{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_221-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"VIII ZR 221/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 b Zur Frage des Ausgleichsanspruchs eines Anzeigenvermittlers gegenüber einem Zeitungsverlag, der seinen Anzeigenraum dem Anzeigenvermittler gegen eine Ver- gütung zur Verfügung gestellt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 221/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. März 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 89 b\n\nZur Frage des Ausgleichsanspruchs eines Anzeigenvermittlers gegenüber einem\n\nZeitungsverlag, der seinen Anzeigenraum dem Anzeigenvermittler gegen eine Ver-\n\ngütung zur Verfügung gestellt hat.\n\nBGH, Urteil vom 12. März 2003 - VIII ZR 221/02 - OLG Frankfurt a.M.\n\nLG Darmstadt\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein. Er wird vom Deutschen Gewerk-\n\nschaftsbund und dem Arbeitgeberverband getragen. Er ist gemeinnützig und\n\nbefaßt sich satzungsgemäß mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Fra-\n\ngen der Betriebsorganisation. Er gibt verschiedene Publikationen heraus, in\n\ndenen Anzeigen entgeltlich veröffentlicht werden. Die Beklagte zu 1 befaßt sich\n\ngewerblich unter anderem mit Anzeigenvermittlung. Die Beklagte zu 2 ist die\n\njetzige persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1.\n\nAm 15. September 1989 schloß der Kläger mit der Beklagten zu 1 einen\n\nVertrag über eine langjährige Zusammenarbeit. Er übertrug ihr das folgende\n\nRecht für zwei der von dem Kläger herausgegebenen Zeitschriften:\n\n\"R. (Kläger) stellt dem H. -Verlag (Beklagte zu 1) in den\ngenannten Zeitschriften den verkauften Anzeigenraum zur Verfü-\ngung. Plazierungswünsche und spezielle Gestaltungswünsche des\nH. -Verlages werden von R. berücksichtigt, soweit sich da-\ndurch nicht unzumutbare Beeinträchtigungen der redaktionellen\nTeile ergeben und soweit sie technisch durchführbar und im Sinne\nder gemeinsamen Zielsetzung wirtschaftlich sinnvoll sind.\"\n\nAls Gegenleistung hatte die Beklagte zu 1 dem Kläger für den zur Verfü-\n\ngung gestellten Anzeigenraum sowie für die sonstigen Leistungen eine Vergü-\n\ntung zu zahlen, deren Höhe zwischen 70 % und 80 % der von der Beklagten\n\nzu 1 den Kunden in Rechnung gestellten Beträge betrug. Die Kosten für die\n\nanfallenden Arbeiten zur Druckvorlagenherstellung der Werbeanzeigen trug die\n\nBeklagte zu 1. Sie garantierte dem Kläger eine Mindestvergütung von\n\n400.000 DM pro Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Beklagte zu 1 war laut\n\nVertrag berechtigt, die Bezeichnung \"R. -Anzeigenverwaltung\" zu verwen-\n\nden. Der Kläger war verpflichtet, während der Laufzeit des Vertrages kein wei-\n\nteres Anzeigengeschäft zuzulassen.\n\nIm Jahre 1995 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1 einen Ände-\n\nrungsvertrag, der an die Stelle der Garantie einer Mindestvergütung von\n\n400.000 DM pro Jahr zugunsten des Klägers bestimmte, beide Parteien \"gehen\n\ndavon aus, daß im Regelfall eine Mindestvergütung von 400.000 DM pro Jahr\n\nfür R. erzielt wird\". Mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 kündigte der\n\nKläger fristgemäß die Zusammenarbeit für die beiden vertragsgegenständlichen\n\nZeitschriften sowie für drei weitere Periodika auf, bezüglich derer die Parteien\n\ninzwischen zusammengearbeitet hatten. Im Hinblick auf die - mehr als einjähri-\n\nge - Kündigungsfrist wurde die Zusammenarbeit zunächst noch fortgesetzt.