{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__97-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"VIII ZB 97/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 91, 485 ff., GKG § 2 a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei ge- zahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines Sachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsa- cheverfahrens. b) Ist eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so kann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallen- den Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die Gegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 97/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 91, 485 ff., GKG § 2\n\na) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei ge-\nzahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines\nSachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsa-\ncheverfahrens.\n\nb)\n\nIst eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so\nkann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung\ndes nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallen-\nden Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die\nGegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf\nRückzahlung durch die Landeskasse.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02 - LG Verden\nAG Verden\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,\n\nDr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Verden vom 29. Juni\n\n2002 und der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ver-\n\nden vom 20. August 2002 aufgehoben.\n\nDer Antrag der Kläger, die in dem selbständigen Beweisverfahren\n\ndes Amtsgerichts Verden - 12 H 24/97 - angefallenen Gerichts-\n\nkosten nach der Quote der Kostenentscheidung in dem Urteil des\n\nAmtsgerichts Verden vom 30. April 2001 gegen die Beklagte fest-\n\nzusetzen, wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 417,67 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Mietvertrag vom 1./9. September 1994 hatten die Kläger ein Einfami-\n\nlienhaus in V. , S. straße , von der Beklagten, der Bundesrepublik\n\nDeutschland, gemietet. Wegen angeblicher Mängel des Wohnhauses leiteten\n\nsie im Jahre 1997 beim Amtsgericht Verden ein selbständiges Beweisverfahren\n\nein. Der nachfolgende Hauptprozeß endete mit Urteil vom 30. April 2001, mit\n\ndem das Amtsgericht Verden der Klage, soweit sie sich nicht durch die am\n\n31. August 2000 erfolgte Beendigung des Mietverhältnisses in der Hauptsache\n\nerledigt hatte, teilweise stattgab. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Amts-\n\ngericht zu 3/5 der Beklagten und zu 2/5 den Klägern auf.\n\nIn dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatten die Kläger\n\nzunächst von der Geltendmachung der in dem selbständigen Beweisverfahren\n\ngezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.361,50 DM abgesehen.\n\nNach Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21. September 2001 ha-\n\nben sie am 14. November 2001 beantragt, diese Kosten im Wege der soge-\n\nnannten Nachliquidation in den Kostenausgleich einzubeziehen. Mit Beschluß\n\nvom 29. Juni 2002 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben und die von\n\nder Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten des selbständigen Beweis-\n\nverfahrens auf 417,67 \n\n(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:6)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:9)(cid:26) DM) festgesetzt. Die hiergegen gerichtete so-\n\nfortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht Verden mit Beschluß\n\nvom 20. August 2002 zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde gemäß\n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen.\n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte weiterhin dagegen,\n\ndaß die Gerichtskosten des Beweisverfahrens als nach der Quote der Kosten-\n\nentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils zu erstattende außergerichtliche\n\nKosten der Kläger festgesetzt worden sind.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht\n\neingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.\n\n1. Das Landgericht ist der Auffassung, bei den von den Klägern gezahl-\n\nten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens handele es sich um\n\naußergerichtliche Kosten der Kläger im Hauptprozeß. Diese seien wie sonstige\n\nAuslagen der Partei entsprechend der Kostenentscheidung des amtsgerichtli-\n\nchen Urteils auszugleichen; deshalb stehe auch der Umstand, daß die Beklagte\n\ngemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sei, der Erstattung\n\nnicht entgegen. Auf die Möglichkeit, sich die überzahlten Gerichtskosten nach\n\nMaßgabe der Kostenentscheidung zurückerstatten zu lassen, brauchten sich\n\ndie Kläger nicht verweisen zu lassen. Diese Erwägungen halten der rechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\n2. Allerdings ist die Frage, ob die von einer Partei im Rahmen eines\n\nselbständigen Beweisverfahrens geleisteten Gerichtskosten - vor allem also die\n\nGebühren, aber ebenso die Auslagen wie etwa die Kosten eines gerichtlich be-\n\nstellten Sachverständigen - im Hauptprozeß als außergerichtliche Kosten der\n\nbetreffenden Partei oder auch dort als Gerichtskosten anzusehen sind, in\n\nRechtsprechung und Schrifttum seit langem umstritten.