{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_286-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"VIII ZR 286/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Juli 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) ZPO § 526 Zur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter. b) MietHöReglG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG durften in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor dem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuzie- hen. c) II. BVO § 27 Abs. 1 i.d.F. vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) Zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsver- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 zählen die kom- pletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin ent- haltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lie- feranten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 286/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n16. Juli 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) ZPO § 526\n\nZur Zulassung der Revision durch den Einzelrichter.\n\nb) MietHöReglG § 14 Abs. 1 Satz 1\n\nNach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG durften in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor\ndem 11. Juni 1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31. Dezember 1997 unter den\ndort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten\nBerechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden. In\ndiesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in\nder Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuzie-\nhen.\n\nc) II. BVO § 27 Abs. 1 i.d.F. vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178)\n\nZum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von\nWärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsver-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 zählen die kom-\npletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten, einschließlich der darin ent-\nhaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lie-\nferanten.\n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02 - LG Zwickau\nAG Zwickau\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Zwickau vom 30. August 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Ge-\n\nsamtschuldner zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten waren aufgrund Vertrages vom 13. April 1995 Mieter der\n\nim Eigentum der Klägerin stehenden, damals mit einer Ofenheizung ausge-\nstatteten Wohnung von 59,21 m2 \n\nin Z. , L. -Straße ,\n\n3. Geschoß, rechts. Es handelt sich dabei um eine Altbau- oder Bestandswoh-\n\nnung im Sinne des § 11 Abs. 2 MHG in der bis 31. August 2001 geltenden Fas-\n\nsung. Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1996, im genannten Haus eine Zen-\n\ntralheizung einschließlich zentraler Wasserbereitung in Form eines sogenann-\n\nten Betreibermodells (vgl. Eisenschmid, WuM 1998, 449 ff.) von einem Drittun-\n\nternehmen einbauen und betreiben zu lassen. Dies kündigte sie den Mietern mit\n\nSchreiben vom 19. Februar 1996 an. Bei einer Mieterversammlung im März\n\ndesselben Jahres stellte die Klägerin das geplante Vorhaben zur Diskussion;\n\nanschließend führte sie es durch.\n\nMit Schreiben vom 10. September 1996 legte die Klägerin die Kosten der\n\nWärmelieferung auf die Beklagten um und kündigte an, ab 1. Oktober 1996 für\nWarmwasser und Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung von 1,50 DM/m2\n\nzu erheben. Die Beklagten zahlten monatlich den geforderten Betrag. Die tat-\n\nsächlich zusätzlich angefallenen Kosten der Wärmelieferung rechnete die Klä-\n\ngerin für das Jahr 1997 am 8. Dezember 1998 und für das Jahr 1998 am\n\n29. September 1999 ab. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlun-\n\ngen forderte die Klägerin von den Beklagten für 1997 eine Nachzahlung von\n\n1.271,25 DM und für das Jahr 1998 eine solche von 1.689,53 DM an.\n\nDie Parteien streiten über die Berechtigung dieser Forderungen. Das\n\nAmtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Beträgen verurteilt, die als Ne-\n\nbenkosten angefallen wären, wenn die Klägerin die Heizungsanlage gekauft\n\nhätte. Es hat auf dieser Grundlage umlagefähige Aufwendungen für Heizkosten\nvon 2,62 DM/m2 monatlich für das Jahr 1997 und von 2,71 DM/m2 monatlich für\n\ndas Jahr 1998 errechnet. Unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszah-\n\nlungen hat es die Beklagten zur Zahlung von (noch) 941,10 DM für 1997 und\n\n(noch) 1.314,52 DM für 1998, insgesamt 2.255,62 DM verurteilt. Im übrigen hat\n\nes die Klage abgewiesen.