{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_236-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"VIII ZR 236/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Februar 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KWKG §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 (Gesetz zum Schutz der Stromer- zeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703)). Zur Frage der Vergütung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 KWKG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 236/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2004\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKWKG §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 (Gesetz zum Schutz der Stromer-\n\nzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai\n\n2000 (BGBl. I 2000 S. 703)).\n\nZur Frage der Vergütung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG gemäß § 3\n\nAbs. 1 Satz 1 und § 4 KWKG.\n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02 - OLG München\nLG München I\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Schlichting, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2002 in der Fas-\n\nsung des Beschlusses vom 31. Juli 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger betreibt ein Müllkraftwerk, in dem mit einer Kraft-Wärme-\n\nKopplungsanlage Strom erzeugt wird. Am 24. November 1994 schloß er mit der\n\nB. AG einen Stromeinspeisevertrag. Darin vereinbarten die Vertrags-\n\nparteien, daß der Kläger bis zum 31. Dezember 2004 den gesamten in dem\n\nMüllkraftwerk erzeugten Strom nach Abzug des Eigenbedarfs zu im einzelnen\n\nbestimmten Preisen in das Netz der B. AG einspeist. Im Juli 2000\n\nschloß sich die B. AG mit der P. AG zur E. \n\nAG zusammen. Diese übertrug mit Vertrag vom 16. August 2000 die Sparte\n\n\"Handel\", zu der auch der Vertrag mit dem Kläger gehört, mit Wirkung ab dem\n\n1. Januar 2000 auf die Beklagte. Zugleich übertrug sie das Verteilungsnetz auf\n\ndie E. GmbH.\n\nAm 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus\n\nKraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai\n\n2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft. Daraufhin verlangte der Kläger für den von\n\nihm gelieferten Strom die Zahlung der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Vergü-\n\ntung. Er erhielt jedoch lediglich die vertraglich vereinbarte Vergütung.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten\n\nfür seine Stromlieferungen in der Zeit vom 18. Mai bis zum 30. September 2000\n\ndie Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbarten\n\nVergütung und der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Vergütung in der unstreiti-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:6)(cid:18)(cid:19)(cid:5)(cid:8)(cid:14)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:20)(cid:29)(cid:1)\n\ngen Höhe von 1.074.225,86 DM = 549.242,96 \n\nParteien streiten insbesondere darüber, ob der Kläger nach dem Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz anspruchsberechtigt ist und ob gegebenenfalls die vertraglich\n\nvereinbarte oder die in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmte Vergütung zu zahlen ist.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (RdE 2001, 106). Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (RdE 2002, 317). Hierge-\n\ngen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Kläger sei zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach\n\ndem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz nicht legitimiert. Nach dem in § 1 KWKG\n\ndargestellten und in den Materialien erläuterten Zweck des Gesetzes solle die\n\nErzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nicht generell ge-\n\nfördert werden. Vielmehr sollten die Unternehmen der allgemeinen Versorgung,\n\ndie Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vertrieben, vor Nachteilen aus\n\nder Liberalisierung des Strommarktes geschützt werden. Demgemäß unterstüt-\n\nze § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die\n\nvon Energieversorgungsunternehmen betrieben würden, die die allgemeine\n\nVersorgung von Letztverbrauchern sicherstellten. Durch Nr. 1 des § 2 Abs. 1\n\nSatz 3 KWKG werde Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen von Unter-\n\nnehmen, an denen ein Energieversorgungsunternehmen mit mindestens 25%\n\nbeteiligt oder mit denen es im Sinne von § 15 AktG verbunden sei, gefördert.