{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_276-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"VIII ZR 276/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 242 Cd, § 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) a) Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte An- gehörige des Vermieters im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). b) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht. c) Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 276/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n9. Juli 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 242 Cd, § 564 b Abs. 2 Nr. 2 (in der bis zum 31. August 2001\ngeltenden Fassung)\n\na) Geschwister sind kraft ihres nahen Verwandtschaftsverhältnisses privilegierte An-\ngehörige des Vermieters im Sinne von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. (jetzt:\n§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).\n\nb) Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er\ndem Mieter eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage\nihm zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung\nanzubieten. Auf andere Wohnungen erstreckt sich die Anbietpflicht nicht.\n\nc) Kommt der Vermieter seiner Anbietpflicht nicht nach, so ist die Kündigung wegen\n\nRechtsmißbrauchs unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02 - LG Berlin\n\nAG Charlottenburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 61\n\ndes Landgerichts Berlin vom 1. August 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten sind Mieter einer 95 m2 großen Drei-Zimmer-Wohnung in\n\nB. , D. straße, die der Kläger in einem Zwangsversteigerungsverfah-\n\nren erworben hat. Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom\n\n30. November 1999 wegen Eigenbedarfs zum 30. November 2000 gekündigt\n\nund nimmt sie auf Räumung der Wohnung in Anspruch. Die Kündigung hat er\n\ndamit begründet, er benötige die Wohnung für die sechsköpfige Familie seines\n\nBruders. Ergänzend hat er ausgeführt, die Wohnung könne durch einen Mauer-\n\ndurchbruch auf fünf Zimmer mit insgesamt 122 qm Wohnfläche erweitert wer-\n\nden. Der Bruder des Klägers ist selbst Eigentümer einer Drei-Zimmer-Wohnung\n\nin der B. U. straße und zweier Ein-Zimmer-Appartements in B. ;\n\nseiner Ehefrau gehört dort ein Mehrfamilienhaus. Sämtliche Wohnungen sind\n\nvermietet. Die Mieter der Drei-Zimmer-Wohnung in der U. straße hat der\n\nBruder des Klägers zum 31. Januar 2002 aus dem Mietvertrag entlassen und\n\nmit den bisherigen Untermietern ein Hauptmietverhältnis abgeschlossen.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die gegen\n\ndas erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom\n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Räu-\n\nmungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Klä-\n\nger tatsächlich Eigenbedarf habe. Sein Räumungsbegehren sei jedenfalls des-\n\nhalb nicht durchsetzbar, weil es rechtsmißbräuchlich sei. Der Kläger hätte näm-\n\nlich dafür sorgen müssen, daß sein Bruder die ihm gehörende Drei-Zimmer-\n\nWohnung in der U. straße den Beklagten anbiete, anstatt sie zum 31. Januar\n\n2002 an neue Hauptmieter zu vermieten. Nach dem Rechtsentscheid des OLG\n\nKarlsruhe vom 27. Januar 1993 (NJW-RR 1993, 660) obliege es dem wegen\n\nEigenbedarfs berechtigt kündigenden Vermieter, dem gekündigten Mieter eine\n\nnach Zugang der Kündigung frei gewordene Wohnung im selben Hausanwesen\n\nzur Anmietung anzubieten. Aus den dort genannten zutreffenden Erwägungen\n\nsei es erforderlich, daß der Vermieter den gekündigten Mietern auch eine nicht\n\nim selben Hausanwesen gelegene Wohnung anbiete. Denn auf diesem Wege\n\nkönne der Vermieter das in seiner Macht Stehende unternehmen, um die mit\n\ndem Verlust der angestammten Wohnung für den Mieter verbundenen\n\nNachteile im Rahmen des Möglichen zu mindern. Die negativen Folgen der\n\nKündigung für den Mieter erschöpften sich nicht darin, daß der Mieter bei einem\n\nUmzug sein angestammtes Wohnumfeld verlassen müsse. Ebenso erheblich\n\nsei, daß er sich überhaupt auf die häufig zeit- und kostenintensive sowie nerv-\n\nlich belastende Suche nach einer neuen Wohnung begeben müsse.