\n\nDas Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Be-\n\ngehren auf vollständige Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revi-\n\nsion ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nGG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Anders als bei Beschlüssen im Be-\n\nschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen\n\nGrundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 13. März 2003\n\n- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254), war hier der Einzelrichter im Berufungsver-\n\nfahren der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter. Während der Ein-\n\nzelrichter im Beschwerdeverfahren nach § 568 Satz 1 ZPO als sogenannter\n\noriginärer Einzelrichter tätig wird und dem Kollegium das Verfahren bei grund-\n\nsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entschei-\n\ndung zu übertragen hat, ist der Einzelrichter im Berufungsverfahren nach § 526\n\nAbs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur\n\nEntscheidung berufen. Hält das Berufungsgericht eine grundsätzliche Bedeu-\n\ntung der Sache für gegeben, hat es von der Übertragung an den Einzelrichter\n\nabzusehen (§ 526 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Einzelrichter im Berufungsverfahren\n\ndarf - und muß - die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht,\n\ndann nach § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine\n\nÜbernahme vorlegen, wenn sich die grundsätzliche Bedeutung aus einer \"we-\n\nsentlichen Änderung der Prozeßlage\" ergibt, also nicht schon dann, wenn er sie\n\nanders als das Kollegium von vornherein als grundsätzlich ansieht. Diese Vor-\n\nschriften lassen erkennen, daß der Einzelrichter nach dem Willen des Gesetz-\n\ngebers durch den Übertragungsbeschluß des Kollegiums zur Entscheidung\n\nüber die Berufung befugt ist, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche Be-\n\ndeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat. Ob etwas anderes dann\n\nzu gelten hat, wenn es der Einzelrichter trotz Vorliegens der Voraussetzungen\n\ndes § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlassen hat, den Rechtsstreit dem Kollegium\n\nvorzulegen, braucht nicht entschieden zu werden. Eine wesentliche Änderung\n\nder Prozeßlage im Sinne dieser Vorschrift ist nicht eingetreten.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei zur Umlage der Kosten der Wärmelieferung nach § 14\n\nAbs. 1 MHG berechtigt, da sämtliche Voraussetzungen für eine Anwendung der\n\nVorschrift gegeben seien.\n\nBei den Kosten der Wärmelieferung handele es sich um Betriebskosten\n\nim Sinne von § 27 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4 c, 5 b der Verordnung über\n\nwohnungswirtschaftliche Berechnungen vom 5. April 1984, in der Fassung der\n\nBekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178; künftig: Zweite Be-\n\nrechnungsverordnung). Der Zustimmung der Mehrheit der Mieter für die Beauf-\n\ntragung eines Dritten mit der Planung, Finanzierung, Errichtung, Wartung und\n\nden Betrieb einer Heizungsanlage im Haus der Klägerin und für die Umlegung\n\nder von diesem Dritten für die Wärmelieferung in Rechnung gestellten Kosten\n\nhabe es nicht bedurft. Nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 1 MHG sei\n\nebenso wie nach der am 11. Juni 1995 aufgehobenen Betriebskostenumlage-\n\nverordnung die Umlage erstmalig entstandener Nebenkosten, auch die Umlage\n\nder Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warm-\n\nwasser, zulässig gewesen. Auch habe die Klägerin bei der Wahl dieses Modells\n\nnicht gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung verstoßen.\n\nFür eine etwaige Verletzung dieser Pflicht würde die Beklagten die Darlegungs-\n\nund Beweislast treffen, der sie nicht genügt hätten. Soweit nach dem Vortrag\n\nder Beklagten im Raum Z. die Heizkosten bei von Vermietern selbst be-\n\ntriebenen Heizungen geringer seien, könne dies mit der im Streitfall gewählten\n\nForm der Wärmelieferung nicht verglichen werden. Denn bei der Finanzierung\n\nder Heizanlage durch ein Betreibermodell wie hier würden die Investitionsko-\n\nsten für die Errichtung der Anlage mit in die Nebenkostenabrechnung einflie-\n\nßen. Dies sei zwar bei den von den Beklagten genannten Vergleichsobjekten\n\nnicht der Fall. Doch würden bei den dortigen Objekten die Mieter auf dem Wege\n\neiner Erhöhung der zu zahlenden Miete wegen Modernisierung (§ 3 MHG) auch\n\nzur Finanzierung der Heizanlage herangezogen werden.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Die Revision meint, die Klägerin habe mit ihrem Schreiben vom\n\n10. September 1996 die Betriebskosten der Heizanlage schon deshalb nicht\n\nwirksam gemäß § 14 Abs. 1 MHG auf die Mieter umgelegt, weil das genannte\n\nSchreiben den Grund der Umlage nicht erläutere. Das sei aber nach der hier\n\neinschlägigen Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG Voraussetzung für eine\n\nwirksame Umlageerklärung. Diese Rüge greift nicht durch.