{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_213-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"VIII ZR 213/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KWKG §§ 1, 5 Abs. 1 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft- Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703)) a) Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG. b) Zum Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 213/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. März 2004\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nKWKG §§ 1, 5 Abs. 1 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-\nWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I\n2000 S. 703))\n\na) Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1\n\nKWKG.\n\nb) Zum Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG.\n\nBGH, Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des\n\nRechtsmittels im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Naumburg vom 20. Juni 2002 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das\n\nUrteil der 10. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des\n\nLandgerichts Halle vom 31. Mai 2001 wegen eines Betrages von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:4)(cid:10)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:16)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:17)(cid:12)\n\nmehr als 200.609,09 DM = 102.569,79 \n\ndem 28. September 2000 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(cid:6)\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin betreibt am Chemiestandort L. neben anderen Infra-\n\nstruktureinrichtungen ein Stromnetz, durch das überwiegend die ortsansässigen\n\nIndustrieunternehmen, nach der Behauptung der Klägerin aber auch alle ande-\n\nren gewerblichen, freiberuflichen und privaten Abnehmer, die dies wünschen,\n\nmit Strom versorgt werden. Durch Bescheid vom 11. März 1996 erteilte ihr das\n\nMinisterium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Sachsen-\n\nAnhalt die Genehmigung zur Aufnahme der Versorgung anderer mit elektrischer\n\nEnergie und Gas gemäß § 5 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft\n\n(Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1935\n\nS. 1451) im Versorgungsgebiet des Chemiestandortes L. . Die Klägerin be-\n\nzieht den Strom für ihr Netz zum einen gemäß Vertrag vom 15. Mai 1996 von\n\nder L. GmbH i. L. (L. ), die den Strom wiederum gemäß Vertrag\n\nvom 11. Mai 1992 von der L. -St. mbH (LS ) gelie-\n\nfert bekommt. Zum anderen bezieht die Klägerin den Strom gemäß Vertrag vom\n\n13. März 1997 von der K. Kraftwerk L. GmbH (K. ), einer\n\n100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten. Der Vertrag, der ursprünglich mit\n\nder inzwischen auf die Beklagte verschmolzenen M. Energieversor-\n\ngung AG (M. ; im folgenden nur noch: Beklagte) geschlossen worden war,\n\nwurde durch Überleitungsvertrag vom 16. /28. Dezember 1998/18. Januar 1999\n\neinvernehmlich auf die K. übertragen. Der unmittelbar in das Netz der Kläge-\n\nrin eingespeiste Strom wird von der LS. und der K. in Gas- und\n\nDampf(GuD)-Kraftwerken mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)\n\nerzeugt. Ferner bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten ein am\n\n26. August/29. September 1996 geschlossener \"Vertrag über energiewirtschaft-\n\nliche Zusammenarbeit\", der unter anderem die Ausspeisung von Strom aus\n\ndem Netz der Klägerin in das vorgelagerte Netz der Beklagten vorsah. Dieser\n\nVertrag wurde von der Beklagten zum 31. Dezember 1999 gekündigt.\n\nAm 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus\n\nKraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai\n\n2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000 erteilte die\n\nKlägerin der Beklagten eine Rechnung, in der sie unter anderem einen Bela-\n\nstungsausgleich gemäß § 5 KWKG für den Strom begehrte, den sie in der Zeit\n\nvom 18. bis zum 31. Mai 2000 aus dem Kraftwerk der LS. (Position 1) und dem\n\nKraftwerk der K. (Position 2) bezogen hatte. Die Position 1 wurde von der\n\nBeklagten ausdrücklich unstreitig gestellt und beglichen. Bezüglich der Position\n\n2 erbat die Beklagte eine Neuberechnung, die ihr die Klägerin mit Schreiben\n\nvom 14. Juli 2000 zukommen ließ. Insoweit verlangte sie nunmehr Zahlung von\n\n263.829,39 DM. Unter dem 7. September 2000 erteilte die Klägerin der Be-\n\nklagten eine weitere Rechnung, in der sie für die Lieferung von Strom im August\n\n2000 eine Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG in Höhe von insgesamt\n\n200.609,09 DM begehrte. Beiden Forderungen kam die Beklagte nicht nach.