{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_135-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"VIII ZR 135/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 (Bb) BGB § 498 a.F., BGB § 433 Die in einer zwischen Leasinggeber und Lieferanten formularmäßig vereinbarten Rückkaufvereinbarung enthaltene Klausel: \"Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die (Leasinggeberin) ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten ab- tritt.\" ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 135/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. März 2003\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 9 (Bb)\nBGB § 498 a.F., BGB § 433\n\nDie in einer zwischen Leasinggeber und Lieferanten formularmäßig vereinbarten\nRückkaufvereinbarung enthaltene Klausel:\n\n\"Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die (Leasinggeberin)\nihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den Lieferanten ab-\ntritt.\"\n\nist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02 - OLG Köln\n\nLG Köln\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 19. April 2002 wird auf ihre Kosten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie W. Leasing GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist (im\n\nfolgenden: Klägerin), schloß mit der Firma I. GmbH (im folgenden:\n\nI. ) am 4. März 1998 fünf Leasingverträge über fünf Sattelauflieger des Typs\n\nI. . Die Fahrzeuge erwarb die Klägerin von der Beklagten und über-\n\nließ sie sodann der I. . Gleichzeitig schloß die Klägerin mit der Beklagten fünf\n\ngleichlautende, von ihr vorformulierte Rückkaufvereinbarungen, in denen unter\n\nNr. 2 bestimmt war:\n\n\"Für den Fall, daß der Leasingnehmer den vereinbarten Zah-\nlungsverpflichtungen aus dem Leasingvertrag nicht nachkommen\nsollte und die W. den Leasingvertrag daher fristlos kündigen\nmuß, verpflichtet sich der Lieferant auf Verlangen der W. , das\nLeasingobjekt ab Standort zurückzukaufen. Der Kaufpreis wird wie\nfolgt berechnet:\n\n...\n\nMit dem Zugang des Rückkaufverlangens der W. nebst Rech-\nnung gilt der Kaufvertrag als zustande gekommen.\n\n...\n\nDie W. wird dem Lieferanten Zug um Zug gegen Zahlung des\nKaufpreises ihre Eigentumsrechte an dem Leasingobjekt übertra-\ngen. Die Übergabe des Objektes wird dadurch ersetzt, daß die\nW. ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besitzer an den\nLieferanten abtritt.\"\n\nNachdem die I. mit ihren Zahlungsverpflichtungen ab Juli 1999 in\n\nRückstand geraten war, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom\n\n10. September 1999 dieser gegenüber die Leasingverträge fristlos und forderte\n\nsie zur Zahlung eines Betrages von 461.800 DM sowie zur Herausgabe der\n\nFahrzeuge auf; diesen Aufforderungen kam die I. nicht nach. Mit Schreiben\n\nvom 20. Oktober 1999 verlangte die Klägerin daraufhin von der Beklagten unter\n\nBezugnahme auf die getroffenen Rückkaufvereinbarungen den Rückkauf der\n\nfünf Sattelauflieger zum Gesamtpreis von 457.371,14 DM. Gleichzeitig trat sie\n\nZug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises ihre Herausgabeansprüche gegen\n\ndie I. ab und forderte die Beklagte auf, sich zwecks Vereinbarung der Abhol-\n\ntermine unmittelbar mit der I. in Verbindung zu setzen. Die Beklagte verwei-\n\ngerte die Zahlung mit der Begründung, die Klägerin könne der ihr obliegenden\n\nEigentums- und Besitzverschaffungspflicht nicht genügen, weil sie nicht im Be-\n\nsitz der - unstreitig nach Rußland verbrachten - Fahrzeuge sei und auch den\n\nStandort der Fahrzeuge nicht nennen könne.