\n\na) Zu Recht sieht das Landgericht das Schreiben vom 10. September\n\n1996 als ausreichende Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG an, der\n\n- obwohl er inzwischen aufgehoben ist - nach Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB\n\nim Streitfall noch anzuwenden ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHG dürfen unter\n\nden dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des\n\n§ 27 der Zweiten Berechnungsverordnung \"durch schriftliche Erklärung\" auf den\n\nMieter umgelegt werden. Diese Bestimmung verlangt die von der Revision ver-\n\nmißten Erläuterungen nicht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, wonach\n\ndie Erklärung nur wirksam ist, wenn in dem Schriftstück der Grund für die Um-\n\nlage bezeichnet und erläutert wird, ist nicht heranzuziehen. Nach § 11 Abs. 2\n\nMHG sind die §§ 1 bis 10 a MHG in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages ge-\n\nnannten Gebiet, mithin in den neuen Ländern, anzuwenden, soweit sich aus\n\n§§ 12 bis 17 MHG nichts anderes ergibt. § 14 Abs. 1 MHG enthält keine Ver-\n\nweisung auf § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG, sondern schreibt in Satz 3 der Vorschrift\n\nallein eine entsprechende Anwendung des § 8 MHG vor. Hieraus ergibt sich,\n\ndaß es der in § 4 Abs. 2 Satz 2 MHG geforderten Angaben nicht bedarf. Dieses\n\nErgebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des § 14 MHG, der\n\ndurch das Mietüberleitungsgesetz vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748) eingeführt\n\nwurde. Die Vorschrift ersetzte die bis dahin in den neuen Ländern geltende Be-\n\ntriebskostenumlageverordnung vom 17. Juni 1991 (BGBl. I 1991 S. 1270), die\n\neine § 4 Abs. 2 MHG entsprechende Regelung nicht enthielt, sondern sich\n\nebenfalls mit einer schriftlichen Erklärung begnügte (§ 1 Abs. 1) . Zweck des\n\n§ 14 Abs. 1 MHG war es, den Vermietern im Interesse einer raschen Verbesse-\n\nrung der Wohnverhältnisse in den neuen Ländern die durch die Umlageverord-\n\nnung eröffnete Möglichkeit, Betriebskosten einseitig auf den Mieter umzulegen,\n\nbis zum 31. Dezember 1997 zu erhalten (vgl. Staudinger/Emmerich, Mietrecht\n\n3, 13. Bearb. 1997 Art. 3 WKSchG II § 14 MHG). Es gibt keinen Anhaltspunkt\n\ndafür, daß durch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MHG bislang nicht vorgeschrie-\n\nbene formelle Voraussetzungen für eine Erklärung zur Umlage von Betriebsko-\n\nsten geschaffen werden sollten (a.A. Staudinger/Emmerich aaO, Rdnr. 13; Pa-\n\nlandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 14 MHG Rdnr. 5, allerdings jeweils ohne Begrün-\n\ndung).\n\nb) Im übrigen hat die Klägerin, wie die Revisionserwiderung zutreffend\n\ndarlegt, in ihrem Schreiben vom 10. September 1996 den Grund der erhöhten\n\nUmlage, nämlich die Ersetzung der Ofenheizung durch eine Zentralheizanlage\n\nzur Wärme- und Warmwasserversorgung, bezeichnet, unter Bezugnahme auf\n\n§ 6 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und\n\nWarmwasserkosten (HeizkostenV) die Berechnungsmaßstäbe benannt und,\nsoweit möglich, durch Bezifferung der Vorauszahlungen mit 1,50 DM/m2 die\n\nvoraussichtlich anfallenden zusätzlichen Kosten angegeben. Abgesehen davon\n\nhatte sie, den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge, die Mieter des\n\nauch von den Beklagten bewohnten Hauses schon zuvor durch das Schreiben\n\nvom 19. Februar 1996 und durch die Darstellung des Modells bei einer Mieter-\n\nversammlung, zu der sie auch die Beklagten ordnungsgemäß eingeladen hatte,\n\nüber das Vorhaben unterrichtet.\n\n2. Ohne Erfolg äußert die Revision Bedenken dagegen, dem Vermieter\n\nzu gestatten, dem Mieter durch einseitige Erklärung die Kosten der Wärmeliefe-\n\nrung durch das Drittunternehmen aufzuerlegen.\n\na) Das Landgericht hat seine Entscheidung auf § 14 Abs. 1 MHG in Ver-\n\nbindung mit § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung und § 7 Abs. 4 Heizko-\n\nstenV gestützt. Zutreffend hat es in den Kosten der Wärmelieferung Betriebsko-\n\nsten im Sinne des § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung und der\n\nAnlage 3 Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. b hierzu gesehen. Bei der \"eigen-\n\nständigen gewerblichen Lieferung von Wärme bzw. Warmwasser\" gehören da-\n\nzu die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten ein-\n\nschließlich der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch\n\nder Unternehmergewinn des Lieferanten (LG Braunschweig ZMR 2000, 832 ff.\n\nmit zust. Anm. von M. Schmid; vgl. auch LG München II MDR 2001, 210). Diese\n\nsind im Wärmepreis enthalten, der hier vom Vermieter gezahlt und an die Mie-\n\nter weitergegeben wurde.