{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_197-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"VIII ZR 197/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 a Abs. 1 Verkündet am: 12. März 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte nach wie vor in Anspruch nehmen will, hat sich grundsätzlich bis zur rechtswirk- samen Beendigung des Vertrages weiterhin jeden Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - I ZR 248/99, WM 1992, 311). b) Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausübung des Rechts des Unternehmers, nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung dem Handelsvertreter wegen der nun- mehrigen Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit fristlos zu kündigen, nach Treu und Glauben ausnahmsweise unzulässig ist, bedarf es einer Abwägung aller Umstän- de des Einzelfalles.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 197/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 89 a Abs. 1\n\nVerkündet am:\n12. März 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Der Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens\ndes Unternehmers am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte\nnach wie vor in Anspruch nehmen will, hat sich grundsätzlich bis zur rechtswirk-\nsamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeden Wettbewerbs zu enthalten, der\ngeeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen (Bestätigung\nvon BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - I ZR 248/99, WM 1992, 311).\n\nb) Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausübung des Rechts des Unternehmers, nach\neiner unwirksamen fristlosen Kündigung dem Handelsvertreter wegen der nun-\nmehrigen Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit fristlos zu kündigen, nach Treu und\nGlauben ausnahmsweise unzulässig ist, bedarf es einer Abwägung aller Umstän-\nde des Einzelfalles.\n\nBGH, Urteil vom 12. März 2003 - VIII ZR 197/02 - OLG Köln\n\nLG Aachen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit von mehreren durch die Be-\n\nklagte ausgesprochenen fristlosen Kündigungen des zwischen ihnen abge-\n\nschlossenen Handelsvertretervertrages.\n\nDie Beklagte produziert und vertreibt kältetechnische Geräte. Aufgrund\n\neines im Februar 1987 abgeschlossenen Vertrages war der Kläger seitdem für\n\ndie Beklagte als Gebietsvertreter tätig. Nach § 12 der vertraglichen Vereinba-\n\nrung war es dem Kläger untersagt, innerhalb der Warengruppe der Beklagten\n\nErzeugnisse anderer Firmen zu verkaufen oder zu vertreten oder sich an ande-\n\nren Unternehmen, die mit der Beklagten konkurrieren, zu beteiligen.\n\nAm 14. Mai 2001 kündigte die Beklagte den Vertrag ohne vorherige Ab-\n\nmahnung fristlos mit der Begründung, der Kläger habe der Firma B. B. \n\nGmbH, einem ihrer, der Beklagten, Kunden, einen dort Bäckereiprodukte ein-\n\nkaufenden Abnehmer abgeworben; die Firma B. B. GmbH habe auf-\n\ngrund der Aktivitäten des Klägers die Geschäftsbeziehungen zu ihr, der Be-\n\nklagten, abgebrochen und ihr einen vorgesehenen Auftrag nicht erteilt. Die Be-\n\nklagte lehnte anschließend die Annahme von Kundenaufträgen durch den Klä-\n\nger ab.\n\nMit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 - der Kläger hatte inzwischen Klage\n\nauf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 14. Mai 2001\n\nerhoben - kündigte die Beklagte erneut fristlos das Vertragsverhältnis. Diese\n\nKündigung begründete die Beklagte mit drei Vorfällen:\n\n(1) im Jahre 2000 habe der Kläger die Firma H. K. , die\n\nbis dahin Backprodukte bei der Firma B. B. GmbH einge-\n\nkauft hatte, dieser Firma abgeworben;\n\n(2) im Juni 2000 habe der Kläger einen über ihn der Beklagten erteilten\n\nAuftrag der Firma E. zur Umsetzung einer Kälteanlage nicht\n\nan die Beklagte, sondern an das mit ihr konkurrierende Unternehmen\n\nW. vergeben;\n\n(3) im Juni 2001 habe der Kläger U. W. , der sich für eine Kältean-\n\nlage interessiert habe, an das mit der Beklagten im Wettbewerb ste-\n\nhende Unternehmen C. -Kältetechnik verwiesen.