{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_227-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-15","aktenzeichen":"VIII ZR 227/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. Oktober 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB a.F. §§ 459, 462, 463, 465, 467, 346 ff. Ein unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch \"fabrikneu\", wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 227/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n15. Oktober 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB a.F. §§ 459, 462, 463, 465, 467, 346 ff.\n\nEin unbenutztes Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch \"fabrikneu\", wenn und solange\n\ndas Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch\n\nlängere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des\n\nFahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.\n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02 - OLG Dresden\n\nLG Bautzen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juli 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kauf-\n\nvertrages über einen Personenkraftwagen.\n\nDer Kläger bestellte am 30. Juni 2000 bei der Beklagten einen Pkw F. \n\n V 6 zu einem Kaufpreis von 53.595 DM. Das von den Beklagten ver-\n\nwendete Formular enthielt die Angabe \"verbindliche Bestellung neuer Kraftfahr-\n\nzeuge und Anhänger\". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger von der Beklagten\n\nein am 30. November 1998 hergestellter F. V 6 übergeben. Ein Mo-\n\ndellwechsel bezüglich dieses Pkw-Typs hatte in der Zeit vom 30. November\n\n1998 bis zum Kauf nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 5. September 2000\n\nerklärte der Kläger die Wandelung des Kaufvertrages. Die Beklagte lehnte die\n\nWandelung mit Schreiben vom 12. Oktober 2000 ab. Der Kläger war zum Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 27. Juni\n\n2002 mit dem Pkw ca. 24.000 Kilometer gefahren.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, es fehle eine zugesicherte Ei-\n\ngenschaft, da ein 21 Monate alter Pkw nicht mehr als fabrikneu bezeichnet\n\nwerden könne; er sei deshalb berechtigt, von der Beklagten insgesamt\n\n55.581,33 DM Zug um Zug gegen Herausgabe des Autos zu verlangen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nder Klage in Höhe von 44.976,92 DM stattgegeben. Dagegen richtet sich die\n\nvom Senat zugelassene Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung\n\ndes landgerichtlichen Urteils erstrebt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat - soweit in der Revision noch von Interesse -\n\nausgeführt:\n\nDer Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von\n\n44.976,92 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw\n\naus §§ 459, 462, 465, 467, 346 f. BGB a.F. Im Verkauf eines Neuwagens durch\n\neinen Kfz-Händler liege in der Regel die konkludente Zusicherung, daß das\n\nFahrzeug fabrikneu sei. Der von dem Kläger erworbene Pkw könne aufgrund\n\nseiner Standzeit von 19 Monaten zwischen Herstellung und Abschluß des\n\nKaufvertrages und 20 Monaten zwischen Herstellung und Übergabe nicht als\n\nfabrikneu angesehen werden. Ein nicht benutztes Kraftfahrzeug sei, auch wenn\n\nes einige Zeit nach seiner Herstellung verkauft werde, als fabrikneu anzusehen,\n\nwenn und solange das Modell dieses Fahrzeuges unverändert weitergebaut\n\nwerde, also keinerlei Änderung in der Technik und Ausstattung aufweise, und\n\ndurch das Stehen keine Mängel entstanden seien. Ein Verkauf \"einige Zeit nach\n\nder Herstellung\" liege zumindest dann nicht mehr vor, wenn der Pkw bereits 19\n\nMonate auf Lager gestanden habe. Nach der Verkehrsanschauung sei und\n\nbleibe die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von aus-\n\nschlaggebender Bedeutung. Es mache einen großen Unterschied, ob ein Auto\n\nfrisch vom Band oder erst nach längerer Standzeit verkauft werde. Eine lange,\n\nselbst technisch unbedenkliche Standzeit sei für den Neuwagen immer ein\n\nwertmindernder Faktor. Auf den zurückzugewährenden Kaufpreis von\n\n53.595 DM müsse sich der Kläger aber die von ihm gezogenen und nach\n\n§§ 467, 347 Satz 2 BGB a.F. herauszugebenden Nutzungen anrechnen lassen.\n\nDa der Kläger bis zur letzten mündlichen Verhandlung ca. 24.000 Kilometer mit\n\ndem Pkw gefahren sei, ergebe sich ein Abzug von 8.618,08 DM.\n\nII.\n\nDie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom Senat zu-\n\ngelassene Revision hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Die Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung\n\nstand.\n\n1. Auf das vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnis der\n\nParteien sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB). Zu Recht\n\ngeht das Berufungsgericht von einer Zusicherung der Beklagten aus, daß das\n\nvon ihr an den Kläger verkaufte Auto fabrikneu sei. Nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Senats liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-\n\nHändler grundsätzlich die Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigen-\n\nschaft hat, \"fabrikneu\" zu sein (Urteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW\n\n2000, 2018 unter II 2; Urteil vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, NJW 1980,\n\n2127 unter II 3; Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02, zur Veröffentlichung\n\nbestimmt).\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden,\n\ndaß das Berufungsgericht den Pkw aufgrund seiner Standzeit von 19 Monaten\n\nzwischen Herstellung und Abschluß des Kaufvertrages und 20 Monaten zwi-\n\nschen Herstellung und Übergabe nicht als fabrikneu angesehen hat. Nach der\n\nRechtsprechung des erkennenden Senats ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug\n\nfabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weiter-\n\ngebaut wird und wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingte Mängel\n\naufweist; das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug erst einige Zeit nach seiner\n\nHerstellung verkauft wird (Urteil vom 22. März 2000 aaO; Urteil vom 18. Juni\n\n1980 aaO unter II 1; Urteil vom 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78, NJW 1980,\n\n1097 unter II 2 c).