{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_224-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"VIII ZR 224/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 46 Nr. 8 a) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäfts- führer einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der Gesellschafterver- sammlung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er- öffnet worden ist. b) Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Ko- sten deckende Masse nicht vorhanden ist (sogenannte masselose Liquidation).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 224/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nGmbHG § 46 Nr. 8 \n\na) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäfts-\nführer einer GmbH bedarf es dann keines Beschlusses der Gesellschafterver-\nsammlung, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er-\nöffnet worden ist. \n\nb) Gleiches gilt bei der Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb endgültig \neingestellt hat, wenn die Liquidation deshalb konkursfrei erfolgt, weil eine die Ko-\nsten deckende Masse nicht vorhanden ist (sogenannte masselose Liquidation). \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 224/02 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 2. Juli 2002 insoweit aufgehoben, als \n\ndas Berufungsgericht von der W. GmbH ab-\n\ngeleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von zum \n\neinen 26 Millionen DM und zum anderen 18 Millionen DM - davon \n\nmit der Revision weiterverfolgt jeweils 2,5 Millionen EUR - gegen \n\nden Beklagten zu 4 verneint und der Klägerin die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Beklagten zu 4 auferlegt hat. \n\nDie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, \n\n2 und 5 im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tra-\n\ngen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nund die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 30. August 1990 \n\nwurde die W. GmbH (im folgenden: W. ) mit einem \n\nStammkapital von 4 Millionen DM gegründet. Bei der W. handelte es sich um \n\nden bereits seit 1969 existierenden ehemaligen V. \n\n\"deutsch-sowjetische Freundschaft\" mit Hauptsitz in Berlin (Ost), W. straße … \n\nbis …, der am 1. Juli 1990 aufgrund des Gesetzes zur Privatisierung und Reor-\n\nganisation volkseigenen Vermögens in eine Kapitalgesellschaft (im Aufbau) \n\nübergeleitet worden war. Gründungsgesellschafterin war die Klägerin, die unter \n\nanderem den Beklagten zu 4 zum Geschäftsführer bestellt hatte. Gegenstand \n\ndes bis dahin regelmäßig nur als Generalunternehmer tätig gewordenen Unter-\n\nnehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag die Beratung, Planung, Projektie-\n\nrung und Errichtung einschließlich der \n\nInbetriebnahme von Wärme-, \n\nElektroenergieerzeugungs-, Wärmespeicher- und Wärmeverteilungsanlagen \n\neinschließlich der Wärmeleitungen und -netzstationen für alle Versorgungsbe-\n\nreiche. In der zweiten Jahreshälfte 1990 und bis zur Privatisierung im Februar \n\n1991 beschäftigte die W. 1.225 Mitarbeiter. Auf den Konten der W. befan-\n\nden sich Ende 1990 ca. 150 Millionen DM, von denen ein Großteil Anzahlungen \n\nfür noch nicht abgewickelte (Alt-)Aufträge darstellte. Darüber hinaus verfügte \n\ndie W. unter anderem über unbelastete Immobilien in B. , L. , Z. \n\nund S. . \n\nMit notariellem \"Anteilskauf- und -übertragungsvertrag\" vom 27. Februar \n\n1991 veräußerte die Klägerin die W. an die Beklagte zu 6 zu einem Kaufpreis \n\nvon 2 Millionen DM. Die Beklagte zu 6 verpflichtete sich, die Klägerin von ihrer \n\nBürgschaft für Verbindlichkeiten der W. in Höhe von 31,384 Millionen DM \n\nfreizustellen und die W. zu entschulden. \n\nZuvor hatten die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sowie der Zeuge H. \n\nam 23. November 1990 einen Partnerschaftsvertrag geschlossen, der unter \n\nanderem folgendes festlegte: \n\n\"Die jeweils in Erscheinung tretenden Partner werden ihre Ent-\nscheidungen und die mit Dritten einzugehenden Verbindlichkeiten \nim Sinne der Erreichung der gesteckten Ziele und in Übereinstim-\nmung mit den übrigen Partnern treffen.