\n\nDas Landgericht hat der zunächst auf einen Teilbetrag von je 10.000 DM\n\naus den eingegangenen fünf Rückkaufvereinbarungen beschränkten Klage bis\n\nauf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das\n\nOberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert, die Klage abgewie-\n\nsen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Zahlung weiterer\n\n407.371,14 DM nebst Zinsen begehrt hatte, zurückgewiesen. Mit ihrer vom er-\n\nkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Be-\n\nrufungsinstanz gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe\n\nein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht zu, weil sie ihrer aus § 433 Abs. 1\n\nBGB folgenden schuldrechtlichen Verpflichtung, der Beklagten die verkaufte\n\nSache zu übergeben und das Eigentum an ihr zu verschaffen, nicht nachge-\n\nkommen sei und auch nicht nachkommen könne. Die Auslegung der getroffe-\n\nnen Rückkaufvereinbarungen ergebe, daß die Parteien von einer Besitzver-\n\nschaffungspflicht der Klägerin nicht abgesehen und die Fälligkeit des Zahlungs-\n\nanspruchs der Klägerin an die Verschaffung des mittelbaren Besitzes als Sur-\n\nrogat für die Einräumung der unmittelbaren Sachherrschaft geknüpft hätten.\n\nAuch der Sinn und Zweck der Rückkaufvereinbarungen sowie die Interessenla-\n\nge der Parteien bei Abschluß der Verträge sprächen dagegen, daß die Parteien\n\nEinvernehmen darüber erzielt haben könnten, die Beklagte solle auch das Be-\n\nsitzverlustrisiko tragen. Anlaß für den Abschluß der jeweiligen Rückkaufverein-\n\nbarungen sei das der Beklagten erkennbar gewordene Interesse der Klägerin\n\ngewesen, nach einer berechtigten fristlosen Kündigung der Leasingverträge\n\ninfolge Zahlungsverzugs der I. die Bezahlung der offenstehenden Forderun-\n\ngen durch eine entsprechende Einstandspflicht der Beklagten zu sichern. Auch\n\ndie Tatsache, daß die Klägerin die I. durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen verpflichtet habe, die Sattelauflieger zum Neuwert gegen sämtliche ver-\n\nsicherbare Risiken zu versichern und insbesondere eine Vollkaskoversicherung\n\nzum Wiederbeschaffungswert abzuschließen, die gegebenenfalls auch das\n\nDiebstahls- und damit das Besitzverlustrisiko abdeckte, ferner der Umstand,\n\ndaß überdies zugunsten der Klägerin Sicherungsscheine ausgestellt werden\n\nsollten, aufgrund derer die Verfügungsbefugnis über eine Versicherungsleistung\n\nallein dieser zugestanden habe, sprächen eher dafür, daß im Verhältnis der\n\nParteien die Klägerin das Risiko des Besitzverlustes habe tragen und es ihr ha-\n\nbe überlassen sein sollen, sich gegebenenfalls bei dem Versicherer der I. \n\nschadlos zu halten.\n\nEs komme daher nicht darauf an, ob eine von dieser Risikoverteilung\n\nabweichende formularmäßige Vereinbarung einer Inhaltskontrolle nach § 9\n\nAGBG standhalte oder gegen § 3 AGBG verstoße. Ihrer danach obliegenden\n\nBesitzverschaffungspflicht habe die Klägerin nicht genüge getan, da ein Sattel-\n\nauflieger nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien verschwunden und es\n\nauch ungewiß sei, ob sich die Klägerin jemals den unmittelbaren und mittelba-\n\nren Besitz an den übrigen vier Sattelaufliegern verschaffen könne; insoweit ste-\n\nhe die vorübergehende Unmöglichkeit der Besitzverschaffung einer dauerhaften\n\ngleich.\n\nII.\n\nDie dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben im Ergeb-\n\nnis keinen Erfolg.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht allerdings die in den Rückkaufvereinba-\n\nrungen unter Nr. 2 enthaltene Klausel: \"Die Übergabe des Objektes wird da-\n\ndurch ersetzt, daß die W. ihre Herausgabeansprüche gegenüber dem Besit-\n\nzer an den Lieferanten abtritt\" dahingehend auslegt, daß damit die Verschaf-\n\nfung des mittelbaren Besitzes als Surrogat für die Einräumung der unmittelba-\n\nren Sachherrschaft zu verstehen sei (so auch OLG Karlsruhe, MDR 1998, 93\n\nf.), vermag dem der Senat nicht zu folgen.\n\na) Die fragliche Regelung ist Bestandteil einer Formularklausel, deren\n\nAnwendungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausreicht, so\n\ndaß die Auslegung der Klausel uneingeschränkter revisionsrechtlicher Prüfung\n\nunterliegt (vgl. BGHZ 98, 256, 258; 134, 42, 45; BGH, Urteil vom 15. November\n\n2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001, 987 unter II 1). Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingungen sind, was das Berufungsgericht nicht ausrei-\n\nchend berücksichtigt, gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn ein-\n\nheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern\n\nunter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstan-\n\nden werden (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2001\n\n- VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a). Die Formu-\n\nlarklausel regelt nicht nur die Art und Weise, wie der Lieferantin/Käuferin das\n\nEigentum an den Sattelaufliegern verschafft werden soll, sondern die Ver-\n\npflichtungen der Leasinggeberin/Verkäuferin aus dem noch abzuschließenden\n\nKaufvertrag insgesamt. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß es\n\nzur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einer Übergabe im Sinne des § 433 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB nicht bedarf. Für eine Übereignung durch Abtretung des Herausga-\n\nbeanspruchs gemäß §§ 929, 931 BGB genügt, worauf die Revision zu Recht\n\nverweist, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, der\n\ndie Sache nicht aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses besitzt, sowie auch\n\ngegen einen unbekannten Besitzer (BGH, Urteil vom 28. November 1973\n\n- VIII ZR 48/72, WM 1974, 11 unter 3; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 - II ZR\n\n156/92, WM 1993, 2161 = NJW 1994, 133 unter II 2; Palandt/Bassenge, BGB,\n\n62. Aufl., § 931 Rdnr. 2; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 931 Rdnr. 5 f.;\n\nMünchKomm-Quack, BGB, 3. Aufl., § 931 Rdnr. 9). Da die Klausel erkennbar\n\nauf die gesetzliche Regelung des § 931 BGB Bezug nimmt, ist auch für die Be-\n\nstimmung des Klauselinhalts die allgemeine Gesetzesauslegung zugrunde zu\n\nlegen (Ulmer in Ulmer/Brandner/Henssen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 23; Linda-\n\ncher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdnr. 27).\n\nb) Dafür, daß die beteiligten Verkehrskreise diese Klausel einschränkend\n\ndahingehend verstehen, mit der Abtretung der Herausgabeansprüche seien\n\nlediglich die einem Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) entspringenden An-\n\nsprüche des Leasinggebers, insbesondere gegen den Leasingnehmer, gemeint,\n\nist nichts festgestellt oder sonst ersichtlich. Anders als in dem vom Senat in sei-\n\nnem Urteil vom 31. Januar 1990 (BGHZ 110, 183, 190 f.) entschiedenen Fall\n\nliegt hier eine - von der gesetzlichen Regelung in §§ 433 Abs. 1 BGB, 498\n\nAbs. 1 BGB a.F. (§ 457 Abs. 1 BGB n.F.) abweichende - ausdrückliche Verein-\n\nbarung vor, daß die Klägerin als Wiederverkäuferin nicht die Verschaffung des\n\nBesitzes, sondern lediglich die Abtretung der gegen den Besitzer gerichteten\n\nHerausgabeansprüche schuldet.\n\n2. Sind die getroffenen Rückkaufvereinbarungen aber in dieser Weise\n\nauszulegen, so ist die beanstandete Klausel - was das Berufungsgericht von\n\nseinem Rechtsstandpunkt aus offenlassen konnte - wegen unangemessener\n\nBenachteiligung der Beklagten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, der auf das zwi-\n\nschen den Parteien bestehende, vor dem 1. Januar 2002 begründete Schuld-\n\nverhältnis weiterhin anzuwenden ist (Art. 229 § 5 EGBGB), unwirksam. Durch\n\ndie Rückkaufvereinbarungen ist ein Wiederverkaufsrecht der Klägerin begrün-\n\ndet worden, auf das die Vorschriften über den Wiederkauf im Sinne der §§ 497\n\nff. BGB a.F. (jetzt: §§ 456 ff. BGB n.F.) eingeschränkt entsprechende Anwen-\n\ndung finden (BGHZ 110, 183, 191 f.; 140, 218, 221 f.; BGH, Urteil vom\n\n7. Oktober 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506 unter II 1).\n\nZu den Pflichten des Wiederverkäufers gehört es dabei nach § 498 Abs. 1 BGB\n\na.F. (§ 457 Abs. 1 BGB n.F.) ebenso wie zu den Pflichten des Verkäufers nach\n\n§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand he-\n\nrauszugeben; diese Verpflichtung gilt auch, da die Realisierung eines Wieder-\n\nverkaufsrechts sich insoweit nicht von der eines Wiederkaufrechts unterschei-\n\ndet, für den hier vorliegenden Fall. Von dieser Regelung weicht die beanstan-\n\ndete Klausel ab, wenn sie im Ergebnis die Verschaffung des unmittelbaren Be-\n\nsitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Wiederverkäufers gegen\n\nden Besitzer ersetzt.