{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_240-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-06-18","aktenzeichen":"VIII ZR 240/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 573 c Abs. 4 EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 § 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. Juni 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 240/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 573 c Abs. 4\nEGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001\n\nabgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige\n\ngesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, nach Art. 229 § 3\n\nAbs. 10 EGBGB nicht anzuwenden.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR 240/02 - LG Hamburg\nAG Hamburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Landge-\n\nrichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 19. Juli 2002 aufgehoben\n\nund das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung 815 B, vom\n\n18. Februar 2002 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 2. Juli 1987 mieteten der Kläger und eine inzwischen\n\nausgeschiedene Mitmieterin von den Rechtsvorgängern der Beklagten ab dem\n\n1. Juli 1987 eine Wohnung in H. . § 2 des dabei verwendeten Vordrucks\n\nhat auszugsweise folgenden Inhalt:\n\n\"§ 2 Mietzeit\n\n1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Juli 1987.\n\n2. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder\nder Mieter die Kündigung ausgesprochen hat. Die Kündigung ist jedoch frü-\nhestens zum ..................... möglich.\n\nDie Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile\n\n3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu 5 Jahre verstri-\nchen sind,\n\n6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 5 Jahre ver-\nstrichen sind,\n\n9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 8 Jahre ver-\nstrichen sind,\n\n12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als 10 Jahre\nverstrichen sind.\"\n\nIn einem Nachtrag zu dem Mietvertrag vereinbarten die Parteien am\n\n12. Januar 2001, daß das Mietverhältnis ab dem 1. Februar 2001 mit dem Klä-\n\nger als alleinigem Hauptmieter fortgesetzt werde. In dieser Vereinbarung heißt\n\nes weiter:\n\n\"Alle übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben bestehen, so-\nweit sie nicht durch Zeitablauf überholt sind.\"\n\nMit Schreiben vom 5. September 2001 kündigte der Kläger das Mietver-\n\nhältnis zum 31. Dezember 2001. Die Beklagten wiesen die Kündigung mit der\n\nBegründung als nicht fristgerecht zurück, das Mietverhältnis ende aufgrund der\n\nKündigung erst zum 30. September 2002.\n\nDer Kläger hat die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis zum\n\n31. Dezember 2001 endet. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das\n\nLandgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet\n\nsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Beklagten ih-\n\nren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt (abgedruckt in NJW 2002, 3035):\n\nDas Mietverhältnis sei zum 31. Dezember 2001 beendet worden. Die für\n\ndiesen Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung des Klägers sei wirksam, weil die\n\nkurze Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB nach Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB auch für Mietverhältnisse gelte, die am 1. September 2001 bereits län-\n\nger als fünf Jahre bestanden hätten. Eine dem Mieter nachteilige Vereinbarung\n\nlängerer Kündigungsfristen sei nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam, sofern\n\nnicht die längere Kündigungsfrist vor dem 1. September 2001 \"durch Vertrag\n\nvereinbart\" worden sei. Aus den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvor-\n\nschrift ergebe sich, daß die nach § 573 