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte zunächst\n\nauf Zahlung des erstgenannten Betrages von 263.829,39 DM nebst Verzugs-\n\nzinsen in Anspruch genommen. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sie ihre Klage\n\num den an zweiter Stelle genannten Betrag von 200.609,09 DM nebst Verzugs-\n\nzinsen erweitert. Die Beklagte hat der V. Energiewerke AG, de-\n\nren \n\n\"Teilbetrieb Übertragungsnetz\" \n\ninzwischen von der V. \n\n GmbH übernommen worden ist, den Streit verkündet. Diese hat\n\nihrerseits unter anderem der B. AG den Streit\n\nverkündet. Beide sind dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten.\n\nDie Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin nach dem\n\nKraft-Wärme-Kopplungsgesetz anspruchsberechtigt ist.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen (RdE 2001, 195 mit Anmer-\n\nkung Köster/Scholtka, aaO, 196). Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung\n\neingelegt. Während des Berufungsverfahrens erteilte das Ministerium für Wirt-\n\nschaft und Technologie des Landes Sachsen-Anhalt der Klägerin durch Be-\n\nscheid vom 9. Oktober 2001 gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektri-\n\nzitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 24. April\n\n1998 (BGBl. I 1998 S. 730) für den Chemiestandort L. die Genehmigung\n\nzur allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne des § 10 Abs. 1\n\nEnWG mit Elektrizität. Durch weiteren Bescheid vom 10. Dezember 2001 wurde\n\nder Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2002 ein Allgemeiner Tarif für die Ver-\n\nsorgung mit elektrischer Energie \n\nin Niederspannung genehmigt. Am\n\n17. Dezember 2001 trafen die Klägerin, die Beklagte und die K. eine Verein-\n\nbarung, in der sie ihre weitere Zusammenarbeit bis zum rechtskräftigen\n\nAbschluß des Rechtsstreits regelten. Unter dem 6. März 2002 erteilte die Kläge-\n\nrin der Beklagten erneut eine Rechnung, in der sie neben anderen Forderungen\n\nfür Strom, den sie im Februar 2002 über die L. aus dem Kraftwerk der LS. \n\nbezogen hatte, einen Belastungsausgleich gemäß § 5 KWKG in Höhe von\n\n175.444,41 \n\nte. Um diesen Betrag nebst Verzugszinsen hat die\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:19)\n\n(cid:6)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:2)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)\n\nKlägerin die Klage im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ebenfalls er-\n\nweitert. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen (RdE 2002,\n\n286 mit Anmerkung von La Chevallerie/Kasche, aaO, 289). Hiergegen wendet\n\nsich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.\n\n(cid:18)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Belastungs-\n\nausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG und auf Einspeisungsvergütung nach § 4\n\nKWKG nicht zu, da sie nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetzes unterfalle. Dieser sei in § 2 KWKG geregelt. Der\n\nGrundfall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (1. Förderweg) sei unstreitig nicht erfüllt,\n\nda die Klägerin die KWK-Anlagen, aus denen sie den Strom beziehe, nicht sel-\n\nber betreibe. Der 2. Förderweg des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG liege nicht\n\nvor, weil die Klägerin an den betreffenden KWK-Anlagen auch nicht mit min-\n\ndestens 25% beteiligt sei. Der 3. Förderweg nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2\n\nKWKG gelte entgegen der Ansicht der Klägerin nicht für jedes Energieversor-\n\ngungsunternehmen, das aufgrund von vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen\n\nLieferverträgen Strom aus KWK-Anlagen beziehe, sondern wie in § 2 Abs. 1\n\nSatz 1 KWKG nur für solche Energieversorgungsunternehmen, welche gemäß\n\n§ 10 EnWG die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betrieben. Dazu\n\ngehöre die Klägerin nicht. Sie