter anderem folgende Formularklauseln:\n\n\"§ 8\n\nInstandhaltung der Mieträume\n\nAnzeigepflicht und Haftung des Mieters\n\n1. ...\n\n2. Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten\nalle Schönheitsreparaturen (Innenanstrich - auch Heizkörper und\nRohre - sowie Tapezierung) in den Mieträumen fachmännisch\nauszuführen, bei Küchen mindestens in einem Abstand von zwei\nJahren, bei Dielen und Bädern mindestens von drei Jahren, bei\nWohnräumen mindestens von vier Jahren und bei Schlafräumen\nmindestens von sechs Jahren.\n\n...\n\nDer Bodenbelag ist bei Auszug in einem ordnungsgemäßen und\neinwandfreien Zustand zu versetzen. Parkettboden ist bei einem\nAuszug nach mehr als vierjähriger Mietdauer abzuschleifen und zu\nversiegeln.\n\n...\n\n§ 12\n\nBeendigung der Mietzeit\n\n1. Die Mieträume sind bei Auszug sauber und\n\na) ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen in § 8 Ziff. 2\nvereinbarten Zeitablauf in fachmännisch renoviertem Zustand zu-\nrückzugeben,\n\n...\"\n\nDas Mietverhältnis endete zum 31. Januar 2000. Vergeblich forderte der\n\nKläger mit Schreiben vom 28. Januar 2000 die Beklagte, die jegliche Renovie-\n\nrungsarbeiten unterlassen hatte, zur Durchführung aller vertraglich vereinbarten\n\nund erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen bis\n\nzum 11. Februar 2000 auf. In dem vom Kläger beantragten selbständigen Be-\n\nweisverfahren hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, die\n\nWohnung sei umfassend zu renovieren. Die Kosten hierfür würden sich auf\n\n24.377,66 DM belaufen. Zum 1. Juli 2000 wurde die Wohnung wieder vermietet.\n\nDer Kläger fordert von der Beklagten neben dem Ersatz der Kosten für\n\ndie durchgeführte Renovierung Schadensersatz in Höhe von fünf Monatsmie-\n\nten, weil der unrenovierte Zustand der Wohnung eine frühere Vermietung ver-\n\nhindert habe. Hilfsweise macht der Kläger noch Schadensersatzansprüche we-\n\ngen der Schäden an den Fliesen in der Küche und im Badezimmer geltend.\n\nMit seiner Klage hat der Kläger insgesamt 31.107,06 DM nebst Zinsen\n\nbegehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf deren\n\nBerufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit\n\nder zugelassenen Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch\n\nwegen unterlassener Renovierungsarbeiten zu. Denn sowohl die Rückgabe-\n\nklausel in § 12 Ziff. 1 Buchst. a) des Mietvertrages wie auch die Regelung in § 8\n\nZiff. 2 des Vertrages, mit welcher der Mieter zur Vornahme von Schönheitsrepa-\n\nraturen verpflichtet werde, seien unwirksam. Die Unwirksamkeit der Rückgabe-\n\nklausel folge aus § 9 AGBG. Denn nach dem Inhalt dieser Klausel habe der\n\nMieter bei Beendigung der Mietzeit die Räume renoviert zurückzugeben, unab-\n\nhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur vorgenom-\n\nmen worden sei. Eine Renovierungsvereinbarung wie hier - gegen deren Fris-\n\ntenregelung im übrigen Bedenken beständen - könne zwar für sich betrachtet,\n\nauch als Formularklausel wirksam geschlossen werden. Durch das Zusam-\n\nmenwirken mit der Rückgabeklausel entstehe jedoch zum Nachteil des Mieters\n\nein Summierungseffekt. Bei einer Gesamtbetrachtung beider Regelungen zeige\n\nsich eine übermäßige Benachteiligung des Mieters als Vertragspartner des\n\nKlauselverwenders, die mit dem gesetzlichen Leitbild - Instandhaltung des\n\nMietobjekts als Pflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 n.F. BGB -\n\nnicht mehr zu vereinbaren sei; hieran ändere sich auch nichts dadurch, daß\n\nsich beide Klauseln an verschiedenen Stellen im Vertragswerk befänden. Das\n\nÜbermaß der überbürdeten Pflichten ergebe sich aus dem Umstand, daß zu\n\nden abgewälzten Instandhaltungspflichten während der Vertragslaufzeit auch\n\nnoch - mit der Endrenovierungsklausel - die Pflicht treten solle, den nachver-\n\ntraglichen Renovierungsaufwand zu tragen.