{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_155-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"VIII ZR 155/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 29. Januar 2003 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.) Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 155/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2003\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nArt. XXV Abs. 5 Satz 2 Freundschaft-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom\n29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.)\n\nZur Partei- und Prozeßfähigkeit einer \n\nin den Vereinigten Staaten von\n\nAmerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik\n\nDeutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.\n\nBGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02 - OLG Hamm\n LG Hagen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin behauptet, als Aktiengesellschaft wirksam nach dem Recht\n\ndes US-amerikanischen Bundesstaates Florida gegründet zu sein. Sie war an\n\nder R GmbH mit einem Geschäftsan-\n\nteil von 50.000 DM beteiligt. Durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom\n\n31. Juli 1995 verkaufte sie diesen Geschäftsanteil an den Beklagten zu einem\n\nKaufpreis von 50.000 DM und übertrug den Geschäftsanteil an den Beklagten.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises.\n\nDer Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz allein in\n\nDeutschland. Der Beklagte meint deswegen, die Klägerin entbehre der Partei-\n\nund Prozeßfähigkeit. In der Sache macht der Beklagte geltend, daß seine Zah-\n\nlungsverpflichtung durch eine Vereinbarung vom 13. September 1995 nachträg-\n\nlich entfallen sei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt\n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei nicht rechtsfähig. Das Personalstatut der Klägerin\n\nbestimme sich entsprechend der sogenannten Sitztheorie nach dem tatsächli-\n\nchen Sitz ihrer Hauptverwaltung. Die Anknüpfung an den Sitz der juristischen\n\nPerson zur Ermittlung des Personalstatuts stehe auch nicht im Gegensatz zu\n\nArt. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages\n\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von\n\nAmerika vom 29. Oktober 1954, in dem es heißt:\n\n\"Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vor-\nschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind,\ngelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Sta-\ntus wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.\"\n\nDurch Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Freund-\n\nschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages sei keine Kollisionsnorm des inter-\n\nnationalen Privatrechts geschaffen worden. Zu diesem Ergebnis führe eine am\n\nWortlaut und Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung. Da dem\n\ndeutschen Gesellschaftsrecht eine \"Incorporation\" fremd sei, könne die Rechts-\n\nund Prozeßfähigkeit der Klägerin nur dann gegeben sein, wenn sie ihren Sitz im\n\nGründungsstaat Florida habe. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür sei die\n\nKlägerin. Daß der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen\n\nVertretungsorgane in Florida liege, habe die Klägerin aber nicht hinreichend\n\ndargelegt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht durfte die Rechtsfähigkeit der Klägerin nicht mit\n\nder Begründung verneinen, es sei nicht festzustellen, daß sich der tatsächliche\n\nSitz ihrer Hauptverwaltung im US-Bundesstaat Florida, dem Ort, an dem sie\n\nnach dem Vorbringen der Klägerin wirksam gegründet sei, befinde. Aufgrund\n\ndes Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundes-\n\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom\n\n29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487 f.) ist eine in den Vereinigten Staaten von\n\nAmerika wirksam gegründete und noch bestehende Kapitalgesellschaft in der\n\nBundesrepublik Deutschland rechtsfähig, gleichgültig, wo ihr effektiver Verwal-\n\ntungssitz liegt.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei\n\nder Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen juristischen Person\n\nallerdings grundsätzlich entsprechend der Sitztheorie das Recht des Staates\n\nmaßgebend, in dem die juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, wobei es\n\nnicht auf den in der Satzung genannten, sondern auf den tatsächlichen Ver-\n\nwaltungssitz ankommt (BGHZ 53, 181, 183; BGHZ 78, 318, 334). Das gilt auch\n\ndann, wenn eine Gesellschaft in einem anderen Staat wirksam gegründet wor-\n\nden ist und sodann ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Bundesrepublik\n\nDeutschland verlegt. Die einmal erworbene Rechtsfähigkeit setzt sich nicht oh-\n\nne weiteres in Deutschland fort. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Gesell-\n\nschaft nach dem Recht des Gründungsstaates fortbesteht und ob sie nach\n\ndeutschem Recht rechtsfähig ist (BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - VII ZR\n\n370/98, ZIP 2000, 967 unter B 2 a).\n\n2. Von den Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts\n\nkann aber durch Staatsverträge abgewichen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1\n\nEGBGB). Ein solcher Staatsvertrag besteht zwischen der Bundesrepublik\n\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika in Form des Freund-\n\nschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954. Im Hinblick\n\nauf dieses Abkommen wird in der Rechtsprechung und Literatur bezüglich der\n\nFrage der Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften\n\nüberwiegend zu Recht die Anknüpfung an das Gründungsrecht befürwortet (vgl.