{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_123-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"VIII ZR 123/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 A a Zur Frage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises beim Handel mit Reitpferden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 123/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 138 Abs. 1 A a\n\nZur Frage eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises beim Handel mit Reitpferden.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 123/02 - OLG Düsseldorf\n\nLG Kleve\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin kaufte am 23. Januar 1999 von dem Beklagten die Fuchs-\n\nstute Jolanda zu einem Preis von 170.000 DM.\n\nDie Tochter der Klägerin, die seit 1994 an nationalen und internationalen\n\nSpringturnieren teilnahm und seit 1998 bei dem Zeugen G. trainierte,\n\nsollte das Pferd als \"Erstpferd\" neben zwei weiteren Pferden reiten. Sie hatte\n\nzusammen mit ihrem Trainer schon seit einem halben Jahr nach einem geeig-\n\nneten Pferd gesucht und bei dieser Suche zufällig die bei dem Beklagten gera-\n\nde aus den Niederlanden angelieferte Fuchsstute Jolanda gesehen, die ihr gut\n\ngefiel. Die Klägerin hatte zuvor schon mehrfach für ihre Tochter Pferde bis zu\n\neinem Preis von 150.000 DM erworben. Dabei ließ sie sich stets fachlich bera-\n\nten. Im vorliegenden Fall führte sie die Verhandlungen über den Kaufpreis allei-\n\nne.\n\nAm 8. Januar 1999 war das Pferd Jolanda durch die holländische Tierkli-\n\nnik in H. für mangelfrei befunden worden. In den Tagen nach dem Kauf\n\nam 24. und 25. Januar 1999 stellte der Tierarzt Dr. J. bei einer Un-\n\ntersuchung des Pferdes und der Überprüfung der von dem Beklagten überge-\n\nbenen Röntgenbilder der hinteren Sprunggelenke Veränderungen in den\n\nSprunggelenken und am Kniegelenk einen sogenannten Chip (kleine Knochen-\n\nabsplitterung) fest. Beides sah er als nicht beeinträchtigend an.\n\nIn der Folgezeit leistete die Fuchsstute Jolanda beim Reiten Widerstand.\n\nDie Klägerin ließ sie daraufhin im April 1999 von dem Tierarzt Dr. Ja. untersu-\n\nchen. Dieser stellte \"Kissing Spines\" fest, eine hochgradige Veränderung der\n\nDornfortsätze im Bereich der Brustwirbelsäule, die nach seinen Angaben älter\n\nals drei Monate war. Am 13. Juli 1999 bestätigte er die Ungeeignetheit der\n\nStute für den Reitsport. Auf Veranlassung der Klägerin erstellte der Sachver-\n\nständige P. - ohne Berücksichtigung der von den Tierärzten festgestell-\n\nten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - am 29. Februar 2000 ein Gutachten\n\nzum Wert des Pferdes, den er für diesen Zeitpunkt mit 37.000 DM ermittelte.\n\nDie Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Ferner\n\nverlangt sie Kosten in Höhe von 14.128,29 DM, die ihr im Zusammenhang mit\n\ndem Kauf des Pferdes Jolanda entstanden seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die\n\nhiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung\n\nwendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Ansprüche aus\n\n§ 463 Satz 2 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Nebenmangels sei-\n\nen durch die Sonderregelungen der §§ 481 ff. BGB a.F. ausgeschlossen. Eine\n\nAnfechtung wegen arglistiger Täuschung und daraus folgende Bereicherungs-\n\nansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus den §§ 826 oder 823 Abs. 2\n\nBGB in Verbindung mit § 263 StGB kämen nicht in Betracht, weil die Klägerin\n\nnicht ausreichend dargelegt habe, daß der Beklagte sie über den Gesundheits-\n\nzustand des Fuchspferdes Jolanda arglistig getäuscht habe; sie habe nicht\n\neinmal behauptet, daß der Beklagte von den Erkrankungen der Stute bei\n\nAbschluß des Vertrages gewußt habe. Ein Bereicherungsanspruch wegen Wu-\n\nchers gemäß § 812 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 2 BGB sei nicht gege-\n\nben, weil die Klägerin nicht \"unerfahren\" im Sinne der Vorschrift gewesen sei.