\n\nLaut Rechnungen vom 30. November und 23. Dezember 1998 erteilte die Be-\n\nklagte zu 1 dem Kläger Abrechnungen über Anzeigen mit einem Gesamtbetrag\n\nvon 92.844,92 DM zu seinen, des Klägers, Gunsten. Nach Ende der Zusam-\n\nmenarbeit übergab die Beklagte zu 1 am 7. Januar 1999 dem Kläger verschie-\n\ndene Unterlagen, insbesondere aktuelle Druckvorlagen und -aufträge und be-\n\nrechnete dem Kläger insgesamt 232.790,81 DM, da sie einen Ausgleich ent-\n\nsprechend § 89 b HGB in Höhe von 167.087,71 DM und für Anzeigenvermitt-\n\nlung mit einem Erscheinungsdatum nach dem 1. Januar 1999 einen Betrag von\n\ninsgesamt 65.703,10 DM forderte. Mit Schreiben vom 17. Januar 1999 erklärte\n\ndie Beklagte zu 1 gegen die sich aus ihren Abrechnungen zugunsten des Klä-\n\ngers ergebende Restforderung die Aufrechnung mit ihren Gegenforderungen\n\nlaut Rechnung vom 7. Januar 1999. Mit anwaltlichem Schreiben vom\n\n10. Februar 1999 wies der Kläger diese Gegenforderung zurück.\n\nZur Begründung seiner auf 92.844,92 DM (47.470,85 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\n(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:12)(cid:13)(cid:3)(cid:14)(cid:12)(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:16)\n\nZahlungsklage hat der Kläger geltend gemacht, die zur Aufrechnung gestellten\n\nGegenforderungen gegen die unstreitige klägerische Forderung stünden der\n\nBeklagten zu 1 nicht zu; die Beklagte zu 1 sei weder Handelsvertreter im Sinne\n\nvon § 89 b HGB noch ausgleichsberechtigter Vertragshändler. Er, der Kläger,\n\nhabe als gemeinnütziger Verein satzungsgemäß bestimmte Aufgaben, unter die\n\nnicht der Verkauf von Anzeigen falle. Er betreibe überhaupt kein Anzeigenge-\n\nschäft. Die Beklagten haben widerklageweise 139.945,89 DM verlangt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Wi-\n\nderklage antragsgemäß verurteilt. In der zweiten Instanz haben die Parteien\n\nbezüglich der Forderung der Beklagten zu 1 wegen verkauften Anzeigenraumes\n\nmit Erscheinungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 1999 sich durch einen Teil-\n\nvergleich dahin geeinigt, daß der Kläger hierfür einen Betrag von 15.300 \n\n(cid:17) n-\n\nerkannt hat. Das Oberlandesgericht hat der Klage unter Berücksichtigung des\n\nvergleichsweise anerkannten Gegenanspruchs, mithin in Höhe von 32.170,85 \n\nnebst Zinsen, stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer zugelas-\n\nsenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Ausgleichsanspruch im Wege der\n\nAufrechnung und in Höhe von 51.373,01 widerklageweise weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Beklagte zu 1 habe keinen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB.\n\nSie sei nicht als Vertragshändler oder Eigenhändler anzusehen, dessen ver-\n\ntragliche Beziehungen zum Kläger derart ausgestaltet wären, daß sie, die Be-\n\nklagte zu 1, in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Auf-\n\ngaben zu erfüllen gehabt hätte. Für einen Händler sei es typisch, daß er gemäß\n\n§ 433 BGB fertige Ware kaufe und weiterveräußere. Hingegen habe die Be-\n\nklagte zu 1 vom Kläger dessen Anzeigenraum zur Verfügung gestellt erhalten,\n\ngleichsam also einen räumlichen \"Rohstoff\" für Anzeigen, und habe selbst ver-\n\ntragsgemäß Anzeigen für die von ihr geworbenen Kunden gestaltet. Die Be-\n\nklagte zu 1 sei bei der Vermarktung der Anzeigen völlig frei gewesen und habe\n\ndiese nach ihrem Gutdünken einwerben und gestalten können; sie habe sich\n\nlediglich an gewisse Mindestkriterien hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den re-\n\ndaktionellen Anforderungen des Klägers bei der Plazierung und hinsichtlich des\n\nInhaltes der Anzeigen zu halten gehabt. Auch sei die Beklagte zu 1 - im