\n\nWährend des Berufungsverfahrens kündigte die Beklagte am\n\n27. November 2001 wiederum fristlos, weil der Kläger im Oktober 2001 mehrere\n\nTage in L. auf dem Messestand der Firma C. GmbH in entspre-\n\nchender Firmenkleidung tätig gewesen sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der\n\nKündigungen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-\n\nwiesen.\n\nDas Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zu-\n\ngelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Revision sei zur\n\nFortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nzur Frage der Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters nach Ausspruch einer\n\nunberechtigten Kündigung zuzulassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr\n\nZiel der Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie fristlosen Kündigungen durch die Beklagte seien sämtlich unwirksam.\n\nDas Verhalten des Klägers, welches die Beklagte zum Anlaß ihrer Kündigung\n\nvom 14. Mai 2001 genommen habe, sei kein Verstoß gegen das vertraglich\n\nvereinbarte Konkurrenzverbot. Der Kläger sei lediglich in Konkurrenz zu einem\n\nKunden der Beklagten getreten. Der Beklagten wäre daher eine Fortsetzung\n\ndes Vertrages jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am\n\n28. Februar 2002 zumutbar gewesen.\n\nZumindest hätte es einer vorherigen Abmahnung durch die Beklagte be-\n\ndurft. Dies gelte auch für die zweite fristlose Kündigung, soweit diese damit be-\n\ngründet worden sei, der Kläger habe die Firma H. K. GmbH als\n\nKundin der Firma B. B. GmbH für Backwaren abgeworben. Soweit die-\n\nse zweite Kündigung auf das Verhalten des Klägers gegenüber der Firma E. \n\n gestützt worden sei, habe ein einmaliger Verstoß gegen das den Kläger\n\ntreffende Konkurrenzverbot nicht das Gewicht, die fristlose Kündigung einer\n\nüber 14 Jahre bestehenden vertraglichen Beziehung zu rechtfertigen. Bei der\n\ngebotenen Abwägung sei zu berücksichtigen, daß der vertragswidrig an einen\n\nDritten geleitete Auftrag nicht die Bestellung einer neuen, sondern lediglich die\n\nUmsetzung einer vorhandenen Anlage betroffen habe. Jedenfalls hätte es vor\n\neiner Kündigung einer (fruchtlosen) Abmahnung bedurft. Die Vermittlung des\n\nAuftrags W. an die Firma C. -Kältetechnik - weitere Begründung für\n\ndie fristlose Kündigung vom 1. Oktober 2001 - und die Tätigkeit für diese Firma\n\nauf der Leipziger Messe - Begründung für die fristlose Kündigung vom\n\n27. November 2001 - seien zwar Verstöße gegen das vertragliche Konkurrenz-\n\nverbot. Doch sei zu berücksichtigen, daß der Kläger dieses Verhalten erst nach\n\nder fristlosen Kündigung vom 14. Mai 2001 an den Tag gelegt habe und erst\n\nnachdem die Beklagte ihm erklärt hatte, sie werde von ihm vermittelte Aufträge\n\nnicht mehr annehmen. Dem Kläger könnte schon zur Sicherung seines Le-\n\nbensunterhaltes nicht zugemutet werden, auf einschlägige Provisionen von\n\nKonkurrenzfirmen zu verzichten, wenn die vorangegangene fristlose Kündigung\n\ndes Unternehmers unberechtigt sei und dieser weitere Vertragsvermittlungen\n\ndurch den Handelsvertreter ablehne.\n\nII.\n\nDas Urteil unterliegt aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht\n\nin vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Auch angesichts der\n\nFormulierung in den Entscheidungsgründen, wonach die Zulassung wegen der\n\nFrage einer Konkurrenztätigkeit nach Ausspruch einer unberechtigten Kündi-\n\ngung erfolgt ist, ist die Zulassung nicht beschränkt auf die Beurteilung der Kün-\n\ndigungsgründe, die aus der Konkurrenztätigkeit des Klägers hergeleitet werden.