{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_278-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"VIII ZR 278/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 278/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. April 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 9. Juli 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist unter anderem Eigentümer der jeweils mit einem Mehr-\n\nfamilienhaus bebauten Grundstücke B. straße und in B. , für die\n\nvon der Klägerin Wasser geliefert und Entwässerungsleistungen erbracht wer-\n\nden. Mit \"Vertragsbestätigung\" vom 20. November 1997 wandte sich die Kläge-\n\nrin hinsichtlich der vorgenannten Grundstücke an den Beklagten und teilte ihm\n\nunter anderem mit, er sei als Grundstückseigentümer nunmehr ab 1. Oktober\n\n1997 ihr Vertragspartner und werde aufgefordert, Abschlagszahlungen zu\n\nleisten. Dem Schreiben waren die Vertragsbedingungen für die Wasserversor-\n\ngung von B. , die Tarifübersicht und die Allgemeinen Bedingungen für die\n\nEntwässerung in B. beigefügt. Der Beklagte erwiderte der Klägerin hierauf\n\nmit Schreiben vom 25. November 1997, es bestehe noch kein Vertrag mit der\n\nKlägerin, vielmehr habe er, der Beklagte, eine Abrechnung der Wasserkosten\n\nzwischen den Mietern und der Klägerin unmittelbar gemäß § 4 Abs. 5 MHG\n\nvorgesehen, die bereits zuvor erbetene Zustimmung der Klägerin stehe noch\n\naus. Über diese Direktabrechnung kam es zwischen den Parteien in der Folge-\n\nzeit nicht zu einer Einigung.\n\nMit Schreiben vom 13. August 1998 teilte die Klägerin dem Beklagten\n\nsodann mit, bei Durchsicht ihrer Unterlagen sei ihr aufgefallen, daß hinsichtlich\n\nder genannten Grundstücke noch kein schriftlicher Wasserlieferungsvertrag\n\nvorliege. Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 19. August 1998 sinnge-\n\nmäß, daß zwischen ihm und der Klägerin kein Vertragsverhältnis bestehe und\n\ner ein solches auch nicht wünsche. Vielmehr erfolge die Wasserentnahme\n\ndurch die Mieter, so daß auch nur diese Vertragspartner der Klägerin seien.\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten für das Grundstück\n\nB. straße auf Zahlung von Entgelten für Wasserlieferungen und Ent-\n\nwässerungsleistungen für die Zeit vom 15. Dezember 1998 bis 23. Februar\n\n2000 in Höhe von insgesamt 20.023,85 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.\n\nMit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwischen den\n\nParteien sei ein Vertrag über die Lieferung von Wasser durch konkludentes,\n\nsozialtypisches Verhalten im Rahmen der Daseinsvorsorge zustande gekom-\n\nmen. Indem die Klägerin das Grundstück des Beklagten über die dort vorhan-\n\ndene Wasseruhr (Sammelanschluß) mit Wasser beliefert habe, habe sie die-\n\nsem in Form einer sogenannten Realofferte den Abschluß eines Wasserliefe-\n\nrungsvertrages angeboten; dieses Angebot habe der Beklagte durch Entnahme\n\ndes Wassers zwecks Weiterleitung an seine Mieter angenommen. Daß der Be-\n\nklagte mehrmals zuvor oder gleichzeitig der Klägerin gegenüber geäußert habe,\n\ner wolle keinen Vertrag mit ihr abschließen, sei unbeachtlich, da er sich hiermit\n\nin Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, nämlich dem Bezug von Wasser\n\nüber die Sammeleinrichtung, setze.\n\nDer Klageanspruch, bezogen auf die Wasserversorgung, sei auch der\n\nHöhe nach begründet. Der Beklagte könne sich im vorliegenden Verfahren nicht\n\nauf die behauptete Unbilligkeit der Tarife im Sinne von § 315 BGB berufen;\n\ndenn dabei würde es sich jedenfalls nicht um einen offensichtlichen Abrech-\n\nnungsfehler im Sinne des hier anwendbaren § 30 AVBWasserV handeln. Nach\n\ndieser Vorschrift sei der Beklagte in einem solchen Fall auf einen etwaigen\n\nRückforderungsprozeß verwiesen; § 30 AVBWasserV umfasse auch Einwände\n\ngegen die Billigkeit der Tarife.\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten unterliege § 30 AVBWasserV schon\n\ndeshalb nicht der Überprüfung, ob er den Anforderungen der Richtlinie 93/13\n\nEWG über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen entspreche, weil\n\nes sich bei den vorliegenden Wasserlieferungsverträgen um Verträge handele,\n\ndie einer gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen seien. Im übrigen\n\nstelle § 30 AVBWasserV keine mißbräuchliche Klausel im Sinne der Richtlinie\n\n93/13 EWG dar, weil dadurch lediglich das prozessuale Recht des Beklagten\n\neingeschränkt werde, seine Einwendungen im Prozeß der Klägerin gegen ihn\n\nauf Zahlung geltend zu machen.\n\nHinsichtlich des von der Klägerin weiter begehrten Entgelts für Entwäs-\n\nserungsleistungen sei in gleicher Weise ein Vertrag zwischen den Parteien zu-\n\nstande gekommen; der Beklagte sei auch hier mit seinem Einwand der Unbillig-\n\nkeit der Tarife gemäß § 20 ABE auf eine Rückforderung in einem gesonderten\n\nProzeß zu verweisen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß zwi-\n\nschen den Parteien ein Vertrag über Wasserlieferungen durch konkludentes\n\nHandeln zustande gekommen ist.