{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_279-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"VIII ZR 279/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. April 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 145, 315; AVBWasserV § 30 Nr. 1; MHG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 a) Zum Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages durch konkludentes Handeln. b) Im Zahlungsprozeß gegen den Kunden trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festset- zung des Leistungsentgelts; das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens durch den Kunden wird durch die Regelung des § 30 Abs. 1 AVBWasserV nicht ausgeschlossen. c) Das Wasserversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versor- gungsverträge mit den Mietern unter gleichzeitiger Entlassung des Grundstücksei- gentümers als Vermieter aus seinem Vertragsverhältnis abzuschließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 279/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n30. April 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 145, 315; AVBWasserV § 30 Nr. 1; MHG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2\n\na) Zum Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages durch konkludentes\n\nHandeln.\n\nb) Im Zahlungsprozeß gegen den Kunden trifft das Versorgungsunternehmen die\nDarlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festset-\nzung des Leistungsentgelts; das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des\nVersorgungsunternehmens durch den Kunden wird durch die Regelung des § 30\nAbs. 1 AVBWasserV nicht ausgeschlossen.\n\nc) Das Wasserversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versor-\ngungsverträge mit den Mietern unter gleichzeitiger Entlassung des Grundstücksei-\ngentümers als Vermieter aus seinem Vertragsverhältnis abzuschließen.\n\nBGH, Urteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen - das Urteil des 21. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 9. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als über den Klageanspruch entschieden worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist unter anderem Eigentümer der jeweils mit Mehrfamilien-\n\nhäusern bebauten Grundstücke B. straße und sowie Z. \n\nstraße in B. , für die von der Klägerin Wasser geliefert und Entwässe-\n\nrungsleistungen erbracht werden. Mit \"Vertragsbestätigung\" vom 20. November\n\n1997 betreffend die Grundstücke B. straße und wandte sich die Kläge-\n\nrin an den Beklagten und teilte ihm unter anderem mit, er sei als Grundstücks-\n\neigentümer nunmehr ab 1. Oktober 1997 ihr Vertragspartner und werde aufge-\n\nfordert, Abschlagszahlungen zu leisten. Dem Schreiben waren die Vertragsbe-\n\ndingungen für die Wasserversorgung von B. , die Tarifübersicht und die All-\n\ngemeinen Bedingungen für die Entwässerung in B. beigefügt. Der Beklagte\n\nerwiderte der Klägerin hierauf mit Schreiben vom 25. November 1997, es be-\n\nstehe noch kein Vertrag mit der Klägerin, vielmehr habe er, der Beklagte, eine\n\nAbrechnung der Wasserkosten zwischen den Mietern und der Klägerin unmit-\n\ntelbar gemäß § 4 Abs. 5 MHG vorgesehen, die bereits zuvor erbetene Zustim-\n\nmung der Klägerin stehe noch aus. Über diese Direktabrechnung kam es zwi-\n\nschen den Parteien in der Folgezeit nicht zu einer Einigung.\n\nMit Schreiben vom 13. August 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten\n\nsodann mit, bei Durchsicht ihrer Unterlagen sei ihr aufgefallen, daß hinsichtlich\n\nder Grundstücke B. straße und kein schriftlicher Wasserlieferungsver-\n\ntrag vorliege. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 19. August 1998\n\nsinngemäß, daß zwischen ihm und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestehe\n\nund er ein solches auch nicht wünsche. Vielmehr erfolge die Wasserentnahme\n\ndurch die Mieter, so daß auch nur diese Vertragspartner der Klägerin seien.\n\nNachdem der Beklagte im Frühjahr im Hause Z. straße in jeder\n\nMietwohnung Wasseruhren hatte installieren lassen, teilte er dies der Klägerin\n\nmit Schreiben vom 11. Juli 2000 mit und erklärte, er habe gemäß § 4 MHG von\n\nseinem Recht Gebrauch gemacht, die Kostenabrechnung zwischen den Mietern\n\nund der Klägerin zu bestimmen. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom\n\n18. Juli 2000 ab. Mit seinem an die Mieter des Hauses Z. straße \n\ngerichteten Schreiben vom 26. Oktober 2000 \"bestimmte\" der Beklagte sodann,\n\ndaß die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung unmittelbar zwischen\n\nden Mietern und der Klägerin abgerechnet werden sollten.\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten für das Grundstück\n\nB. straße auf Zahlung von Entgelten für Wasserlieferungen und Ent-\n\nwässerungsleistungen für die Zeit vom 23. Dezember 1998 bis 23. Februar\n\n2000 in Höhe von insgesamt 13.798,43 DM nebst Zinsen in Anspruch. Im Wege\n\nder Widerklage begehrt der Beklagte die Feststellung, daß die Klägerin ver-\n\npflichtet ist, mit den Mietern des Anwesens Z. straße in B. \n\nVerträge über die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung abzuschließen.