{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_119-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"VIII ZR 119/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 535 a) Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraft- fahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Lea- singvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein ge- sonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Lea- singvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich verein- barte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen. b) Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Leasingvertrages, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwa- gen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 119/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2002\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 535\n\na) Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraft-\nfahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Lea-\nsingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein ge-\nsonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Lea-\nsingvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich verein-\nbarte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.\n\nb) Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des\nLeasingvertrages, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwa-\ngen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in\nZahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.\n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02 - OLG Frankfurt am Main\n\nLG Gießen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. März 2002 wird\n\nauf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit \"Leasing-Bestellung\" vom 13. November 1998 bestellte der Kläger\n\nbei der Beklagten, einer Kraftfahrzeug-Händlerin, einen Personenkraftwagen\n\nCamaro Z 28 Coupé zu einem \"Gesamtleasingpreis\" von 66.675 DM. Gemäß\n\nden Eintragungen im Bestellformular sollten die Mietdauer 36 Monate und die\n\nMonatsmiete 555 DM betragen. Daneben hatte der Kläger bei Übernahme des\n\nFahrzeugs eine einmalige Mietsonderzahlung von 23.990 DM zu leisten. Ferner\n\nwar der Kläger auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, das Fahrzeug nach\n\nBeendigung der Vertragsdauer zum kalkulierten Restwert von 22.705 DM zu\n\nkaufen (alle Beträge einschließlich Mehrwertsteuer). Weiter heißt es in dem Be-\n\nstellformular unter der Überschrift \"Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Indi-\n\nvidualabreden)\" handschriftlich, daß \"ein Altfahrzeug Pontiac Firebird ... zum\n\nPreise von 23.990 DM in Zahlung\" genommen wird. Die Beklagte nahm die Be-\n\nstellung des Klägers vom 13. November 1998 noch am gleichen Tag an. Bei\n\nAuslieferung des Leasingwagens am 20. Januar 1999 übergab der Kläger der\n\nBeklagten zugleich sein Altfahrzeug. Dabei unterschrieb er einen formularmäßi-\n\ngen \"Ankaufschein für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug\", in dem neben der Be-\n\nzeichnung \"Pontiac Firebird\" nur der Preis von 23.990 DM eingetragen ist. Laut\n\nSachverständigengutachten vom 13. November 1998 betrug der Händlerein-\n\nkaufswert zu diesem Zeitpunkt 21.000 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).\n\nAn dem Leasingfahrzeug traten von Anfang an starke Laufgeräusche\n\nauf, die auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruhten. Nach länge-\n\nrem Schriftwechsel bot die Beklagte dem Kläger die Rückabwicklung des Lea-\n\nsingvertrages an. Daraufhin übergab ihr der Kläger am 16. Dezember 1999 das\n\nLeasingfahrzeug. Die Rücknahme seines Altfahrzeugs lehnte der Kläger ab.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Erstat-\n\ntung der in dem Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung, der von ihm\n\ngezahlten Leasingraten sowie näher bezeichneter Kosten abzüglich einer Nut-\n\nzungsentschädigung für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anspruch\n\ngenommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der Kläger\n\nAusgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder lediglich Rückgabe seines Alt-\n\nfahrzeugs verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Darauf-\n\nhin hat der Kläger sein Altfahrzeug bei der Beklagten abgeholt und für\n\n9.500 DM verkauft. Diesen Betrag hat er im Berufungsverfahren von seiner im\n\nübrigen wegen weiterer Kosten erhöhten Klageforderung abgesetzt. Demge-\n\nmäß hat der Kläger von der Beklagten zuletzt noch Zahlung von insgesamt\n\n15.883,93 DM nebst Zinsen begehrt. Das Oberlandesgericht hat der Klage le-\n\ndiglich in Höhe von 729,87 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:6)(cid:19)(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:22)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:14)(cid:3)(cid:23)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:1)(cid:18)(cid:20)(cid:22)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:15)(cid:29)(cid:30)(cid:10)(cid:31)(cid:1)(cid:22)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:22)(cid:5)! #\"$(cid:6)(cid:17)(cid:1)(cid:30)(cid:10)&%\n\nrichtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers, mit