\n\nLetztlich bestehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß\n\n§ 812 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB. Zwar könnten gegenseitige\n\nVerträge als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB sitten-\n\nwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektiv auffälliges\n\nMißverhältnis bestehe und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzu-\n\nkomme, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven\n\nMerkmale als sittenwidrig erscheinen lasse. Bei einem besonders groben Miß-\n\nverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne dies den Schluß auf die\n\nbewußte oder grob fahrlässige Ausnutzung einer den Vertragspartner in seiner\n\nEntscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes rechtfertigen. Allein das\n\nbesonders grobe Äquivalenzmißverhältnis erlaube es, auf die verwerfliche Ge-\n\nsinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Diese\n\ntatsächliche Vermutung sei jedoch erschüttert, wenn dem Begünstigten das\n\nbesonders grobe Mißverhältnis nicht bewußt sei. Zwar sei zugunsten der inso-\n\nweit darlegungspflichtigen Klägerin davon auszugehen, daß der objektive Wert\n\nder Fuchsstute Jolanda am 23. Januar 1999 bei 37.000 DM gelegen habe, was\n\nbei einem Kaufpreis von 170.000 DM zu einem besonders groben Mißverhältnis\n\nvon Leistung und Gegenleistung führe. Gleichwohl könne keine verwerfliche\n\nGesinnung des Beklagten vermutet werden, weil die besonderen Umstände im\n\nHandel mit Spring- und Turnierpferden diese Vermutung entkräfteten. Dabei\n\nkönne dahinstehen, ob es im Pferdehandel überhaupt objektive Marktpreise\n\ngebe. Jedenfalls würden diese Marktpreise im Bereich der M-Klasse ganz er-\n\nheblich von dem Affektionsinteresse des Erwerbers beeinflußt. Entscheidend\n\nfür den Preis im Reitsport der M-Klasse sei die persönliche Harmonie zwischen\n\nPferd und Reiter. Die Preisbildung könne darüber hinaus von einem Spekulati-\n\nonsinteresse des Käufers bestimmt werden. Schließlich werde der Preis erheb-\n\nlich davon beeinflußt, zu welchen Käuferschichten der Händler Zugang habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin aller-\n\ndings einen Schadensersatzanspruch aus § 463 BGB versagt. Ein derartiger\n\nAnspruch scheidet bereits deshalb aus, weil das Berufungsgericht rechtsfehler-\n\nfrei ein arglistiges Verschweigen eines Nebenmangels seitens des Beklagten\n\nverneint hat. Daß das Berufungsgericht Vorbringen der Klägerin übergangen\n\nhabe, wonach der Beklagte bei Vertragsschluß von den Erkrankungen der Stute\n\ngewußt oder wenigstens mit deren Vorhandensein gerechnet habe, zeigt die\n\nRevision nicht auf.\n\nAus den gleichen Gründen hat das Berufungsgericht der Klägerin An-\n\nsprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in\n\nVerbindung mit § 123 Abs. 1 BGB) bzw. Schadensersatzansprüche aus uner-\n\nlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB; § 826\n\nBGB) mit Recht nicht zugebilligt.\n\nZutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist auch die Annahme\n\ndes Berufungsgerichts, daß ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB\n\nin Verbindung mit § 138 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt, weil die Klägerin\n\nnicht \"unerfahren\" im Sinne der Vorschrift war.\n\n2. Nicht gefolgt werden kann den Ausführungen des Berufungsgerichts\n\ndagegen, soweit es einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.\n\nBGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB ausschließt. Zwar trifft der Aus-\n\ngangspunkt des Berufungsgerichts zu, daß grundsätzlich auch beim wucher-\n\nähnlichen Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB zu dem auffälligen Miß-\n\nverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die verwerfliche Gesinnung\n\ndes Begünstigten als weiteres, subjektives Element hinzukommen muß.\n\nIst das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders\n\ngrob, so kann dies den Schluß auf die bewußte oder grob fahrlässige Ausnut-\n\nzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchti-\n\ngenden Umstandes rechtfertigen (BGHZ 146, 298, S. 302). Dabei erlaubt es\n\nallein das besondere grobe Äquivalenzmißverhältnis, auf die verwerfliche Ge-\n\nsinnung als subjektives Merkmal des § 138 Abs. 1 BGB zu schließen. Denn\n\neine verwerfliche Gesinnung muß schon dann bejaht werden, wenn sich der\n\nBegünstigte zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere\n\nTeil nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder den in § 138 Abs. 2 BGB ge-\n\nnannten Umständen auf den ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH aaO\n\nS. 303). In diesen Fällen liegt eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung\n\nvor, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist.