{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_219-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"VIII ZR 219/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 219/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden gemäß § 8\n\nAbs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDem Streit der Parteien liegt der Kauf eines Bauunternehmens zugrunde,\n\nmit dem auch zwei Bauverträge mit einem Volumen von je 250.000 DM mit-\n\nübertragen wurden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Wi-\n\nderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten\n\nzurückgewiesen. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, auf das angefochtene\n\nUrteil werde Bezug genommen. Der Beklagte habe in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Senat ergänzend erklärt, daß er den Zahlungsanspruch in\n\nHöhe von 5.000 DM in erster Linie darauf stütze, daß er von dem Bauherrn F. \n\n den zweiten Auftrag nicht erhalten habe, und hilfsweise darauf, daß der Ver-\n\ntrag mit dem Bauherrn M. nicht zustande gekommen sei.\n\nEinen eigenen Tatbestand enthält das Berufungsurteil nicht. Auf die\n\nNichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der Senat die Revision zuge-\n\nlassen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Rechtsmittel des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nGemäß § 26 Nr. 5 EGZPO sind für das Berufungsverfahren im vorlie-\n\ngenden Fall die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der ZPO an-\n\nwendbar, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil des\n\nLandgerichts ergangen ist, am 5. April 2001 geschlossen worden ist. Für die\n\nAbfassung des Berufungsurteils gilt folglich § 543 ZPO a.F.\n\nDie Rüge des Beklagten, das gänzliche Fehlen eines Tatbestandes ver-\n\nletze § 543 Abs. 2 ZPO a.F., greift durch. Nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes ist ein Berufungsurteil, gegen das nach bisherigem Recht\n\ndie Revision stattfindet, grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand\n\nenthält; denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden,\n\nwelchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt\n\nhat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz\n\nnicht zugänglich ist. Von einer Aufhebung kann zwar ausnahmsweise abgese-\n\nhen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten\n\nSachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der\n\nSach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurtei-\n\nlung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGHZ 73,\n\n248, 250 f.; BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, BGHR ZPO § 543 Abs. 2\n\n- Tatbestand, fehlender 12; BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97,\n\nNJW 1999, 1720 unter I 1). Ein solcher Ausnahmefall scheidet hier aber aus.\n\nAus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich kein ausreichen-\n\ndes Bild von dem Sach- und Streitstand gewinnen. Da das Berufungsurteil kei-\n\nnen Tatbestand enthält und nicht einmal die Anträge der Parteien bezüglich\n\nKlage und Widerklage und die Berufungsanträge, auch nicht sinngemäß, wie-\n\ndergegeben werden, wird das angefochtene Urteil den Anforderungen des\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO a.F. nicht gerecht.\n\nDer Anwendung der genannten Grundsätze steht nicht entgegen, daß\n\ndas Berufungsurteil, da die Revision nicht zugelassen wurde, nach neuem Re-\n\nvisionsrecht zunächst nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wer-\n\nden kann (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO). Ein Verstoß gegen die Vorschriften\n\nüber die in einem Berufungsurteil erforderlichen tatsächlichen Angaben (vgl.\n\njetzt § 540 ZPO) stellt weiterhin einen zur Aufhebung des Urteils führenden, von\n\nAmts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar, auch soweit das Urteil der Re-\n\nvision aufgrund einer statthaften Nichtzulassungsbeschwerde unterliegen kann.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das\n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß gegen die\n\nRechtsausführungen des Berufungsgerichts Bedenken bestehen. Bei § 252\n\nSatz 2 BGB handelt es sich um eine im Rahmen des § 287 ZPO liegende Be-\n\nweiserleichterung. Ist ersichtlich, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf\n\nder Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er\n\ngemacht worden wäre; dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß der\n\nGewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen\n\ndennoch nicht gemacht worden wäre (BGH, Urteil vom 16. März 1959 - III ZR\n\n20/58, NJW 1959, 1079 unter I 3). Dieser Beweis ist aber nicht schon dann ge-\n\nführt, wenn lediglich die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß der Gewinn nicht\n\nerzielt worden wäre.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/viii-zr-219-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/viii-zr-219-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_219-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:20:38.864589+00:00"}}