\n\nDurch Nr. 2 werde Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert, der\n\nvon einem Energieversorgungsunternehmen bezogen werde. In allen drei För-\n\nderalternativen sei somit das Energieversorgungsunternehmen als dasjenige\n\nUnternehmen bezeichnet, dem die Förderung durch das Gesetz zugute kom-\n\nmen solle. Der Unterschied zu den ersten beiden Alternativen liege lediglich\n\ndarin, daß bei der dritten Alternative das Energieversorgungsunternehmen den\n\nStrom nicht selbst erzeuge oder an der Erzeugung beteiligt sei, sondern den\n\nStrom von einem Kraftwerksunternehmen beziehe. Der Schutz bestehe inso-\n\nweit darin, daß das Energieversorgungsunternehmen den bezogenen Strom an\n\neinen Netzbetreiber weiterliefern könne und hierfür eine Mindestvergütung nach\n\n§ 4 Abs. 1 KWKG erhalte. Der Kläger sei unbestritten nicht als Energieversor-\n\ngungsunternehmen tätig. Er habe vielmehr einen Liefervertrag mit einem Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen abgeschlossen. Er falle somit nicht in den Schutz-\n\nbereich des Gesetzes und habe daher keinen Vergütungsanspruch nach § 4\n\nAbs. 1 KWKG.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von dem Kläger gegen die Be-\n\nklagte für die Lieferung von Strom in der Zeit vom 18. Mai bis zum\n\n30. September 2000 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Unter-\n\nschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der in § 4\n\nAbs. 1 KWKG bestimmten Vergütung in Höhe von 549.242,96 \n\ns-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:12)(cid:30)(cid:14)(cid:21)(cid:16)(cid:31)(cid:18)\n\nzinsen verneint. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann der Kläger\n\nvon der Beklagten für den von ihm gelieferten Strom gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1\n\nHalbs. 2 KWKG in Verbindung mit dem Vertrag vom 24. November 1994 die\n\nMindestvergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG verlangen.\n\n1. Der streitige Vergütungsanspruch für die Lieferung von Strom in der\n\nZeit vom 18. Mai bis zum 30. September 2000 ist noch nach dem Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist\n\nzwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2\n\ndes Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-\n\nWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I\n\n2002 S. 1092) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehen-\n\nden Zeitraum geschehen.\n\n2. Der von dem Kläger an die Beklagte gelieferte Strom fällt nach § 2\n\nKWKG in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.\n\na) Nach § 2 Abs. 1 KWKG sind drei Fälle zu unterscheiden. Gemäß § 2\n\nAbs. 1 Satz 1 KWKG regelt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz die Abnahme\n\nund Vergütung von Strom aus Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen\n\n(KWK-Anlagen) auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall,\n\nder in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversorgungsunternehmen betrie-\n\nben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen\n\nund als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Be-\n\nstimmte Einschränkungen ergeben sich insoweit aus § 2 Abs. 1 Satz 2 und\n\nAbs. 2 KWKG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG ist dem Strom aus KWK-Anlagen\n\ngemäß Satz 1 gleichgestellt Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle,\n\nBraunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall von Unternehmen, an denen das Energie-\n\nversorgungsunternehmen in näher bezeichneter Weise beteiligt oder mit denen\n\nes im Sinne von § 15 AktG verbunden war (Nr. 1) und Strom aus KWK-Anlagen\n\nauf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der\n\nGrundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen\n\nwurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird (Nr. 2).\n\nb) Der erste Fall (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG) liegt hier nicht vor. Der von\n\ndem Kläger an die Beklagte gelieferte Strom stammt zwar aus einer Müll-\n\nverbrennungsanlage mit Kraft-Wärmekopplung und damit aus einer KWK-\n\nAnlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG. Der Kläger gehört jedoch nicht\n\nzu den dort als Betreiber vorausgesetzten Energieversorgungsunternehmen.