{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_300-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"VIII ZR 300/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 157 G a Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anläßlich des Kaufs abschließt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 300/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 133 C, 157 G a\n\nZur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines\n\nKraftfahrzeugs als Garantienehmer anläßlich des Kaufs abschließt.\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02 - OLG Düsseldorf\n\n LG Mönchengladbach\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2000 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 14. Januar 1999 kaufte der Kläger von der Firma A. GmbH (im\n\nfolgenden: Fahrzeughändlerin) einen Personenkraftwagen Chrysler Grand Che-\n\nrokee, der anschließend erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Für\n\ndas Fahrzeug bestand aufgrund des Vertriebsweges keine Herstellergarantie.\n\nDeshalb erwarb der Kläger bei Übergabe eine \"Formel Z Gebrauchtwagen Ga-\n\nrantie\". In der von ihm und der Fahrzeughändlerin unterzeichneten Vereinba-\n\nrung, die sich auf einem von der Beklagten verfaßten Formular befindet, heißt\n\nes eingangs bzw. über den Unterschriften:\n\n\"Der Fahrzeugkäufer erhält vom Fahrzeughändler Formel Z Lei-\nstungen gemäß den als Anlage beigefügten Allgemeinen Bedin-\ngungen zu Formel Z Leistungen. Die Formel Z Leistungen sind\nbeim Fahrzeughändler durch L. Versicherer Lo. (...), (als\nführender Versicherer) versichert.\"\n\n\"... Für die Annahme von Anzeigen aus dem Formel Z-Vertrag und\ndie Abwicklung von Leistungen hat der Fahrzeughändler die\nE. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH\" [= Beklagte] be-\nvollmächtigt. Ansprüche aus diesem Formel Z-Vertrag sind vom\nFahrzeugkäufer, ausschließlich und unmittelbar, gegenüber\nE. geltend zu machen.\"\n\nBei Abschluß der Garantievereinbarung erhielt der Kläger ein von der\n\nBeklagten erstelltes Heft mit dem Titel \"Formel Z Gebrauchtwagen Garantie\".\n\nDarin steht auf der ersten Seite unter anderem:\n\n\"... Um Ihnen im Falle eines Schadens mit einer reibungslosen\nAbwicklung zu helfen, hat Ihr Fahrzeughändler die Schadenab-\nwicklung der E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH\nübertragen.\"\n\nAuf der nächsten Seite heißt es unter der Überschrift \"Formel Z - Die\n\nVertragspartner\":\n\n\"Partner dieses Formel Z Vertrages ist Ihr Fahrzeughändler.\n\nEr hat die Annahme und Abwicklung von Schadenfällen der Firma\nE. übertragen. Sie wenden sich daher in allen Fragen immer\ndirekt an\n\nE. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH ...\n\nFormel Z wurde von Ihrem Fahrzeughändler versichert bei\n\nL. Versicherer Lo. ...\n\n(als führender Versicherer)\"\n\nAuf den folgenden Seiten sind \"Formel Z - Zusätzliche Leistungen\",\n\n\"Hinweise zur Schadensabwicklung\", \"Allgemeine Bedingungen zur Formel Z\n\nGebrauchtwagen Garantie\", \"Wartungs/Inspektionsbestimmungen\" sowie - von\n\nder ausführenden Werkstatt auszufüllende - \"Wartungs/Inspektions Nach-\n\nweis(e)\" abgedruckt. Unter dem 3. Februar 1999 stellte die Fahrzeughändlerin\n\ndem Kläger unter anderem für die \"E. Garantie\" 2.068,96 DM zuzüglich\n\nMehrwertsteuer in Rechnung.\n\nIm November 1999 trat an dem Fahrzeug infolge des Betankens mit\n\nNormalbenzin ein Motorschaden auf, den der Kläger von der Fahrzeughändlerin\n\nreparieren ließ. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe\n\nvon 15.193,32 DM unter Berufung auf die Allgemeinen Garantiebedingungen\n\nab, wonach unter anderem keine Garantie für Schäden besteht, die durch Ver-\n\nwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf\n\nZahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Er beruft sich\n\ndarauf, nach der ihm allein überlassenen Betriebsanleitung für den amerikani-\n\nschen Markt habe er das Fahrzeug mit Normalbenzin betanken dürfen. Die Be-\n\nklagte wendet in erster Linie ein, aus der Garantievereinbarung sei nicht sie,\n\nsondern gegebenenfalls die Fahrzeughändlerin zur Leistung verpflichtet. Das\n\nLandgericht ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung\n\ndes Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.