der er den abgewie-\n\nsenen Teil seiner Klageforderung weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-\n\nesse, im wesentlichen ausgeführt:\n\nNachdem die Parteien übereinstimmend die Rückabwicklung des Lea-\n\nsingvertrages vereinbart hätten, seien die beiderseitigen Vertragsleistungen\n\nnach Bereicherungsrecht auszugleichen. In die Saldierung sei die Mietsonder-\n\nzahlung von 23.990 DM nicht einzubeziehen. Seien Hersteller oder Lieferant\n\ndes Leasingfahrzeugs und Leasinggeber identisch und leiste der Leasingneh-\n\nmer die Mietsonderzahlung in der Form, daß er sein gebrauchtes Fahrzeug in\n\nZahlung gebe, stelle sich die Interessenlage der Vertragsparteien nicht anders\n\ndar als bei der Wandelung eines Kaufvertrages. Dabei sei die an Erfüllungs\n\nStatt erbrachte Leistung selbst zurückzugewähren und nicht der auf den Kauf-\n\npreis angerechnete Geldbetrag. Der Kläger habe sein Altfahrzeug in Erfüllung\n\ndes Leasingvertrages in Zahlung gegeben und hierüber nicht einen gesonder-\n\nten Kaufvertrag mit der Beklagten geschlossen. Im Leasingvertrag sei eindeutig\n\nfestgehalten, daß der Pontiac für 23.990 DM in Zahlung genommen werde.\n\nSchon wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs liege es nahe,\n\ndaß der Ankaufschein vom 20. Januar 1999 keine selbständigen kaufvertragli-\n\nchen Rechte habe begründen sollen, sondern daß dem Kläger im Rahmen ei-\n\nnes einheitlichen Rechtsverhältnisses eine Ersetzungsbefugnis eingeräumt\n\nworden sei. Das vorliegende Händlerleasing werde wesentlich vom Absatzinter-\n\nesse des Leasinggebers als Händler bestimmt, was mit der Situation des Neu-\n\nwagenverkaufs vergleichbar sei. Gegen den Abschluß eines gesonderten Kauf-\n\nvertrages spreche auch, daß der Ankaufschein das Fahrzeug nur grob bezeich-\n\nne und im übrigen nicht ausgefüllt sei. Das gebe ihm das Gepräge einer bloßen\n\nÜbergabebescheinigung. Diese Lösung könne zwar für den Leasingnehmer\n\nnachteilig sein, wenn er bei der Rückabwicklung des Vertrages einen in dem\n\nAnrechnungspreis versteckten Händlerrabatt verliere oder wenn das an Erfül-\n\nlungs Statt hingegebene Altfahrzeug wie hier bis zur Rückgabe einen nicht un-\n\nerheblichen Wertverlust erleide. Das sei jedoch eine Folge der gesetzlichen\n\nRegelung der Wandelung, bei der dem Käufer ein Schadensausgleich nicht\n\neingeräumt werde. Ohne Berücksichtigung der Mietsonderzahlung stehe dem\n\nKläger wegen der von ihm geleisteten Leasingraten und seiner sonstigen\n\nKosten abzüglich der unstreitigen Nutzungsentschädigung lediglich ein Berei-\n\ncherungsanspruch in Höhe von 1.427,50 DM bzw. 729,87 \n\n’(cid:18)(\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Zah-\n\nlungsanspruch lediglich in Höhe von 729,87 \n\n(cid:3))(cid:1)(cid:7)*(cid:21)(cid:16)(cid:30)+)(cid:6),(cid:24)\n\n1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Parteien\n\ndie Rückabwicklung des Leasingvertrages vom 13. November 1998 vereinbart\n\nhaben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Re-\n\nvision nicht angegriffen. Dahingestellt bleiben kann, ob diese Rückabwicklung,\n\nwie das Berufungsgericht meint, nach Bereicherungsrecht zu erfolgen hat. Im\n\n(cid:24)\n\nSchrifttum ist streitig, ob im Falle einer rückwirkenden Vertragsaufhebung die\n\nbeiderseitigen Leistungen nach §§ 812 ff. BGB (MünchKomm/Schlüter, BGB,\n\n4. Aufl., § 397 Rdnr. 18; Erman/H.P. Westermann, BGB, 10. Aufl., § 397\n\nRdnr. 3, jew. m.w.Nachw.) oder vorrangig entsprechend §§ 346 ff. BGB\n\n(Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 305 Rdnr. 7; MünchKomm/Thode, aaO.,\n\n§ 305, Rdnr. 46, jew. m.w.Nachw.) zurückzugewähren sind. Für die hier maß-\n\ngebliche Frage, ob der Kläger Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oder\n\nlediglich Rückgabe seines Altfahrzeugs verlangen kann, ergibt sich daraus kein\n\nUnterschied (vgl. näher dazu unter II 2 b).\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht dem Kläger keinen Ausgleich in Geld für die im Leasingvertrag vereinbarte\n\nMietsonderzahlung von 23.990 DM gewährt hat.\n\na) Das Berufungsgericht hat die in dem Bestellformular getroffene Ver-\n\neinbarung der Parteien, daß das Altfahrzeug des Klägers von der Beklagten in\n\nZahlung genommen wird, unter Hinweis auf die gleiche Interessenlage wie beim\n\nFahrzeugkauf dahin ausgelegt, daß damit nicht neben dem Leasingvertrag ein\n\n- durch dessen Aufhebung unberührter - gesonderter Kaufvertrag über das Alt-\n\nfahrzeug geschlossen, sondern dem Kläger im Rahmen eines einheitlichen\n\nLeasingvertrages eine Ersetzungsbefugnis hinsichtlich der Mietsonderzahlung\n\neingeräumt worden ist. Zugleich hat es den vom Kläger bei Übergabe seines\n\nAltfahrzeugs unterschriebenen \"Ankaufschein\" wegen des zeitlichen und inhalt-\n\nlichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und wegen der unvollständi-\n\ngen Ausfüllung als bloße Übergabebescheinigung ausgelegt.