\n\nEnergieversorgungsunternehmen sind nach der auch für das Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz als Teil des Energiewirtschaftsrechts einschlägigen Begriffs-\n\nbestimmung in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversor-\n\ngung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) in der seinerzeit geltenden Fassung\n\ndes Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April\n\n1998 (BGBl. I 1998 S. 730; jetzt § 2 Abs. 4) alle Unternehmen und Betriebe, die\n\nandere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung\n\nbetreiben. Von diesen Energieversorgungsunternehmen erfaßt § 2 Abs. 1\n\nSatz 1 KWKG nach seinem Wortlaut nur diejenigen, die die allgemeine Versor-\n\ngung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am\n\n31. Dezember 1999 tätig waren. Dazu gehört der Kläger mit der von ihm betrie-\n\nbenen Müllverbrennungsanlage schon deswegen nicht, weil er nach den unan-\n\ngegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Netz für die allgemeine\n\nVersorgung von Letztverbrauchern mit Energie betreibt, sondern den in seiner\n\nMüllverbrennungsanlage erzeugten Strom in ein fremdes Netz einspeist.\n\nAus dem gleichen Grund ist hier auch der zweite Fall (§ 2 Abs. 1 Satz 3\n\nNr. 1 KWKG) nicht gegeben. Das dort in der Formulierung \"das Energieversor-\n\ngungsunternehmen\" verwandte Wort \"das\" stellt klar, daß es sich bei dem\n\nEnergieversorgungsunternehmen um ein solches im Sinne des Satzes 1 han-\n\ndeln muß. Nach den vorstehenden Ausführungen trifft das auf den Kläger nicht\n\nzu.\n\nc) Der von dem Kläger an die Beklagte gelieferte Strom erfüllt jedoch die\n\nVoraussetzungen des dritten Falles (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG). Er stammt\n\naus einer der dort genannten KWK-Anlagen. Die Beklagte hat ihn aufgrund ei-\n\nnes Liefervertrages bezogen, der am 24. November 1994 und damit vor dem\n\n1. Januar 2000 geschlossen worden ist. Die Beklagte ist auch ein Energiever-\n\nsorgungsunternehmen im Sinne der Vorschrift. In dem ursprünglichen Gesetz-\n\nentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 14/2765) war noch von Strom die\n\nRede, der von \"dem\" Energieversorgungsunternehmen bezogen wird. Im Laufe\n\ndes Gesetzgebungsverfahren ist das Wort \"dem\" jedoch gemäß der Beschluß-\n\nempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks.\n\n14/3007) durch das Wort \"einem\" ersetzt worden. Daraus folgt, daß das betref-\n\nfende Energieversorgungsunternehmen - anders als im Fall des § 2 Abs. 1\n\nSatz 3 Nr. 1 KWKG (dazu vorstehend unter b) - nicht zu den Energieversor-\n\ngungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (\"die die allgemeine\n\nVersorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger be-\n\nreits am 31. Dezember 1999 tätig waren\") gehören muß, sondern jedes Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 EnWG in Betracht kommt\n\n(Herrmann, RdE 2000, 184, 187). Um ein solches handelt es sich bei der Be-\n\nklagten. Diese betreibt zwar selbst kein Netz für die allgemeine Versorgung.\n\nDer von der Beklagten bezogene Strom wird jedoch in das jetzt von der zum\n\ngleichen Konzern gehörende E. GmbH betriebene Netz eingespeist.\n\nDie Beklagte versorgt somit zumindest einen anderen mit Strom. Im Hinblick auf\n\nden nach § 1 KWKG durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bezweckten\n\nSchutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung ist darüber\n\nhinaus auch im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG erforderlich, daß der\n\nStrom für die allgemeine Versorgung bestimmt ist (Bräutigam/Reichert-Clauß,\n\nRdE 2003, 210, 211). Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt, da das Netz\n\nder E. GmbH, in das der von der Beklagten bezogene Strom einge-\n\nspeist wird, der allgemeinen Versorgung dient.\n\n3. Fällt mithin der von dem Kläger an die Beklagte gelieferte Strom nach\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes, steht die danach geschuldete Vergütung entgegen der\n\nAuffassung des Berufungsgerichts dem Kläger zu.\n\na) Die Abnahme und Vergütung des in den Anwendungsbereich des Ge-\n\nsetzes fallenden Stroms ist in §§ 3 und 4 KWKG geregelt. Gemäß § 3 Abs. 1\n\nSatz 1 Halbs. 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Anlagen nach § 2\n\nAbs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus Anlagen nach § 2 abzuneh-\n\nmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu vergüten. Diese Verpflichtung\n\nwird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG dahin eingeschränkt, daß bereits\n\nbestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1\n\nSatz 3 unberührt bleiben. Gemäß § 4 Abs. 1 KWKG ist für Strom nach § 2 eine\n\nbestimmte Mindestvergütung zu zahlen. Gemäß § 4 Abs. 2 KWKG wird die\n\nVergütung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf Grundlage von Lieferverträgen\n\ngeregelt.\n\nb) Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, wem der Anspruch auf\n\nVergütung des eingespeisten Stroms zusteht. Eine ausdrückliche Regelung\n\nfehlt insoweit. Auch die Gesetzesmaterialien, die Begründung des Gesetzent-\n\nwurfs der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 14/2765) sowie die Beschluß-\n\nempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie\n\n(BT-Drucks. 