{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_107-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"VIII ZR 107/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 Zur Bedeutung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers im Rechtsstreit nach einer ordnungsgemäßen Klageerhebung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 107/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n17. März 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 \n\nZur Bedeutung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers im Rechtsstreit nach einer \n\nordnungsgemäßen Klageerhebung. \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02 - OLG München \nLG München I \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Februar 2002 \n\nund das Urteil des Landgerichts München I, 26. Zivilkammer, vom \n\n25. Juni 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Zahnarzt und nimmt die Beklagte als Erbin ihres verstor-\n\nbenen Ehemannes auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 50.000 DM in \n\nAnspruch. Ferner verlangt er im Wege der Stufenklage Auskunft und Rech-\n\nnungslegung. Der Kläger hatte den geforderten Betrag als Anzahlung auf einen \n\nmit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten geschlossenen Praxisübergabe-\n\nvertrag vom 20. März 1997 geleistet. \n\nDer Kläger hat in der Klageschrift seine Anschrift mit L. straße , M. \n\n , angegeben. Unter dieser Anschrift hat er zum damaligen Zeitpunkt die \n\nübernommene Zahnarztpraxis betrieben. Nachdem der Kläger diese Adresse \n\nim Laufe des Verfahrens aufgegeben hatte, wurden von seiner Seite verschie-\n\ndene Anschriften genannt, wobei unklar blieb, ob er hierunter jeweils hätte ge-\n\nladen werden können. \n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil eine Kla-\n\nge nur zulässig sei, wenn eine ladungsfähige Anschrift des Klägers noch im \n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliege. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers aufgrund der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 11. Dezember 2001 zurückgewiesen. Mit der vom Se-\n\nnat angenommenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Ur-\n\nteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, eine Partei müsse während des \n\ngesamten Prozesses unter einer ladungsfähigen Anschrift erreichbar sein. Sei \n\neine ladungsfähige Anschrift zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht \n\nmehr gegeben, müsse die Klage als unzulässig abgewiesen werden, da dann \n\ndavon auszugehen sei, daß die Klage in rechtsmißbräuchlicher Weise betrieben \n\nwerde. Der Kläger habe auch im Berufungsrechtszug nicht nachgewiesen, daß \n\ner unter den zuletzt angegebenen Anschriften tatsächlich wohne. Ein darauf \n\ngerichtetes Beweisangebot sei als verspätet zurückzuweisen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu \n\nRecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Klage als unzulässig an-\n\ngesehen hat. \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger zum \n\nZeitpunkt der Klageerhebung eine ladungsfähige Anschrift genannt hatte. Dies \n\nwird nicht angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. \n\n2. Enthält schon die Klageschrift keine ladungsfähige Anschrift, ist die \n\nKlage nach herrschender Meinung jedenfalls dann unzulässig, wenn die Anga-\n\nbe ohne weiteres möglich ist und kein schützenswertes Interesse entgegensteht \n\n(BGHZ 102, 332, 334 ff. = ZZP 101, 457 mit ablehnender Anmerkung Zeiss; vgl. \n\nBGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, NJW 2001, 885 unter II, 3 b \n\naa; BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609; BFH, NJW 2001, 1158). Es fehlt an der \n\nZulässigkeitsvoraussetzung einer Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung im \n\nSinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130 Nr. 1 ZPO. \n\nObwohl die in § 253 Abs. 4 ZPO in Bezug genommene Bestimmung des § 130 \n\nNr. 1 ZPO grundsätzlich nur eine Soll-Vorschrift darstellt, ist hieraus angesichts \n\nder Bedeutung der Klageschrift für den Gang des Verfahrens ein zwingendes \n\nErfordernis für diesen den Rechtsstreit einleitenden Schriftsatz zu entnehmen. \n\nAuch wenn mit dem Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in \n\nder Klageschrift Anforderungen gestellt werden, die über die ausdrücklich im \n\nGesetz geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinausgehen, ist dies grund-\n\nsätzlich von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluß vom \n\n2. Februar 1996 - I BvR 2211/94, NJW 1996, 1272). In einem solchen Fall gibt \n\nder Kläger, wenn er nicht triftige Gründe für die Vorenthaltung seiner Adresse \n\nanführen kann, zu erkennen, daß er den Prozeß aus dem Verborgenen führen \n\nwill, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen; dies wäre