{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_175-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"VIII ZR 175/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 175/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. März 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 4. Juni 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin mehrerer baugleicher Wohnblocks in\n\nD. . In dem Gebäude J. Straße haben die Beklagten eine Zwei-\n\nZimmer-Wohnung gemietet.\n\nMit Schreiben vom 17. Mai 1999 kündigte die Klägerin die Durchführung\n\nvon Modernisierungsarbeiten an, die die Sanierung der Balkone und die An-\n\nbringung eines Fassadenvollwärmeschutzes umfaßten. Nach Durchführung der\n\nArbeiten machte die Klägerin zunächst mit Schreiben vom 30. Dezember 1999\n\neine Mieterhöhung gemäß § 3 MHG von 72,46 DM monatlich geltend. Die Be-\n\nklagten erkannten die Mieterhöhungserklärung nicht an. Daraufhin erhob die\n\nKlägerin Klage auf Zahlung von 176,13 DM für die Monate Februar bis April\n\n2000. Mit der Klage reichte sie eine \"Ermittlung Jahreswärmebedarf Typ Bran-\n\ndenburg 24 WE\" ein, in der der Wärmebedarf nach DIN 4701 für das unsanierte\n\nGebäude mit 155.337 KWh/anno und \n\nfür das sanierte Gebäude mit\n\n93.213 KWh/anno angegeben ist.\n\nNachdem das Amtsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen hatte,\n\nstellte die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2000 ein neues Mieterhö-\n\nhungsverlangen, mit dem eine Mieterhöhung von 60,22 DM monatlich ab\n\n1. November 2000 geltend gemacht wurde. Die Beklagten habe auch dieser\n\nMieterhöhung widersprochen.\n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 301,10 DM nebst Zin-\n\nsen und Kosten. Dabei handelt es sich um die geltend gemachte Mieterhöhung\n\nfür die Monate November 2000 bis März 2001. Die Beklagten halten die Mieter-\n\nhöhungserklärung schon für formell unwirksam, weil ihr keine Wärmebedarfsbe-\n\nrechnung nach DIN 4701 beigefügt gewesen sei. Sie meinen, die im Vorprozeß\n\nvorgelegte Wärmebedarfsberechnung genüge nicht dem Schriftformerfordernis\n\nund sei auch inhaltlich nicht ausreichend, da sich aus ihr nicht ergebe, daß sie\n\nsich auf das Gebäude beziehe, in dem sie ihre Wohnung hätten. Schließlich\n\nhaben die Beklagten die konkrete Berechnung der Mieterhöhung gerügt.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 294,35 DM stattgegeben und\n\nsie im übrigen abgewiesen. Die von den Beklagten eingelegte Berufung hat das\n\nLandgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2002 zurück-\n\ngewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-\n\nsion der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:\n\nDie Vorlage einer Wärmebedarfsberechnung sei für das Mieterhöhungs-\n\nverlangen nicht erforderlich gewesen. Ausreichend sei vielmehr eine Erläute-\n\nrung der Energieeinsparung, aus der für den technisch durchschnittlich gebil-\n\ndeten Mieter ohne weitere Hilfestellung nachvollziehbar sei, welche konkreten\n\nModernisierungsmaßnahmen bewirkten, daß und in welchem Umfang künftig\n\nein geringerer Energieeinsatz und Kostenaufwand für die Beheizung der Woh-\n\nnung eingesetzt werden müsse. Diesen Anforderungen werde die Mieterhö-\n\nhungserklärung der Klägerin vom 21. September 2000 gerecht.\n\nAuch die Schriftform sei gewahrt. Zwar nehme die Mieterhöhungserklä-\n\nrung, in der die Berechnung der Heizkosteneinsparung dargestellt sei, bezüg-\n\nlich der Einsparung von 40 % auf die nicht beigefügte Wärmebedarfsberech-\n\nnung Bezug. Dies sei jedoch deshalb unschädlich, weil letztere den Beklagten\n\nohnehin schon vorgelegen habe. Die Bezugnahme der Klägerin auf einen typ-\n\ngleichen Wohnblock habe genügt, da auch die Wohnwertverbesserungen ver-\n\ngleichbar seien. Die Beklagten hätten nicht substantiiert dargelegt, daß die Be-\n\nrechnung auf ihre Wohnung nicht anwendbar sei.\n\nII.\n\n1. Die von den Beklagten eingelegte Revision ist zulässig. Für das Revi-\n\nsionsverfahren gelten die neuen Vorschriften der Zivilprozeßordnung, weil die\n\nmündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergangen ist, nach\n\ndem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO).\n\nDas Berufungsurteil unterliegt damit der Revision (§ 542 Abs. 1 ZPO), über de-\n\nren Zulassung das Berufungsgericht zu entscheiden hatte (§ 543 Abs. 1 Nr. 1\n\nZPO). Der Einzelrichter des Berufungsgerichts war zur Entscheidung des\n\nRechtsstreits und zur Zulassung der Revision befugt. Da die mündliche Ver-\n\nhandlung vor dem Amtsgericht bereits am 8. Mai 2001 stattgefunden hat, war\n\nfür das gesamte Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung maßgebend (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Nach\n\n§ 524 Abs. 4 ZPO a.F. konnte der Einzelrichter im Einverständnis der Parteien,\n\ndas hier gegeben war, über die Berufung der Beklagten entscheiden, die nach\n\n§ 511 a Abs. 2 ZPO a.F. als Divergenzberufung statthaft war.\n\n2. Die Revision der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß zur formellen\n\nWirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 3 MHG die Vorlage einer\n\nWärmebedarfsberechnung im technischen Sinne nicht nötig ist. Wie der Senat\n\nim Rechtsentscheid vom 10. April 2002 (ARZ 3/01 unter III 2, NJW 2002, 2036;\n\nzur Veröffentlichung in BGHZ 150, 277 vorgesehen) entschieden hat, bedarf es\n\nzur Erläuterung einer Mieterhöhungserklärung des Vermieters wegen baulicher\n\nMaßnahmen zur Einsparung von Heizenergie im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2\n\nMHG (seit 1. September 2001: § 559 b Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht der Beifügung\n\neiner Wärmebedarfsberechnung. Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von\n\nHeizenergie ist es vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Ver-\n\nmieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeich-\n\nnung der Maßnahme und einer Zuordnung zu den Positionen der Berechnung\n\ndiejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann,\n\nob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt\n\n(Senat aaO; ebenso im Ergebnis auch Berl.VerfGH NJW-RR 2001, 1160, ent-\n\ngegen KG WuM 2000, 535). Der Senat hat es genügen lassen, daß in dem\n\nMieterhöhungsverlangen die Veränderung des Wärmedurchgangskoeffizienten\n\n(k-Wert) genannt wird, dagegen hat er die Angabe eines bestimmten Maßes an\n\nEnergieersparnis nicht für erforderlich gehalten (Senat aaO unter III 2 a). Die-\n\nsen Anforderungen genügt die Mieterhöhungserklärung der Klägerin vom\n\n21. September 2000.\n\nb) Die Beklagten können auch nicht mit ihrem Einwand gegen den Be-\n\ntrag der von der Klägerin geltend gemachten Mieterhöhung durchdringen. So-\n\nweit sie geltend machen, bei dem Anbringen des Außenputzes handelte es sich\n\num Instandsetzungsarbeiten, nicht jedoch um Modernisierungsmaßnahmen,\n\nhaben sie nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit der zuvor an dem Gebäude\n\nvorhandene Putz schadhaft gewesen ist. Die pauschale Behauptung, der Putz\n\nsei rissig und schmutzig gewesen, genügt dafür ebensowenig wie der Hinweis\n\nauf das Alter des Putzes von 30 Jahren. Dagegen hat die Klägerin bereits in\n\nihrem Mieterhöhungsverlangen vom 21. September 2000 eingehend dargelegt,\n\ndaß vor Beginn der Baumaßnahme der vorhandene Putz überprüft und festge-\n\nstellt worden sei, daß an der gesamten Fassade keine schadhaften, insbeson-\n\ndere gerissenen oder abgeplatzten Stellen vorhanden gewesen seien; der Putz\n\nhabe vielmehr fest an der Fassade gehaftet und auf absehbare Zeit sei eine\n\nErneuerung nicht erforderlich gewesen. In gleicher Weise hat sie auch im Be-\n\nrufungsverfahren vorgetragen. Angesichts dessen hätten die Beklagten zur Er-\n\nforderlichkeit einer Instandsetzung des Außenputzes substantiiert vortragen\n\nmüssen und sich nicht auf pauschale Behauptungen beschränken dürfen.\n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/viii-zr-175-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559b","ref_norm":"559b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-12/viii-zr-175-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_175-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:06.970946+00:00"}}