14/3007) schweigen hierzu. Angesichts dessen ist in Rechtspre-\n\nchung und Schrifttum namentlich für den hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 1\n\nSatz 3 Nr. 2 KWKG streitig, wer die Vergütung nach §§ 3, 4 KWKG verlangen\n\nkann. Nach einer Ansicht ist dies der Anlagenbetreiber (neben dem hier in\n\nerster Instanz zuständigen Landgericht, aaO, unter anderem: LG Berlin, RdE\n\n2001, 233, 234 und ZNER 2001, 274; Bräutigam/Reichert-Clauß, aaO, 211),\n\nnach anderer Ansicht das Energieversorgungsunternehmen (neben dem hier\n\nbetroffenen Berufungsgericht, aaO, insbesondere: KG, Urteil vom 4. August\n\n2003 - 23 U 178/01, unveröffentlicht; LG Essen, RdE 2002, 155, 156; Salje,\n\nKWKG, § 3 Rdnrn. 61 ff., 79 f., 82). Die erstgenannte Auffassung ist richtig. Wie\n\nin den beiden anderen Fällen des § 3 Abs. 1 KWKG ist auch in dem Fall des § 3\n\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG der Anlagenbetreiber anspruchsberechtigt.\n\naa) Dafür spricht \n\nin erster Linie der Zweck des Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes. Dieser ist, wie bereits oben (unter II 2 c) erwähnt, nach § 1\n\nder befristete Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung\n\nim Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz. Ergänzend heißt es dazu\n\nin der Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen (aaO, S. 4 un-\n\nter \"Allgemein\" und zu § 1), der Fortbestand der KWK-Anlagen der allgemeinen\n\nVersorgung sei im liberalisierten Strommarkt wegen der wesentlich gefallenen\n\nStrombezugskosten bedroht. KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung seien\n\nin dem früheren Rechtsrahmen mit geschlossenen Versorgungsgebieten re-\n\ngelmäßig so konzipiert worden, daß aus ihnen der Wärmebedarf und gegebe-\n\nnenfalls der Strombedarf im Gemeindegebiet habe gedeckt werden können.\n\nTypischerweise seien diese Anlagen deshalb kleiner als Stromerzeugungsanla-\n\ngen der großen Energieversorgungsunternehmen, die ausschließlich Strom er-\n\nzeugten. Die Stromerzeugung in kleineren Anlagen sei deutlich teurer als in\n\nGroßanlagen. Insoweit sollten \"stranded investments\" vermieden, Produktions-\n\nstandorte erhalten und Beschäftigung gesichert werden. Das Mittel zur Errei-\n\nchung dieses Zwecks ist die Abnahme- und Vergütungspflicht nach §§ 3 und 4\n\nKWKG.\n\nDanach sind anspruchsberechtigt die Betreiber der KWK-Anlagen, deren\n\nBestand durch das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz gesichert werden soll. Wie\n\ndieser Schutz dagegen zu erreichen sein soll, falls anstelle der Anlagenbetrei-\n\nber die den Strom beziehenden Energieversorgungsunternehmen anspruchsbe-\n\nrechtigt wären, ist nicht zu erkennen. Die Lieferverträge der Anlagenbetreiber\n\nmit den Energieversorgungsunternehmen vermögen diesen Schutz jedenfalls\n\nnicht zu bieten, zumal sie in der Regel - wie auch der Vertrag der Klägerin mit\n\nder B. AG vom 24. November 1994 - Preisgleitklauseln enthalten, die\n\nbei sinkenden Preisen auf dem liberalisierten Strommarkt keine auskömmlichen\n\nStrompreise gewährleisten.\n\nDementsprechend hat der Senat in dem vergleichbaren Fall der Abnah-\n\nme- und Vergütungspflicht für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 2 des\n\nStromeinspeisungsgesetzes 1998 und § 3 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang\n\nErneuerbarer Energien (EEG) die Anspruchsberechtigung des Anlagenbetrei-\n\nbers mit der Begründung bejaht, aus dem Zweck und den Regelungsinstru-\n\nmenten der Gesetze, nämlich die Erzeugung von Strom aus regenerativen\n\nEnergiequellen mittels eines privatrechtlichen Kontrahierungszwanges zu för-\n\ndern, sei ohne weiteres zu schließen, daß der Anspruch auf Abnahme und Ver-\n\ngütung des Stroms dem Stromerzeuger, also dem Anlagenbetreiber zustehen\n\nsolle (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02, ZNER 2003, 234 unter B\n\nI 1).\n\nbb) Für die Anspruchsberechtigung des Anlagenbetreibers spricht im üb-\n\nrigen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG, wonach bereits bestehende vertragli-\n\nche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt\n\nbleiben. Diese Regelung, die gemäß der Beschlußempfehlung des Ausschus-\n\nses für Wirtschaft und Technologie (aaO, S. 2) zwecks \"Klarstellung des Ge-\n\nwollten\" (aaO, S. 6, Anl. 1, Begründung zu Nr. 4) in das Gesetz eingefügt wor-\n\nden ist, hat im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG nur Sinn, wenn der Anla-\n\ngenbetreiber anspruchsberechtigt ist. Denn dann regelt sie die Konkurrenz zwi-\n\nschen der gesetzlichen Abnahmepflicht des Netzbetreibers nach § 3 Abs. 1\n\nSatz 1 Halbs. 