{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_108-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"VIII ZR 108/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"NMV 1970 § 20 Zur Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVIII ZR 108/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nNMV 1970 § 20\n\nZur Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung\n\nVerkündet am:\n27. November 2002\nM a y e r ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02 -LG Berlin\n\nAG Neukölln\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2002 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Anerkenntnisteil- und\n\nSchlußurteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom\n\n22. März 2002 im Umfang der zugelassenen Revision aufgehoben\n\nund teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)\n\ngerin weitere 82,03 \n\n DM) zu zahlen.\n\nWegen des Zinsanspruchs aus 82,03 \n\n(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:10)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:17)(cid:8)(cid:14)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:20)(cid:19)(cid:31)! !(cid:16)\"(cid:20)#(cid:16)%$(cid:30)(cid:20) u-\n\nten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nZwischen der Klägerin und den Beklagten bestand auf der Grundlage ei-\n\nnes schriftlichen Mietvertrages vom 9. März 1999 ein Mietverhältnis über Wohn-\n\nräume im Haus S. straße in B. . Es war ein monatlicher Mietzins\n\ninklusive Nebenkostenvorauszahlungen und Umlagen von 1.557,34 DM verein-\n\nbart. Mit Schreiben vom 29. März 1999 kündigten die Beklagten das Mietver-\n\nhältnis \"ab sofort\". Die Klägerin vermietete die Wohnung zum 21. Juni 1999 an-\n\nderweitig. Die Beklagten leisteten keine Zahlungen. Die Klägerin hat zunächst\n\nvon den Beklagten die vereinbarte Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlun-\n\ngen und Umlagen für die Zeit vom 11. März bis 20. Juni 1999 klageweise gel-\n\ntend gemacht. In einer Umlagenabrechnung vom 24. November 2000 berech-\n\nnete die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf die Nebenkosten eine Nachfor-\n\nderung von 160,43 DM für die Zeit vom 11. März 1999 bis 20. Juni 1999; diese\n\nNachforderung hat die Klägerin sodann in der Berufungsinstanz im Wege der\n\nKlageerweiterung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Klage inso-\n\nweit abgewiesen und die Revision \"in Höhe eines Teilbetrages von 160,43 DM\n\nnebst anteiligen Zinsen\" zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die\n\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 160,43 DM nebst Zinsen. Für\n\ndie Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung über die Revision niemand\n\nerschienen. Die Klägerin hat den Erlaß eines Versäumnisurteils beantragt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nÜber die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil\n\nzu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer\n\nSäumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und\n\nStreitstandes (BGHZ 37, 79, 81).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag aus der\n\nBetriebskostenabrechnung vom 24. November 2000. Diese sei zwar innerhalb\n\nder Abrechnungsfrist erstellt, sei jedoch formell unwirksam. Eine Betriebskos-\n\ntenabrechnung habe grundsätzlich eine aufgeschlüsselte und geordnete Zu-\n\nsammenstellung der Kosten zu enthalten, ferner die Angabe und nötigenfalls\n\ndie Erläuterung des Verteilungsschlüssels sowie eine Berechnung des Anteils\n\ndes Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen. Die Betriebskostenab-\n\nrechnung der Klägerin vom 24. November 2000 stelle jedoch nicht die tatsäch-\n\nlich geleisteten Vorschüsse der Beklagten, sondern die mietvertraglich verein-\n\nbarten Sollvorschüsse den entstandenen Kosten gegenüber.\n\nIII.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nZu Unrecht meint das Landgericht, die Nebenkostenabrechnung der Klä-\n\ngerin vom 24. November 2000 sei formell unwirksam, weil die Klägerin von den\n\nentstandenen Betriebskosten die von den Beklagten geschuldeten und in der\n\nAbrechnung als \"Soll-Vorschuß\" bezeichneten Nebenkostenvorauszahlungen in\n\nAbzug gebracht hat.\n\n1. Ein Anspruch des Vermieters gegen den Mieter auf Nachzahlung ent-\n\nstandener und von Vorauszahlungen nicht gedeckter Betriebskosten ist erst\n\ndann fällig, wenn der Vermieter eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrech-\n\nnung erstellt hat. Diese Abrechnung muß den allgemeinen Anforderungen des\n\n§ 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnah-\n\nmen und Ausgaben enthalten. Soweit keine besonderen Abreden getroffen\n\nsind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten re-\n\ngelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der\n\nGesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteiler-\n\nschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Voraus-\n\nzahlungen des Mieters (Senat, Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80,\n\nNJW 1982, 573 unter I 2 a aa).\n\n2. Hinsichtlich der Vorauszahlungen hat der Vermieter grundsätzlich die\n\nvom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen\n\nin Abzug zu bringen. Denn der Mieter muß überprüfen können, welche von ihm\n\nerbrachten Leistungen der Vermieter bei der Berechnung seiner Saldoforderung\n\nberücksichtigt hat. Eine Abrechnung, in der lediglich die geschuldeten Vor-\n\nschüsse aufgeführt sind, entspricht jedenfalls dann den Anforderungen an eine\n\nordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung, wenn - wie hier - zum Zeitpunkt\n\nder Erteilung der Abrechnung der Mieter für den Abrechnungszeitraum keinerlei\n\nVorauszahlungen erbracht hat, die offenen Vorauszahlungsansprüche vom\n\nVermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife im\n\nSinne des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV 1970 eingetreten ist.\n\nDie Beklagten haben für den hier streitigen Abrechnungszeitraum weder\n\nMietzahlungen noch Vorschußzahlungen auf die Betriebskosten erbracht. Bei\n\nErteilung der Abrechnung im November 2000 hatte die Klägerin bereits auf\n\nZahlung der rückständigen Miete und der Betriebskostenvorauszahlung geklagt.\n\nZu diesem Zeitpunkt war für das Abrechnungsjahr 1999 auch noch keine Ab-\n\nrechnungsreife nach § 20 Abs. 3 Satz 4 NMV 1970 eingetreten (vgl. jetzt auch\n\n§ 556 Abs. 3 BGB), so daß die Klägerin noch berechtigt war, die vereinbarten\n\nVorauszahlungsansprüche geltend zu machen. In dieser Situation konnte die\n\nKlägerin mit ihrer Betriebskostenabrechnung vom 24. November 2000 den sich\n\naus der Differenz zwischen den verauslagten Betriebskosten und den geschul-\n\ndeten Vorauszahlungen ergebenden Saldo geltend machen. Für einen durch-\n\nschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten\n\nMieter, auf den insoweit abzustellen ist (vgl. BGH aaO), war auch aus einer sol-\n\nchen Abrechnung ohne weiteres erkennbar, daß die Klägerin die bereits einge-\n\nklagten offenen Vorauszahlungen gesondert verlangte und mit dem Saldo der\n\nAbrechnung von 160,43 DM lediglich den sich im Fall der Zahlung der Vor-\n\nschüsse noch ergebenden Nachzahlungsbetrag geltend machte.\n\nIV.\n\nBezüglich des Zinsanspruches bedarf es noch tatsächlicher Feststellun-\n\ngen. Die Sache ist daher insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\nan das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_108-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/viii-zr-108-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_108-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_108-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/viii-zr-108-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_108-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:20.913695+00:00"}}