{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_302-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"VIII ZR 302/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 275 Abs. 1 a.F., 269 Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versand- weg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a.F. von seiner Ver- pflichtung zur Leistung frei.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 302/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Juli 2003\nPotsch,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 275 Abs. 1 a.F., 269\n\nAuch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine\n\nBringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit\n\nder Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243\n\nAbs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versand-\n\nweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a.F. von seiner Ver-\n\npflichtung zur Leistung frei.\n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 302/02 - LG München I\n\n AG München\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts München I vom 27. August 2002 wird auf seine\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 6. Juni 2001 bestellte der Kläger bei der Beklagten, die in M. \n\nunter anderem einen Versandhandel mit elektronischen Geräten betreibt, per\n\ne-mail einen Camcorder DV Panasonic NV-DS 38 EG zum Preis von 1.999 DM.\n\nDer Kaufpreis wurde von der eingeschalteten Kreditbank bezahlt. Am 28. Juni\n\n2001 übergab die Beklagte die ordnungsgemäß adressierte Sendung einem\n\nPaketdienst zum Versand an den Kläger. Der Kläger behauptet, er habe die\n\nKamera bis jetzt nicht erhalten. Den im vorliegenden Rechtsstreit von der Be-\n\nklagten vorgelegten Ablieferungsbeleg vom 29. Juni 2001 habe er nicht unter-\n\nschrieben; bei der Unterschrift (\"M. U. \") handele es sich um eine Fälschung.\n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur\n\nÜbergabe eines Camcorders des bezeichneten Typs und zur Verschaffung des\n\nEigentums an der Kamera. Die Beklagte macht geltend, mit der Übergabe der\n\nSendung an den Paketdienst habe sie, da eine Schickschuld vorliege und § 447\n\nBGB anzuwenden sei, das ihrerseits zur Erfüllung Erforderliche getan. Der Klä-\n\nger habe das Paket auch erhalten; die Unterschrift auf dem Ablieferungsbeleg\n\nstamme von ihm.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die\n\nhiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom\n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel in\n\nvollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nIn seiner den Anforderungen des § 540 ZPO gerade noch genügenden\n\nEntscheidung ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es sich im vorlie-\n\ngenden Fall um einen Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB handele und\n\ndie Beklagte deshalb mit der Übergabe des Camcorders an den Paketdienst am\n\n28. Juni 2001 ihren Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag Genüge getan habe.\n\nDie Vorschrift des § 447 BGB sei auch für moderne Vertriebsformen anzuwen-\n\nden, da der Gesetzgeber trotz kritischer Stimmen im Schrifttum die Reform des\n\nKaufrechts nicht zum Anlaß genommen habe, für diese Vertriebsformen etwas\n\nanderes zu regeln.\n\nII.\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im\n\nErgebnis stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 2\n\nZPO offensichtlich deshalb zugelassen, weil es eine Klärung der Rechtsfrage\n\nfür geboten gehalten hat, ob auch nach der Reform des Kaufrechts die Bestim-\n\nmung des § 447 BGB \"für moderne Vertriebsformen gelten kann und soll\". Die-\n\nse Frage bedarf jedoch für Fälle der vorliegenden Art keiner höchstrichterlichen\n\nKlärung, da der Gesetzgeber sie durch die Einfügung des § 474 Abs. 2 BGB\n\nbereits beantwortet hat. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung des § 447\n\nBGB auf Verbrauchsgüterkaufverträge - zwingend (§ 475 Abs. 1 BGB) - ausge-\n\nschlossen. Daß eine Fallgestaltung, wie sie hier gegeben \n\nist, einen\n\nVerbrauchsgüterkauf darstellt, steht nach der gesetzlichen Definition des § 474\n\nAbs. 1 Satz 1, 1. Halbs. BGB außer Frage. Obwohl demnach die vom Beru-\n\nfungsgericht formulierte Revisionszulassung ins Leere geht, ist das Revisions-\n\ngericht hieran gebunden (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).\n\n2. Die Begründung für die Zulassung der Revision läßt erkennen, daß\n\ndas Berufungsgericht das Kaufrecht bereits in seiner neuen, am 1. Januar 2002\n\nin Kraft getretenen Fassung anwenden wollte. Das ist zwar rechtsfehlerhaft,\n\nweil \n\nim vorliegenden Fall die Bestimmungen noch \n\nin \n\nihrer bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung maßgeblich sind (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB). Da § 447 BGB aber unverändert geblieben ist und das Landgericht\n\ndie neue Ausschlußvorschrift des § 474 Abs. 2 BGB übersehen hat, bleibt der\n\nRechtsirrtum auch insoweit ohne Folgen, als es auf die Vorschrift - vorbehaltlich\n\nder nachfolgenden Ausführungen - ankommt .\n\n3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die\n\nBeklagte auch dann, wenn der Kläger den Camcorder nicht erhalten hat und\n\ndieser auf dem Versandweg auf ungeklärte Weise verschwunden sein sollte,\n\nnicht gemäß § 433 Abs. 1 BGB zur Lieferung einer anderen Kamera des glei-\n\nchen Typs verpflichtet ist.