{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_243-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-07-16","aktenzeichen":"VIII ZR 243/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 463 Satz 1 a.F. Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung nicht mehr \"fabrikneu\", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 243/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Juli 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 463 Satz 1 a.F.\n\nEin als Neuwagen verkaufter Pkw ist entgegen der in der Regel hierin liegenden\n\nkonkludenten Zusicherung nicht mehr \"fabrikneu\", wenn das betreffende Modell im\n\nZeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung von\n\nBGH, Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018).\n\nBGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02 - OLG Köln\n\nLG Aachen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nIm Sommer 2000 schloß die Klägerin mit der BMW Leasing GmbH einen\n\nLeasingvertrag über ein Neufahrzeug BMW 523i, Baujahr 2000. Der Vertrag\n\nwurde durch die Beklagte, die als BMW-Vertragshändlerin ein Autohaus be-\n\ntreibt, vermittelt. Zuvor hatte die Klägerin ein mit \"Neue Kraftfahrzeuge -\n\nBestellung\" überschriebenes Formular unterzeichnet. Das Bestellformular ist\n\nauf den 19. Juni, die Auftragsbestätigung der Beklagten auf den 21. Juni 2000\n\ndatiert. Der undatierte Leasingantrag der Klägerin wurde unter dem 20. Juni\n\n2000 von der BMW Financial Services - BMW Bank GmbH im Namen und für\n\nRechnung der BMW Leasing GmbH bestätigt. In dem Leasingvertrag hat die\n\nLeasinggeberin ihre Gewährleistungsansprüche an die Klägerin abgetreten.\n\nAm 5. September 2000 übergab die Beklagte das Fahrzeug, das bereits\n\nim Februar 2000 an sie ausgeliefert worden war, an die Klägerin. Gleichzeitig\n\ngab die Klägerin ein Anfang 1999 durch die Vermittlung der Beklagten gelea-\n\nstes Auto desselben Typs, das sich von dem neuen Fahrzeug nur durch die\n\nmanuell gesteuerte Klimaanlage unterschied, zurück.\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Hersteller BMW bei der 5er-\n\nReihe spätestens im September/Oktober 2000 eine sog. Modellpflege vornahm,\n\ndie u.a. dazu führte, daß der von der Klägerin geleaste Typ 523i nicht mehr\n\nproduziert wurde.\n\nNach vorangegangenem Schriftwechsel begehrt die Klägerin mit ihrer\n\nKlage die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege der Wandelung bzw.\n\ndes Schadensersatzes mit der Begründung, dem Wagen habe eine zugesi-\n\ncherte Eigenschaft gefehlt, weil es sich nicht um ein Neufahrzeug gehandelt\n\nhabe. Überdies habe die Beklagte bei Vertragsabschluß, der tatsächlich erst\n\nEnde August 2000 erfolgt sei, ihr gegenüber arglistig verschwiegen, daß eine\n\n\"Modellpflege\" bevorstehe. Zur Verschleierung ihrer diesbezüglichen Hinweis-\n\npflichtverletzung habe die Beklagte die Urkunden auf Juni 2000 zurückdatiert.\n\nDie Beklagte hat behauptet, sie habe die Klägerin darauf hingewiesen,\n\ndaß es sich bei dem Pkw um ein Lagerfahrzeug gehandelt habe. Eine Pflicht\n\nzur Aufklärung über den bevorstehenden Modellwechsel habe nicht bestanden,\n\nweil der Vertrag tatsächlich bereits im Juni 2000 abgeschlossen worden sei.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revi-\n\nsion, die der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO\n\nzugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2003, 517 abgedruckt ist,\n\nhat im wesentlichen ausgeführt:\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin fehle dem Pkw keine zugesicherte\n\nEigenschaft. Zwar liege in dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Neu-\n\nfahrzeug die entsprechende (stillschweigende) Zusicherung des Verkäufers.\n\nAuch wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß der Vertrag\n\nerst Ende August abgeschlossen worden und der Modellwechsel bereits Anfang\n\nSeptember 2000 erfolgt sei, sei die Zusicherung \"Neufahrzeug\" noch erfüllt.