\n\nZwar ist nicht entscheidend, daß das Oberlandesgericht die Revision in der Ur-\n\nteilsformel ohne Einschränkung zugelassen hat. Es entspricht ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich eine wirksame Beschränkung der\n\nZulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die in dem Urteil für die\n\nZulassung gegeben wird (zuletzt BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98,\n\nNJW 2000, 1794 unter II. 1). Vorliegend könnte die Begründung für die Zulas-\n\nsung dafür sprechen, daß eine Revision nur statthaft sein soll, soweit das Be-\n\nrufungsgericht Fragen zur Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters nach einer\n\nunberechtigten Kündigung entschieden hat. Es bleiben jedoch Zweifel, ob das\n\nOberlandesgericht mit seinen Ausführungen nicht möglicherweise nur den An-\n\nlaß für seine Entscheidung, die Revision zuzulassen, nennen wollte. Fehlt es\n\njedoch an einer eindeutigen Beschränkung der Zulassung, ist die Revision un-\n\nbeschränkt zugelassen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93,\n\nNJW 1995, 452 unter II). Unter diesen Umständen kann es dahinstehen, ob\n\neine solche Beschränkung hier wirksam gewesen wäre (vgl. Musielak/Ball,\n\nZPO, 3. Aufl., § 543 Rdnrn. 10-13 und 20).\n\nIII.\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nNach seinen bisherigen Feststellungen und unter Zugrundelegung des\n\nVorbringens der Beklagten ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht ge-\n\nrechtfertigt, daß sämtliche Kündigungen der Beklagten unwirksam sind. Nach\n\nständiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündi-\n\ngung im Sinne des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB gegeben, wenn dem Kündigen-\n\nden unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertragsver-\n\nhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung\n\nnicht zugemutet werden kann. Ob dies der Fall ist, unterliegt nur eingeschränk-\n\nter revisionsrechtlicher Nachprüfung, die sich darauf zu beschränken hat, ob\n\ndas Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat,\n\nob ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es\n\netwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat\n\noder Erfahrungssätze verletzt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR\n\n186/99, WM 2001, 1031 unter II 1 m.w.Nachw.). Grundsätzlich bedarf es vor\n\nAusspruch der außerordentlichen Kündigung einer Abmahnung, die nur dann\n\nentbehrlich ist, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauens-\n\ngrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, daß diese auch durch\n\neine erfolgreiche Abmahnung nicht wieder hergestellt werden könnte (BGH,\n\nUrteil vom 17. Januar 2001 aaO unter II 3; BGH, Urteil vom 26. Mai 1999\n\n- VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986 unter II 3).\n\nDaß diese Voraussetzungen für einen wichtigen Kündigungsgrund durch\n\ndie Verhaltensweisen des Klägers nicht erfüllt sind und der Beklagten daher\n\neine Fortsetzung des Vertrages bis zum 28. Februar 2002 zumutbar war, kann\n\nnach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch unter Berücksichtigung\n\ndes ihm eingeräumten tatrichterlichen Beurteilungsspielraums nach dem bishe-\n\nrigen Sachstand nicht angenommen werden.\n\n1. Allerdings hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei einen wichtigen\n\nGrund für die Kündigung verneint, soweit die Kündigungen vom 14. Mai und 1.\n\nOktober 2001 darauf gestützt waren, daß der Kläger der Firma B. B. ,\n\neinem (potentiellen) Kunden der Beklagten, Abnehmer von Backwaren abge-\n\nworben habe. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Kläger damit\n\nnicht einen Verstoß gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung seines vertragli-\n\nchen Wettbewerbsverbotes begangen hat, der eine fristlose Kündigung ge-\n\nrechtfertigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2; Münch-\n\nKommHGB/von Hoyningen-Huene, § 89 a Rdnr. 33).\n\nDas Berufungsgericht hat auch erwogen, ob der Kläger seine allgemei-\n\nnen Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag, hier die Pflicht, die Interessen\n\ndes Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB), dadurch verletzt hat, daß\n\ner die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Kunden nach-\n\nhaltig beeinträchtigt hat; dies hat das Berufungsgericht aufgrund der durchge-\n\nführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei verneint. Daß der Kläger die Interes-\n\nsen der Beklagten durch die Tätigkeit für ein weiteres Unternehmen vernach-\n\nlässigt hat, hat das Berufungsgericht im Hinblick auf den von ihm für die Be-\n\nklagte erwirtschafteten Jahresumsatz von 3,5 Millionen DM bis 3,6 Millionen DM\n\n- ein Ergebnis weit über dem versprochenen Mindestumsatz von 1,2 Millionen\n\nDM - zu Recht nicht angenommen. Ob es vor einer fristlosen Kündigung einer\n\nAbmahnung bedurft hätte, was das Berufungsgericht hilfsweise geprüft und\n\nbejaht hat, kann dahingestellt bleiben.