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß\n\nauch der Bruder des Klägers Familienangehöriger im Sinne von § 564 b Abs. 2\n\nSatz 1 Nr. 2 BGB ist, der im vorliegenden Fall gemäß Art. 11 Mietrechtsreform-\n\ngesetz in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung anzuwenden ist\n\n(vgl. insoweit auch OLG Oldenburg WuM 1993, 386; BayObLG WuM 1984, 14;\n\nLG Hamburg, WuM 1991, 38; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Aufl.,\n\n§ 564 b Rdnr. 74; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 45;\n\nSchmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., § 564 b Rdnr. 53; Grapentin in:\n\nBub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., \n\nIV\n\nRdnr. 67; einschränkend: Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 564 b\n\nRdnr. 45). Jedenfalls bei Geschwistern besteht noch ein so enges Verwandt-\n\nschaftsverhältnis, daß es eines zusätzlichen einschränkenden Tatbestands-\n\nmerkmals, wie etwa einer engen sozialen Bindung zum Vermieter, nicht bedarf.\n\n2. Zutreffend ist auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\nwonach der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter dem Mieter\n\neine andere ihm zur Verfügung stehende freie Wohnung im selben Haus zur\n\nAnmietung anbieten muß, sofern diese weiterhin vermietet werden soll. Ande-\n\nrenfalls ist die ausgesprochene Kündigung rechtsmißbräuchlich und damit un-\n\nwirksam. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (OLG Karlsruhe\n\nNJW-RR 1993, aaO; LG Osnabrück WuM 1998, 318; LG Berlin GE 1997, 240;\n\nLG Mannheim WuM 1996, 475; LG Bochum WuM 1994, 473; LG Hamburg\n\nWuM 1992, 192; Emmerich/Sonnenschein, aaO, Rdnr. 59; Lammel, Wohn-\n\nraummietrecht, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 95; Grapentin in: Bub/Treier, aaO, IV\n\nRdnr. 75; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 112 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB,\n\n61. Aufl., § 573 Rdnr. 24; a.A. Soergel/Heintzmann, aaO, Rdnr. 53). Bei der\n\nKündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs ist zwar grundsätzlich die\n\nEntscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen will,\n\nzu respektieren (vgl. auch BVerfG NJW 1994, 435). Es kann jedoch nicht unbe-\n\nrücksichtigt bleiben, daß die Kündigung von Wohnraum in die Lebensführung\n\neines Mieters besonders stark eingreift. Der Vermieter ist deshalb gehalten,\n\ndiesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich ist. Ausnahmsweise ist\n\neine Kündigung daher dann rechtsmißbräuchlich, wenn dem Vermieter eine\n\nandere Wohnung im selben Anwesen zur Vermietung zur Verfügung steht und\n\ner diese dem Mieter nicht anbietet, obwohl er sie wieder vermieten will.\n\n3. Die Anbietpflicht des Vermieters erstreckt sich jedoch nicht auf jede\n\nandere, ihm zur Verfügung stehende Wohnung. Diese Verpflichtung beschränkt\n\nsich vielmehr auf eine im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindli-\n\nche Wohnung. Die Anbietpflicht dient dem Ziel, dem Mieter zu ermöglichen,\n\neine Wohnung in seiner vertrauten häuslichen Umgebung zu beziehen. Dage-\n\ngen besteht ihr Zweck nicht darin, dem Mieter nach einer berechtigten Kündi-\n\ngung die ihn belastende Wohnungssuche abzunehmen, wie das Berufungsge-\n\nricht meint.\n\nIm gegebenen Fall liegen die Voraussetzungen einer Anbietpflicht schon\n\ndeshalb nicht vor, weil sich die vom Berufungsgericht als Alternativwohnung\n\nherangezogene Wohnung des Bruders des Klägers in der U. straße nicht in\n\nderselben Wohnanlage wie die gekündigte Wohnung befindet. Deshalb kommt\n\nes für die Entscheidung auf die Frage, ob als Ersatzwohnung eine Wohnung in\n\nBetracht kommen kann, die nicht dem Vermieter, sondern dem begünstigten\n\nFamilienangehörigen gehört, nicht mehr an.\n\n4. Das Urteil des Landgerichts ist daher aufzuheben. Da das Berufungs-\n\ngericht in seiner Entscheidung offengelassen hat, ob der Kläger Eigenbedarf\n\ngeltend machen kann und die Parteien unter Beweisantritt umfangreich zu die-\n\nser Frage vorgetragen haben, ist die Sache noch nicht zur Endentscheidung\n\nreif, sondern sie ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Das Beru-\n\nfungsgericht wird sich in diesem Zusammenhang mit den Wohn- und Eigen-\n\ntumsverhältnissen des Bruders des Klägers sowie dessen Ehefrau zu befassen\n\nund - unter Berücksichtigung der vorhergegangenen erfolglosen Räumungsbe-\n\ngehren des Klägers - den Zweifeln der Beklagten an der Ernsthaftigkeit seines\n\nSelbstnutzungswunsches nachzugehen haben (BVerfG aaO, vgl. Schmidt-\n\nFutterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 Rdnr. 60).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/viii-zr-276-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/viii-zr-276-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_276-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:29.972811+00:00"}}