habe den Strom an Letztverbraucher nicht auf\n\nGrund allgemeiner Bedingungen und Tarife geliefert, sondern auf Grund einzel-\n\nvertraglicher Vereinbarungen. Sie sei zudem nicht verpflichtet gewesen,\n\nAnschluß und Versorgung der Abnehmer durchzuführen. Unbeachtlich sei, ob\n\ndas Netz der Klägerin für die Versorgung privater, freiberuflicher oder sonstiger\n\nnichtindustrieller Abnehmer offen gewesen sei. Die der Klägerin am 9. Oktober\n\n2001 erteilte Genehmigung zur Aufnahme der allgemeinen Versorgung anderer\n\nmit Elektrizität könne allenfalls Wirkung für die Zukunft und damit für die in der\n\nBerufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachte Forderung haben. Nach\n\ndem Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes könne es jedoch nicht darauf\n\nankommen, ob eine Genehmigung vorliege, sondern allein darauf, ob tatsäch-\n\nlich eine allgemeine Versorgung stattfinde. Davon könne wegen des begrenzten\n\nAbnehmerkreises und der räumlichen Eingrenzung des Netzes der Klägerin auf\n\nden Chemiestandort L. keine Rede sein.\n\nB.\n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.\n\nI.\n\nNach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht\n\nden von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 5\n\nAbs. 1 KWKG auf Belastungsausgleich in Höhe von 263.829,39 DM für den in\n\nder Zeit vom 18. bis zum 31. Mai 2000 von der K. bezogenen Strom (Position\n\n2 der Rechnung vom 9. Juni 2000, berichtigt durch Rechnung vom 12. Juli\n\n2000) zu Unrecht verneint.\n\n1. Der vorgenannte Anspruch \n\nist noch nach dem Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist\n\nzwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2\n\ndes Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-\n\nWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I\n\n2002 S. 1092) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehen-\n\nden Zeitraum geschehen.\n\n2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG kann ein Netzbetreiber, soweit\n\ner Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem vorgelagerten Netzbetreiber ei-\n\nnen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier\n\nerfüllt. Die Klägerin betreibt in L. ein Stromnetz, dem das Netz der Beklag-\n\nten vorgelagert ist. Sie ist nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu le-\n\ngenden Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG in Verbindung\n\nmit dem Vertrag vom 13. März 1997 verpflichtet, der K. den Strom, den sie\n\nvon dieser in der Zeit vom 18. bis zum 31. Mai 2000 bezogen hat, nach § 4\n\nKWKG zu vergüten.\n\na) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG sind Netzbetreiber ver-\n\npflichtet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom\n\naus Anlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu\n\nvergüten. Diese Verpflichtung wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG da-\n\nhin eingeschränkt, daß bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtun-\n\ngen auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG unberührt bleiben. Hier hat\n\ndie Klägerin den in Rede stehenden Strom aufgrund eines Liefervertrages nach\n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG bezogen. Nach dieser Bestimmung gilt das Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz auch für Strom aus KWK-Anlagen auf der Basis von\n\nSteinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Abfall, der auf der Grundlage von Lie-\n\nferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 abgeschlossen wurden, von einem\n\nEnergieversorgungsunternehmen bezogen wird. Das trifft hier zu.\n\naa) Der Strom, den die Klägerin in der Zeit vom 18. bis zum 31. Mai 2000\n\nvon der K. geliefert bekommen hat, stammt aus einer der genannten KWK-\n\nAnlagen. Die Klägerin hat ihn aufgrund eines Liefervertrages bezogen, der am\n\n13. März 1997 und damit vor dem 1. Januar 2000 geschlossen worden ist.\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin ein\n\nEnergieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG.\n\nEnergieversorgungsunternehmen sind nach der auch für das Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz als Teil des Energiewirtschaftsrechts einschlägigen\n\nBegriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 EnWG (in der seinerzeit geltenden Fassung\n\ndes Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April\n\n1998, BGBl. I 1998 S. 730, nachfolgend: a. F.; jetzt gemäß Art. 1 Nr. 1 des\n\nErsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirt-\n\nschaftsrechts vom 20. Mai 2003, BGBl. I 2003 S. 686, wortgleich § 2 Abs. 4)\n\nalle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz\n\nfür die allgemeine Versorgung betreiben. Zwar erfaßt davon § 2 Abs. 1 Satz 1\n\nKWKG nach seinem Wortlaut nur diejenigen, die die allgemeine Versorgung\n\nvon Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am\n\n31. Dezember 1999 tätig waren. Das gilt jedoch nicht für § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2\n\nKWKG, so daß sich die vom Berufungsgericht bejahte weitere Frage, ob Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG nur solche\n\nim Sinne des § 10 EnWG sind, erst gar nicht stellt. Insoweit besteht ein Unter-\n\nschied zu § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG, in dem das Wort \"das\" in der Formu-\n\nlierung \"das Energieversorgungsunternehmen\" klarstellt, daß es sich bei dem\n\nEnergieversorgungsunternehmen um ein solches im Sinne des Satzes 1 han-\n\ndeln muß. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-\n\nDrucks. 14/2765) war zwar auch in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG noch von\n\nStrom die Rede, der von \"dem\" Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.\n\nIm Laufe des Gesetzgebungsverfahren ist das Wort \"dem\" jedoch gemäß der\n\nBeschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-\n\nDrucks. 14/3007) durch das Wort \"einem\" ersetzt worden. Daraus folgt, daß\n\ninsoweit - anders als im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG - jedes Energie-\n\nversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 EnWG a. F. in Betracht\n\nkommt (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt, unter II 2 c). Ein solches Energieversorgungsunternehmen ist\n\ndie Klägerin. Diese versorgt - gemäß der ihr bereits durch Bescheid vom\n\n11. März 1996 erteilten Genehmigung - andere mit Strom, wobei es nicht darauf\n\nankommt, ob es sich um gewerbliche oder private Abnehmer handelt.\n\ncc) Nach dem Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes muß eine\n\nweitere Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes erfüllt sein. Der Zweck\n\ndes Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist gemäß § 1 der befristete Schutz der\n\nKraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Ener-\n\ngieeinsparung und Klimaschutz. Danach ist auch im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3\n\nNr. 2 KWKG erforderlich, daß der Strom für die allgemeine Versorgung be-\n\nstimmt ist (Senatsurteil aaO). Diese Voraussetzung ist hier nach dem in der Re-\n\nvisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt zu bejahen.\n\nDer Begriff der allgemeinen Versorgung ist in dem auch insoweit maß-\n\ngeblichen Energiewirtschaftsgesetz nicht definiert. In § 2 Abs. 3 EnWG a. F. ist\n\ndie allgemeine Versorgung der Versorgung anderer gegenübergestellt. Daraus\n\nergibt sich unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs, daß die allgemeine\n\nVersorgung nicht von vorneherein auf bestimmte Abnehmer begrenzt sein darf,\n\nsondern grundsätzlich für jeden Abnehmer offen sein muß (vgl. Büdenbender,\n\nEnWG, § 2 Rdnr. 36 und § 10 Rdnr. 35; Danner in Obernolte/Danner, Energie-\n\nwirtschaftsrecht, § 10 EnWG Rdnr. 7). Teilweise ist im Energiewirtschaftsgesetz\n\nauch von der allgemeinen Versorgung \"im Sinne des § 10 Abs. 1\" (§ 3 Abs. 1\n\nSatz 2 Nr. 2) oder \"nach § 10 Abs. 1 Satz 1\" (§ 13 Abs. 2 Satz 1) die Rede.\n\nNach dieser Vorschrift haben Energieversorgungsunternehmen für Gemeinde-\n\ngebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durch-\n\nführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarife öffentlich bekanntzuge-\n\nben und zu diesen Bedingungen und Tarifen jedermann an ihr Versorgungsnetz\n\nanzuschließen und zu versorgen. Demgemäß ist die allgemeine Versorgung\n\nnach oder im Sinne des § 10 EnWG durch zusätzliche Elemente, namentlich\n\ndie räumliche Beziehung zu einem bestimmten Gemeindegebiet, die Versor-\n\ngung von Letztverbrauchern sowie die Anschluß- und Versorgungspflicht nach\n\nAllgemeinen Bedingungen und Tarifen, gekennzeichnet (vgl. Büdenbender\n\naaO; Danner aaO).