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311,\n\n314; s.a. BGH, Urteil vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 69/58, LM Nr. 7 Vorb.z. § 145\n\nBGB; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1967 - VIII ZR 178/65, WM 1968, 115 unter\n\nII 2 b; BGH, Urteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 = NJW\n\n1983, 1777 unter I 3 a; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 436) und allgemeiner\n\nMeinung im Schrifttum (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizi-\n\ntäts-, Gas- und Wasserversorgung, AVBWasserV § 2 Rdnr. 17 ff.; Morell,\n\nAVBWasserV, E § 2 Anmerkung a) zu Abs. 2; siehe auch Palandt/Heinrichs,\n\nBGB, 62. Aufl., Einf. v. § 145 Rdnr. 28) nimmt derjenige, der aus einem Vertei-\n\nlungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder\n\nFernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluß eines entsprechenden Ver-\n\nsorgungsvertrages konkludent an; eine Erklärung, er wolle mit dem Unterneh-\n\nmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu sei-\n\nnem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.\n\nb) Einem Vertragsschluß zwischen den Parteien steht nicht, wie die Re-\n\nvision geltend macht, der Umstand entgegen, daß nicht der Beklagte, sondern\n\nseine Mieter Wasser entnommen und Brauchwasser in die Kanalisation einge-\n\nleitet haben. Das Angebot der Klägerin auf Erbringung der Versorgungsleistun-\n\ngen richtet sich typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil nur diesem\n\nein Anspruch auf Anschluß an die Versorgung zusteht und Wasserversor-\n\ngungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluß des Wasserver-\n\nsorgungsvertrages mit diesem Personenkreis erfüllen (OLG Saarbrücken aaO;\n\nOLG Dresden, VIZ 2000, 500; dasselbe GE 2001, 851, 852; Ludwig/\n\nOdenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVBWasserV Rdnr. 19; Morell aaO, E § 2\n\nAnmerkung a) zu Abs. 1). Vorliegend kommt hinzu, daß nach den nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Wasser für den in Frage\n\nstehenden Abrechnungszeitraum über den auf dem Grundstück des Beklagten\n\nbefindlichen Sammelanschluß entnommen wurde und Wasserzähler für die\n\nMietwohnungen erst im Februar 2000 angebracht worden sind. Bereits auf-\n\ngrund dieser Tatsache kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin ihr\n\nVertragsangebot an die ihr unbekannten Mieter gerichtet hat. Wenn der Be-\n\nklagte, der seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nur durch die von der Klä-\n\ngerin gewährleistete Wasserversorgung nachkommen konnte, die Versor-\n\ngungsleistungen auf seinem Grundstück zuließ, ist dieses Verhalten als konklu-\n\ndente Annahme des Vertragsangebots der Klägerin zu werten.\n\nc) Daß der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 1997\n\nmitgeteilt hatte, er beabsichtige eine unmittelbare Abrechnung der Wasserko-\n\nsten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG zwischen den Mietern und der Kläge-\n\nrin, ist unerheblich. Eine solche Direktabrechnung hätte nach allgemeiner Mei-\n\nnung die Zustimmung der Klägerin als Wasserversorgungsunternehmen vor-\n\nausgesetzt (BVerwG WuM 1987, 685, 686; Börstinghaus in Schmidt-Futterer,\n\nMietrecht, 7. Aufl., § 4 MHG Rdnr. 102; MünchKommBGB-Voelskow, BGB,\n\n3. Aufl., § 4 MHG Rdnr. 27; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 2 AVB-\n\nWasserV Rdnr. 33; Morell aaO, E § 1 Anmerkung d) zu Abs. 1). Zu einer derar-\n\ntigen Vereinbarung mit der Klägerin ist es jedoch nicht gekommen, nachdem für\n\nden fraglichen Abrechnungszeitraum weder die Mietwohnungen mit Woh-\n\nnungswasserzählern ausgestattet waren noch der Beklagte bereit war, eine\n\nMithaftung als Grundstückseigentümer zu übernehmen.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es ei-\n\nne Nachprüfung der vom Beklagten geltend gemachten Unbilligkeit der Tarife\n\nnach § 30 AVBWasserV als ausgeschlossen angesehen und den Beklagten\n\nhierfür auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen hat.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft das\n\nVersorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der\n\nErmessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3\n\nBGB) dann, wenn das Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die\n\nandere Vertragspartei erhebt (BGH, Urteil vom 30. Juni 1969 - VII ZR 170/67,\n\nNJW 1969, 1809 f.; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, WM\n\n1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991\n\n- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I; zuletzt BGH,\n\nUrteil vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, unter II 1 b, z.Veröff. in BGHZ\n\nbest.; siehe auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f., jew.m.w.Nachw.).