\" \n\nAm 22. Februar 1991 schlossen dieselben Beteiligten einen Aktionärs-\n\nbindungsvertrag bezüglich einer zu gründenden Firma P. (P. \n\n ) Holding AG, deren Aktien die Beteiligten zu jeweils 20 % hal-\n\nten sollten. Ferner erwarben die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 Anteile an der \n\nBeklagten zu 6 zu einem Kaufpreis von jeweils 240.000 SFR. Nach dem Erwerb \n\nder W. gelang es den Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 sowie dem Zeugen H. \n\n , sich durch eine Vielzahl von Finanztransaktionen über eine Reihe speziell \n\nzu diesem Zweck gegründeter Gesellschaften das Vermögen der W. anzu-\n\neignen. \n\nIn diesem Zusammenhang veräußerte die Beklagte zu 6 unter anderem \n\neinen angeblichen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin an die W. , \n\ndie hierbei von dem Beklagten zu 4 vertreten wurde. Dieser angeblichen Scha-\n\ndensersatzforderung lag zugrunde, daß für das der W. gehörende Grund-\n\nstück W. straße in B. ein Restitutionsanspruch geltend gemacht wurde. Der \n\nKaufpreis von 18 Millionen DM für die Forderung wurde von der W. am \n\n22. Juni 1992 gezahlt, die Schadensersatzforderung wurde nicht realisiert. \n\nVielmehr veräußerte die W. das Grundstück W. straße im Jahr 1994 zu ei-\n\nnem geringen Preis an eine von den Beklagten gegründete Gesellschaft. \n\nEnde März 1992 erhob der Verwalter über das Vermögen des A. \n\n (im folgenden: I. ) Klage gegen die \n\nW. über knapp 128 Millionen DM im Zusammenhang mit früheren Arbeiten \n\nzum Bau eines Kraftwerkes in B. , bei der es in einer Größenordnung von 60 \n\nbis 70 Millionen DM auch um einen Streit über die Höhe der Forderungen nach \n\nder Währungsumstellung - Streit über den Richtungskoeffizienten - ging. Die \n\nBeklagte zu 6 behauptete, sie habe wegen dieser Streitigkeit über den Rich-\n\ntungskoeffizienten einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe \n\nvon 68 Millionen DM. Diesen angeblichen Schadensersatzanspruch verkaufte \n\nsie, vertreten durch den Beklagten zu 2, am 30. März 1992 für einen Kaufpreis \n\nvon 60 Millionen DM an die von den Beklagten zu 1 und 4 vertretene W. . Auf \n\nden Kaufpreis wurden von der W. am 22. Juni 1992 8 Millionen DM, am \n\n23. September 1992 6 Millionen DM und am 5. November 1992 weitere 12 Mil-\n\nlionen DM, insgesamt also 26 Millionen DM gezahlt. Den restlichen Kaufpreis \n\nvon 34 Millionen DM trat die Beklagte zu 6 an eine andere von den Beklagten \n\ngegründete Gesellschaft ab. Er sollte unter anderem durch Veräußerungen von \n\nGrundstücken der W. an diese Gesellschaft realisiert werden. Zur Ausführung \n\ndieses Geschäftes kam es jedoch nicht. Die Klage der I. gegen die W. war \n\nzwar in Höhe von über 56 Millionen DM erfolgreich, sie wurde allerdings \n\n- inzwischen rechtskräftig - abgewiesen, soweit es den Streit über den Rich-\n\ntungskoeffizienten anbetraf. Damit bestanden auch die von der Beklagten zu 6 \n\nan die W. verkauften Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin letztlich \n\nnicht. \n\nDie W. ist mittlerweile in Vermögensverfall geraten. Ein Antrag des \n\nseinerzeitigen Geschäftsführers auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde \n\nvom Amtsgericht Charlottenburg durch Beschluß vom 23. November 1995 als \n\nunzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg \n\nvom 28. August 2000 wurde auf den Antrag der Klägerin vom 22. August 2000 \n\nHerr S. \"entsprechend § 29 BGB zum Notvorstand der Gesellschaft be-\n\nstellt\". Sein Wirkungskreis erstreckt sich auf die \"Wahrnehmung der Rechte der \n\nGesellschaft bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen der W. \n\n GmbH gegen die ehemaligen Geschäftsführer\" (es folgen \n\ndie Namen der Beklagten und des Zeugen H. ). Am 20. September 2000 \n\nerließ das Amtsgericht Charlottenburg einen gleichlautenden Beschluß, in dem \n\nlediglich das Wort \"Notvorstand\" durch das Wort \"Notgeschäftsführer\" ersetzt \n\nwar. Bereits am 14. September 2000 schlossen die W. , vertreten durch Herrn \n\nS. , und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der von der \n\nKlägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nsprüche der W. gegen die Beklagten und den Zeugen H. . \n\nDie Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche gegen die \n\nBeklagten aus eigenem Recht und aus von der W. abgetretenem Recht gel-\n\ntend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nhiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung durch Teilurteil hinsichtlich der \n\nBeklagten zu 4 und 5 in vollem Umfang, hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 \n\ninsoweit zurückgewiesen, als nicht Schadensersatzansprüche der Klägerin aus \n\nvon der W. abgetretenem Recht wegen des Erwerbs der vorerwähnten \n\nSchadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemacht \n\nwurden; bezüglich dieser Ansprüche hat es die Klage für nicht entscheidungs-\n\nreif gehalten, weil noch weitere Feststellungen zum Vorsatz der Beklagten zu 1 \n\nund 2 zu treffen seien. \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat die Revi-\n\nsion insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht von der W. \n\n GmbH abgeleitete Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von \n\nzum einen 26 Millionen DM und zum anderen 18 Millionen DM - wovon sie mit \n\nihrer Nichtzulassungsbeschwerde jeweils 2,5 Millionen Euro weiterverfolgt hat - \n\naus den geschilderten Forderungskäufen gegen den Beklagten zu 4 verneint \n\nhat. Im übrigen hat er die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit das Verfahren in die Revision gelangt \n\nist, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nSchadensersatzansprüche der Klägerin aus von der W. abgetretenem \n\nRecht gegen den Beklagten zu 4, den damaligen Geschäftsführer der W. , \n\nhätten schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil der zur Geltendmachung \n\ndieser Ansprüche erforderliche Gesellschafterbeschluß fehle. Ein Beschluß \n\ngemäß § 46 Nr. 8 GmbHG sei vorliegend nicht entbehrlich. Durch die Beschluß-\n\nfassung solle die Gesellschaft insoweit geschützt werden, als es Sache der Ge-\n\nsellschafterversammlung sei, darüber zu entscheiden, ob Ansprüche gegen die \n\nGeschäftsführer geltend gemacht werden sollten, weil durch eine solche Vorge-\n\nhensweise innere Angelegenheiten der Gesellschaft öffentlich gemacht werden \n\nkönnten. Zwar übe die W. derzeit keine Geschäftstätigkeit mehr aus, weshalb \n\nes ihr geschäftlich keinen Nachteil bringen dürfte, wenn interne Angelegenhei-\n\nten ihrer Geschäftstätigkeit zur Sprache kämen. Dies rechtfertige jedoch eine \n\neinschränkende Auslegung des § 46 GmbHG nicht. Der Geschäftsführer dürfe \n\nohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung die Ansprüche geltend ma-\n\nchen, die zur Sicherung des