\n\nDafür, daß mit der allgemeinen Versorgung in § 1 KWKG der engere\n\nBegriff der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG\n\ngemeint sein soll, ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht dagegen, daß das Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz selbst zwischen der allgemeinen Versorgung in § 1\n\nund der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern in § 2 Abs. 1 Satz 1\n\nunterscheidet. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktio-\n\nnen (BT-Drucks. 14/2765) ergibt sich nichts anderes. Darin wird zu dem Geset-\n\nzeszweck in § 1 KWKG ergänzend ausgeführt, der Fortbestand der KWK-\n\nAnlagen der allgemeinen Versorgung sei im liberalisierten Strommarkt wegen\n\nder wesentlich gefallenen Strombezugskosten bedroht. Dagegen sei die Wirt-\n\nschaftlichkeitslücke für KWK-Anlagen in der Industrie aufgrund deren Ausle-\n\ngung auf den betrieblichen Eigenbedarf an Energie weniger eindeutig. Diese\n\nAnlagen sollten daher erst in dem - seinerzeit bereits geplanten - KWK-\n\nAusbaugesetz berücksichtigt werden (aaO S. 4 unter \"Allgemein\" und zu § 1).\n\nDaraus ergibt sich lediglich, daß die Beschränkung des Schutzzweckes in § 1\n\nKWKG auf die Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung der Ab-\n\ngrenzung von der Kraft-Wärme-Kopplung in der Industrie dient. Dafür ist es\n\nnicht erforderlich, den Begriff der allgemeinen Versorgung in dem engeren Sinn\n\ndes § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu verstehen. Denn bei einer auf die Industrie\n\nbeschränkten Versorgung liegt schon keine allgemeine Versorgung im weiteren\n\nSinne vor, weil sie nicht für private Abnehmer offen ist.\n\nHier hat die Klägerin in den Vorinstanzen unter Beweisantritt vorgetra-\n\ngen, daß sie am Chemiestandort L. über die ortsansässigen Industrieunter-\n\nnehmen hinaus auch alle anderen gewerblichen, freiberuflichen und privaten\n\nAbnehmer, die dies wünschen, mit Strom beliefert und solche Abnehmer auch\n\ntatsächlich beliefert hat. Hiervon ist mangels gegenteiliger Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen. Danach dient der von\n\nder Klägerin bezogene Strom im Bereich des Chemiestandortes L. der all-\n\ngemeinen Versorgung im vorbezeichneten Sinne. Unerheblich ist insoweit, daß\n\nes sich bei den Abnehmern der Klägerin überwiegend um Industrieunterneh-\n\nmen handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß die von der Klägerin vorgenom-\n\nmene Stromversorgung grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist.\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin in den Vorinstanzen vorgetragen, daß\n\nsie auch nach der Kündigung des Vertrages über energiewirtschaftliche Zu-\n\nsammenarbeit zum 31. Dezember 1999 weiter Strom in das vorgelagerte Netz\n\nder Beklagten eingespeist habe. Insbesondere hat sie unter Beweisantritt be-\n\nhauptet, der Beklagten im August 2000 den unter dem 7. September 2000 in\n\nRechnung gestellten Strom geliefert zu haben. Für den Vortrag der Klägerin\n\nspricht auch, daß die Klägerin, die Beklagte und die K. am 17. Dezember\n\n2001 eine Vereinbarung getroffen haben, in der sie ihre weitere Zusammenar-\n\nbeit bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Rechtsstreits geregelt\n\nhaben. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist daher\n\nauch dieser Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.\n\nDanach dient der von der Klägerin bezogene Strom selbst dann der allgemei-\n\nnen Versorgung, wenn die Klägerin entgegen ihrer vorgenannten Darstellung\n\nam Chemiestandort L. nicht alle Abnehmer, die dies wünschen, mit Strom\n\nversorgen würde. Denn die Beklagte betreibt jedenfalls ihrerseits ein Netz für\n\ndie allgemeine Versorgung.\n\nb) Fällt danach der in Rede stehende Strom gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3\n\nNr. 2 KWKG in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\n\nsteht die dafür nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 KWKG geschuldete Vergü-\n\ntung der K. als der Betreiberin der KWK-Anlage zu, aus der der Strom\n\nkommt; zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist die Klägerin als das Energie-\n\nversorgungsunternehmen, das den Strom aufgrund des mit der K. geschlos-\n\nsenen Liefervertrages bezogen hat (vgl. Senatsurteil aaO unter II 3 und 4 sowie\n\nim folgenden unter B II).