\n\nDagegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse,\n\nausgeführt:\n\nWegen der Unklarheiten und Widersprüche des Vertrages hinsichtlich\n\ndes Garantiegebers und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Ver-\n\ntragsbedingungen von ihr vorgegeben seien, müsse sich die Beklagte so be-\n\nhandeln lassen, als habe nicht die Fahrzeughändlerin, sondern sie selbst die\n\nvertragliche Garantie übernommen. Allerdings seien sowohl in der Garantiever-\n\neinbarung als auch in den Garantiebedingungen Formulierungen enthalten, aus\n\ndenen die Beklagte herleite, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber sei, wäh-\n\nrend sie selbst lediglich die Aufgabe eines von diesem eingesetzten Abwicklers\n\nwahrnehme. Dies werde jedoch für den Kunden nicht hinreichend deutlich.\n\nVielmehr würden die Aufgaben der Beklagten und die als ihr Produkt beschrie-\n\nbene \"E. -Garantie\" in einer Weise dargestellt, die den Eindruck einer eige-\n\nnen Garantieübernahme erwecke. Bereits im Ansatz erscheine es für den Fahr-\n\nzeugkäufer fernliegend, daß den Verkäufer, der eine eigene Haftung für Fahr-\n\nzeugmängel gerade ausschließe und dem Kunden deshalb eine \"E. -\n\nGarantie\" anbiete, nunmehr doch eine - vertragliche - Garantieverpflichtung\n\ntreffen solle. Hinzu komme, daß auch der Inhalt der Garantiebedingungen ne-\n\nben der Anpreisung als \"E. -Garantie\" Anhaltspunkte für eine unmittelbare\n\nHaftung der Beklagten gebe. Bestimmte zusätzliche Leistungen wie Bahnfahrt-\n\nkosten bis zu 100 DM würden nach dem Wortlaut der Bedingungen von der Be-\n\nklagten übernommen. Mit ihr sei im übrigen der Reparaturumfang abzustimmen\n\nund sie übernehme \"die Abrechnung der Reparaturkosten zwischen der Werk-\n\nstatt und dem Versicherer\". Schließlich seien Ansprüche aus dem Formel Z-\n\nVertrag von dem Fahrzeugkäufer ausschließlich und unmittelbar gegenüber der\n\nBeklagten geltend zu machen.\n\nDa auch die Voraussetzungen des von der Beklagten geltend gemachten\n\nGarantieausschlusses nicht vorlägen, schulde die Beklagte dem Kläger die Er-\n\nstattung der Reparaturkosten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei\n\ndem Kläger aus der in Rede stehenden Garantievereinbarung verpflichtet, die\n\ngeltend gemachten Reparaturkosten zu ersetzen.\n\n1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer Vertragspartner des Klä-\n\ngers in bezug auf die Garantievereinbarung ist. Es hat insoweit lediglich aus-\n\ngeführt, wegen der sich im Hinblick auf die Person des Garantiegebers aus dem\n\nVertrag ergebenden Unklarheiten und Widersprüche und unter Berücksichti-\n\ngung des Umstandes, daß die formularmäßigen Vertragsbedingungen von der\n\nBeklagten vorgegeben seien, müsse sich diese so behandeln lassen, als habe\n\nnicht der Verkäufer des Kraftfahrzeugs, sondern sie selbst die vertragliche Ga-\n\nrantieverpflichtung dem Kläger gegenüber übernommen.\n\na) Das Berufungsgericht stützt diese Ansicht, ohne das allerdings aus-\n\ndrücklich zu sagen, anscheinend auf die Unklarheitenregel des § 5 AGBG in\n\nVerbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB). Dem kann nicht\n\ngefolgt werden. Nach § 5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner\n\nGeschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Das ist nach § 1 Abs. 1\n\nSatz 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Vertragspartei, die die vor-\n\nformulierten Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluß des\n\nVertrags stellt. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zum\n\nNachteil der Beklagten würde danach voraussetzen, daß diese Vertragspartei\n\nder Garantievereinbarung mit dem Kläger wäre. Das ist jedoch gerade streitig.\n\nZur Klärung dieser Frage ergibt sich daher aus § 5 AGBG nichts.