\n\na) Auf die Frage, ob nach der für den Versendungskauf geltenden spe-\n\nziellen Bestimmung des § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr auf den Kläger überge-\n\ngangen war, kommt es insofern allerdings nicht an. Die Lieferpflicht der Be-\n\nklagten ist nämlich bei einer nach der Übergabe an den Paketdienst eingetre-\n\ntenen Unauffindbarkeit des übergebenen Camcorders bereits nach der allge-\n\nmeinen Vorschrift des § 275 BGB a.F. entfallen. Danach wird der Schuldner von\n\nder Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der\n\nEntstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu\n\nvertreten hat, unmöglich wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt; insbe-\n\nsondere ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Beklagte bei\n\nder Auswahl des mit der Versendung der Kamera beauftragten Paketdienstes\n\nihre Sorgfaltspflichten verletzt hat. Der Befreiung von der Leistungspflicht steht\n\ndes weiteren nicht entgegen, daß mit der Bestellung des Camcorders eine\n\nGattungsschuld vereinbart wurde (§ 279 BGB a.F.). Mit der Auswahl eines kon-\n\nkreten Gerätes und dessen Übergabe an den Paketdienst durch die Beklagte\n\nbeschränkte sich nach § 243 Abs. 2 BGB das Schuldverhältnis auf den überge-\n\nbenen Camcorder. Die Beklagte hat mit der Übergabe des Gerätes an die Spe-\n\ndition das im Sinne dieser Vorschrift zur Bewirkung der geschuldeten Leistung\n\nihrerseits Erforderliche getan, wie sich auch aus § 447 Abs. 1 BGB ergibt;\n\nLeistungsort für die von der Beklagten zur Bewirkung der Leistung vorzuneh-\n\nmenden Handlungen war ihr Geschäftssitz (§ 269 Abs. 1 und 3 BGB).\n\nb) Leistungsort für die dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur Über-\n\ngabe der Kaufsache an den Käufer und zur Verschaffung des Eigentums an ihr\n\n(§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) ist im Zweifel der (Wohn-) Sitz des Verkäufers;\n\nallerdings gilt dies nur, wenn ein (anderer) Ort für die Leistung weder von den\n\nBeteiligten bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur\n\ndes Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist (§ 269 Abs. 1 BGB). Daß die Partei-\n\nen ausdrücklich oder stillschweigend einen vom Sitz der Beklagten abweichen-\n\nden Erfüllungsort für die Lieferung der Kamera vereinbart haben, macht der\n\nKläger nicht geltend und ist auch sonst nicht zu erkennen. Aus den Umständen,\n\netwa aus der Natur des vorliegenden Kaufvertrages, ergibt sich gleichfalls\n\nnichts Derartiges. Daß es im Versandhandel typischerweise Aufgabe des Ver-\n\nkäufers ist, die Versendung der Kaufsache - auf eigene oder fremde Kosten - zu\n\nveranlassen, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle\n\nauch Leistungsort (Erfüllungsort) für die Lieferpflicht des Verkäufers sein (arg.\n\n§ 269 Abs. 3 BGB). Es bleibt daher bei der Vermutung des § 269 Abs. 1 BGB,\n\nwonach der Sitz der Beklagten Erfüllungsort für die ihr obliegenden Verkäufer-\n\npflichten war (ebenso Bamberger/Roth/Grüneberg, § 269 Rdnr. 10, 33; Soer-\n\ngel/Wolf, 12. Aufl., § 269 Rdnr. 16; a.A. OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1576;\n\nMünchKomm/Krüger, 4. Aufl., § 269 Rdnr. 20; Palandt/Heinrichs, 62. Aufl.,\n\n§ 269 Rdnr. 12).\n\nc) Ob die Beklagte, wie sie behauptet, ihren Kunden auch die Abholung\n\nder Ware in ihren Filialgeschäften ermöglicht, kann dahinstehen (vgl. Senats-\n\nurteil vom 5. Dezember 1990 - VIII ZR 75/90, NJW 1991, 915 zur Versendung\n\nan einen anderen Ort als den Erfüllungsort). Selbst wenn sie die Ware aus-\n\nschließlich im Versandhandel vertreibt, ändert dies nichts daran, daß in der Be-\n\nstellung des Kunden zumindest die schlüssige Erklärung enthalten ist, die Kauf-\n\nsache solle ihm an seine Wohnanschrift oder eine andere angegebene Ver-\n\nsandadresse geliefert werden.\n\nd) Aus § 447 BGB ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift weist das\n\nmit der Versendung verbundene Risiko des zufälligen Untergangs oder der zu-\n\nfälligen Beschädigung der Sache dem Käufer zu, wenn der Verkäufer die ver-\n\nkaufte Sache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als den Erfül-\n\nlungsort versendet. In diesem Fall geht die Gegenleistungsgefahr auf den Käu-\n\nfer über, sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten\n\nPerson übergibt (vgl. aber nach neuem Recht für den Verbrauchsgüterkauf\n\n§ 474 Abs. 2 BGB). Der nach § 269 BGB zu bestimmende Leistungsort wird\n\nvon der Regelung des § 447 Abs. 1 BGB nicht berührt. Der Tatbestand des\n\n§ 447 Abs. 1 BGB setzt vielmehr voraus, daß der Ort der vom Verkäufer vorzu-\n\nnehmenden Leistungshandlung (Leistungsort) und der Ort, an dem der Leis-\n\ntungserfolg eintritt, auseinanderfallen (Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 447\n\nRdnr. 14; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 447 Rdnr. 5).\n\n4. Auf die Frage, ob der Paketdienst, wie die Beklagte vorgetragen hat,\n\ndie Sendung tatsächlich dem Kläger übergeben und dieser den Ablieferungs-\n\nbeleg unterschrieben hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die (erneute)\n\nLieferung einer Kamera des gekauften Typs kann der Kläger nicht verlangen.\n\nSeine Revision ist daher zurückzuweisen.\n\nDr. Deppert\n\nDr. Beyer\n\nWiechers\n\nDr. Wolst\n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_302-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/viii-zr-302-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_302-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_302-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/viii-zr-302-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_302-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:30:36.754313+00:00"}}