c Abs. 4 BGB zwingende Neuregelung\n\nder Kündigungsfrist für den Mieter nach der Beschlußempfehlung und dem Be-\n\nricht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/5663) auf vor dem 1. September\n\n2001 geschlossene Mietverträge nur dann keine Anwendung habe finden sol-\n\nlen, wenn die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen in diesen Verträgen\n\n\"ganz bewußt\" getroffen worden sei. Diese Forderung des Rechtsausschusses\n\nsei eindeutig und bedeute, daß nur besonders ausgehandelte längere Kündi-\n\ngungsfristen für den Mieter über den 1. September 2001 hinaus Bestand hätten,\n\nalso Individualvereinbarungen oder im einzelnen ausgehandelte Formularklau-\n\nseln. Diese Voraussetzungen für eine Fortgeltung der vertraglichen Kündi-\n\ngungsfristen seien bei dem vorliegenden Formularvertrag, dessen Staffelung\n\nder Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Vertrages lediglich die gesetzlichen Kün-\n\ndigungsfristen des bisherigen § 565 Abs. 2 BGB a.F. übernehme, nicht erfüllt.\n\nFür ein individuelles Aushandeln dieser Kündigungsfristen des Mietvertrages\n\nhätten sich hier keine Anhaltspunkte ergeben. Es sei nicht deutlich geworden,\n\ndaß die Kündigungsfristen bei Vertragsabschluß erörtert und mit eigenständiger\n\nBedeutung behandelt worden seien.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung\n\nder Klage.\n\nDie Kündigung des Klägers vom 5. September 2001 beendete das Miet-\n\nverhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum\n\n31. Dezember 2001, sondern erst zum 30. September 2002. Nach § 2 Nr. 2 des\n\nMietvertrages vom 2. Juli 1987 betrug die Kündigungsfrist für beide Ver-\n\ntragsteile zwölf Monate, weil seit der Überlassung des Wohnraums mehr als\n\nzehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach § 573 c\n\nAbs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich ergebende Kün-\n\ndigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum Nachteil des\n\nMieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kündigungs-\n\nfristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vor dem 1. September 2001 durch Vertrag\n\nvereinbart worden sind. Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB ist nicht einschränkend dahin auszulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB auf\n\nFormularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Miet-\n\nvertrag, die - wie hier - hinsichtlich der Kündigungsfristen die damalige gesetzli-\n\nche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben, anzuwen-\n\nden wäre.\n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß\n\ndie in § 573 c Abs. 1 BGB bestimmten Fristen für die ordentliche Kündigung\n\neines Mietverhältnisses über Wohnraum, die durch das am 1. September 2001\n\nin Kraft getretene Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des\n\nMietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1149) ge-\n\ngenüber § 565 Abs. 2 BGB a.F. geändert worden sind, grundsätzlich auch für\n\nMietverhältnisse gelten, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes\n\neingegangen wurden, wenn die ordentliche Kündigung - wie hier - nicht vor dem\n\n1. September 2001 zugegangen ist. Dies ergibt sich aus der Übergangsvor-\n\nschrift in Art. 229 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, nach der die bisherigen gesetzlichen\n\nVorschriften - unter anderem § 565 BGB a.F. - nur im Falle einer vor dem\n\n1. September 2001 zugegangenen Kündigung weiter anzuwenden sind.