\n\naa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs\n\nhandelt es sich um eine - im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete -\n\nIndividualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die\n\nVerletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln,\n\nDenkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüfbar ist (z.B. Senatsurteil vom\n\n7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.).\n\nDerartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffend\n\ndavon ausgegangen, daß bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei dem\n\nLeasinggeber und Lieferant der Leasingsache identisch sind (vgl. Senatsurteil\n\nvom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928 unter II 1 a), im Hinblick auf\n\ndas Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare Inter-\n\nessenlage besteht wie beim Fahrzeugkauf. Bei diesem ist das Interesse des\n\nKraftfahrzeughändlers erkennbar auf die Veräußerung gegen Geld und nicht\n\nauf den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs gerichtet. Er läßt sich auf die In-\n\nzahlungnahme des Altfahrzeugs nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäft\n\nabschließen zu können. Dies bedeutet nicht, daß sich die Vertragsparteien auf\n\neine Gegenleistung einigen, die zum einen Teil in Geld und zum anderen Teil in\n\nder Überlassung des Altfahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall\n\ndie vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. Es\n\nliegt deshalb bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig ein einheitlicher Kauf-\n\nvertrag vor. Jedoch hat der Käufer aufgrund der Parteivereinbarungen das\n\nRecht, an Stelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der Erfüllung\n\nseinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser Ersetzungsbefug-\n\nnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Se-\n\nnatsurteile BGHZ 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115). Der Umstand,\n\ndaß die Parteien hier anstelle eines Kaufvertrages einen Leasingvertrag über\n\nden Neuwagen geschlossen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung der\n\nVereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs. Der durch das Ab-\n\nsatzinteresse der Beklagten begründete Zusammenhang mit der Inzahlung-\n\nnahme des Altfahrzeugs ist bei dem hier geschlossenen Leasingvertrag nicht\n\nanders als bei einem Kaufvertrag über das Neufahrzeug.\n\nUnbegründet ist auch die Rüge, der Annahme eines einheitlichen Lea-\n\nsingvertrages mit Ersetzungsbefugnis des Klägers stehe entgegen, daß es in\n\nder Leasing-Bestellung nicht Mietsonder\"leistung\", \n\nsondern Mietson-\n\nder\"zahlung\" heiße, nach dem Leasingvertrag mithin die Zahlung von Geld und\n\nnicht die Überlassung des Altfahrzeugs geschuldet sei. Die Revision verkennt,\n\ndaß die vom Berufungsgericht angenommene Ersetzungsbefugnis des Klägers\n\ndessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nicht\n\nbeseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1\n\nBGB) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. BGHZ 46, 338, 340 f.).\n\nbb) Der von der Revision angeführte Umstand, daß in den vorgedruckten\n\nWendungen des von dem Kläger unterzeichneten Ankaufscheins mehrfach das\n\nWort \"Kauf\" gebraucht wird, ist unerheblich. Keiner Entscheidung bedarf, ob es\n\nsich trotz des formularmäßigen Inhalts des Ankaufscheins, der nur Angaben zu\n\nder typmäßigen Bezeichnung des Altfahrzeugs und dem Preis enthält, ebenfalls\n\num eine Individualerklärung handelt, deren tatrichterliche Auslegung revisions-\n\nrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. vorstehend unter aa)). Unabhängig\n\ndavon teilt der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts. Wegen des zeitli-\n\nchen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und aufgrund\n\nder Gegebenheit, daß der Ankaufschein lediglich teilweise ausgefüllt und dar-\n\nüber hinaus allein von dem Kläger unterschrieben ist, ist das Schriftstück nicht\n\nals gesonderter Kaufvertrag der Parteien, sondern lediglich als Übergabebe-\n\nscheinigung des Klägers für die Beklagte auszulegen.\n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei der von den\n\nParteien vereinbarten Rückabwicklung des Leasingvertrages in Bezug auf das\n\nvon der Beklagten in Zahlung genommene Altfahrzeug des Klägers nichts an-\n\nderes gilt als bei der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit\n\nInzahlungnahme eines Gebrauchtwagens.