\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich auch nichts an-\n\nderes aus der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV, nach welcher Einwände\n\ngegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum Zahlungsaufschub oder zur\n\nZahlungsverweigerung nur berechtigen, \"soweit sich aus den Umständen ergibt,\n\ndaß offensichtliche Fehler vorliegen\". Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbe-\n\nstimmung des Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfaßt. Wie der er-\n\nkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Januar 1983 (aaO unter II 2 b) sowohl\n\nfür den Tarifkunden - wie für den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH, Urteil\n\nvom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75, RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der\n\n\"Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem\n\nNiederspannungsnetz \n\ndes \n\nElektrizitätsversorgungsunternehmens\" \n\nvom\n\n27. Januar 1942) ausgeführt hat, betrifft der vom Kunden eines Versorgungs-\n\nunternehmens erhobene Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung nach\n\n§ 315 BGB nicht Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundla-\n\ngen, sondern die Leistungspflicht des Kunden, der im Falle der Unangemes-\n\nsenheit des verlangten Preises von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten\n\nPreis schuldet (§ 315 Abs. 3 BGB). Wenn die nach billigem Ermessen zu tref-\n\nfende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei\n\neinem Vertrag normalerweise bestehende Gewißheit über Inhalt und Umfang\n\nder Leistung, welche aus der Einigung der Partei hierüber folgt. Den Belangen\n\ndes Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges\n\nInteresse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu\n\nmüssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, daß es ihm\n\ngestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunter-\n\nnehmens entsprechend dem in § 315 Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken\n\nauf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung\n\nzu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entschei-\n\ndung des Gerichts zu stellen. Hieran hat der erkennende Senat auch in nach-\n\nfolgenden Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989\n\n- VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991\n\naaO; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke aaO, § 30 AVBEltEV Rdnr. 26; Mo-\n\nrell aaO, E § 30 Anmerkung d); siehe auch KG in KGR Berlin 2001, 273).\n\nb) Auf die - auch von der Revision nicht mehr angegriffenen - Ausführun-\n\ngen des Berufungsgerichts zur Frage eines Verstoßes des § 30 AVBWasserV\n\nin der von ihm vorgenommenen Auslegung gegen die Richtlinie 93/13 EWG des\n\nRates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen\n\nkommt es danach nicht mehr an.\n\n3. Soweit die Klägerin darüber hinaus vom Beklagten Entgelt für Entwäs-\n\nserungsleistungen begehrt, ist das Berufungsgericht auch hier zu Recht von\n\neinem konkludent zustande gekommenen Vertrag zwischen den Parteien aus-\n\ngegangen. Der Beklagte ist hier ebenfalls entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts (so auch KG in KGR Berlin 2000, 133) nicht mit den von ihm erhobe-\n\nnen Einwendungen gegen die Preisbestimmung ausgeschlossen; denn § 20 der\n\nAllgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in B. (AEB), der als Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen in den Versorgungsvertrag einbezogen ist und\n\ninhaltlich der Regelung des § 30 AVBWasserV entspricht, ist in gleicher Weise\n\nauszulegen.\n\nIII.\n\nNachdem das Berufungsgericht demnach zu Unrecht die vom Beklagten\n\nerhobenen Einwendungen gegen die Preisbestimmung der Klägerin für das\n\ngeforderte Entgelt für die Wasserversorgung und die Entwässerungsleistungen\n\nungeprüft gelassen und den Beklagten hierfür auf einen Rückforderungsprozeß\n\nverwiesen hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und eine Billigkeitsprü-\n\nfung nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen. Das Berufungsgericht\n\nwird dabei dem Vorbringen der Klägerin zu dem Zustandekommen ihrer (ge-\n\nnehmigten) Tarife nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 aaO\n\nunter II 1 d) und sich mit dem vom Beklagten behaupteten Ergebnis des Gut-\n\nachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. auseinanderzusetzen haben,\n\ndas in dem von ihm, dem Beklagten, genannten Parallelverfahren erstattet wor-\n\nden ist.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_278-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/viii-zr-278-02","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":5},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_278-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_278-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/viii-zr-278-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_278-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:22.273874+00:00"}}