Stammkapitals erforderlich seien. Auf diesem We-\n\nge gehe der Notgeschäftsführer gegen den Beklagten zu 1 vor. Da die nach \n\ndem GmbH-Gesetz möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen die übrigen \n\nBeklagten verjährt seien, habe die Gesellschafterversammlung der W. zudem \n\ngewissermaßen stillschweigend und faktisch die Entscheidung getroffen, derar-\n\ntige Ansprüche gegen die Beklagten zu 2, 4 und 5 nicht geltend zu machen. \n\nDas Berufungsgericht führt weiter aus, der Auffassung, nach einer Abtretung \n\nund im Liquidationsstadium der Gesellschaft sei ein Beschluß der Gesellschaf-\n\nterversammlung nicht mehr erforderlich, vermöge es sich nicht anzuschließen. \n\nVielmehr bedürften jegliche Maßnahmen zur außergerichtlichen Durchsetzung \n\neines Anspruchs gegen den Geschäftsführer und die gerichtliche Geltendma-\n\nchung des Anspruchs durch die Gesellschaft eines entsprechenden Gesell-\n\nschafterbeschlusses. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, so \n\ndaß das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuhe-\n\nben ist. \n\n1. Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß \n\neventuelle Schadensersatzforderungen der W. wirksam an die Klägerin abge-\n\ntreten wurden. \n\na) Die W. war bei der Abtretung vom 14. September 2000 ordnungs-\n\ngemäß vertreten. Zwar war durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg \n\nvom 28. August 2000 Herr S. zum Notvorstand der W. bestellt worden. \n\nHierbei handelte es sich jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend festge-\n\nstellt hat, um eine offensichtliche Falschbezeichnung des bestellten Vertreters \n\nder W. . Das ergibt sich zum einen daraus, daß das Amtsgericht durch im üb-\n\nrigen inhaltsgleichen Beschluß vom 20. September 2000 den Begriff \"Notvor-\n\nstand\" durch das Wort \"Notgeschäftsführer\" ersetzt hat. Zum anderen ist auf \n\ndas Vorliegen einer versehentlichen Falschbezeichnung auch deshalb zu \n\nschließen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers einer GmbH in Analogie \n\nzu § 29 BGB - der unmittelbar auf die Bestellung eines Notvorstandes beim \n\nrechtsfähigen Verein anwendbar ist (so schon RGZ 138, 98, 101; vgl. auch \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 29 Rdnr. 1) - erfolgt und das Amtsgericht \n\ndie Bestellung des Herrn S. in seinem Beschluß vom 28. August 2000 \n\nausdrücklich unter analoger Anwendung von § 29 BGB vorgenommen hat. \n\nb) Die abgetretenen Forderungen waren hinreichend genau bestimmt. \n\nDie Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich aus der während des lau-\n\nfenden Verfahrens erfolgten Abtretung ergebe, daß die unter B I Nr. 1 bis 8 auf-\n\ngeführten und damit die von der Klägerin gerichtlich geltend gemachten An-\n\nsprüche abgetreten sein sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n2. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, Schadensersatzansprüche der W. gegen den Beklagten zu 4 wegen \n\ndes Ankaufs angeblicher Schadensersatzforderungen über 18 Millionen DM \n\nund 26 Millionen DM von der Beklagten zu 6 kämen schon deshalb nicht in Be-\n\ntracht, weil es für die Geltendmachung derartiger Ansprüche an dem nach § 46 \n\nNr. 8 GmbHG erforderlichen Beschluß der Gesellschafterversammlung fehle. \n\na) Dabei ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß ein sol-\n\ncher Beschluß tatsächlich nicht zustande gekommen ist. Die Klägerin hat erst-\n\nmals im Rahmen der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde unter Vor-\n\nlage einer Kopie der Urkunde vorgetragen, ein entsprechender Beschluß der \n\nGesellschafterversammlung der W. sei am 9. Oktober 2002, also