\n\nDa die Beklagte mangels wirksamer Vereinbarungen keine Pflichten zur\n\nRenovierung der Mietwohnung verletzt habe, schulde sie dem Kläger auch kei-\n\nnen Schadensersatz für den geltend gemachten Mietausfall. Hinsichtlich der\n\nBadewanne, des Spiegels, der Mischbatterie sowie der abgelösten Fliesen sei-\n\nen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die aufgetretenen Mängel nach\n\netwa zwanzig Jahren Mietzeit nicht durch normale Abnutzung bzw. altersbe-\n\ndingten Verschleiß verursacht worden seien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand,\n\nso daß die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger kann wegen Unwirksamkeit\n\nder Klauseln des § 12 Ziff. 1 Buchst. a und des § 8 Ziff. 2 des Vertrages weder\n\nErsatz seiner Aufwendungen für die Renovierungsarbeiten noch Schadenser-\n\nsatz für den fünfmonatigen Mietausfall verlangen.\n\n1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Landgericht\n\ndie Rückgabeklausel in § 12 Ziff. 1 Buchst. a für unwirksam gehalten hat.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR\n\n317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 unter III 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch\n\nBGHZ 101, 253, 268 f.) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten\n\nFormularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung\n\ndes Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten\n\nSchönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Be-\n\nnachteiligung des Mieters nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam. Zwar\n\nweist die Revision zutreffend darauf hin, daß nach der Senatsentscheidung vom\n\n3. Juni 1998 (aaO, unter III 2 b) eine solche Klausel, die bei isolierter Betrach-\n\ntungsweise den Mieter unangemessen benachteilige und deshalb unwirksam\n\nsei, sich bei einer Gesamtbetrachtung der Vereinbarung über die Renovie-\n\nrungspflichten gleichwohl als wirksam erweisen könne. Der Senat hat aber die\n\nKlausel dort nur deshalb als wirksam angesehen, weil durch die unmittelbar\n\nnachfolgenden Bestimmungen in deren Satz 2 hinreichend klargestellt war, daß\n\nder Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur dann vornehmen mußte,\n\nwenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bei\n\nVertragsende bereits abgelaufen waren (vgl. auch BGHZ 101, 253, 265). An\n\neiner solchen Einschränkung fehlt es hier. In der Rückgabeklausel des § 12\n\nZiff. 1 Buchst. a heißt es im Gegenteil, daß die Renovierung bei Beendigung\n\nder Mietzeit ohne Rücksicht auf den für Schönheitsreparaturen vereinbarten\n\nZeitablauf zu erfolgen hat.\n\n2. Zu Recht hält das Berufungsgericht auch die formularmäßige Über-\n\nwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen - die nach der\n\ngesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Vermieter obliegt - in § 8 Ziff. 2 des\n\nVertrages für unwirksam.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 2. Dezember 1992\n\n- VIII ARZ 5/92, NJW 1993, 532 unter II, 2) können auch jeweils für sich unbe-\n\ndenkliche Klauseln einen Summierungseffekt haben und in ihrer Gesamtwir-\n\nkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des\n\nVerwenders führen. Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht zu Recht\n\nseiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zwar sind die Regelungen der §§ 8 und\n\n12 des Vertrages in voneinander getrennten Paragraphen und mit unterschied-\n\nlichen Überschriften niedergelegt. Sie müssen jedoch, weil sie sich insgesamt\n\nmit der Renovierungspflicht des Mieters befassen, ihrer gemeinsamen Bestim-\n\nmung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden (Senatsbeschluß aaO).