\n\nOLG Zweibrücken, Urteil vom 13. Oktober 1986 - 4 U 98/85 = NJW 1987, 2168;\n\nOLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 6 U 59/94 = NJW-RR 1995,\n\n1124; OLG Naumburg, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 7 U 146/95, juris;\n\nBeitzke, Einige Bemerkungen zur Rechtsstellung ausländischer Gesellschaften\n\nin deutschen Staatsverträgen, in: Festschrift für Luther (1976) S. 1 f., S. 10;\n\nWiedemann, Gesellschaftsrecht, 1980, § 14 II 2; von Bar, Internationales Privat-\n\nrecht, Bd. II 1991, S. 456; Ebenroth/Bippus, Die Anerkennungsproblematik im\n\ninternationalen Gesellschaftsrecht, NJW 1988, 2137 f.; Bungert, Deutsch-\n\namerikanisches internationales Gesellschaftsrecht, ZVglRWiss 93 (1994), 117,\n\n134 \n\nf.; Ulmer, Die Anerkennung US-amerikanischer Gesellschaften \n\nin\n\nDeutschland, IPRax 1996, 100; MünchKomm-Sonnenberger, Internationales\n\nPrivatrecht, 3. Aufl., Einleitung Rdnr. 151; MünchKomm-Kindler, Internationales\n\nHandels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 241 f.; Palandt-Heldrich, BGB,\n\n62. Aufl., Art. 12 EGBGB Anh. Rn. 21; Soergel-Lüderitz, BGB, 12. Aufl., Art. 10\n\nEGBGB Anh. Rdnr. 12; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 1997 - 15 U\n\n173/96, juris; Berndt, Die Rechtsfähigkeit US-amerikanischer Kapitalgesell-\n\nschaften im Inland, JZ 1996, 187 f.; Staudinger/Großfeld, Internationales Ge-\n\nsellschaftsrecht, Neubearbeitung 1998, XVI, Staatsverträge Rdnr. 210; Ke-\n\ngel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. 2000, § 17 II 5 c; Ebke, Unter-\n\nnehmensrecht und Binnenmarkt, RabelsZ62 (1998) S. 209 f., 211; offengelas-\n\nsen BFH, Beschluß vom 13. November 1991 - I B 72/91, BStBl. II 1992, 263).\n\nArt. XXV Abs. 5 Satz 2 dieses Abkommens knüpft an das Gründungs-\n\nrecht und nicht an das Sitzrecht der amerikanischen und deutschen Gesell-\n\nschaften an; denn es bestimmt, daß als Gesellschaft eines Vertragsteils dieje-\n\nnigen Gesellschaften gelten, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vor-\n\nschriften dieses Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet worden sind. Durch die\n\nRegelung in Art. XXV Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 des deutsch-amerikanischen Ver-\n\ntrages, wonach der rechtliche Status in dem Gebiet des anderen Vertragsteils\n\nanerkannt wird, ist festgelegt, daß die Gesellschaften, die entsprechend dem\n\nersten Halbsatz des zweiten Satzes von Art. XXV Abs. 5 im Gebiet eines Ver-\n\ntragsteils errichtet worden sind, als Rechtssubjekte in dem Gebiet des anderen\n\nVertragsteils anerkannt werden. Nach dieser Vertragsbestimmung ist also eine\n\nin Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschriften wirksam gegründete\n\nGesellschaft als in der Bundesrepublik Deutschland rechtsfähiges Gebilde an-\n\nzuerkennen. Die Anerkennung des rechtlichen Status durch Art. XXV Abs. 5\n\nSatz 2 des deutsch-amerikanischen Vertrages bedeutet zugleich, daß für eine\n\nGesellschaft, die in dem Gebiet des einen Vertragsteils errichtet worden ist, die\n\nRegeln der Rechtsordnung dieses Vertragsteils die Voraussetzungen festlegen,\n\nunter denen diese Gesellschaft in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als\n\nRechtssubjekt handeln kann.\n\nFür diese Auslegung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-\n\namerikanischen Handelsvertrages sprechen dessen Präambel als auch die\n\nArt. V Abs. 5, VI Abs. 1, VII Abs. 1 und IX Abs. 4. In der Präambel des Abkom-\n\nmens heißt es, daß der Vertrag auf den Grundsätzen der gegenseitig gewähr-\n\nten Inländerbehandlung und unbedingten Meistbegünstigung beruht. Die Ge-\n\nwährung der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung wird ausdrücklich in\n\nArt. V Abs. 5 des Vertrages für das Eigentum und die Räumlichkeiten von Ge-\n\nsellschaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils und in\n\nArt. IX Abs. 4 hinsichtlich des Rechts, Vermögen jeder Art zu veräußern und\n\nanderweit darüber zu verfügen, gewährt. Durch Art. VI Abs. 1 wird den Gesell-\n\nschaften des einen Vertragsteils im Gebiet des anderen Vertragsteils hinsicht-\n\nlich des Zutritts zu den Gerichten aller Instanzen \"für die Verfolgung wie auch\n\ndie Verteidigung ihrer Rechte Inländerbehandlung gewährt\". Art. VII des Han-\n\ndelsvertrages gewährt schließlich die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften\n\njedes Vertragsteils in dem Gebiet des anderen Vertragsteils.\n\nWenn Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und Niederlassungsfrei-\n\nheit vereinbart sind und eine Gesellschaft demgemäß sich in einem anderen\n\nLand geschäftlich betätigen darf, kann ihr dort nicht die Rechtspersönlichkeit\n\nabgesprochen werden, die ihr nach dem Recht des Staates zusteht, in dem sie\n\nerrichtet worden ist. Insbesondere die Niederlassungsfreiheit hat die volle Aner-\n\nkennung der Rechts- und Parteifähigkeit mit zum Inhalt (vgl. Beitzke, aaO S. 10;\n\nvgl. nunmehr auch EuGH, Urteil vom 5. November 2002 - C 208/00 - NJW\n\n2002, 3614 = WM 2002, 2372 zum Vorlagebeschluß des Bundesgerichtshofs\n\nvom 30. März 2000 - VII ZR 370/98, ZIP 2000, 967 zum Verstoß gegen die in\n\nden Art. 43 EG und 48 EG zuerkannte Niederlassungsfreiheit aufgrund der An-\n\nwendung der Sitztheorie). Die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin ist dem-\n\nentsprechend nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika zu beur-\n\nteilen. Dieses Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts wegen zu er-\n\nmitteln (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186\n\nunter II 2 b m.w.Nachw.).\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil kann demgemäß keinen Bestand haben. Der\n\nRechtsstreit ist allerdings nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tat-\n\nsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben und\n\ndie Sache ist zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_155-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/viii-zr-155-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_155-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_155-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/viii-zr-155-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_155-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:02.462955+00:00"}}