{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_235-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"VIII ZR 235/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 114 Zur Ablehnung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht trotz Revisionszulassung durch das Berufungsgericht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZR 235/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 114\n\nZur Ablehnung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht trotz\n\nRevisionszulassung durch das Berufungsgericht.\n\nBGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - LG Essen\n\n- AG Essen-Steele\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nwird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).\n\nGründe:\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und\n\ndes Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hin-\n\nreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von\n\nder Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.\n\nProzeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die ent-\n\nscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,\n\nihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung\n\noder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem\n\ngenannten Sinne als schwierig \"erscheint\" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414;\n\nBGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 NJW 1998, 1154).\n\n2. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist in beiden Instanzen zur Zahlung\n\nrestlicher Wohnungsmiete für den Monat Juni 2001 in Höhe von 304,46 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)\n\nZinsen verurteilt worden. Gegenüber dem Klageanspruch hatte die Beklagte\n\nsich darauf berufen, daß der Mietvertrag aufgrund ihrer am 6. März 2001 aus-\n\ngesprochenen Kündigung, den Klägern zugegangen am 8. März 2001, am\n\n8. Juni 2001 geendet habe, da laut § 9 Abs. 1 des Mietvertrages \"das Mietver-\n\nhältnis ... von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wer-\n\nden\" konnte.\n\nEine solche Auslegung der Klausel betreffend die Kündigungsfristen in\n\n§ 9 Abs. 1 des Mietvertrages kommt ersichtlich nicht in Betracht. Zu Recht hat\n\ndas Berufungsgericht die fragliche Kündigungsklausel nicht isoliert, sondern im\n\nZusammenhang mit den übrigen Mietvertragsbestimmungen ausgelegt und\n\nhierbei berücksichtigt, daß das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs. 4 des Mietvertra-\n\nges zunächst befristet bis zum 30. Juni 1997 fest abgeschlossen worden war\n\nund sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 des\n\nMietvertrages fortsetzen sollte. Die dort genannten Kündigungsfristen waren\n\n- entsprechend der Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 573 c\n\nAbs. 1 BGB n.F.) - als Monatsfristen ausgestaltet, so daß das Mietverhältnis\n\nnach Ablauf des 30. Juni 1997 ebenfalls nur zum Monatsende gekündigt wer-\n\nden konnte. Auch nach dem typischen Verständnis eines Mieters als Vertrags-\n\npartei war entsprechend der in Mietverträgen üblichen Regelung der Kündi-\n\ngungsfristen davon auszugehen, daß die erklärte ordentliche Kündigung des\n\nMieters erst zum entsprechenden Monatsende wirksam werden sollte.\n\nDie entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 9 Abs. 1 des\n\nMietvertrags kann hier im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, ob-\n\nwohl das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der\n\nRechtssache - ohne Feststellung, daß die fragliche Klausel zumindest in weite-\n\nren Mietverträgen der Kläger verwendet wird - zugelassen hat.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/viii-zr-235-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/viii-zr-235-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_235-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:34:37.819585+00:00"}}