nach Ver-\n\nkündung des Berufungsurteils, gefaßt worden. Dieses Vorbringen der Klägerin \n\nkann jedoch im Revisionsverfahren nach dem Grundsatz, daß die Urteilsgrund-\n\nlage durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BGHZ \n\n104, 215, 220), keine Beachtung finden (§ 559 ZPO). Allerdings ist das Revisi-\n\nonsgericht bei der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung einer Prozeß-\n\nvoraussetzung an den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt \n\nnicht gebunden, sondern es hat die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst \n\nfestzustellen (BGHZ aaO, S. 221). Das Vorliegen eines Gesellschafterbe-\n\nschlusses stellt jedoch kein Erfordernis für die Zulässigkeit der Klage dar, son-\n\ndern ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Anspruch der Gesellschaft \n\n(vgl. unten zu II, 2 b). Der Gesellschafterbeschluß kann noch im Laufe des \n\nRechtsstreits gefaßt werden, auch in der Revisionsinstanz (BGH, Urteil vom \n\n3. Mai 1999 - II ZR 119/98, NJW 1999, 2115). Seine Einführung als Grundlage \n\nfür die Entscheidung des Revisionsgerichts ist aber nur eingeschränkt zulässig. \n\nDie materiell-rechtlichen Folgen von Umständen, die nach Schluß der mündli-\n\nchen Berufungsverhandlung eingetreten sind, sind aus Gründen der Prozeß-\n\nökonomie zu berücksichtigen, sofern die Tatsachen unstreitig sind und nicht \n\nschützenswerte Belange einer Partei entgegenstehen (BGHZ aaO; 139, 214, \n\n221; BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 468/99, NJW 2001, 1272, 1273; \n\nBGH, Urteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99, NJW 2002, 1130, 1131; \n\nMusielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdnr. 10). Diese Voraussetzungen sind vor-\n\nliegend nicht erfüllt. Der Beklagte zu 4 hat das Vorbringen der Klägerin, ent-\n\nsprechend der vorgelegten Kopie sei mittlerweile ein (wirksamer) Gesellschaf-\n\nterbeschluß, die streitgegenständlichen Forderungen betreffend, gefaßt worden, \n\nin allen Einzelheiten in zulässiger Weise bestritten. Der neue Vortrag der Kläge-\n\nrin kann somit in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war im gegebenen \n\nFall ein Beschluß der Gesellschafterversammlung aber nicht erforderlich. \n\nGrundsätzlich bedarf es allerdings gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG stets eines \n\nBeschlusses der Gesellschafterversammlung, wenn die Gesellschaft Ansprüche \n\n- auch deliktische Ansprüche - gegen ihren Geschäftsführer geltend machen will \n\n(anders bei Ansprüchen der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer der \n\nKomplementär-GmbH: vgl. BGHZ 76, 326, 338; BGH, Urteil vom 10. Februar \n\n1992 - II ZR 23/91, WM 1992, 691, 693 = GmbHR 1992, 303). § 46 Nr. 8 \n\nGmbHG macht die Verfolgung derartiger Ansprüche - abgesehen von etwaigen \n\nOpportunitätsgründen, die hier keine Rolle spielen - deshalb von einem Be-\n\nschluß der Gesellschafter abhängig, weil dem obersten Gesellschaftsorgan \n\nvorbehalten und nicht dem Entschluß der Geschäftsführer überlassen werden \n\nsoll, ob ein Geschäftsführer wegen Pflichtverletzung belangt und die damit ver-\n\nbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen \n\nund Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung in Kauf ge-\n\nnommen werden soll (BGHZ 28, 355, 357). Da diese Gesichtspunkte auch zu-\n\ntreffen, wenn sich der Geschäftsführer nicht mehr im Amt befindet, ist § 46 Nr. 8 \n\nGmbHG auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen ausge-\n\nschiedenen Geschäftsführer \n\ngleichfalls \n\nanwendbar \n\n(BGHZ \n\naaO; \n\nBartl/Fichtelmann/Schlarb/Schulze, GmbH-Recht, 5. Aufl., § 46 Rdnr. 