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwischen den\n\nParteien sei ein Vertrag über die Lieferung von Wasser durch konkludentes,\n\nsozialtypisches Verhalten im Rahmen der Daseinsvorsorge zustande gekom-\n\nmen. Indem die Klägerin das Grundstück des Beklagten über die dort vorhan-\n\ndene Wasseruhr (Sammelanschluß) mit Wasser beliefert habe, habe sie die-\n\nsem in Form einer sogenannten Realofferte den Abschluß eines Wasserliefe-\n\nrungsvertrages angeboten; dieses Angebot habe der Beklagte durch Entnahme\n\ndes Wassers zwecks Weiterleitung an seine Mieter angenommen. Daß der Be-\n\nklagte mehrmals zuvor oder gleichzeitig der Klägerin gegenüber geäußert habe,\n\ner wolle keinen Vertrag mit ihr abschließen, sei unbeachtlich, da er sich hiermit\n\nin Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, nämlich dem Bezug von Wasser\n\nüber die Sammeleinrichtung, setze.\n\nDer Klageanspruch, bezogen auf die Wasserversorgung, sei auch der\n\nHöhe nach begründet. Der Beklagte könne sich im vorliegenden Verfahren nicht\n\nauf die behauptete Unbilligkeit der Tarife im Sinne von § 315 BGB berufen;\n\ndenn dabei würde es sich jedenfalls nicht um einen offensichtlichen Abrech-\n\nnungsfehler im Sinne des hier anwendbaren § 30 AVBWasserV handeln. Nach\n\ndieser Vorschrift sei der Beklagte in einem solchen Fall auf einen etwaigen\n\nRückforderungsprozeß verwiesen; § 30 AVBWasserV umfasse auch Einwände\n\ngegen die Billigkeit der Tarife.\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten unterliege § 30 AVBWasserV schon\n\ndeshalb nicht der Überprüfung, ob er den Anforderungen der Richtlinie 93/13\n\nEWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entspreche, weil\n\nes sich bei den vorliegenden Wasserlieferungsverträgen um Verträge handele,\n\ndie einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen seien. Im übrigen\n\nstelle § 30 AVBWasserV keine mißbräuchliche Klausel im Sinne der Richtlinie\n\n93/13 EWG dar, weil dadurch lediglich das prozessuale Recht des Beklagten\n\neingeschränkt werde, seine Einwendungen im Prozeß der Klägerin gegen ihn\n\nauf Zahlung geltend zu machen.\n\nHinsichtlich des von der Klägerin weiter begehrten Entgelts für Entwäs-\n\nserungsleistungen sei in gleicher Weise ein Vertrag zwischen den Parteien zu-\n\nstande gekommen; der Beklagte sei auch hier mit seinem Einwand der Unbillig-\n\nkeit der Tarife gemäß § 20 ABE auf eine Rückforderung in einem gesonderten\n\nProzeß zu verweisen.\n\nDie Widerklage sei unbegründet, da § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG den Vermieter\n\nlediglich berechtige, durch eindeutige Erklärung die Mietverträge mit seinen\n\nMietern abzuändern; seine Bestimmung bewirke aber nicht gleichzeitig eine\n\nVerpflichtung zum Abschluß von derartigen Versorgungsverträgen mit den\n\nMietern selbst. Die Klägerin sei zumindest derzeit nicht verpflichtet, die entspre-\n\nchende Zustimmung zu erteilen bzw. die Verträge mit den Mietern abzuschlie-\n\nßen, da der Vertrag zwischen den Parteien noch nicht beendet sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß zwi-\n\nschen den Parteien ein Vertrag über Wasserlieferungen für das Grundstück\n\nB. straße durch konkludentes Handeln zustande gekommen ist.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311,\n\n314; s.a. BGH, Urteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58, LM Nr. 7 Vorb.z. § 145\n\nBGB; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1967 - VIII ZR 178/65, WM 1968, 115 unter\n\nII 2 b; BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW\n\n1983, 1777 unter I 3 a; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 436) und allgemeiner\n\nMeinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizi-\n\ntäts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBWasserV § 2 Rdnr. 17 ff.; Morell,\n\nAVBWasserV, E § 2 Anmerkung a) zu Abs. 2; siehe auch Palandt/Heinrichs,\n\nBGB, 62. Aufl., Einf. v. § 145 Rdnr. 28) nimmt derjenige, der aus einem Vertei-\n\nlungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder\n\nFernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluß eines entsprechenden Ver-\n\nsorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unterneh-\n\nmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu sei-\n\nnem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.