\n\n2. Erfolglos wendet sich die Revision ferner gegen die Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts, ein wichtiger Grund zu der \n\nfristlosen Kündigung vom\n\n1. Oktober 2001 könne auch nicht darin gesehen werden, daß der Kläger - wie\n\ndie Beklagte erst im September 2001 erfahren habe - im Juni 2000 den Auftrag\n\nder Bäckerei E. zur Umsetzung einer Kälteanlage, einer K. -Anlage,\n\nnicht an die Beklagte, sondern an die Firma K. -W. geleitet habe und die\n\nRechnung nicht an die Firma E. , sondern an eine von seiner Ehefrau\n\nbetriebene Firma habe ausstellen lassen.\n\nDas Berufungsgericht ist der Behauptung des Klägers nicht nachgegan-\n\ngen, die Beklagte sei seinerzeit aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage gewe-\n\nsen, den Auftrag auszuführen, und daher einverstanden gewesen, daß dieser\n\nan eine Fremdfirma vergeben werde, und es hat von einer Beweisaufnahme\n\nabgesehen. Wenn das Berufungsgericht meint, der einmalige - unterstellte -\n\nVerstoß sei kein hinreichender Grund, den bereits über 14 Jahre bestehenden\n\nHandelsvertretervertrag fristlos zu beenden, ist dies aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden. Im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung dieses Auftrages\n\nzur Umsetzung einer Kälteanlage durfte das Berufungsgericht im Rahmen der\n\nihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung noch annehmen, daß dieses ver-\n\ntragswidrige Verhalten des Klägers ohne vorherige Abmahnung seitens der Be-\n\nklagten eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt hätte.\n\n3. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Beurteilung des Verhaltens des\n\nKlägers durch das Berufungsgericht, soweit dieser durch seine Tätigkeit für die\n\nmit der Beklagten in Konkurrenz stehende Firma C. -Kältetechnik dem\n\nWettbewerbsverbot zuwidergehandelt hat; dieses Vorgehen hat die Beklagte\n\nals weiteren Grund für ihre fristlose Kündigung vom 1. Oktober 2001 genannt,\n\nund hierdurch wurde sie zu ihrer fristlosen Kündigung vom 27. November 2001\n\nveranlaßt. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, das Konkurrenzverbot kön-\n\nne für die Zeit, in der der Handelsvertretervertrag zwar gekündigt, aber noch\n\nnicht ausgelaufen sei, dann nicht gelten, wenn der Unternehmer eine \"eindeutig\n\nunwirksame fristlose Kündigung\" ausgesprochen und die weiteren Dienste des\n\nHandelsvertreters abgelehnt habe, sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung hat sich der Handelsvertreter, wenn\n\ner nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer die\n\nsich aus dem Vertrag für ihn ergebenden Rechte weiterhin in Anspruch nehmen\n\nwill, auch nach der fristlosen Kündigung bis zur rechtswirksamen Beendigung\n\ndes Vertrages jeden Wettbewerbs zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen\n\ndes Unternehmers zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - I ZR\n\n248/89, WM 1992, 311 unter II, 1; BGH, Urteil vom 30. Juni 1954 - II ZR 26/53,\n\nLM HGB § 89 a Nr. 1 = MDR 1954, 606 unter 3). An dieser Rechtsprechung, die\n\nim Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (MünchKommHGB/von\n\nHoyningen-Huene § 89 a Rdnr. 33 und 78; Schlegelberger-Schröder, HGB,\n\n5. Aufl., § 89 a Rdnr. 20 a; a.A. Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB,\n\n§ 89 a Rdnr. 60) hält der Senat fest. Der Handelsvertreter, dem zu Unrecht ge-\n\nkündigt worden ist, kann sich von dem Wettbewerbsverbot befreien, indem er\n\ndem Unternehmer wegen dessen ungerechtfertigten Verhaltens seinerseits\n\nkündigt und Ersatz des \"Aufhebungsschadens\" verlangt (BGHZ 53, 150; Lö-\n\nwisch aaO, § 89 a Rdnr. 59); die Verletzung der vertraglichen Pflicht seitens\n\ndes Unternehmers, den Bestand des Vertrages nicht ohne rechtfertigenden\n\nGrund zu gefährden, reicht für einen derartigen Schadensersatzanspruch aus\n\n(Löwisch aaO § 89 a Rdnr. 59).\n\nb) Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Ausübung des Rechts\n\nzur fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers wegen der Aufnahme einer\n\nKonkurrenztätigkeit des Handelsvertreters auch bei Fortbestehen des Vertrags-\n\nverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausnahmsweise unzulässig\n\nist und der kündigende Unternehmer deshalb auf die Möglichkeit zu verweisen\n\nist, das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden (BGH, Ur-\n\nteil vom 17. Oktober 1991 aaO unter II, 3 b; BGH, Urteil vom 30. Juni 1954 aaO\n\nunter 3). Hierzu hätte es jedoch, wie die Revision zu Recht beanstandet, einer\n\nAbwägung aller Umstände des Einzelfalles bedurft. Eine solche umfassende\n\nWürdigung hat das Berufungsgericht unterlassen, wenn es den Handelsvertre-\n\nter in der Regel schon für den Fall von seinem Wettbewerbsverbot befreien will,\n\ndaß ihm zu Unrecht gekündigt worden ist und weitere Dienste nicht entgegen-\n\ngenommen wurden. Zu Recht rügt die Revision auch, daß es das Berufungsge-\n\nricht - obwohl der Handelsvertreter mit einer ihm seinerseits möglichen fristlo-\n\nsen Kündigung einen dem § 89 a Abs. 2 HGB gleichartigen Anspruch erwerben\n\nwürde - grundsätzlich für unangemessen hält, wenn er, soweit er an dem Ver-\n\ntrag festhalten will, weiter an das Wettbewerbsverbot gebunden bleibt.\n\nDas Berufungsgericht wird bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrach-\n\ntung einerseits zugunsten des Handelsvertreters die lange Dauer seines Ver-\n\ntragsverhältnisses und die von ihm für die Beklagte erwirtschafteten erheblichen\n\nUmsätze zu berücksichtigen haben. Andererseits darf aber nicht übersehen\n\nwerden, daß der Kläger, indem er den Kunden U. W. an die mit der Be-\n\nklagten im Wettbewerb stehende Firma C. -Kältetechnik verwiesen hat,\n\ndie Belange seiner Vertragspartnerin erheblich beeinträchtigt und ihr, wenn es\n\nzu einer Vergabe des Auftrages an das Konkurrenzunternehmen gekommen ist,\n\neinen Schaden zugefügt hat. Mit seinem Auftreten auf der Leipziger Messe\n\nwährend der Zeit vom 13. bis 15. Oktober 2001 auf dem Stand der Firma C. \n\n -GmbH in entsprechender Firmenkleidung hat der Kläger den in der Bran-\n\nche Tätigen und damit auch allen Kunden der Beklagten augenfällig gemacht,\n\ndaß er nunmehr nicht mehr die Beklagte, sondern die Firma C. vertreten\n\nwerde und für deren Produkte werben wolle. Im Rahmen der Gesamtabwägung\n\ndes Verhaltens des Klägers darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß\n\nzwar in der Konkurrenztätigkeit gegenüber der Firma B. B. GmbH kein\n\nVerstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu sehen ist, daß aber durch dieses\n\nVerhalten das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten fühlbar belastet und\n\ndabei die Gefahr einer Schädigung der Beklagten durch Verlust eines (poten-\n\ntiellen) Kunden hervorgerufen wurde. Hat der Kläger im Juni 2000 den über ihn\n\nder Beklagten erteilten Auftrag der Firma E. zur Umsetzung einer Kälte-\n\nanlage ohne Einwilligung der Beklagten an das Konkurrenzunternehmen W. \n\n weitergeleitet - was vom Berufungsgericht bisher nur unterstellt wurde - wird\n\ndas Berufungsgericht auch diesen Umstand in seine Erwägungen einzubezie-\n\nhen haben.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_197-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/viii-zr-197-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_197-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_197-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/viii-zr-197-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_197-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:14:12.476032+00:00"}}