\n\n\"Fabrikneu\" sei ein Neufahrzeug nach der Rechtsprechung insbesondere des\n\nBundesgerichtshofes dann nicht, wenn das Modell im Zeitpunkt des Verkaufs\n\nnicht mehr unverändert hergestellt werde. Der Zeitpunkt der werksinternen Pro-\n\nduktionsumstellung, der dem Händler und dem Käufer häufig verschlossen\n\nbleibe, könne nach dieser Rechtsprechung aber nicht eindeutig als maßgeblich\n\nangesehen werden. Vielmehr sei in Übereinstimmung mit einer wettbewerbs-\n\nrechtlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. Dezember 1998\n\n(I ZR 63/96, NJW 1999, 2190) auf den Zeitpunkt der Auslieferung des neuen\n\nModells an den Handel abzustellen. Bis dahin sei es gerechtfertigt, die Fahr-\n\nzeuge der alten Modellserie noch als Neufahrzeuge im Rechtssinne anzusehen.\n\nSoweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals behauptet habe, schon\n\nzum Zeitpunkt des Verkaufs sei mit der Auslieferung der neuen Modelle begon-\n\nnen worden, sei dies unsubstantiiert.\n\nDer Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch auch nicht unter dem\n\nGesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Solange die\n\nAuslieferung der Fahrzeuge der neuen Modellserie an die Händler noch nicht\n\nbegonnen habe, sei der Verkäufer nicht verpflichtet, von sich aus auf den be-\n\nvorstehenden Modellwechsel hinzuweisen. Wenn es dem Kunden hierauf ent-\n\nscheidend ankomme, könne er sich durch Nachfrage beim Händler entspre-\n\nchend absichern.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht in vollem Umfang stand. Nach dem bisherigen Sach- und\n\nStreitstand kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Fehlens ei-\n\nner zugesicherten Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB a.F., Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB) nicht verneint werden.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein als Neuwagen verkaufter\n\nPkw entgegen der in der Regel hierin liegenden konkludenten Zusicherung\n\nnicht mehr \"fabrikneu\", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs\n\nnicht mehr unverändert hergestellt wird (Urteil vom 6. Februar 1980 - VIII ZR\n\n275/78, NJW 1980, 1097 unter II 2 c; Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79,\n\nWM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127 unter II 1 und 3; Urteil vom 22. März 2000\n\n- VIII ZR 325/98, WM 2000, 1646 = NJW 2000, 2018 unter II 1 a und 2 a\n\n= BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 26, BGHR BGB § 463\n\nSatz 1, Zusicherung 5). Zwar geht auch das Berufungsgericht von diesem\n\nGrundsatz aus; es meint jedoch, der Zeitpunkt der fabrikinternen Produktions-\n\numstellung sei jener Rechtsprechung nicht eindeutig als maßgeblich zu ent-\n\nnehmen; vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Auslieferung der neuen Modellserie\n\nan den Handel abzustellen. Dem ist nicht zu folgen.\n\nWenn der Senat in den angeführten Entscheidungen auf die \"unverän-\n\nderte Herstellung\" eines Fahrzeugmodells abgestellt hat, ist damit ausgespro-\n\nchen, daß die Einstellung der Produktion des bisherigen Modells den maßge-\n\nbenden Zeitpunkt für Beurteilung der Frage darstellt, ob ein angebotenes Fahr-\n\nzeug noch als \"fabrikneu\" in dem dargelegten Sinn anzusehen ist. Dieser Zeit-\n\npunkt ist objektiv feststellbar. Darauf, ob der Händler oder Kunde als Außenste-\n\nhende ihn erkennen können, kommt es entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht an. Der Umstand, daß die gesamte Produktionsumstellung\n\nvon einem auf ein neues oder anderes Pkw-Modell wegen der erforderlichen\n\nUmrüstung der Produktionsanlagen, etwa damit verbundener Werksferien und\n\nder Anlaufzeit für die Herstellung des neuen Typs möglicherweise mehrere Wo-\n\nchen in Anspruch nimmt, spricht deshalb nicht dagegen, die Produktionsum-\n\nstellung als maßgeblichen Zeitpunkt anzusehen, ab wann ein Fahrzeug nicht\n\nmehr unverändert hergestellt wird und das betreffende Modell demzufolge nicht\n\nmehr als fabrikneu im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu\n\nbeurteilen ist. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die\n\nAuslieferung des neuen Modells an den Handel abstellen will, würde dies im\n\nübrigen den berechtigten Interesssen des Käufers zuwiderlaufen, weil der maß-\n\ngebende Zeitpunkt noch weiter hinausgeschoben werden würde.\n\n2. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kaufvertrag erst Ende Au-\n\ngust 2000 geschlossen worden ist. Verfahrensfehlerhaft ist es dabei jedoch, wie\n\ndie Revision zu Recht rügt, dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin\n\nnicht nachgegangen, daß das von ihr bestellte Modell ab den Werksferien nicht\n\nmehr produziert und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also Ende August\n\n2000, schon mit der Auslieferung der neuen Modelle begonnen worden sei.\n\nDarin lag zugleich die Behauptung, die Produktion des Typs 523i sei bereits vor\n\nVertragsschluß eingestellt worden.\n\nDas Oberlandesgericht ist auf diesen - von der erstinstanzlichen Klage-\n\nbegründung teilweise abweichenden - Vortrag der Klägerin nicht näher einge-\n\ngangen, weil es ihn für nicht hinreichend substantiiert gehalten und unter ande-\n\nrem Ausführungen dazu vermißt hat, woher die Klägerin ihre Kenntnis von dem\n\nZeitpunkt der Auslieferung hatte. Diese Erwägungen rechtfertigten ein Absehen\n\nvon der beantragten Beweiserhebung nicht.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Be-\n\nweisaufnahme über eine beweiserhebliche Tatsache nur dann abgelehnt wer-\n\nden, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre Er-\n\nheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie gleichsam \"ins Blaue hin-\n\nein\" aufgestellt und deshalb rechtsmißbräuchlich \n\nist (Senatsurteil vom\n\n8. November 1995 - VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394 unter III = BGHR ZPO\n\n§ 138 Abs. 1, Prozeßvortrag 1 m.w.Nachw.). Beides war hier nicht der Fall.\n\nDie Behauptung der Klägerin, die Auslieferung des neuen Modells der\n\n5er-Reihe habe bereits vor dem - nach ihrem Vorbringen Ende August 2000\n\nerfolgten - Abschluß des Kaufvertrages begonnen, war hinreichend genau, um\n\ndamit ihre Erheblichkeit beurteilen und bejahen zu können. Insbesondere war\n\nes nicht erforderlich, daß die Klägerin den genauen Zeitpunkt des Ausliefe-\n\nrungsbeginns benannte; denn es lag auf der Hand, daß sich dieser Vortrag auf\n\neinen eng umgrenzten Zeitraum von allenfalls einigen Wochen vor Ende August\n\nbezog. Das war ausreichend substantiiert. Anhaltspunkte für eine Behauptung\n\n\"ins Blaue hinein\" liegen nicht vor.\n\nSchließlich war die Klägerin auch nicht aus Rechtsgründen gehindert, in\n\nihrer Berufungsbegründung in teilweiser Abweichung von ihrem erstinstanzli-\n\nchen Vorbringen Ausführungen zum Beginn der Auslieferung des neuen Mo-\n\ndells zu machen, zumal der jetzige Vortrag sich nur unwesentlich von der frühe-\n\nren Behauptung unterschied, die technischen Änderungen seien \"mit Wirkung\n\nab dem 1. September 2000\" vorgenommen worden (vgl. auch Senatsurteil vom\n\n8. November 1995 aaO).\n\nIII.\n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es\n\nwar daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Zugleich war die Sache,\n\nda es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO).\n\nSollte die neue Berufungsverhandlung ergeben, daß zum Zeitpunkt des\n\nVertragsabschlusses die Produktion des älteren Modells noch nicht eingestellt\n\nwar, dennoch aber die neuen Modelle der 5er-Reihe bereits im Handel ange-\n\nboten wurden, wird das Oberlandesgericht erneut zu prüfen haben, ob der\n\nSchadensersatzanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verschul-\n\ndens bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht\n\nüber den Modellwechsel begründet ist (vgl. dazu Reinking/Eggert, Der Auto-\n\nkauf, 8. Aufl., Rdnr. 214).\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Hübsch\nfür den wegen Urlaubsabwesen-\nheit an der Unterschrift verhindert\n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/viii-zr-243-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-16/viii-zr-243-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_243-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:37:28.599054+00:00"}}