rechts-\n\nmißbräuchlich (BGHZ 102, 332, 336). \n\nWird dagegen eine in der Klageschrift angegebene ladungsfähige An-\n\nschrift im Laufe des Prozesses unrichtig und bringt der anwaltlich vertretene \n\nKläger eine neue ladungsfähige Anschrift nicht bei, darf die Klage nicht aus die-\n\nsem Grund allein als unzulässig abgewiesen werden. Eine gesetzliche Grund-\n\nlage hierfür besteht nicht. Mit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift in der \n\nKlageschrift hat der Kläger die Anforderungen an die Bezeichnung seiner Per-\n\nson nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO erfüllt. Die Prozeßvoraus-\n\nsetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, die ihrer Natur nach nur die \n\nEinleitung des Verfahrens betrifft, ist damit gegeben. Der Kläger hat zugleich \n\nzum Ausdruck gebracht, daß er sich nachteiligen Kostenfolgen im Falle des \n\nUnterliegens stellt. \n\n3. Nachdem das Verfahren in zulässiger Weise begonnen hatte, konnte \n\nes in der Folgezeit, jedenfalls - wie hier - bei anwaltlicher Vertretung ordnungs-\n\ngemäß durchgeführt werden, auch wenn der Kläger nicht mehr über eine la-\n\ndungsfähige Anschrift verfügt haben sollte. Im Anwaltsprozeß haben Zustellun-\n\ngen ohnehin an den Prozeßbevollmächtigten der Partei zu erfolgen (§ 172 ZPO, \n\n§ 176 ZPO a.F.). Mit der Erwägung, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift \n\nzum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung sei im Hinblick auf \n\neine Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers erforderlich (§ 141 \n\nZPO), lassen sich die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit \n\nder Klage gleichfalls nicht begründen. Das Ausbleiben einer Partei, deren per-\n\nsönliches Erscheinen mangels ladungsfähiger Anschrift nicht angeordnet wer-\n\nden konnte (§ 141 Abs. 2 ZPO) und gegen die daher auch kein Ordnungsgeld \n\n(§ 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO) verhängt werden darf, steht einer Fortführung des \n\nVerfahrens nicht entgegen. Es hat für den Gegner keine nachteiligen Folgen, \n\nkann sich aber zu Lasten der ferngebliebenen Partei auswirken, weil sie auf die \n\nvom Gericht beabsichtigten Fragen zu ihren Gunsten nichts vorbringen kann. \n\nBei einer angeordneten Parteivernehmung nach §§ 445 ff. ZPO bleibt es dem \n\nGericht, auch wenn die Sanktionen der §§ 446, 454 ZPO mangels ordnungs-\n\ngemäßer Ladung (§ 450 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO) nicht eingreifen können, un-\n\nbenommen, aus der Vorenthaltung einer ladungsfähigen Anschrift unter Heran-\n\nziehung des allgemeinen Gesichtspunkts einer Beweisvereitelung (vgl. Zöl-\n\nler/Greger, ZPO, 24. Aufl. § 286 Rdnr. 14a; vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl. \n\n§ 286 Rdnr. 62 ff.) Schlüsse zum Nachteil der Partei zu ziehen. Selbst wenn die \n\nPartei erschienen wäre, ließe sich ohnehin weder eine persönliche Erklärung \n\nnach § 141 ZPO noch eine Aussage im Rahmen einer vom Gericht angeordne-\n\nten Parteivernehmung erzwingen. Die beklagte Partei hingegen wird, wenn sie \n\nwegen des Verhaltens des Klägers begründeten Anlaß hat, eine Vereitelung \n\nihres künftigen Kostenerstattungsanspruchs (Zöller/Vollkommer, aaO § 916 \n\nRdnr. 8; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. § 916 Rdnr. 11 a.E. m.w.Nachw.) \n\nzu befürchten, überlegen können, ob sie sich durch einen dinglichen Arrest ab-\n\nsichert (Zöller/Vollkommer, aaO § 917 Rdnr. 5 m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\nNach alledem ist das Berufungsurteil - noch unter Anwendung der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 für die Revisionsinstanz geltenden Verfahrensvor-\n\nschriften (§ 26 Nr. 7 EGZPO) - aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Beru-\n\nfung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage als unzuläs-\n\nsig abgewiesen hat, zu Unrecht zurückgewiesen hat (§ 564 ZPO a.F.). Da für \n\ndas Berufungsgericht ein Fall notwendiger Zurückverweisung im Sinne des \n\n§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. (§ 26 Nr. 5 EGZPO) vorliegt und der Rechtsstreit \n\nzur Begründetheit der Klage nicht entscheidungsreif ist, verweist der Senat die \n\nSache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 \n\nZPO a.F. an das Landgericht zurück (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR \n\n304/95, NJW 1996, 3008 unter III; Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 565 Rdn. 21). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/viii-zr-107-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":4},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 445","ref_norm":"445","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/viii-zr-107-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZR_107-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:07.936409+00:00"}}