61). Ein \n\nGesellschafterbeschluß ist materielles Erfordernis für die Geltendmachung der \n\nForderung, so daß eine ohne Beschluß der Gesellschafter erhobene Klage we-\n\ngen Fehlens einer materiellen Anspruchsvoraussetzung als unbegründet abzu-\n\nweisen ist (BGHZ aaO, S. 359; 97, 382, 390; BGH, Urteil vom 3. Mai 1999 \n\n- II ZR 119/98, NJW 1999, 2115; BGH, Urteil vom 26. Januar 1998 - II ZR \n\n279/96, \n\nNJW \n\n1998, \n\n1646; \n\nKoppensteiner \n\nin: \n\nRowedder/ \n\nSchmidt-Leithoff, GmbHG, § 46 Rdnr. 40; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., \n\n§ 46 Rdnr. 142; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 16; anders bei Ansprü-\n\nchen der GmbH & Co. KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-\n\nGmbH: BGHZ 76, 326, 338; BGH, Urteil vom 10. Februar 1992 - II ZR 23/91, \n\nWM 1992, 691, 692). \n\nDie Frage, ob der Auffassung des Berufungsgerichts entsprechend für \n\ndie Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches der GmbH gegen ihren \n\nfrüheren Geschäftsführer ein Gesellschafterbeschluß erforderlich ist, wenn die-\n\nse Forderung \n\ninzwischen abgetreten \n\nist (ebenso Michalski/Römermann, \n\nGmbHG, § 46 Rdnr. 410; Koppensteiner aaO, § 46 Rdnr. 41; grundsätzlich \n\nauch Scholz/K. Schmidt, aaO, Rdnr. 145), oder ob ein fehlender Gesellschaf-\n\nterbeschluß den Zessionar nicht an der Geltendmachung des Anspruchs hin-\n\ndert (Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 46 Rdnr. 61; Bartl/Fichtelmann/ \n\nSchlarb/Schulze aaO, Rdnr. 66; für den Fall der Geltendmachung durch einen \n\nPfändungspfandgläubiger ebenso: Michalski/Römermann aaO, Rdnr. 409, Kop-\n\npensteiner aaO; Scholz/K. Schmidt aaO, Rdnr. 152, letzterer auch für den Fall \n\nder Abtretung, sofern die Forderung zur Sicherheit oder erfüllungshalber an ei-\n\nnen Gläubiger der Gesellschaft abgetreten worden ist und dieser aus liquidem \n\nGesellschaftsvermögen keine Befriedigung erlangt), bedarf keiner Entschei-\n\ndung. Im vorliegenden Fall war eine Zustimmung der Gesellschafterversamm-\n\nlung jedenfalls entbehrlich. \n\nDurch § 46 Nr. 8 GmbHG soll, wie dargelegt, unter anderem verhindert \n\nwerden, daß die mit der Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen Pflicht-\n\nverletzung verbundene Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der \n\nfür Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkung \n\nohne Einschaltung des obersten Gesellschaftsorgans geschieht (BGHZ 28, \n\n355, 357). Zum Schutz der Gesellschaft im Geschäftsverkehr kann über ein \n\nVorgehen gegen den Geschäftsführer nur die Gesellschafterversammlung ent-\n\nscheiden. Anders verhält es sich jedoch im Insolvenzverfahren der Gesell-\n\nschaft. Im Insolvenzverfahren verdienen die Interessen der Gesellschaftsgläu-\n\nbiger an einer Vermehrung der Masse den Vorrang, während ein Schutzbedürf-\n\nnis der in der Regel nur abzuwickelnden Gesellschaft nicht mehr gegeben ist. \n\nFür eine Entschließung der Gesellschafter besteht daher keine Notwendigkeit \n\nmehr (Koppensteiner aaO; Scholz/K. Schmidt aaO; Michalski/Römermann aaO, \n\nRdnr. 408; Roth/Altmeppen aaO; Goette aaO § 7 Rdnr. 19). \n\nDavon, daß im Insolvenzverfahren die Interessen der Gläubiger der Ge-\n\nsellschaft an einer Vermehrung der Masse vorrangig zu berücksichtigen sind, \n\ngeht auch das Berufungsgericht aus. Entgegen seiner Auffassung ist aber der \n\nvorliegende Sachverhalt dem Fall gleich zu behandeln, daß die Gesellschaft in \n\nInsolvenz geraten ist. Ein Beschluß der Gesellschafterversammlung zur Gel-\n\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Beklagten zu 4 \n\nals ehemaligem Geschäftsführer der W. war