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer eines Kraft-\n\nfahrzeuges, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen an Er-\n\nfüllungs Statt in Zahlung gegeben hat, im Falle der Wandelung des Vertrages\n\nnicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in\n\nZahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Maßgebend dafür sind\n\nzunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käufer\n\nim Wege der Ersetzungsbefugnis lediglich ein \"verrechnungsfähiges Gutha-\n\nben\", jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, fer-\n\nner die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungs-\n\nverhältnisses, das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten Leistungen\n\nund damit des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs gerichtet ist. Schließlich ist\n\nes nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käu-\n\nfer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen ver-\n\nsteckten Händlerrabatt zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm er-\n\nwachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen Altfahr-\n\nzeugs, zuzubilligen (BGHZ 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).\n\nWie bereits oben (unter II 2 a aa) ausgeführt, ist der Zweck der Inzah-\n\nlungnahme eines Altfahrzeugs bei dem Leasingvertrag der Parteien kein ande-\n\nrer als beim Kauf eines Neuwagens. Die vereinbarte Rückabwicklung des Lea-\n\nsingvertrages ist - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder entsprechend § 346\n\nAbs. 1 BGB (vgl. oben unter II 1) - ebenso wie die Wandelung eines Kaufver-\n\ntrages auf die Rückgewähr der beiderseits tatsächlich erbrachten Leistungen\n\ngerichtet. Schließlich ist auch die Interessenlage insofern gleich, als sowohl bei\n\nder Wandelung als auch bei der vereinbarten Rückabwicklung weder der Erhalt\n\nvon Vorteilen des gewandelten bzw. aufgehobenen Vertrages noch ein An-\n\nspruch auf Ersatz aller Schäden gerechtfertigt ist.\n\nbb) Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, das Beru-\n\nfungsgericht habe verkannt, daß das hier gegebene Händlerleasing nicht nach\n\nKaufrecht, sondern als Operating-Leasing ausschließlich nach Mietrecht zu be-\n\nurteilen sei. Diese Rüge geht in zweifacher Hinsicht fehl.\n\nZum einen handelt es sich bei dem Leasingvertrag der Parteien nicht um\n\nOperating-Leasing. Bei diesem erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation\n\nseines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch einmaliges, sondern erst\n\ndurch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Lea-\n\nsinggeber. Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine\n\n- im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze\n\nfeste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei\n\nkündbar ist (Senatsurteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97, WM 1998, 928\n\nunter II 1 b m.w.Nachw.). Das alles trifft auf den Leasingvertrag der Parteien\n\nnicht zu. Dieser ist unter Berücksichtigung der Mietsonderzahlung, der monatli-\n\nchen Miete und des Andienungsrechts der Beklagten schon bei einmaliger\n\nVermietung des Fahrzeugs auf die volle Amortisation des Anschaffungsauf-\n\nwandes der Beklagten gerichtet. Angesichts dessen, daß der Vertrag auf 36\n\nMonate fest geschlossen ist, kann auch von einer im Verhältnis zur gewöhnli-\n\nchen Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs sehr kurzen Vertragslaufzeit keine\n\nRede sein (vgl. Senatsurteil aaO). Danach handelt es sich bei dem Vertrag der\n\nParteien um Finanzierungsleasing.\n\nZum anderen kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob\n\nes sich bei dem Leasingvertrag um Operating-Leasing handelt, gar nicht an.\n\nEntgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auf die von den\n\nParteien vereinbarte Rückabwicklung des Leasingvertrags kein Kaufrecht, ins-\n\nbesondere kein Wandelungsrecht, sondern Bereicherungsrecht angewandt.\n\nDas ist, wie bereits erwähnt, allenfalls insofern zweifelhaft, als im Schrifttum\n\nstreitig ist, ob die Rückabwicklung eines Vertrages im Falle einer rückwirkenden\n\nAufhebung nach Bereicherungsrecht oder vorrangig in entsprechender Anwen-\n\ndung der Rücktrittsvorschriften zu erfolgen hat. Diese Frage bedarf hier jedoch,\n\nwie ebenfalls schon ausgeführt, keiner Entscheidung, weil sowohl nach § 812\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB als auch nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistun-\n\ngen zurückzugewähren sind.\n\n3. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger ohne die nach alledem nicht\n\ngerechtfertigte Berücksichtigung der Mietsonderzahlung wegen der von ihm\n\ngeleisteten Leasingraten und seiner sonstigen Kosten abzüglich der unstreiti-\n\ngen Nutzungsentschädigung lediglich 1.427,50 DM bzw. 729,87 \n\n’-(\n\n(cid:1)(cid:30)\",.(cid:13)(cid:16)(cid:4)(cid:0)(cid:22)(cid:0))(cid:6)\n\nhat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine\n\nBedenken.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_119-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/viii-zr-119-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_119-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_119-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/viii-zr-119-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_119-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:43.220386+00:00"}}