\n\nDie Leasinggeberin hat ihre Belange in dem vorgesehenen Wiederver-\n\nkaufsvertrag weitgehend dadurch gewahrt, daß sie der Lieferantin einen Kauf-\n\npreis vorgeschrieben hat, der unabhängig von dem noch vorhandenen Wert des\n\nKaufgegenstandes an den offenen Forderungen aus dem Leasingvertrag aus-\n\ngerichtet ist. Durch die Standortklausel wird der Lieferantin ferner abweichend\n\nvon § 446 BGB die Gefahr für den Verlust der Sache vor Übergabe auferlegt.\n\nMit der Abrede, die sie von der Pflicht zur Besitzverschaffung befreit, will sich\n\ndie Leasinggeberin vor nachteiligen Folgen schützen, wenn die Sache vor\n\nAbschluß des Kaufvertrages abhanden gekommen ist. Zwar kann das Risiko\n\ndes Verlusts der Leasingsache durch eine der Leasingnehmerin auferlegte\n\nPflicht zum Abschluß einer Versicherung, insbesondere einer Vollkaskoversi-\n\ncherung zum Wiederbeschaffungswert, aufgefangen werden und wurde im ge-\n\ngebenen Fall auch durch eine entsprechende Vereinbarung mit der I. abge-\n\ndeckt; verblieben ist aber noch das Risiko, daß der Leasingnehmer den Lea-\n\nsinggegenstand veruntreut und die Versicherung nicht eintritt. An der Absiche-\n\nrung des Risikos, daß sich der Leasingnehmer unredlich verhält und die Sache\n\nder Zugriffsmöglichkeit des Leasinggebers entzieht, mag ein schützenswertes\n\nInteresse des Leasinggebers bestehen. Es sind Vertragsgestaltungen denkbar,\n\ndie dazu herangezogen werden können, die Lieferantin auch mit diesem Risiko\n\nzu belasten. Ein Kaufvertrag/Wiederverkaufsvertrag hinsichtlich des Leasingge-\n\ngenstandes ist aber hierfür nicht der geeignete Vertragstyp. Eine Bestimmung,\n\ndie den Käufer einer Sache zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, selbst wenn der\n\nVerkäufer ihm nicht den Besitz an dem Kaufgegenstand verschaffen kann, son-\n\ndern nur das Eigentumsrecht überträgt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen eines Kaufvertrages nicht getroffen werden. Da die Klägerin als Klau-\n\nselverwenderin zur Sicherung ihrer Interessen ein Wiederverkaufsrecht hin-\n\nsichtlich des Leasinggegenstandes gewählt hat, durfte von wesentlichen\n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung eines Sachkaufs nicht derart weit-\n\ngehend abgewichen werden; zu dieser gehört die Verpflichtung, dem Käufer\n\nden Besitz einzuräumen, als wesentliche Pflicht des Verkäufers (vgl. Staudin-\n\nger/Köhler, BGB, 1995, § 433 Rdnr. 86). Dabei bedarf es keiner Entscheidung,\n\nob die Verpflichtung des Verkäufers formularmäßig auf die Übertragung des\n\nmittelbaren Besitzes beschränkt werden kann. Der vollständige Ausschluß der\n\nBesitzverschaffungspflicht des Verkäufers, der auch aus der fraglichen Klausel\n\nfür den Verwendungsgegner nicht deutlich erkennbar wird, ist jedenfalls bei\n\ndem vereinbarten Wiederverkaufsrecht mit wesentlichen Verkäuferpflichten un-\n\nvereinbar und benachteiligt den Lieferanten als Käufer entgegen den Geboten\n\nvon Treu und Glauben unangemessen (so auch Reinking/Eggert, Autokauf,\n\n8. Aufl., Rdnr. 878).\n\n3. Ist damit die Klausel in dem beanstandeten Teil unwirksam, verbleibt\n\nes bei der Pflicht der Klägerin zur Herausgabe der Leasinggegenstände (§§ 498\n\nAbs. 1 BGB a.F., 6 Abs. 2 AGBG). Hierzu ist die Klägerin nach den getroffenen\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Lage. Die hiergegen erhobe-\n\nnen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend er-\n\nachtet (§ 564 ZPO). Da es der Klägerin somit unmöglich ist, ihrer Verpflichtung\n\nzur Besitzverschaffung an den Sattelaufliegern nachzukommen, sind die bei-\n\nderseitigen Leistungspflichten aus den Wiederkaufverträgen gemäß §§ 275,\n\n323 BGB a.F. erloschen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/viii-zr-135-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 931","ref_norm":"931","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 498","ref_norm":"498","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 457","ref_norm":"457","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 456","ref_norm":"456","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-19/viii-zr-135-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_135-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:15.004435+00:00"}}