\n\nDie frühere Fassung der Anlage 3 Nr. 4 Buchst. c zu § 27 Abs. 1 der\n\nZweiten Berechnungsverordnung (Fassung vom 18. Juli 1979 - BGBl. 1979 I\n\nS. 1077, 1101) betraf nur die Versorgung mit \"Fernwärme\"; diese Vorausset-\n\nzung war bei einer Lieferung von Wärme aus einer Anlage in dem zu versor-\n\ngenden Gebäude nicht in jedem Falle gegeben (Senat, Urteil vom 9. April 1986\n\n- VIII ZR 133/85, NJW 1986, 3195 unter II 1 b cc; vgl. BGHZ 109, 118, 125 f.).\n\nNunmehr werden seit der Änderung der Nr. 4 Buchst. c in Verbindung mit\n\nBuchst. a der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der genannten Verordnung durch die\n\nVerordnung zur Änderung energieeinsparrechtlicher Vorschriften vom\n\n19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109, 110) stets auch die Kosten der gewerblichen\n\nLieferung von Wärme einbezogen, die von einer in dem Gebäude befindlichen\n\nHeizungsanlage erzeugt wird; entsprechend wurde die Heizkostenverordnung\n\nneu gefaßt (vgl. § 7 Abs. 4). Ziel dieser Änderungen war es, Konzepte der so-\n\ngenannten Nahwärme gleichfalls zu fördern (vgl. Langenfeld-Wirth, ZMR 1997,\n\n165; Eisenschmid, WuM 1998, 449). Zu den Kosten der Wärmelieferung im\n\nSinne der Grundsätze der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungs-\n\nverordnung gehören alle Kosten, die der Wärmelieferant seinerseits dem Ver-\n\nmieter in Rechnung stellt (Senat, Urteil vom 9. November 1983 - VIII ZR 161/82,\n\nNJW 1984, 971 unter II 2 a zur früheren Fassung der Anl. 3 Nr. 4 Buchst. c; vgl.\n\nLangenfeld-Wirth aaO).\n\nb) Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß § 14 Abs. 1\n\nMHG, der, wie dargelegt, § 1 der Betriebskostenumlageverordnung vom\n\n17. Juni 1991 ersetzt und die dortige Regelung bis zum 31. Dezember 1997\n\nverlängert hat, ebenso wie diese Bestimmung die Umlage erstmalig entstande-\n\nner Nebenkosten erfassen sollte. Da nach § 4 Abs. 1 Betriebskostenumlage-\n\nverordnung durch Einbeziehung der Kosten der \"eigenständig gewerblichen\n\nLieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heiz- und Warm-\n\nwasserversorgungsanlagen\" die Umlegung dieser Drittlieferungen im Sinne des\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HeizkostenV im Wege einer einseitigen Erklärung des Vermie-\n\nters vorgesehen war, gilt dies auch für die Nachfolgebestimmung des § 14\n\nAbs. 1 MHG. Mit den genannten Vorschriften sollte den Vermietern in den neu-\n\nen Ländern für einen von vornherein begrenzten Übergangszeitraum zur Umle-\n\ngung der Betriebskosten, die im Mietrecht der DDR keine Rolle gespielt hatten,\n\nein Gestaltungsrecht eingeräumt werden, das nach § 4 Abs. 1 Betriebskosten-\n\numlageverordnung das von der Klägerin gewählte Modell erfaßte (vgl. Langen-\n\nfeld-Wirth aaO S. 168). Nunmehr gelten in den Ländern der ehemaligen DDR\n\ndie allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften.\n\n3. Die Rüge der Revision, ein Zustimmungserfordernis der Mieter für das\n\nBetreibermodell ergebe sich aus § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV, greift ebenfalls\n\nnicht durch. § 4 HeizkostenV betrifft allein die Ausstattungen zur Verbrauchs-\n\nerfassung, also etwa Zähler zum Wärmeverbrauch, nicht aber die gesamte Hei-\n\nzungsanlage als solche. Eine entsprechende Anwendung scheidet schon aus\n\nden obengenannten Gründen (zu II, 2) aus. Es kommt daher nicht mehr darauf\n\nan, daß nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 HeizkostenV eine einseitige Maßnah-\n\nme des Vermieters nur unzulässig ist, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb\n\neines Monats nach der Mitteilung widerspricht, was hier nicht der Fall war.\n\n4. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Klägerin\n\n- deren Erstattungsansprüche im übrigen vom Amtsgericht erheblich herabge-\n\nsetzt worden sind - ein Verstoß gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Wirt-\n\nschaftsführung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Berechnungsver-\n\nordnung nicht anzulasten ist. Daß die Klägerin bei der Auswahl des Drittunter-\n\nnehmens als künftigen Betreiber der Heizungsanlage ein überteuertes Angebot\n\nim Vergleich zu dessen Mitbewerbern angenommen hat (vgl. Lammel, Wohn-\n\nraummietrecht, 2. Aufl., BGB § 556 Rdnr. 35), haben die Beklagten nicht gel-\n\ntend gemacht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_286-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/viii-zr-286-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 526","ref_norm":"526","n":4},{"jurabk":"HeizkostenV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"HeizkostenV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_286-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_286-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/viii-zr-286-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_286-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:24.825201+00:00"}}