\n\n3. Der Höhe nach kann die Klägerin als Belastungsausgleich nach den\n\nbisher getroffenen Feststellungen von der Beklagten den geltend gemachten\n\nBetrag in Höhe von 263.829,39 DM = 134.893,83 \n\n 5\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:31) (cid:19)!(cid:24)(cid:4)(cid:0)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:0)#\"%$&(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:25)’(cid:17)(*)\n\nAbs. 1 Satz 2 KWKG beträgt der Belastungsausgleich in der hier maßgeblichen\n\nZeit 3 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Klägerin hat die von ihr in Rechnung ge-\n\nstellte Strommenge von 8.794.313 kWh unter Beweis gestellt. Hiervon ist man-\n\ngels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz\n\nauszugehen.\n\nII.\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht dagegen den von der\n\nKlägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus § 3 Abs. 1\n\nSatz 1, § 4 Abs. 1 KWKG auf Vergütung des im August gelieferten Stroms in\n\nHöhe von 200.609,09 DM = 102.569,79 \n\n(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:27)(cid:0)(cid:27)./(cid:0)\n\n(cid:22)43(cid:17)\"\n\n+-,\n\n(cid:18)0(cid:30)21\n\n September 2000)\n\nverneint.\n\nHinsichtlich dieses Anspruchs, der ebenfalls noch nach dem Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen ist (vgl. oben\n\nunter B I 1), kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der von dieser\n\nim August 2000 aus den KWK-Anlagen der LS. und der K. bezogene und an\n\ndie Beklagte weitergelieferte Strom entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nach der - insoweit allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 2\n\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes fällt. In diesem Fall steht der Vergütungsanspruch aus § 3\n\nAbs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 KWKG indessen nicht dem Energieversorgungsunter-\n\nnehmen, das den Strom aus den KWK-Anlagen bezieht (hier Klägerin), sondern\n\n(cid:30)\n(cid:18)\n\ndem Anlagenbetreiber (hier LS. und K. ) zu. Das ist in den genannten Vor-\n\nschriften zwar nicht ausdrücklich geregelt. Dafür sprechen jedoch der nach § 1\n\nKWKG bezweckte Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung vor sinkenden Stromprei-\n\nsen im liberalisierten Strommarkt (vgl. dazu bereits oben unter B I 2 a cc), der\n\nnur zu verwirklichen ist, wenn der Vergütungsanspruch dem Anlagenbetreiber\n\nzugute kommt, ferner auch die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und\n\n§ 4 Abs. 2 KWKG, die sinnlos wären, wenn das Energieversorgungsunterneh-\n\nmen anspruchsberechtigt wäre (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter\n\nII 3 m. weit. Nachw.).\n\nDa die Klägerin für den im August 2000 gelieferten Strom ausdrücklich\n\neine Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG begehrt, bedarf keiner Entscheidung, ob\n\nihr insoweit aus anderen Rechtsgründen ein Vergütungsanspruch zustehen\n\nkönnte. Dazu fehlt es auch an Vortrag der Klägerin.\n\nIII.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Fest-\n\nstellungen wiederum den von der Klägerin gegen die Beklagte geltend ge-\n\nmachten Anspruch aus § 5 Abs. 1 KWKG auf Belastungsausgleich in Höhe von\n\n175.444,41 \n\n(cid:31)8(cid:21)9(cid:1)(cid:4)(cid:0):(cid:12)(cid:14)(cid:22)<;(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:27)(cid:31) .2(cid:24)(cid:4)(cid:31)>=#?/?/=\n\n(cid:0)@(cid:21)(cid:27)(cid:1)A(cid:31)(cid:25)B/\"\n\n576\n\n(cid:30)21\n\n aus der KWK-Anlage der\n\nLS. bezogenen Strom (Rechnung vom 6. März 2002) verneint.\n\n1. Dieser Anspruch, der ebenfalls noch nach dem Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen ist (vgl. oben unter B I\n\n1), ergibt sich allerdings - anders als der Anspruch der Klägerin auf Belastungs-\n\nausgleich für den Strom, den sie in der Zeit vom 18. bis zum 31. Mai 2000 von\n\nder K. aus deren KWK-Anlage bezogen hat (vgl. dazu oben unter B I 2) -\n\nnicht aus der ersten, sondern aus der zweiten Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1\n\nKWKG. Danach kann ein Netzbetreiber, soweit er Zahlungen nach den Absät-\n\nzen 1 bis 3 (des § 5 KWKG) zu leisten hat, von dem vorgelagerten Netzbetrei-\n\nber einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Der Anspruch auf Bela-\n\nstungsausgleich steht mithin auch einem Netzbetreiber zu, der seinerseits nach\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG zum Belastungsausgleich verpflichtet ist (vgl.