\n\nb) Darüber hinaus trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die streitige\n\nGarantievereinbarung sei in bezug auf die Person des Garantiegebers unklar\n\nund widersprüchlich, nicht zu. Vielmehr ist der Vereinbarung zu entnehmen\n\n(§§ 133, 157 BGB), daß Vertragspartner des Klägers die Fahrzeughändlerin ist.\n\nDer Senat ist insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden,\n\nsondern kann sie unbeschränkt nachprüfen, da die formularmäßige Garantie-\n\nvereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierzu ersichtlich\n\nüber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. Senats-\n\nurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 2 a\n\nm.w.Nachw.).\n\naa) Das Vertragsformular ist nicht von der Beklagten, sondern von der\n\nFahrzeughändlerin unterzeichnet. Aus der Urkunde ist nichts dafür ersichtlich,\n\ndaß dies gemäß § 164 Abs. 1 BGB im Namen der Beklagten geschehen ist.\n\nVielmehr heißt es eingangs der Urkunde ausdrücklich, daß der Fahrzeugkäufer\n\n\"vom Fahrzeughändler\" Formel Z Leistungen gemäß den als Anlage beigefüg-\n\nten \"Allgemeinen Bedingungen zu Formel Z Leistungen\" erhält. Bereits daraus\n\nergibt sich unmißverständlich, daß Garantiegeber der unterzeichnende Fahr-\n\nzeughändler ist. Das wird auch aus dem folgenden Satz deutlich, wonach die\n\nFormel Z Leistungen \"beim Fahrzeughändler\" durch einen näher bezeichneten\n\nVersicherer versichert sind. Die Versicherung der Garantieleistungen durch den\n\nFahrzeughändler wäre unverständlich, wenn dieser nicht Garantiegeber wäre.\n\nDie Stellung der Beklagten ist demgegenüber in den beiden letzten Sätzen der\n\nVertragsurkunde oberhalb der Unterschriften beschrieben. Nach dem ersten\n\ndieser beiden Sätze hat der Fahrzeughändler die Beklagte \"für die Annahme\n\nvon Anträgen aus dem Formel Z-Vertrag und die Abwicklung von Leistungen ...\n\nbevollmächtigt\". Die Rolle der Beklagten beschränkt sich demgemäß auf die\n\neiner Erfüllungsgehilfin des Fahrzeughändlers bei der Erbringung der diesem\n\nobliegenden Garantieleistungen. Daran vermag auch der letzte Satz nichts zu\n\nändern, wonach \"Ansprüche aus diesem Formel Z-Vertrag ... vom Fahrzeug-\n\nkäufer, ausschließlich und unmittelbar, gegenüber E. geltend zu machen\"\n\nsind. Daraus kann schon wegen der in dem vorangehenden Satz ausgespro-\n\nchenen Bevollmächtigung mit der bloßen \"Abwicklung von Leistungen\" nicht auf\n\neine eigene Leistungsverpflichtung der Beklagten anstelle des Fahrzeughänd-\n\nlers geschlossen werden.\n\nDiese Rollenverteilung zwischen der Fahrzeughändlerin und der Be-\n\nklagten wird auch in dem Heft bestätigt, das der Kläger bei Unterzeichnung der\n\nGarantievereinbarung ausgehändigt erhalten hat. Darin heißt es nicht nur auf\n\nder ersten Seite, daß \"der Fahrzeughändler die Schadenabwicklung der E. \n\nGarantie Versicherungs-Vertrieb GmbH übertragen\" hat. Darüber hinaus wird\n\nder Fahrzeugkäufer auf der folgenden Seite unter der Überschrift \"Formel Z\n\n- Die Vertragspartner\" noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß\n\n\"Partner dieses Formel Z-Vertrages ... Ihr Fahrzeughändler\" ist, daß \"dieser die\n\nAnnahme und Abwicklung von Schadenfällen der Firma E. Garantie Versi-\n\ncherungs-Vertrieb GmbH ... übertragen\" hat und daß \"Formel Z von Ihrem\n\nFahrzeughändler versichert wurde bei L. Versicherer Lo. ... (als füh-\n\nrender Versicherer)\". Auch § 3 Abs. 3 der auf den nachfolgenden Seiten abge-\n\ndruckten \"Allgemeine(n) Bedingungen zur Formel Z Gebrauchtwagen Garantie\"\n\nist zu entnehmen, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber ist. Diese Regelung\n\nbesagt, daß der Fahrzeughändler von der Erstattungspflicht frei ist, wenn der\n\nGarantienehmer bestimmte Pflichten verletzt. Dies wäre unverständlich, wenn\n\ndie Beklagte Garantiegeberin wäre. Denn dann würde der Fahrzeughändler aus\n\nder Garantie nicht haften, so daß es seiner Befreiung hiervon nicht bedürfte.\n\nbb) Die vom Berufungsgericht angeführten Unklarheiten und Wider-\n\nsprüchlichkeiten bestehen demgegenüber nicht.