\n\n2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Neu-\n\nregelung der Kündigungsfristen insoweit zwingend ist, als zum Nachteil des\n\nMieters von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichende Vereinbarungen über die\n\nKündigungsfristen unwirksam sind (§ 573 c Abs. 4 BGB). Die in § 2 des vorlie-\n\ngenden Mietvertrages bestimmten Kündigungsfristen weichen zum Nachteil des\n\nMieters von § 573 c Abs. 1 BGB dann ab, wenn seit der Überlassung des\n\nWohnraums fünf Jahre oder mehr vergangen sind. In diesem Fall gelten nach\n\ndem Mietvertrag - entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung (§ 565\n\nAbs. 2 BGB a.F.) - für eine Kündigung des Mieters nach Vertragsdauer gestaf-\n\nfelte Fristen, welche die in § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB für eine Kündigung des\n\nMieters einheitlich bestimmte Frist von drei Monaten ab einem Zeitraum von\n\nfünf Jahren zwischen der Überlassung des Wohnraums und der Kündigung\n\nübersteigen. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Unwirk-\n\nsamkeit der Vertragsbestimmung nach § 573 c Abs. 4 BGB zwar erfüllt. Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 573 c Abs. 4 BGB jedoch nach\n\nder Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden\n\nFall nicht anzuwenden, weil die zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1\n\nabweichenden Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages vom 2. Juli\n\n1987 vor dem 1. September 2001 \"durch Vertrag vereinbart\" worden sind.\n\n3. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und den dazu bislang ver-\n\nöffentlichten Stellungnahmen \n\n(Nachweise bei Palandt-Weidenkaff, BGB,\n\n62. Aufl., § 573 c Rdnr. 3 und Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl.,\n\n§ 573 c BGB Fn. 37) ist allerdings umstritten, ob eine Formularklausel der hier\n\nvorliegenden Art in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Miet-\n\nvertrag, die von der früheren gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen in\n\n§ 565 Abs. 2 BGB a.F. nicht abweicht, sondern die damaligen gesetzlichen\n\nKündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergibt, seit dem Inkrafttreten\n\ndes Mietrechtsreformgesetzes nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam ist oder ob\n\nauf eine solche Formularklausel § 573 c Abs. 4 BGB nach Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB nicht anzuwenden ist.\n\nNach Auffassung des Senats ist eine Formularklausel in einem vor dem\n\n1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündi-\n\ngungsfristen die damalige gesetzliche Regelung wörtlich oder sinngemäß wie-\n\ndergibt, im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB \"durch Vertrag vereinbart\"\n\nworden und damit nicht nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts, Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sei einschränkend dahin aus-\n\nzulegen, daß § 573 c Abs. 4 BGB nur dann nicht eingreife, wenn eine Individu-\n\nalabrede über die Kündigungsfristen vorliege oder wenn - im Falle einer formu-\n\nlarvertraglichen Wiedergabe früherer gesetzlicher Kündigungsfristen - die Par-\n\nteien die Formularklausel besonders erörtert und ausgehandelt hätten, kann\n\nnicht gefolgt werden.\n\na) Die Bedeutung der Formulierung \"durch Vertrag vereinbart\" in Art. 229\n\n§ 3 Abs. 10 EGBGB ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht\n\ndeshalb unklar, weil sie sprachlich eine Verdoppelung (\"Vertrag\", \"Vereinba-\n\nrung\") enthält. Aus dem Sinnzusammenhang des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB\n\nergibt sich, daß mit der Formulierung \"durch Vertrag vereinbart\" gemeint ist:\n\n\"durch Mietvertrag vereinbart\". Zu mietvertraglichen Vereinbarungen über Kün-\n\ndigungsfristen gehören nicht nur Individualabreden, sondern auch vorformu-\n\nlierte Vertragsbestimmungen über Kündigungsfristen. Auch derartige Formular-\n\nklauseln in einem Mietvertrag sind Gegenstand vertraglicher Vereinbarung.