Gegen-\n\nsatz zu einem Vertragshändler - nicht prinzipiell an Preisvorgaben des Klägers\n\ngebunden gewesen, sondern habe die Anzeigenpreise frei selbst bestimmen\n\nkönnen. Die Beklagte zu 1 sei auch nicht in eine Absatzorganisation des Klä-\n\ngers eingebunden gewesen. Der Kläger habe zum streitbefangenen Zeitraum,\n\nwie zwischen den Parteien unstreitig sei, gar keine \"Absatzorganisation\" zur\n\nVermarktung seines Anzeigenraumes gehabt. Zudem sei die Beklagte nicht,\n\nwie dies vertretertypisch wäre, verpflichtet gewesen, die Interessen des Klägers\n\nals des \"Herstellers\" wahrzunehmen. So sei es der Beklagten zu 1 nicht verbo-\n\nten gewesen, Anzeigen \"ihrer\" Kunden auch in anderen Periodika zu publizie-\n\nren. Schließlich sei die Beklagte zu 1 nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger\n\nihren Kundenstamm in einer Weise zu überlassen, daß der Kläger sich dessen\n\nVorteile habe sofort und ohne weiteres nutzbar machen können. Die Beklagte\n\nzu 1 habe schließlich dem Kläger nach Vertragsende auch keine Kundenkartei\n\nübergeben oder in anderer Weise den Kundenstamm übertragen.\n\nII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen halten der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Aus-\n\ngleichsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß § 89 b HGB ver-\n\nneint, so daß die Aufrechnung gegen die in Höhe von 32.170,85 \n\n(cid:16)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:12)(cid:15)(cid:5)(cid:22)(cid:3)(cid:23)(cid:7)\n\n(cid:12)(cid:22)(cid:7)(cid:24)(cid:1)\n\nbestehende Klageforderung nicht durchgreift und die Widerklage unbegründet\n\nist.\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 6 des\n\nVertrages der Parteien nicht beachtet, wonach die Beklagte in ihrer Preisge-\n\nstaltung gebunden sei und der Vertrag deshalb aufgrund § 15 GWB a.F. nichtig\n\nwäre, wenn man, dem Berufungsgericht folgend, die vertragliche Beziehung\n\nzwischen den Parteien wie ein Vertragsverhältnis zwischen Hersteller und selb-\n\nständigem Vertragshändler einstufe und nicht eine engere Form der Zusam-\n\nmenarbeit der Vertragspartner annehme. § 6 des Vertrages der Parteien vom\n\n(cid:18)\n\n15. September 1989 bestimmt, daß die bei Vertragsschluß für einzelne Publika-\n\ntionen bestimmten Anzeigepreislisten gültig seien, die Beklagte zu 1 berechtigt\n\nsei, diese Preise der jeweiligen Marktentwicklung anzupassen und der Kläger\n\nhierüber im Voraus zu informieren sei, eine außergewöhnliche Preisgestaltung\n\nder Zustimmung des Klägers bedürfe und daß Rabatte, Malstaffeln, Boni und\n\nähnliches einvernehmlich festgelegt werden sollten. Ob diese vertragliche Be-\n\nstimmung die Beklagten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Ge-\n\nschäftsbedingungen bei Zweitverträgen in einer Weise beschränkt, daß § 15\n\nGWB Anwendung findet und zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt, kann\n\ndahinstehen, weil der von der Beklagten geltend gemachte Ausgleichsan-\n\nspruch, der zwischen den Parteien allein noch streitig ist, dann schon deshalb\n\nnicht begründet wäre.\n\n2. Offenbleiben kann auch, ob - wie die Revision meint - die Beklagte als\n\nKommissionsagentin des Klägers zu qualifizieren sei, um der Abrede in § 6 des\n\nVertrages der Parteien eine rechtliche Wirksamkeit zukommen zu lassen mit\n\nder Folge, daß der Beklagten ein Anspruch gemäß § 89 b HGB analog zustehe.