\n\nSie greift nur dann nicht ein, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände\n\nerschüttert ist (BGH aaO S. 305).\n\n3. Das Berufungsgericht verkennt diese Grundsätze nicht. Es bejaht ein\n\nbesonders grobes Mißverhältnis zwischen einem - als zutreffend unterstellten -\n\nMarktwert des Pferdes von 37.000 DM und dem Kaufpreis von 170.000 DM. Es\n\nmeint jedoch, die daraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesinnung\n\ndes Begünstigten sei in Fällen der vorliegenden Art wegen der besonderen\n\nUmstände im Handel mit Spring- und Turnierpferden generell, zumindest aber\n\nab der hier gegebenen M-Klasse, entkräftet, darüber hinaus aber auch wegen\n\nder besonderen persönlichen Umstände im Falle der Vertragsparteien. Diese\n\nAnnahme ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, soweit sie\n\nrechtsfehlerfrei getroffen wurden, nicht gerechtfertigt.\n\na) Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Widersprü-\n\nchen. Während das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Gutachtens des\n\nPrivatsachverständigen P. zunächst ausdrücklich unterstellt, das Pferd\n\nJolanda habe im maßgebenden Zeitpunkt des Kaufs einen objektiven Wert von\n\n37.000 DM gehabt, bezweifelt es wenig später, daß es im Handel mit Pferden\n\nüberhaupt objektive Marktpreise gibt. An anderer Stelle führt es aus, jedenfalls\n\nwürden diese Marktpreise im Handel mit Spring- und Turnierpferden ab der\n\nM-Klasse ganz erheblich von subjektiven Momenten wie dem Affektions-\n\ninteresse des Erwerbers, von der persönlichen Harmonie zwischen Pferd und\n\nReiter sowie dem Spekulationsinteresse des Käufers bestimmt, der aus persön-\n\nlichen-emotionalen Motiven glaube, aus einem Pferd der M-Klasse ein solches\n\nder S-Klasse machen zu können. Überdies werde der Preis erheblich davon\n\nbeeinflußt, zu welchen Käuferschichten - Hobbyreitern in unterschiedlichen\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen oder Turnierreitern - der Händler Zugang habe.\n\nSchließlich meint das Berufungsgericht, daß \"bei dem Kauf eines Lebewesens,\n\ninsbesondere auf einem so emotionalen Gebiet wie dem des Pferdetur-\n\nniersports\" die Wertermittlung aufgrund objektiver Kriterien nicht möglich sei.\n\nDiese Aussagen sind mit der vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerin\n\nzugrunde gelegten Annahme, der objektive Marktpreis des Pferdes Jolanda\n\nhabe 37.000 DM betragen, nicht zu vereinbaren.\n\nb) Ist somit für das Revisionsverfahren von einem krassen Mißverhältnis\n\nzwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen, können die besonderen\n\nvom Berufungsgericht angeführten Umstände nur für die Prüfung der subjekti-\n\nven Seite der Sittenwidrigkeit Bedeutung erlangen (BGH aaO S. 305). Auch\n\nwenn nicht festgestellt ist, daß sich der Beklagte des besonders groben Miß-\n\nverhältnisses bewußt war, sind die vom Berufungsgericht herangezogenen Um-\n\nstände, wie die Revision zu Recht beanstandet, nicht geeignet, die Vermutung\n\neiner verwerflichen Gesinnung zu entkräften. Ob es einen Erfahrungssatz des\n\nInhalts gibt, daß bei Geschäften mit Sportpferden die Käufer regelmäßig aus\n\nrein subjektiven Erwägungen bereit sind, einen Preis zu akzeptieren, der den\n\nobjektiven Marktwert um ein Mehrfaches übertrifft, erscheint fraglich; jedenfalls\n\nhat das Berufungsgericht einen solchen Erfahrungssatz nicht belegt. Die\n\nSchlußfolgerung des Oberlandesgerichts, die Forderung eines deutlich über-\n\nhöhten Preises sei in derartigen Fällen kein Indiz für eine verwerfliche Gesin-\n\nnung des Verkäufers, ist schon deshalb nicht gerechtfertigt. Davon abgesehen\n\nspielen auch sonst, etwa beim Kauf von Grundstücken oder reinen Gebrauchs-\n\ngegenständen wie Kraftfahrzeugen, häufig subjektive Gesichtspunkte eine we-\n\nsentliche Rolle, ohne daß dies am Bestehen eines objektiven Marktpreises und\n\nan dem danach zu bestimmenden Verhältnis von Sachwert und Kaufpreis et-\n\nwas ändert. Soweit das Berufungsgericht auf das Spekulationsinteresse ab-\n\nstellt, liegen die Verhältnisse im Handel mit Turnierpferden nicht wesentlich an-\n\nders als beispielsweise beim Grundstückshandel, bei dem vielfach die auf ob-\n\njektiven Anhaltspunkten beruhende Erwartung einer Wertsteigerung Anlaß für\n\ndie Bereitschaft des Erwerbers sein wird, einen relativ hohen Preis zu bezahlen.