1 KWKG und der vertraglichen Abnahmepflicht des Energiever-\n\nsorgungsunternehmens zugunsten der letztgenannten Pflicht. Wäre dagegen\n\ndas Energieversorgungsunternehmen anspruchsberechtigt, wäre § 3 Abs. 1\n\nSatz 1 Halbs. 2 KWKG gegenstandslos, weil dann zwischen der gesetzlichen\n\nAbnahmepflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Energieversorgungsunter-\n\nnehmen und der vertraglichen Abnahmepflicht des Energieversorgungsunter-\n\nnehmens gegenüber dem Anlagenbetreiber keine Konkurrenz bestünde, die\n\ngeregelt werden müßte.\n\nGenauso verhält es sich mit § 4 Abs. 2 KWKG, wonach die Vergütung\n\nvon Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt\n\nwird. Das gilt unabhängig davon, wie sich diese Bestimmung zu § 4 Abs. 1\n\nKWKG verhält (dazu weiter unten unter II 5). Sie erscheint allenfalls sinnvoll,\n\nwenn der Anlagenbetreiber anspruchsberechtigt ist, weil dessen Verhältnis zu\n\ndem Energieversorgungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG\n\ndurch einen Liefervertrag geregelt ist. Dagegen bestünde dann, wenn das\n\nEnergieversorgungsunternehmen anspruchsberechtigt wäre, für eine Regelung\n\nder Vergütung durch einen Liefervertrag mit dem Netzbetreiber keine Veranlas-\n\nsung.\n\n4. Der dem Kläger zustehende Vergütungsanspruch richtet sich gegen\n\ndie Beklagte. Nach der vorstehend erwähnten Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1\n\nHalbs. 2 KWKG bleiben bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtun-\n\ngen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt. Danach ist die Beklagte\n\nauch weiterhin gemäß dem auf sie übertragenen Liefervertrag mit der Klägerin\n\nvom 24. November 1994 zur Stromabnahme verpflichtet. Demgemäß muß sie\n\nden bezogenen Strom auch vergüten. Die Vergütungspflicht steht mit der Ab-\n\nnahmepflicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Die Vergütung ist die\n\nsynallagmatische Gegenleistung für den gelieferten Strom. Dagegen ist ausge-\n\nschlossen, daß der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG zur\n\nVergütung desjenigen Stroms verpflichtet ist, den das Energieversorgungsun-\n\nternehmen aufgrund seiner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG unberührten\n\nvertraglichen Abnahmeverpflichtung von dem Anlagenbetreiber bezieht.\n\n5. a) In Bezug auf die Höhe der Vergütung, die der Kläger von der Be-\n\nklagten verlangen kann, ist von der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Mindest-\n\nvergütung auszugehen. Diese beträgt für den unmittelbar nach dem Inkrafttre-\n\nten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der Zeit vom 18. Mai bis zum\n\n30. September 2000 gelieferten Strom nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG 9 Pfennig\n\npro Kilowattstunde.\n\nDem steht § 4 Abs. 2 KWKG, wonach für Strom nach § 2 Abs.1 Satz 3\n\ndie Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt wird, nicht entgegen.\n\nDiese Bestimmung kann entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem erstin-\n\nstanzlichen Urteil (ebenso LG Berlin, RdE 2001, 233, 234 und ZNER 2001, 274\n\nmit ablehnender Anmerkung Becker, aaO, 275; LG Essen, RdE 2002, 175, 157;\n\nHerrmann, aaO, 190) nicht so verstanden werden, daß dadurch § 4 Abs. 1\n\nKWKG ausgeschlossen wird (vgl. auch LG Dortmund, ZNER 2002, 344 mit zu-\n\nstimmender Anmerkung Riedel, aaO, 345, 346 = RdE 2003, 81, 83). Dagegen\n\nsprechen Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes.\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG beträgt die Vergütung für Strom \"nach\n\n§ 2\" mindestens 9 Pfennig pro Kilowattstunde. Danach gilt die gesetzliche Min-\n\ndestvergütung auch für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG. Würde die Ver-\n\ngütung für diesen Strom gemäß § 4 Abs. 2 KWKG ausschließlich auf Grundlage\n\nvon Lieferverträgen geregelt, wäre § 4 Abs. 1 KWKG insoweit gegenstandslos.\n\nEs kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber in ei-\n\nnem Absatz einer Vorschrift eine Regelung trifft und diese bereits in dem\n\nnächsten Absatz wieder ausschließt. Hätte der Gesetzgeber die Mindestvergü-\n\ntung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG ausschließen wollen, hätte er sie\n\nin § 4 Abs. 1 KWKG von vornherein auf den danach verbleibenden Strom nach\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG beschränkt.