\n\nb) Einem Vertragsschluß zwischen den Parteien steht nicht, wie die Re-\n\nvision geltend macht, der Umstand entgegen, daß nicht der Beklagte, sondern\n\nseine Mieter Wasser entnommen und Brauchwasser in die Kanalisation einge-\n\nleitet haben. Das Angebot der Klägerin auf Erbringung der Versorgungsleistun-\n\ngen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil nur diesem\n\nein Anspruch auf Anschluß an die Versorgung zusteht und Wasserversor-\n\ngungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluß des Wasserver-\n\nsorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (OLG Saarbrücken aaO;\n\nOLG Dresden, VIZ 2000, 500; dasselbe GE 2001, 851, 852; Lud-\n\nwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVBWasserV Rdnr. 19; Morell aaO, E\n\n§ 2 Anmerkung a) zu Abs. 1). Vorliegend kommt hinzu, daß nach den nicht an-\n\ngegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Wasser für den in Frage\n\nstehenden Abrechnungszeitraum über den auf dem Grundstück des Beklagten\n\nbefindlichen Sammelanschluß entnommen wurde und Wasserzähler für die\n\nMietwohnungen erst im Februar 2000 angebracht worden sind. Bereits auf-\n\ngrund dieser Tatsache kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin ihr\n\nVertragsangebot an die ihr unbekannten Mieter gerichtet hat. Wenn der Be-\n\nklagte, der seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nur durch die von der Klä-\n\ngerin gewährleistete Wasserversorgung nachkommen konnte, die Versor-\n\ngungsleistungen auf seinem Grundstück zuließ, ist dieses Verhalten als konklu-\n\ndente Annahme des Vertragsangebots der Klägerin zu werten.\n\nc) Daß der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 1997\n\nmitgeteilt hatte, er beabsichtige eine unmittelbare Abrechnung der Wasserko-\n\nsten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG zwischen den Mietern und der Kläge-\n\nrin, ist unerheblich. Eine solche Direktabrechnung hätte nach allgemeiner Mei-\n\nnung die Zustimmung der Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen vor-\n\nausgesetzt (BVerwG WuM 1987, 685, 686; Börstinghaus in Schmidt-Futterer,\n\nMietrecht, 7. Aufl., § 4 MHG Rdnr. 102; MünchKommBGB-Voelskow, BGB,\n\n3. Aufl., § 4 MHG Rdnr. 27; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVB-\n\nWasserV Rdnr. 33; Morell aaO, E § 1 Anmerkung d) zu Abs. 1). Zu einer derar-\n\ntigen Vereinbarung mit der Klägerin ist es jedoch nicht gekommen, nachdem für\n\nden fraglichen Abrechnungszeitraum weder die Mietwohnungen mit Woh-\n\nnungswasserzählern ausgestattet waren noch der Beklagte bereit war, eine\n\nMithaftung als Grundstückseigentümer zu übernehmen.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es ei-\n\nne Nachprüfung der vom Beklagten geltend gemachten Unbilligkeit der Tarife\n\nnach § 30 AVBWasserV als ausgeschlossen angesehen und den Beklagten\n\nhierfür auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen hat.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das\n\nVersorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der\n\nErmessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3\n\nBGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die\n\nandere Vertragspartei erhebt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67,\n\nNJW 1969, 1809 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM\n\n1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991\n\n- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; zuletzt BGH,\n\nUrteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, unter II 1 b, z.Veröff. in BGHZ\n\nbest.; siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f., jew.m.w.Nachw.).\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nichts an-\n\nderes aus der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV, nach welcher Einwände\n\ngegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur\n\nZahlungsverweigerung nur berechtigen, \"soweit sich aus den Umständen ergibt,\n\ndaß offensichtliche Fehler vorliegen\". Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbe-\n\nstimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfaßt. Wie der er-\n\nkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO unter II 2 b) sowohl\n\nfür den Tarifkunden- wie für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH, Urteil\n\nvom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der\n\n\"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem\n\nNiederspannungsnetz \n\ndes \n\nElektrizitätsversorgungsunternehmens\" \n\nvom\n\n27. Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungs-\n\nunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach\n\n§ 315 BGB nicht Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundla-\n\ngen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemes-\n\nsenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten\n\nPreis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Wenn die nach billigem Ermessen zu tref-\n\nfende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei\n\neinem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über Inhalt und Umfang\n\nder Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folgt. Den Belangen\n\ndes Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges\n\nInteresse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu\n\nmüssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm\n\ngestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunter-\n\nnehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken\n\nauf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung\n\nzu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entschei-\n\ndung des Gerichts zu stellen. Hieran hat der erkennende Senat auch in nach-\n\nfolgenden Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989\n\n- VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991\n\naaO; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Mo-\n\nrell aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).\n\nb) Auf die - auch von der Revision nicht mehr angegriffenen - Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts zur Frage eines Verstoßes des § 30 AVBWasserV\n\nin der von ihm vorgenommenen Auslegung gegen die Richtlinie 93/13 EWG des\n\nRates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen\n\nkommt es danach nicht mehr an.\n\n3. Soweit die Klägerin darüber hinaus vom Beklagten Entgelt für Entwäs-\n\nserungsleistungen begehrt, ist das Berufungsgericht auch hier zu Recht von\n\neinem konkludent zustande gekommenen Vertrag zwischen den Parteien aus-\n\ngegangen. Der Beklagte ist hier ebenfalls entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts (so auch KG in KGR Berlin 2000, 133) nicht mit den von ihm erhobe-\n\nnen Einwendungen gegen die Preisbestimmung ausgeschlossen; denn § 20 der\n\nAllgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in B. (AEB), der als Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen in den Versorgungsvertrag einbezogen ist und\n\ninhaltlich der Regelung des § 30 AVBWasserV entspricht, ist in gleicher Weise\n\nauszulegen.\n\n4. Die Widerklage des Beklagten, mit der dieser die Feststellung der\n\nVerpflichtung der Klägerin zum Abschluß von Versorgungsverträgen mit den\n\nMietern des Anwesens Z. straße erstrebt, hat das Berufungsge-\n\nricht zu Recht abgewiesen.\n\na) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG, aus dem die Revision eine Verpflichtung\n\nder Klägerin zum Abschluß derartiger Versorgungsverträge herleiten will, ist\n\ndurch Aufhebung des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe außer Kraft getre-\n\nten (Art. 10 Nr. 1 des Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001, BGBl. I 1149).\n\nDie genannte Vorschrift ist in § 556 a BGB mit der Begründung nicht übernom-\n\nmen worden, die bisherige Regelung habe sich in der Praxis nicht bewährt, da\n\nvon ihr kaum Gebrauch gemacht worden sei und sie zahlreiche ungeklärte Fra-\n\ngen insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung des Leistungserbringers auf-\n\ngeworfen habe (BT-Drucks. 14/4553 S. 52). Im übrigen betraf diese Vorschrift\n\nohnehin nur das Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien.\n\nb) Ein Abschlußzwang der Klägerin in der vom Beklagten erstrebten\n\nWeise ergibt sich auch nicht aus der Monopolstellung der Klägerin. Eine\n\nAnschluß- und Versorgungspflicht besteht in der Wasserversorgung nur gegen-\n\nüber dem Grundstückseigentümer (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2\n\nAVBWasserV Rdnr. 42); dieser Verpflichtung kommt die Klägerin nach. Auf den\n\nAbschluß von Versorgungsverträgen mit den Mietern unter gleichzeitiger Ent-\n\nlassung des Vermieters aus seinem Vertragsverhältnis hat der Beklagte keinen\n\nAnspruch; zudem würde damit das \"Ausfallrisiko\", das hier durch die Besetzung\n\neinzelner Wohnungen im Hause des Beklagten in besonderem Maße erhöht ist,\n\nauf die Klägerin und somit auf die Gesamtheit der Anschlußteilnehmer verla-\n\ngert.\n\nIII.\n\nNachdem das Berufungsgericht demnach zu Unrecht die vom Beklagten\n\nerhobenen Einwendungen gegen die Preisbestimmung der Klägerin für das\n\ngeforderte Entgelt für die Wasserversorgung und die Entwässerungsleistungen\n\nungeprüft gelassen und den Beklagten hierfür auf einen Rückforderungsprozeß\n\nverwiesen hat, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, damit eine Bil-\n\nligkeitsprüfung nach Zurückverweisung der Sache unter Berücksichtigung des\n\nVortrags der Klägerin zu dem Zustandekommen ihrer (genehmigten) Tarife (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2003 aaO unter II 1 d) nachgeholt werden kann.\n\nDabei hat der Beklagte Gelegenheit, seine bisher erhobenen Einwände gegen\n\ndie Festsetzung der Entgelte für Wasserver- und Wasserentsorgung entspre-\n\nchend seinem Vorbringen im Parallelverfahren zu ergänzen. Im übrigen war die\n\nRevision zurückzuweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/viii-zr-279-02","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/viii-zr-279-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_279-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:18:29.356758+00:00"}}