\n\nOhne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht allein auf die\n\nLänge der Standzeit des Kraftfahrzeugs abgestellt habe und damit von der\n\nständigen Rechtsprechung des Senats abweiche. Der Senat hat in seinen Ent-\n\nscheidungen zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug \"fabrikneu\" ist, ausgeführt, daß\n\ndiese Rechtsprechung auch für den Fall gelte, daß das Fahrzeug \"erst einige\n\nZeit nach seiner Herstellung verkauft\" werde. In der Entscheidung vom\n\n6. Februar 1980 (aaO unter II 2 c) hat der Senat die damalige, nach der Recht-\n\nsprechung und im Schrifttum herrschende Meinung dahin wiedergegeben, daß\n\nein Kraftfahrzeug, das zehn bis zwölf Monate vor dem Verkauf hergestellt und\n\nabgesehen von der Überführungsfahrt nicht benutzt worden sei, jedenfalls dann\n\nals fabrikneu bezeichnet werden könne, wenn das Modell dieses Kraftfahrzeugs\n\nweiterhin hergestellt werde und wenn das Kraftfahrzeug keine Mängel aufweise.\n\nIm Rahmen der weiteren Gründe hat der Senat sich dieser herrschenden Mei-\n\nnung ausdrücklich angeschlossen. Entgegen der Auffassung der Revision\n\nweicht deshalb das Berufungsurteil nicht von der Rechtsprechung des Senats\n\nab. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es aber nunmehr\n\nder Festlegung einer maximalen Standzeit, bis zu deren Ablauf ein Kraftfahr-\n\nzeug im Regelfall noch als \"fabrikneu\" angesehen werden kann, da in der\n\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte die Frage des Höchstalters \"fabrik-\n\nneuer\" Kraftfahrzeuge ganz unterschiedlich beantwortet wird (nicht mehr fabrik-\n\nneu: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 57 nach 8 Monaten, OLG Frankfurt am\n\nMain, NJW-RR 1998, 1213 und OLG Hamm, DAR 1995, 353 nach 12 Monaten;\n\nnoch fabrikneu: OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2001, 166 nach 16 Monaten;\n\nOLG Celle, OLGR Celle 2001, 223 nach 14 Monaten; OLG Schleswig, OLGR\n\nSchleswig 1999, 412 nach 30 Monaten).\n\n3. Der Senat präzisiert seine Rechtsprechung nunmehr dahin, daß ein\n\nunbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch \"fabrikneu\" ist, wenn und solange\n\ndas Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine\n\ndurch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstel-\n\nlung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Mo-\n\nnate liegen.\n\nZu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Meinung, wel-\n\nche dem Verkäufer eine unbegrenzte Lagerhaltung zubilligt, sofern keine\n\nStandschäden eingetreten sind oder das Modell sich verändert hat, schützens-\n\nwerte Interessen des Käufers verletzt (vgl. auch Knippel, DAR 1981, 141 f.;\n\nReinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., 2003, Rdnr. 207). Nach der Verkehrs-\n\nanschauung ist die Lagerdauer für die Wertschätzung eines Kraftfahrzeugs von\n\nwesentlicher Bedeutung. Eine lange Standdauer ist für einen Neuwagenkäufer\n\nein wertmindernder Faktor. Jedes Kraftfahrzeug unterliegt einem Alterungspro-\n\nzeß, der mit dem Verlassen des Herstellungsbetriebes einsetzt. Grundsätzlich\n\nverschlechtert sich der Zustand des Fahrzeugs durch Zeitablauf aufgrund von\n\nMaterialermüdung, Oxydation und anderen physikalischen Veränderungen.\n\nSelbst eine Aufbewahrung unter optimalen Bedingungen vermag dies nur zu\n\nverlangsamen, aber nicht zu verhindern. Im Regelfall ist deshalb davon auszu-\n\ngehen, daß eine Lagerzeit von mehr als 12 Monaten die Fabrikneuheit eines\n\nNeuwagens beseitigt.\n\n4. Die Lagerzeit von 19 Monaten im vorliegenden Fall führt deshalb, wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, dazu, daß dem Fahrzeug die\n\nzugesicherte Eigenschaft (fabrikneu) bei Übergabe gefehlt hat. Umstände, die\n\neine Abweichung vom Regelfall gebieten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Al-\n\nlein der Umstand, daß es sich um ein aus den Vereinigten Staaten von Amerika\n\nimportiertes Auto handelt, genügt hierfür nicht.\n\n5. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe\n\nnicht berücksichtigt, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. Juni 2002 mit dem Pkw ca. 24.000\n\nKilometer gefahren war.\n\nDaß der Kläger den Gebrauch des Fahrzeugs fortgesetzt hat, führt nicht\n\nzu einer Verwirkung seiner Gewährleistungsrechte. Nach der Rechtsprechung\n\ndes Senats kommt es in solchen Fällen auf eine Abwägung der Interessen bei-\n\nder Vertragsparteien an. In aller Regel wird dem Käufer die bloße, den Rahmen\n\ndes Üblichen nicht überschreitende Weiterbenutzung des Wagens nicht als\n\nilloyales, widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden können, weil dies für\n\nihn günstiger als die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges sein wird. Die Inte-\n\nressen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, daß er Anspruch auf Werter-\n\nsatz für die vom Käufer genossenen Gebrauchsvorteile erheben kann (Senat,\n\nUrteil vom 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170 unter II 2 f.; Se-\n\nnat, Urteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 2 b).\n\nWenn der Kläger in etwas weniger als zwei Jahren mit dem Fahrzeug ca.\n\n24.000 Kilometer zurückgelegt hat, ist dies, worauf die Revisionserwiderung zu\n\nRecht hinweist, eine den Rahmen des Üblichen nicht überschreitende Weiter-\n\nbenutzung des Wagens.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zr-227-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-15/viii-zr-227-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_227-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:51:56.001058+00:00"}}