\n\nDies gilt nicht nur, wenn sie von einer gesetzlichen Regelung abweichen, son-\n\ndern jedenfalls auch dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - die bei\n\nVertragsschluß geltende, teilweise dispositive gesetzliche Regelung der Fristen\n\nfür eine ordentliche Kündigung wörtlich oder sinngemäß wiedergeben und da-\n\ndurch in den Parteiwillen aufnehmen (arg. § 307 Abs. 3 BGB, früher § 8\n\nAGBGB; vgl. auch KG, WuM 1998, 149 zu einer formularvertraglichen Verein-\n\nbarung der - zwingenden - gesetzlichen Kündigungsfrist nach § 120 Abs. 2 ZGB\n\nDDR). Dispositive gesetzliche Kündigungsfristen, die Gegenstand vertraglicher\n\nVereinbarung werden, erhalten dadurch - unabhängig davon, ob es sich dabei\n\num eine Individual- oder Formularvereinbarung handelt - einen von der gesetz-\n\nlichen Regelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund.\n\nb) Auch aus dem sachlichen Zusammenhang von Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB mit § 573 c Abs. 4 BGB ergibt sich, daß alle vertraglichen Vereinba-\n\nrungen über Kündigungsfristen von der Übergangsvorschrift erfaßt werden, un-\n\nabhängig davon, ob es sich um Individualabreden oder Formularklauseln han-\n\ndelt. Indem die Übergangsvorschrift die Anwendung des § 573 c Abs. 4 BGB\n\nauf einen zeitlich eingegrenzten Kreis mietvertraglicher Vereinbarungen über\n\ndie Kündigungsfristen beschränkt, setzt Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB voraus,\n\ndaß die betreffenden Vereinbarungen unter § 573 c Abs. 4 BGB fallen. Die tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen in beiden Vorschriften sind insoweit die glei-\n\nchen. § 573 c Abs. 4 BGB bezieht sich auch - und gerade - auf von § 573 c\n\nAbs. 1 und 3 BGB abweichende Klauseln in Formularmietverträgen. Für die\n\nÜbergangsvorschrift, die den Eintritt der Rechtsfolge des § 573 c Abs. 4 BGB\n\nauf nach dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossene Ver-\n\neinbarungen beschränkt, gilt nichts anderes. Auch in Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB geht es ebenso wie in § 573 c Abs. 4 BGB sowohl um individualver-\n\ntragliche als auch um formularvertragliche Vereinbarungen von Kündigungs-\n\nfristen, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen\n\nnach § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen.\n\nc) Der Auffassung des Senats steht nicht entgegen, daß der Rechts-\n\nausschuß des Bundestages die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB anders verstanden wissen wollte, als es ihrem Wortlaut und ihrem\n\nsachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB entspricht. Nach der Be-\n\ngründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses soll Art. 229 § 3\n\nAbs. 10 EGBGB - anders als § 573 c Abs. 4 BGB - nicht alle mietvertraglichen\n\nVereinbarungen über Kündigungsfristen, die zum Nachteil des Mieters von\n\n§ 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen, erfassen, sondern nur dann eingreifen,\n\nwenn Kündigungsfristen \"tatsächlich vereinbart worden sind, ihnen also von den\n\nParteien eine besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung zugemessen\n\nwurde\" (BT-Drucks. 14/5663, S. 83). Nur - in diesem Sinn - \"echte\" Vereinba-\n\nrungen sollen nach der Vorstellung des Rechtsausschusses aus Vertrauens-\n\nschutzgründen respektiert und von einer rückwirkenden Nichtigkeit nach\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB verschont bleiben (aaO). Dagegen soll die Rechtsfolge des\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietver-\n\nträge in der Regel anzuwenden sein, wenn diese im Rahmen einer Formular-\n\nklausel den Wortlaut der bisherigen gesetzlichen Regelung der Kündigungs-\n\nfristen nur wiederholt hätten und damit von der Neuregelung in § 573 c BGB\n\nzum Nachteil des Mieters abwichen (aaO).