\n\nDieser inhaltliche Zusammenhang wird zudem durch die Klauseln selbst herge-\n\nstellt. § 12 Ziff. 1 Buchst. a verweist auf die turnusmäßige Renovierungspflicht\n\ndes § 8 Ziff. 2; § 8 Ziff. 2 wiederum enthält eine Anordnung über die Pflichten\n\ndes Mieters bei Auszug in bezug auf die Instandsetzung des Bodenbelags, ins-\n\nbesondere des Parkettbodens.\n\nDie Revision meint zwar, die von dem Berufungsgericht herangezogenen\n\nGrundsätze könnten nur dann eingreifen, wenn gegen beide Klauseln, für sich\n\ngesehen, nichts einzuwenden sei und sie nur in ihrer Gesamtwirkung zu einer\n\nunangemessenen Benachteiligung des Mieters führten, während das Beru-\n\nfungsgericht schon eine der Klauseln, die Rückgabeklausel, isoliert betrachtet\n\nfür unwirksam halte; in einem solchen Fall ließen sich die Klauseln in einen zu-\n\nlässigen und einen unzulässigen Teil aufteilen mit der Folge, daß der zulässige\n\nTeil aufrechtzuerhalten sei (vgl. Senatsurteile vom 25. März 1998 - VIII ZR\n\n244/97, NJW 1998, 2284 unter II 1 a cc, und vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR\n\n214/80, NJW 1982, 178 unter II, 3 e). Dem kann für den gegebenen Fall nicht\n\ngefolgt werden. Anders als inhaltlich selbständige, nur in einem äußeren\n\nsprachlichen Zusammenhang stehende Regelungen sind die genannten Klau-\n\nseln wegen ihrer inneren Zusammengehörigkeit nicht in dem von der Revision\n\nbefürworteten Sinne teilbar. Im übrigen kann sich eine unangemessene Be-\n\nnachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamt-\n\nregelung - aus dem Zusammenwirken zweier Klauseln auch dann ergeben,\n\nwenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (BGHZ 127,\n\n245, 253 f.). Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel,\n\nderen einer Teil nur Bestand haben kann, wenn der andere Teil unwirksam ist,\n\nkann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedin-\n\ngungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klausel-\n\nteils berufen.\n\nOb die Renovierungsklausel des § 8 Ziff. 2 - unter anderem die Bestim-\n\nmung über die Instandsetzung des Bodenbelags (vgl. Schmidt-Futterer, Miet-\n\nrecht, 7. Aufl., § 584 Rdnr. 84) - schon aus sich heraus der Inhaltskontrolle des\n\n§ 9 AGBG nicht standhält, kann nach alledem dahingestellt bleiben.\n\n3. Damit erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch als\n\nzutreffend, soweit dem Kläger Schadensersatzansprüche wegen des fünfmona-\n\ntigen Mietausfalls versagt worden sind. Bei Unwirksamkeit der vorgenannten\n\nKlauseln hat die Beklagte durch das Unterlassen von Renovierungen und\n\nSchönheitsreparaturen keine ihr obliegende Pflicht verletzt.\n\n4. Auch soweit das Landgericht Schadensersatzansprüche des Klägers\n\nwegen Schäden an Fliesen in der Küche und im Badezimmer verneint hat, kann\n\ndie Entscheidung nicht beanstandet werden. Die Erwägung des Berufungsge-\n\nrichts, nach etwa 20 Jahren Mietzeit liege es durchaus nahe, daß die festge-\n\nstellten Mängel durch Verschleiß im Rahmen einer vertragsgerechten Nutzung\n\nder Wohnung entstanden seien, sind frei von Rechtsfehlern. Daß andere Scha-\n\ndensursachen zugrunde liegen könnten, ist nicht festgestellt und wird auch von\n\nder Revision nicht aufgezeigt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_308-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/viii-zr-308-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_308-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_308-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/viii-zr-308-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_308-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:24:17.618093+00:00"}}