\n\nZudem lautet § 4 Abs. 2 KWKG nicht etwa, daß für Strom nach § 2\n\nAbs. 1 Satz 3 die Vergütung auf Grundlage von Lieferverträgen \"geregelt ist\"\n\noder - in Anlehnung an § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG - gar \"unberührt\n\nbleibt\", was für einen Vorrang der Regelung vor § 4 Abs. 1 KWKG sprechen\n\nkönnte. Die statt dessen gewählte Formulierung, daß die Vergütung \"geregelt\n\nwird\", läßt die Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, daß in den beiden Fäl-\n\nlen des § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG die fortbestehenden Lieferverträge infolge des\n\nInkrafttretens des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes hinsichtlich der Vergütung\n\nanzupassen sind, wobei von der auch insoweit gültigen Mindestvergütung nach\n\n§ 4 Abs. 1 KWKG auszugehen ist.\n\nDarüber hinaus würde § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG, wie auch das\n\nLandgericht nicht verkannt hat, insgesamt leerlaufen, wenn insoweit die Min-\n\ndestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG durch § 4 Abs. 2 KWKG ausgeschlossen\n\nwäre. Die Einbeziehung des Stroms nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in den\n\nGeltungsbereich des KWKG wäre - auch im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 1\n\nHalbs. 2 KWKG - von vornherein sinnlos. Das widerspräche dem auch insoweit\n\nvom Gesetz bezweckten Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen\n\nVersorgung, der durch die in den Lieferverträgen vereinbarte Vergütung nicht\n\ngewährleistet ist (siehe dazu bereits oben unter II 3 b aa).\n\nb) Die in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmte Mindestvergütung gilt für Strom\n\nnach § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG allerdings nicht unbeschränkt. Wie vorstehend\n\nbereits dargelegt, läßt § 4 Abs. 2 KWKG die Vorstellung des Gesetzgebers er-\n\nkennen, daß in den beiden Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG die fortbeste-\n\nhenden Lieferverträge \n\ninfolge des \n\nInkrafttretens des Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes hinsichtlich der Vergütung des Stroms anzupassen sind.\n\nDabei ist zwar von der auch insoweit gültigen Mindestvergütung auszugehen.\n\nDeren Einführung in die bestehenden Lieferverträge kann jedoch, wie die Be-\n\nklagte in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat, wegen besonderer\n\nUmstände im Einzelfall zu einer erheblichen Störung des Vertragsgefüges füh-\n\nren, die unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Her-\n\nabsetzung der Mindestvergütung erforderlich macht. In den Vorinstanzen ist\n\ninsoweit nichts Näheres vorgetragen worden, wozu allerdings bislang auch kei-\n\nne Veranlassung bestand. Demgemäß fehlt es hierzu an Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts. Ohne derartige Feststellungen müßte es bei der Mindest-\n\nvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG verbleiben.\n\nc) Daß die Parteien die Vergütung für den gelieferten Strom nicht gemäß\n\n§ 4 Abs. 2 KWKG durch (ergänzenden) Liefervertrag geregelt haben, steht dem\n\nvom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Der Kläger hat aus\n\n§ 4 Abs. 2 KWKG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluß einer ent-\n\nsprechenden Vereinbarung. Angesichts dessen kann er die Beklagte unmittel-\n\nbar auf Zahlung in Anspruch nehmen (vgl. zu der ähnlichen Problematik im\n\nFalle des § 3 Abs. 1 EEG Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, WM\n\n2003, 2160 = RdE 2003, 268, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter B II\n\n1).\n\n6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der\n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. In einem neuen Berufungsver-\n\nfahren ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag dazu zu ergänzen,\n\nob gegebenenfalls wegen besonderer Umstände eine Herabsetzung der Min-\n\ndestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG erforderlich ist. Daher ist das Berufungs-\n\nurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Schlichting\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_236-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/viii-zr-236-02","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":33},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":27},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_236-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_236-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/viii-zr-236-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_236-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:55.077636+00:00"}}