\n\nDie Auffassung des Rechtsausschusses über die von ihm als sachge-\n\nrecht angesehene Begrenzung des Vertrauensschutzes auf \"echte\" Vereinba-\n\nrungen über die Kündigungsfristen in Altverträgen rechtfertigt es jedoch nicht,\n\nArt. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB einschränkend dahin auszulegen, daß die Über-\n\ngangsvorschrift auf die \"Mehrzahl der Formularverträge\", wie es dem Rechts-\n\nausschuß vorgeschwebt hat, nicht anzuwenden wäre, so daß diese Verträge\n\nvon der Nichtigkeitsfolge des § 573 c Abs. 4 BGB erfaßt würden. Eine Differen-\n\nzierung zwischen \"echten\" und \"unechten\" Vereinbarungen im Sinne der Be-\n\ngründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses wird in der Gesetz\n\ngewordenen Formulierung der Übergangsvorschrift und in § 573 c Abs. 4 BGB,\n\nauf den Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Bezug nimmt, nicht vorgenommen. Eine\n\nBegrenzung des Vertrauensschutzes gegenüber einer (unechten) Rückwirkung\n\ndes § 573 c Abs. 4 BGB auf die vom Rechtsausschuß genannten Vereinbarun-\n\ngen würde darüber hinaus die Rechtssicherheit beeinträchtigen und damit das\n\nauch vom Rechtsausschuß hervorgehobene Ziel der Mietrechtsreform verfeh-\n\nlen, durch eine verständliche und transparente Gestaltung des Mietrechts dem\n\nRechtsfrieden zu dienen (aaO, S. 2).\n\naa) Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB und dem sach-\n\nlichen Zusammenhang der Übergangsvorschrift mit § 573 c Abs. 4 BGB er-\n\nstreckt sich der Vertrauensschutz gegenüber einer (unechten) Rückwirkung des\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB - wie dargelegt - auf alle vor dem 1. September 2001 ge-\n\ntroffenen mietvertraglichen Vereinbarungen über Kündigungsfristen, die zum\n\nNachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 und 3 BGB abweichen. Ein uneinge-\n\nschränkter Bestandsschutz solcher Vereinbarungen - seien es nun Individualab-\n\nreden oder formularvertragliche Klauseln - entsprach auch der Zielsetzung des\n\nGesetzentwurfs der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz. In der Be-\n\ngründung des Gesetzentwurfs wird darauf hingewiesen, daß Übergangsvor-\n\nschriften aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit erfor-\n\nderlich seien, weil Mietverhältnisse zum Teil schon lange vor dem Inkrafttreten\n\ndes neuen Rechts bestanden hätten und Mieter und Vermieter sich auf die bis\n\nzu diesem Zeitpunkt geltende alte Rechtslage eingestellt und den Vertrag dem-\n\nentsprechend ausgestaltet hätten (BT-Drucks. 14/4553, S. 75). Insbesondere\n\nwird zu der Übergangsvorschrift für die Fortgeltung vertraglich geregelter Kün-\n\ndigungsfristen ausgeführt, durch die Regelung werde \"aus Gründen des Ver-\n\ntrauensschutzes sichergestellt, daß vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreform-\n\ngesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig wirksam blei-\n\nben\" (BT-Drucks. 14/4553, S. 77). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung\n\nstellte damit allein auf die Wirksamkeit früherer vertraglicher Vereinbarungen\n\nüber Kündigungsfristen ab, ohne zwischen \"echten\" und \"unechten\" Vereinba-\n\nrungen zu unterscheiden.\n\nDer Rechtsausschuß hat der von der Bundesregierung vorgeschlagenen\n\nFassung der Übergangsvorschrift ohne Änderungsvorschlag zugestimmt. Er hat\n\nzwar der Übergangsvorschrift einen vom Regierungsentwurf abweichenden\n\nSinn verleihen wollen, von einer entsprechenden Änderungsempfehlung aber\n\nabgesehen. Dem Rechtsausschuß sind Bedenken, ob sein Verständnis der\n\nÜbergangsvorschrift in der Bestimmung selbst zum Ausdruck kommt, durchaus\n\nbewußt gewesen. Er hat \"zunächst erwogen, eine entsprechende Klarstellung\n\nim Gesetz vorzunehmen\" (BT-Drucks. 