{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_262-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"VIII ZR 262/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsur- teil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wie- dergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungs- kläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 262/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHR:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1\n\nDie nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die\n\ntatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den\n\nBerufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsur-\n\nteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wie-\n\ndergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungs-\n\nkläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.\n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - LG Berlin\n\nAG Köpenick\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin\n\nam Bundesgerichtshof Dr. Deppert und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.\n\nHübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64\n\ndes Landgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat an den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vor-\n\nliegenden Klage verlangt sie von dem Beklagten die Zustimmung zu einer Miet-\n\nerhöhung.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen\n\nals unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin\n\nhat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei\n\nbereits unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern le-\n\ndiglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsge-\n\nrichtlichen Urteil sowie einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen För-\n\ndermitteln erfolgte Modernisierung und Instandsetzung der Wohnung des Be-\n\nklagten.\n\nMit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag\n\nin vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches\n\nZiel die Klägerin mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Beru-\n\nfungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden\n\nFassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht\n\nam 9. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß\n\nreichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die\n\nBezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil\n\nanstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verwei-\n\nsung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Beru-\n\nfungsantrag der Klägerin erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in\n\ndas Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine weitgehende\n\nEntlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musie-\n\nlak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, aaO\n\n§ 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3). Der Antrag des Berufungsklä-\n\ngers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem\n\nZusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der\n\nBerufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung\n\ndes Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachan-\n\ntrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache ge-\n\nnügen; bei teilweiser Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelang-\n\nten Streitgegenstandes deutlich werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540\n\nRdnr. 8).\n\nSelbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegenden\n\nFall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der er-\n\nwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehende\n\nDarlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der öffentli-\n\nchen Förderung für die Modernisierung der Wohnung in dem Mieterhöhungs-\n\nverlangen der Klägerin nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsver-\n\nlangen mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt wor-\n\nden und die Klage unzulässig. Das Berufungsbegehren der Klägerin wird nicht\n\nerkennbar.\n\nDa das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende\n\nDarstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichti-\n\ngenden Verfahrensmangel (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel § 557\n\nRdnr. 27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nII.\n\nIn der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit\n\nhaben, sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit\n\nden Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-262-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-262-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_262-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:35.240957+00:00"}}