{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_205-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"VIII ZR 205/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 5 und 7 ZPO § 543 a.F. Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif- ten Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tat- bestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 205/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nEGZPO § 26 Nr. 5 und 7\nZPO § 543 a.F.\n\nFinden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-\n\nten Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tat-\n\nbestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab\n\n1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02 - LG Hamburg\nAG Hamburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg, Zivilkammer 11, vom 14. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens zu befinden haben wird.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet. Er macht unter\n\nanderem einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß ausge-\n\nführter Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls geltend.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die\n\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält\n\nkeinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den\n\nHinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß\n\n§ 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.\n\nMit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es keinen Tatbestand enthält\n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).\n\nAuf das Berufungsverfahren war, wie das Berufungsgericht zutreffend\n\nerkannt hat, das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwen-\n\nden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar\n\n2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der\n\nTatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue\n\nVerfahrensrecht Anwendung findet, für die Abfassung des Berufungsurteils\n\nnoch das alte Recht maßgebend (vgl. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz,\n\nZPO-Reform 2002, § 540 Rdnr. 15, Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540\n\nRdnr.29 und Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5). Danach\n\nkonnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen wer-\n\nden, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revi-\n\nsion gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO\n\na.F.).\n\nDer Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht\n\nein. Denn eine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils\n\nist in der Berufungsentscheidung nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543\n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO a.F. genannten Unterlagen wird nicht verwiesen. Aus die-\n\nsem Grunde würde das Berufungsurteil auch nicht den Anforderungen des\n\n- vorliegend noch nicht einschlägigen - § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist\n\nein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand ent-\n\nhält (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200\n\nm.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus\n\ndiesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen\n\nGrundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen er-\n\ngeben (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO).\n\nDiese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Da die Parteien darüber\n\nstreiten, ob die Beklagten nach den Bedingungen des Mietvertrages zur Vor-\n\nnahme von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses\n\nverpflichtet waren, hätten die einschlägigen Bestimmungen ihrem Wortlaut nach\n\naufgeführt werden müssen. Soweit sich der Kläger auf eine Vereinbarung vom\n\n13. September 1999 beruft, fehlt es an einer Wiedergabe des entsprechenden\n\nTeils der Abrede. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Anga-\n\nben zu den Berufungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der\n\nBerufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht, das\n\neine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung\n\nbezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich\n\n(Meyer-Seitz, aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3).\n\nDas Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_205-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/viii-zr-205-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":6},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_205-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_205-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-19/viii-zr-205-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_205-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:33.247839+00:00"}}