14/5663, S. 83). Wenn der Rechtsauss-\n\nchuß gleichwohl eine Klarstellung \"im Ergebnis\" für nicht erforderlich gehalten\n\nhat, weil sich bereits aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift ausreichend\n\nergebe, daß diese auf die Mehrzahl der Formularverträge keine Anwendung\n\nfinden dürfte, so stellt dies eine sachlich unzutreffende und die Rechtsanwen-\n\ndung nicht bindende Auffassung über die rechtliche Bedeutung der Formulie-\n\nrung \"durch Vertrag vereinbart\" dar. Ein Ausschluß von mietvertraglichen For-\n\nmularklauseln, welche die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen wiederge-\n\nben, ist daraus nicht herzuleiten. Auch solche Formularklauseln in Mietverträ-\n\ngen stellen - wie dargelegt - vertragliche Vereinbarungen im Rechtssinn dar und\n\nenthalten entgegen der Auffassung des Rechtsausschusses keine bloße Infor-\n\nmation über die gesetzlichen Kündigungsfristen. Die Vorstellungen des\n\nRechtsausschusses über eine gebotene Einschränkung des Anwendungsbe-\n\nreichs der Übergangsvorschrift hätten rechtliche Wirkung nur erlangen können,\n\nwenn der Rechtsausschuß eine dafür erforderliche Änderungsempfehlung aus-\n\ngesprochen hätte und die Übergangsvorschrift in entsprechend geänderter\n\nFassung Gesetz geworden wäre.\n\nbb) Hinzu kommt, daß einer Differenzierung zwischen \"echten\" und \"un-\n\nechten\" Vereinbarungen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift das Ge-\n\nbot der Rechtssicherheit entgegensteht, das vom Rechtsausschuß in seinen\n\nAusführungen zur Übergangsvorschrift nicht angesprochen und berücksichtigt\n\nwird. Die vom Rechtsausschuß vorgenommene - dem Zivilrecht unbekannte -\n\nUnterscheidung zwischen \"echten\" und \"unechten\" Vereinbarungen hätte er-\n\nhebliche Rechtsunsicherheit über den Fortbestand der in Altverträgen geregel-\n\nten Kündigungsfristen zur Folge und würde damit das im Gesetzentwurf der\n\nBundesregierung und auch in der Beschlußempfehlung des Rechtsausschus-\n\nses hervorgehobene Ziel der Mietrechtsreform gefährden, die Rechtslage für\n\nMieter und Vermieter klar und transparent zu gestalten und dadurch die\n\nRechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu fördern (BT-Drucks. 14/4553, S. 1;\n\nBT-Drucks. 14/5663, S. 2). Eine Übergangsvorschrift hat die Aufgabe, eine kla-\n\nre Regelung darüber zu treffen, für welche Sachverhalte das neue Recht gilt\n\nund für welche es nicht gelten soll. Dementsprechend ist in der Begründung des\n\nGesetzentwurfs der Bundesregierung zu den Übergangsvorschriften für die\n\nMietrechtsreform ausgeführt, sie verfolgten \"das gleiche Ziel wie die Mietrechts-\n\nreform, nämlich im Interesse von Mietern und Vermietern leicht verständlich und\n\npraktikabel zu sein\" (BT-Drucks. 14/4553, S. 75). Diese Zielsetzung, die sich\n\nauch der Rechtsausschuß zu eigen gemacht hat (BT-Drucks. 14/5663, S.2),\n\nwürde verfehlt, wenn der Anwendungsbereich des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB\n\nund damit die Frist für die Kündigung eines vor dem 1. September 2001 abge-\n\nschlossenen Mietvertrages durch den Mieter von den vom Rechtsausschuß für\n\nmaßgeblich gehaltenen tatsächlichen Umständen abhinge.\n\nDie vom Rechtsausschuß vorgenommene Unterscheidung zwischen\n\n\"echten\" und \"unechten\" Vereinbarungen würde die Notwendigkeit nach sich\n\nziehen, die tatsächlichen Umstände des lange zurückliegenden Vertragsschlus-\n\nses aufzuklären. Von diesen Umständen sollte es nach den Ausführungen des\n\nRechtsausschusses abhängen, ob Formularklauseln in Altverträgen, die den\n\nWortlaut der früheren gesetzlichen Regelung (§ 565 Abs. 2 BGB a.F.) wieder-\n\nholen, nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam sind oder von dieser Rechtsfolge\n\nnach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB verschont bleiben. Es müßte aufgeklärt wer-\n\nden, ob der Formularklausel in dem Mietvertrag von den