daher nicht erforderlich. Daß \n\nsich die W. nicht im Konkursverfahren befand, beruhte darauf, daß ihr seiner-\n\nzeitiger Geschäftsführer den von ihm wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH \n\ngestellten Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen nicht \n\nweiterverfolgt, sondern sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt und mitgeteilt \n\nhatte, es sei der Gesellschaft unmöglich, den Auslagenvorschuß zu zahlen. Da \n\ndie Gesellschaft - auch zur Liquidation - handlungsunfähig war, hat das Amts-\n\ngericht auf Antrag der Klägerin im Jahre 2000 analog § 29 BGB einen Notge-\n\nschäftsführer bestellt und die hierfür erforderliche Dringlichkeit bejaht. Das Be-\n\nrufungsgericht stellt selbst fest, daß die W. keine Geschäftstätigkeit mehr \n\nausübt, und ist deshalb der Ansicht, ihr dürfte es geschäftlich keinen Nachteil \n\nbringen, wenn interne Angelegenheiten ihrer Geschäftstätigkeit zur Sprache \n\nkämen. Die Gesellschaft hatte ihre Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt, so \n\ndaß keine Interessen mehr bestanden, die durch die Geltendmachung von \n\nSchadensersatzansprüchen gegen die ehemaligen Geschäftsführer hätten \n\nbeeinträchtigt werden können. Nunmehr geht es nur noch um die Frage, wie die \n\nGläubiger der GmbH bei dieser sogenannten masselosen Liquidation für ihre \n\nForderungen Befriedigung erlangen können. Ebenso wie im Falle der Insolvenz \n\nist bei einer Liquidation, die letztlich nur deshalb konkursfrei erfolgt, den Inter-\n\nessen der Gläubiger der Gesellschaft Vorrang einzuräumen und besteht keine \n\nNotwendigkeit für eine Entschließung der Gesellschaft (Goette aaO § 7 \n\nRdnr. 19; Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, 1986 S. 137; Scholz/K. \n\nSchmidt aaO). \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein stillschweigen-\n\nder Beschluß der Gesellschafterversammlung, von einer Schadensersatzklage \n\ngegen die Beklagten zu 2, 4 und 5 abzusehen, nicht vor (zur Bedeutung einer \n\nWeisung der Gesellschafter gegenüber einem Notliquidator vgl. Schulz aaO \n\nS. 136, 137). Der Tatsache, daß der Notgeschäftsführer gegen den Beklagten \n\nzu 1 zur Sicherung des Stammkapitals ohne Zustimmung der Gesellschafter-\n\nversammlung vorgegangen ist, kann nicht die \"stillschweigend und faktisch\" \n\ngetroffene Entscheidung der Gesellschafterversammlung entnommen werden, \n\nauf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die übrigen Be-\n\nklagten zu verzichten. \n\nIII. \n\nMit der gegebenen Begründung können daher die in der Revision gegen \n\nden Beklagten zu 4 verfolgten Schadensersatzansprüche der Klägerin aus von \n\nder W. abgeleitetem Recht nicht verneint werden. Da das Berufungsgericht, \n\nvon seinem Standpunkt aus folgerichtig, weitere Feststellungen zum objektiven \n\nund subjektiven Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB, § 266 StGB nicht getroffen hat, ist das Berufungsurteil im tenorierten Um- \n\nfang aufzuheben, und die Sache ist zur weiteren Feststellung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Leimert ist wegen Erkrankung \nan der Unterzeichnung verhindert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Deppert \n Karlsruhe, 05.07.2004","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_224-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-224-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_224-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_224-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/viii-zr-224-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_224-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:18.824910+00:00"}}