\n\nSalje, KWKG, § 5 Rdnr. 8 f.). So ist es hier.\n\nDie Klägerin ist ihrerseits der L. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1\n\nKWKG zum Belastungsausgleich verpflichtet. Denn die L. muß der LS. den\n\nvon dieser bezogenen und an die Klägerin gelieferten Strom gemäß § 3 Abs. 1\n\nSatz 1 Halbs. 2 KWKG in Verbindung mit dem Vertrag vom 11. Mai 1992 nach\n\n§ 4 KWKG vergüten. Der Strom fällt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in\n\nden Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Die L. be-\n\nzieht den Strom von der LS. aufgrund des am 11. Mai 1992 und damit vor dem\n\n1. Januar 2000 abgeschlossenen Liefervertrages. Sie ist selbst ein Energiever-\n\nsorgungsunternehmen, da sie einen anderen, die Klägerin, mit Strom beliefert\n\n(vgl. oben unter B I 2 a bb). Der Strom ist schließlich für die allgemeine Versor-\n\ngung bestimmt. Das ist allerdings nicht allein schon deswegen zu bejahen, weil\n\nder Klägerin vor dem hier in Rede stehenden Zeitraum, dem Februar 2002, für\n\nden Chemiestandort L. die Genehmigung zur allgemeinen Versorgung von\n\nLetztverbrauchern im Sinne des § 10 Abs. 1 EnWG mit Elektrizität nach einem\n\nAllgemeinen Tarif erteilt worden ist. In allen drei Fällen, in denen das Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz nach § 2 Abs. 1 Anwendung findet (Satz 1 mit Satz 2,\n\nSatz 3 Nr. 1 und Satz 3 Nr. 2; vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO,\n\nunter II 2 a), bestehen Stichtagsregelungen, die einheitlich auf die Zeit vor dem\n\n1. Januar 2000 abstellen. Daraus ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, den\n\nnach § 1 KWKG bezweckten Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allge-\n\nmeinen Versorgung auf den Bestand vor dem genannten Zeitpunkt zu begren-\n\nzen. Daher ist erforderlich, daß die allgemeine Versorgung bereits vor dem\n\n1. Januar 2000 erfolgte. Davon ist hier gemäß den Ausführungen oben unter B I\n\n2 a cc in der Revisionsinstanz auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch\n\nzu berücksichtigen, daß die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten\n\nBelastungsausgleich für den in der Zeit vom 18. bis zum 31. Mai 2000 von der\n\nL. aus der KWK-Anlage der LS. bezogenen Strom (Position 1 der Rech-\n\nnung vom 9. Juni 2000) mit Schreiben vom 19. Juni 2000 ausdrücklich unstrei-\n\ntig gestellt und später auch bezahlt hat.\n\n2. Der Höhe nach kann die Klägerin nach den bisher getroffenen Fest-\n\nstellungen von der Beklagten den geltend gemachten Betrag in Höhe von\n\n175.444,41 \n\n 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG beträgt der\n\n(cid:1)9(cid:31)7(cid:19)!(cid:24)(cid:4)(cid:0)\n\n(cid:1)(cid:27)(cid:0)(cid:4)\"C$D(cid:1)A(cid:22)(cid:25)’(cid:17)(E)\n\nAusgleich in der hier in Rede stehenden Zeit, dem Februar 2002, 2 Pfennig =\n\n1,0226 Cent pro Kilowattstunde. Daß die von der Klägerin in Rechnung ge-\n\nstellte Strommenge von 17.156.700 kWh bestritten worden wäre, ist nicht er-\n\nsichtlich.\n\nIV.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit\n\ndas Berufungsgericht die oben unter B I und III behandelten Ansprüche der\n\nKlägerin verneint hat. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung\n\nreif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Be-\n\n(cid:30)\n(cid:18)\n\nrufungsurteil in dem genannten Umfang aufzuheben, und die Sache ist insoweit\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_213-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/viii-zr-213-02","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":18},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_213-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_213-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/viii-zr-213-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_213-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:50.387823+00:00"}}