Parteien bei\n\nVertragsschluß \"eine besondere eigenständige (konstitutive) Bedeutung zuge-\n\nmessen\" worden war (aaO, S. 83). Dies wiederum soll davon abhängen, ob\n\n\"sich aus dem Vertragskontext oder sonstigen Umständen bei Vertragsschluß\n\nergibt, daß die Parteien ein besonderes Interesse an der Geltung der gesetzli-\n\nchen Fristen hatten und gerade vor diesem Hintergrund diese Regelung ganz\n\nbewußt getroffen haben\" oder ob \"die Parteien den Gesetzeswortlaut lediglich\n\nder Vollständigkeit halber zur bloßen Information über die bestehende Rechts-\n\nlage im Vertragstext wiedergegeben haben\" (aaO, S. 83). Darüber müßten sich\n\ndie Mietvertragsparteien zur Ermittlung der Frist für die Kündigung eines Mie-\n\nters schon bei Ausspruch oder Entgegennahme einer solchen Kündigung Ge-\n\nwißheit zu verschaffen versuchen. Mietvertragsparteien ohne entsprechende\n\nGesetzeskenntnisse würden jedoch kaum beurteilen können, ob in ihrem Fall\n\ndie in den Vertrag aufgenommene frühere gesetzliche Kündigungsfrist gilt oder\n\ndie der neuen gesetzlichen Regelung in § 573 c Abs. 1 BGB.\n\nDie mit der Mietrechtsreform verknüpfte Erwartung, Mieter und Vermieter\n\nwürden durch die Mietrechtsreform \"in die Lage versetzt, ihre wesentlichen\n\nRechte und Pflichten auch ohne fachlichen Beistand unmittelbar aus dem Ge-\n\nsetz entnehmen zu können\" (BT-Drucks. 14/4553, S. 1), wäre nicht zu verwirkli-\n\nchen, wenn die Ermittlung der Frist für die Kündigung eines Altvertrages durch\n\nden Mieter mit der Notwendigkeit einer aufwendigen Aufklärung der tatsächli-\n\nchen Umstände des lange zurückliegenden Vertragsschlusses belastet wäre.\n\nIm übrigen wäre es in einem Streitfall wenig aussichtsreich, nach langer Zeit\n\ntatsächliche Umstände des Vertragsschlusses aufzuklären, auf die es damals\n\nnicht ankam und die deshalb von keiner Vertragspartei für spätere Beweiszwe-\n\ncke dokumentiert wurden.\n\nEine Auslegung der Übergangsvorschrift im Sinne der Vorstellungen des\n\nRechtsausschusses würde deshalb Ungewißheit über die Wirksamkeit einer\n\nvom Mieter beabsichtigten oder ausgesprochenen Kündigung schaffen und\n\ndamit Streit über eine solche Kündigung herausfordern. Die auch vom Rechts-\n\nausschuß hervorgehobene Zielsetzung der Mietrechtsreform, dem Rechtsfrie-\n\nden zu dienen (BT-Drucks. 14/5663, S. 2), erfordert es, die Nichtigkeitsfolge\n\ndes § 573 c Abs. 4 BGB - wie es dem Wortlaut der Übergangsvorschrift, ihrem\n\nsachlichen Zusammenhang mit § 573 c Abs. 4 BGB, der Begründung des Ge-\n\nsetzentwurfs der Bundesregierung und dem Gebot der Rechtssicherheit ent-\n\nspricht - auf vor dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform getroffene Vereinbarun-\n\ngen über Kündigungsfristen auch dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn es\n\nsich dabei um Formularklauseln handelt, in denen die Geltung der früheren ge-\n\nsetzlichen Kündigungsfristen wirksam vereinbart worden war. Der Mieter wird\n\nnicht unzumutbar dadurch belastet, daß er grundsätzlich an den vertraglich ver-\n\neinbarten Kündigungsfristen festgehalten wird. Er hat - wie schon nach bisheri-\n\ngem Recht (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 7. Aufl., Nach § 564 BGB,\n\nRdnr. 10) - in den vom Rechtsausschuß angesprochenen Härtefällen einen An-\n\nspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn er einen Ersatzmieter\n\nstellt.\n\nDr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer\n\n Dr. Leimert Dr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/viii-zr-240-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":39},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-18/viii-zr-240-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_240-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:26:52.902381+00:00"}}