\n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts erscheint die Übernahme\n\neiner Garantie durch die Fahrzeughändlerin nicht deswegen widersprüchlich,\n\nweil - nach bisherigem Recht - die Gewährleistung für Gebrauchtwagen übli-\n\ncherweise sogar ganz ausgeschlossen wird. Bei dem vom Kläger gekauften\n\nFahrzeug handelte es sich nicht um einen Gebrauchtwagen, sondern um ein\n\nNeufahrzeug, das nach dem Kauf durch den Kläger erstmals zum Straßenver-\n\nkehr zugelassen wurde. Der Abschluß der Garantievereinbarung beruhte nach\n\nden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, daß auf-\n\ngrund des Vertriebsweges für das Fahrzeug keine Herstellergarantie bestand.\n\nAngesichts dessen erscheint die Übernahme der Garantie durch die an dem\n\nVerkauf des Fahrzeugs interessierte Fahrzeughändlerin folgerichtig, zumal der\n\nKläger dafür einen erheblichen Geldbetrag an sie gezahlt hat.\n\nEs trifft ferner nicht zu, daß bei Abschluß der Garantievereinbarung der\n\nBegriff \"E. Garantie\" werbend im Vordergrund gestanden hätte. Dieser\n\nBegriff, der auf die Beklagte als Garantiegeber hindeuten könnte, findet sich\n\nweder in der Garantievereinbarung selbst noch in dem dem Kläger ausgehän-\n\ndigten Heft. Die Worte \"E. Garantie\" werden dort vielmehr nur als Teil des\n\nNamens der Beklagten (E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH) ver-\n\nwandt, wobei in dieser Kombination bereits das Wort \"Vertrieb\" darauf hindeu-\n\ntet, daß die Beklagte nicht selbst Garantiegeber ist. Die Garantie wird in der\n\nVereinbarung und in dem Heft als \"Formel Z Gebrauchtwagen Garantie\" oder\n\n- verkürzt - nur als \"Formel Z\" bezeichnet. Dieser Name läßt keinen Schluß auf\n\ndie Beklagte als Garantiegeber zu.\n\nVon den vom Berufungsgericht angeführten vermeintlichen Unklarheiten\n\nund Widersprüchlichkeiten bleibt danach nur die Regelung in Nr. 2 der \"Zusätz-\n\nliche(n) Leistungen\", nach deren Wortlaut die Beklagte (\"wir\") gegebenenfalls\n\nBahnfahrtkosten bis zu 100 DM übernimmt. Diese Regelung mag in bezug auf\n\ndie Person des Garantiegebers mißverständlich sein. Sie hat jedoch in dem\n\nGefüge des Vertrages eine so untergeordnete Bedeutung, daß ihr kein wesent-\n\nliches Gewicht bei der Auslegung zukommt.\n\n2. Ist mithin die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse\n\nsich als Garantiegeber behandeln lassen, nicht gerechtfertigt, kann dahinge-\n\nstellt bleiben, ob die Voraussetzungen des von der Beklagten bereits vorge-\n\nrichtlich geltend gemachten Garantieausschlusses vorliegen.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Vergeblich beruft sich die Revisions-\n\nerwiderung darauf, daß die Fahrzeughändlerin dem Kläger während des\n\nRechtsstreits \"sämtliche Ersatzansprüche\" gegen die Beklagte aus der Repa-\n\nratur seines Fahrzeugs abgetreten hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der Fahr-\n\nzeughändlerin insoweit ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Abge-\n\nsehen davon, daß die Revisionserwiderung keinen Vortrag des Klägers zum\n\nInhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Fahrzeughändlerin und\n\nder Beklagten aufzeigt, kommt ein Ersatzanspruch der Fahrzeughändlerin ge-\n\ngen die Beklagte schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger ihre Repa-\n\nraturrechnung bereits bezahlt hat und zudem etwaige Garantieleistungen aus-\n\nweislich des Garantievertrages anderweitig versichert sind.\n\nIV.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Aus den\n\noben (unter II 1 b) angeführten Gründen ergibt sich, daß der Kläger von der Be-\n\nklagten aus der streitigen Garantievereinbarung keine Erstattung der geltend\n\ngemachten Reparaturkosten verlangen kann, weil nicht die Beklagte, sondern\n\ndie Fahrzeughändlerin Garantiegeber ist. Insoweit bedarf es keiner weiteren\n\ntatsächlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit ist daher zur Endentscheidung\n\nreif. Demgemäß sind das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des\n\nKlägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/viii-zr-300-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/viii-zr-300-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:41.068994+00:00"}}