\n\nÄhnliches gilt, soweit das Berufungsgericht auf die in Betracht kommenden\n\nKäuferschichten abstellt. Es mag sein, daß alle diese vom Berufungsgericht\n\nangeführten Gesichtspunkte, wie auch die Revision einräumt, im Einzelfall im\n\ngewissem Umfang zu einer über den Marktpreis liegenden Preisgestaltung füh-\n\nren können. Daß sie die im Geschäftsverkehr übliche Regel der Angemessen-\n\nheit von Leistung und Gegenleistung völlig außer Kraft setzen, kann hingegen\n\nnicht angenommen werden.\n\nc) Die Frage, welche Übungen im Handel mit Turnierpferden hinsichtlich\n\nder Preisbildung bestehen, läßt sich nicht ohne weiteres mit allgemeinen Erwä-\n\ngungen und Erfahrungen beantworten. Vielmehr bedarf es dazu spezieller\n\nSachkunde insbesondere dann, wenn das Gericht - wie hier - im Ergebnis von\n\neinem vorgelegten Privatgutachten abweichen will. Ein solches, als qualifizierter\n\nParteivortrag zu wertendes Gutachten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2000\n\n- VI ZR 10/00, NJW 2001, 77 unter II 1) hat die Klägerin vorgelegt; es war\n\nGrundlage für den vom Berufungsgericht zugunsten der Klägerin als zutreffend\n\nunterstellten Marktwert des Pferdes in Höhe von 37.000 DM. Darin erschöpfte\n\nsich die Bedeutung des Gutachtens jedoch nicht. Vielmehr enthält es zugleich\n\ndie nachvollziehbar begründete Aussage, daß es im Handel mit Turnierpferden\n\neinen objektiven Marktpreis tatsächlich gibt und daß der Pferdehandel die\n\nPreisbildung grundsätzlich am Marktpreis ausrichtet. Dieses hinreichend sub-\n\nstantiierte Vorbringen hätte das Oberlandesgericht nur bei eigener Sachkunde\n\nhinsichtlich der Preisbildung und der Übungen im einschlägigen Handel oder\n\naufgrund des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen als widerlegt\n\nansehen dürfen. An beidem fehlt es; eigene Sachkunde hat das Berufungsge-\n\nricht nicht dargetan.\n\n4. Ist demnach für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß sich\n\nauch beim Handel mit Spring- und Turnierpferden die Preisbildung regelmäßig\n\nin erster Linie nach objektiven Kriterien vollzieht und daß subjektive Erwägun-\n\ngen des Käufers - wie sonst auch - sich nur in Grenzen preiserhöhend auswir-\n\nken, dann besteht kein Grund, bei Vorliegen eines groben Mißverhältnisses\n\nzwischen Leistung und Gegenleistung hinsichtlich der Frage einer verwerflichen\n\nGesinnung des Begünstigten einen anderen Maßstab anzulegen als in den vom\n\nBundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen. Die somit begründete tatsäch-\n\nliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten kann demnach\n\nnur dann nicht eingreifen, wenn sie im gegebenen Fall durch besondere Um-\n\nstände erschüttert ist. Daß die vom Berufungsgericht dargestellten Motive, etwa\n\nein Spekulationsinteresse oder ein Affektionsinteresse, für den konkreten Kauf-\n\nentschluß der Klägerin von Bedeutung waren und aus ihrer Sicht die Zahlung\n\neines Mehrfachen des Marktpreises rechtfertigten, hat das Berufungsgericht,\n\nwie die Revision zu Recht rügt, nicht festgestellt.\n\nIII.\n\nNach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Sache nicht\n\nzur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. In der neuen Berufungsverhandlung wird das Oberlandesgericht insbeson-\n\ndere Feststellungen zum Marktwert der Stute im Zeitpunkt des Vertragsschlus-\n\nses - bei einwandfreiem gesundheitlichem Zustand - zu treffen haben.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_123-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/viii-zr-123-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 481","ref_norm":"481","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_123-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_123-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/viii-zr-123-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_123-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:48.458327+00:00"}}