\n\nDer Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, für die Schaffung\n\nund Überlassung des Kundenstammes eine Gegenleistung zu gewähren (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - I ZR 188/85, NJW-RR 1988, 42 unter II A 1). Ei-\n\nne analoge Anwendung des § 89 b HGB setzt daher, wie das Berufungsgericht\n\nin Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend\n\nangenommen hat, neben einer Einbindung der Beklagten zu 1 in die Absatzor-\n\nganisation des Klägers voraus, daß sie verpflichtet ist, dem Kläger bei Ver-\n\ntragsende ihren Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich die Vorteile\n\ndes Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. Senat,\n\nUrteil vom 17. April 1996 - VIII ZR 5/95, NJW 1996, 2159 unter II 1; Senat, Ur-\n\nteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99, NJW 2000, 1413 unter II 1 a).\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte\n\nzu 1 schon deshalb nicht in einer Absatzorganisation des Klägers eingebunden\n\nwar, weil der Kläger nicht über eine Absatzorganisation zur Vermarktung seines\n\nAnzeigenraumes verfügte. Zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen -\n\nist das Berufungsgericht auch der Auffassung, daß die Beklagte zu 1 vertraglich\n\nnicht verpflichtet war, dem Kläger ihren Kundenstamm in einer Weise zu über-\n\nlassen, daß er sich dessen Vorteile sofort und ohne weiteres nutzbar machen\n\nkonnte.\n\nOhne Erfolg macht die Revision geltend, die vertragliche Verankerung\n\nder Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Übertragung ihres Kundenstammes\n\nauf den Kläger sei entbehrlich, da der Kläger den Kundenstamm im wesentli-\n\nchen ohnehin gekannt habe, weil die in seinen Zeitschriften erscheinenden An-\n\nzeigen notwendig die Namen und Anschriften der Werbung treibenden Kunden\n\nwiedergäben. Eine solche Kenntnis, die vom Kläger allerdings bestritten wird,\n\nrechtfertigt aber keine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB. Nur die\n\nvertragliche Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes hindert die\n\nBeklagte daran, den Kundenstamm nach Vertragsende als eigenen zu verwer-\n\nten und gegen Zugriffe zu sichern (Senat, Urteil vom 26. November 1997\n\n- VIII ZR 283/96, NJW-RR 1998, 390 unter II 3 a; vgl. auch Senat, Urteil vom\n\n1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93, NJW 1994, 657 unter II 3 a).\n\n3. Schließlich kann auch dahingestellt bleiben, ob der Vertrag der Partei-\n\nen ein Vertrag sui generis ist, wovon wohl das Berufungsgericht ausgeht, oder\n\nein Pachtvertrag durch Überlassung des Anzeigenraums in den Zeitungen zur\n\neigenverantwortlichen Nutzung, wie der Kläger im Hinblick auf die Rechtspre-\n\nchung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 70, 20, 22; RG, JW 1933, 2762, 2763) so-\n\nwie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1994 (XII ZR\n\n93/92, NJW-RR 1994, 558 unter 1) und vom 23. Dezember 1998 (XII ZR 49/97,\n\nNJW-RR 1999, 845) meint. Sind die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien\n\nals Pacht zu würdigen, scheidet ein Anspruch analog § 89 b HGB von vornher-\n\nein aus. Die Verpachtung ist Nutzungsüberlassung auf Zeit. Die Frage, wem bei\n\nRückgabe des Pachtgegenstandes ein Wertzuwachs zukommt, ist nach der\n\ngesetzlichen Regelung zugunsten des Verpächters zu beantworten (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 12. Mai 1986 - II ZR 11/86, NJW 1986, 2306 unter II). Bei Annahme\n\neines Vertrages sui generis scheitert die entsprechende Anwendung des § 89 b\n\nHGB, wie dargelegt, daran, daß die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/viii-zr-221-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/viii-zr-221-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_221-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:17.960079+00:00"}}