{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_261-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"VIII ZR 261/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 261/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin\n\nam Bundesgerichtshof Dr. Deppert und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.\n\nHübsch, Dr. Beyer, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64\n\ndes Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der vorlie-\n\ngenden Klage verlangt sie von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieter-\n\nhöhung.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Maßga-\n\nbe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Beru-\n\nfungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf\n\ndie tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil gemäß \"§ 540\n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO\" sowie einen ergänzenden Hinweis auf die Berechnung und\n\nErläuterung des in dem Mieterhöhungsverlangen berücksichtigten Kürzungsbe-\n\ntrages von 0,07 DM/m².\n\nMit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag\n\nin vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält\n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).\n\nDa die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29. November\n\n2001 geschlossen worden ist, waren für die Berufung entgegen der Auffassung\n\ndes Landgerichts die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften insgesamt\n\nund nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anzuwenden\n\n(§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisi-\n\nonsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht anwendbar ist,\n\nauch für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Recht maßgebend\n\n(Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, zur Veröffentlichung vor-\n\ngesehen; vgl. auch Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002,\n\n§ 540 Rdnr. 15, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 29 und Tho-\n\nmas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5), und damit § 543 ZPO a.F.\n\nstatt des vom Berufungsgericht herangezogenen § 540 ZPO. Nach § 543\n\nAbs. 1 ZPO a.F. konnte zwar grundsätzlich von der Darstellung des Tatbestan-\n\ndes abgesehen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn gegen das Urteil die\n\nRevision stattfindet (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.). Da das Berufungsgericht\n\ndie Revision zugelassen hatte, bedurfte das Berufungsurteil eines Tatbestan-\n\ndes. Der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht\n\nein, weil sich die Bezugnahme in dem Berufungsurteil nicht auf den gesamten\n\nTatbestand des amtsgerichtlichen Urteils erstreckt, sondern auf die tatsächli-\n\nchen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil beschränkt ist.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist\n\nein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben,\n\nwenn es keinen Tatbestand enthält (BGH, Urteil vom 18. September 1986\n\n- I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhe-\n\nbung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich\n\ndie notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deut-\n\nlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 18. September 1986\n\naaO). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, enthält\n\ndas Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine Aufnahme\n\nder Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht,\n\ndas eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfas-\n\nsung bezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich\n\n(Meyer-Seitz, aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3).\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen.\n\nII.\n\nIn der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit\n\nhaben, sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit\n\nden Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_261-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-261-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":6},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_261-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_261-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-26/viii-zr-261-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_261-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:03:02.294993+00:00"}}