{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_146-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-01-29","aktenzeichen":"VIII ZR 146/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO §§ 549, 551, EGZPO § 7 Abs. 1 Verkündet am: 29. Januar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur Zulässigkeit einer vor dem Bundesgerichtshof durchgeführten Revision, die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und dort begründet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 146/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 549, 551, EGZPO § 7 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n29. Januar 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZur Zulässigkeit einer vor dem Bundesgerichtshof durchgeführten Revision, die beim\n\nBayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und dort begründet worden ist.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 146/02 - LG München I\nAG München\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 20. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagten eine Forderung auf restliche\n\nWohnungsmiete für Januar 2001 in Höhe von 380 DM geltend. Das Amtsgericht\n\nhat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben nach § 511 a Abs. 2 ZPO a.F.\n\nwegen Divergenz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Februar\n\n2002, den Beklagten zugestellt am 26. Februar 2002, als unzulässig verworfen.\n\nGleichzeitig hat es die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, die sie\n\nmit am 26. März 2002 eingegangenem Schriftsatz beim Bayerischen Obersten\n\nLandesgericht eingelegt haben. Am 22. April 2002 hat das Berufungsgericht\n\nseinem Urteil vom 19. Februar 2002 berichtigend hinzugefügt, daß für die Ver-\n\nhandlung und Entscheidung über die zugelassene Revision der Bundesge-\n\nrichtshof zuständig sei. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der\n\nBeklagten am 7. Mai 2002 zugestellt worden.\n\nBereits am 25. April 2002 ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht\n\ndie Revisionsbegründung der Beklagten eingegangen.\n\nDie Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Re-\n\nvision säumig geblieben. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen,\n\nbeziehungsweise, sie durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Revision ist form- und\n\nfristgerecht eingelegt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz konnte\n\ndas Rechtsmittel zulässig beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch ei-\n\nnen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, weil das Berufungsge-\n\nricht bis dahin noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Ent-\n\nscheidung über das Rechtsmittel der Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO\n\nentschieden hatte (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994,\n\n1224 unter I). Auch die Begründung des Rechtsmittels ist ordnungsgemäß er-\n\nfolgt, weil sie - unabhängig von dem Berichtigungsbeschluß vom 22. April\n\n2002 - innerhalb der zunächst am 26. Februar 2002 beginnenden Zwei-\n\nMonatsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) beim Bayerischen Obersten Lan-\n\ndesgericht eingegangen ist. Da der Berichtigungsbeschluß dem beim Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt erst am 7. Mai\n\n2002 zugestellt worden ist und das Bayerische Oberste Landesgericht die Sa-\n\nche sodann mit Verfügung vom 4. Juni 2002 an den Bundesgerichtshof abge-\n\ngeben hat, konnte die Revision noch durch den am 25. April 2002 beim Obers-\n\nten Bayerischen Landesgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam begründet\n\nwerden.\n\nIII.\n\nDa die Beklagten dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind, ist die Revision auf den Antrag der\n\nKlägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/viii-zr-146-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-29/viii-zr-146-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_146-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:32.889860+00:00"}}