\n\nNach inzwischen wohl herrschender Meinung verändern die in einem\n\nselbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten ihre Rechtsnatur\n\nnicht dadurch, daß sie in die Kostengrundentscheidung und die Kostenfestset-\n\nzung des anschließenden Hauptprozesses einbezogen werden. Zur Begrün-\n\ndung wird insbesondere angeführt, daß schon nach dem allgemeinen Sprach-\n\ngebrauch und dem Wortsinn Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens (früher: Beweissicherungsverfahren) auch solche des Hauptsacheprozes-\n\nses seien; durch die Einbeziehung in dessen Kostenentscheidung würden sie\n\nnicht etwa zu außergerichtlichen Prozeßvorbereitungskosten. Für den Rechts-\n\nzustand nach \n\nInkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom\n\n17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2847) am 1. April 1991, durch das unter ande-\n\nrem die §§ 485 ff. ZPO geändert worden sind, sei weiter zu berücksichtigen,\n\ndaß als im Hauptprozeß berücksichtigungsfähige Kosten des Beweisverfahrens\n\nohnehin grundsätzlich nur noch die durch das Verfahren verursachten gerichtli-\n\nchen Gebühren und Auslagen in Betracht kämen, weil das selbständige Be-\n\nweisverfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren - anders als nach § 48 BRAGO\n\na.F. - nunmehr zum ersten Rechtszug gehöre, eine im Beweisverfahren ent-\n\nstandene Anwaltsgebühr mithin anzurechnen sei (§§ 37 Nr. 3, 48 BRAGO n.F.).\n\nÜberdies habe das Beweisverfahren durch das Rechtspflegevereinfachungsge-\n\nsetz seine frühere prozessuale Selbständigkeit weitgehend verloren, wie na-\n\nmentlich die Zuständigkeitsvorschrift des § 486 Abs. 2 ZPO und die durch § 493\n\nAbs. 1 ZPO erleichterte Verwertung des selbständig erhobenen Beweises im\n\nHauptsacheprozeß zeigten (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtspre-\n\nchung - OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. November 1993, OLG-Report 1994,\n\n55 mit eingehender Begründung, und Beschluß vom 18. Februar 1997, OLG-\n\nReport 1997, 231; ebenso OLG Nürnberg, Beschluß vom 18. August 1993,\n\nJurBüro 1994, 103; OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. August 1994, OLG-\n\nReport 1994, 203, und Beschluß vom 22. Juli 1996, BauR 1997, 169; OLG\n\nZweibrücken, Beschluß vom 28. Dezember 1995, JurBüro 1997, 534; OLG\n\nKarlsruhe, Beschluß vom 10. April 1996, Rpfleger 1996, 375; ebenso schon\n\nzum früheren Rechtszustand: SchlHOLG, Beschluß vom 15. Februar 1991,\n\nJurBüro 1991, 692; wie hier im Schrifttum: Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91\n\nRdnr. 66; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort Selbständiges\n\nBeweisverfahren a.E.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rdnr. 5).\n\nDemgegenüber hält ein Teil der Rechtsprechung und Literatur auch nach\n\ndem Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes an der schon früher\n\nvertretenen Ansicht fest, die im selbständigen Beweisverfahren gezahlten Ge-\n\nrichtskosten stellten im nachfolgenden Hauptsacheprozeß außergerichtliche\n\nKosten der betreffenden Partei dar; auch nach der Änderung der §§ 485 ff. ZPO\n\nund der damit zusammenhängenden kostenrechtlichen Vorschriften sei nämlich\n\ndas selbständige Beweisverfahren vom Hauptprozeß verfahrensmäßig unab-\n\nhängig geblieben und nicht etwa in eine Art Vorschaltverfahren zu einem späte-\n\nren Hauptsacheprozeß umgewandelt worden. Um das Beweisverfahren aufzu-\n\nwerten, seien die entsprechenden Anwaltsgebühren nach § 48 BRAGO ange-\n\nhoben worden. Daß es sich bei den Gerichtskosten des selbständigen Beweis-\n\nverfahrens um Gebühren eben dieses Verfahrens und nicht um Gerichtskosten\n\neines nachfolgenden Hauptsacheprozesses handele, ergebe sich auch daraus,\n\ndaß das Beweisverfahren nach wie vor einen eigenständigen Gebührentatbe-\n\nstand (Nr. 1140 KV a.F. GKG, jetzt Nr. 1610 KV) bilde, dessen Gebühr im Ge-\n\ngensatz zum Mahnbescheidsverfahren nicht auf eine später anfallende Verfah-\n\nrensgebühr (Nr. 1010 KV a.F., jetzt Nr. 1210 KV) angerechnet werde (OLG\n\nHamm, Beschluß vom 4. August 1994, OLG-Report 1995, 23, und Beschluß\n\nvom 24. März 1999, JurBüro 2000, 257). In anderen Entscheidungen wird als\n\nzusätzliches Argument für die Behandlung als außergerichtliche Kosten des\n\nHauptsacheprozesses angeführt, nur in diesem Falle könnten jene Kosten auf\n\nihre Notwendigkeit (und Erstattungsfähigkeit) überprüft werden, während Ge-\n\nrichtskosten stets als notwendig anzusehen seien (LG Bielefeld, Beschluß vom\n\n17. Februar 1992, JurBüro 1993, 45; OLG Nürnberg, Beschluß vom\n\n14. September 1994, BauR 1995, 275; ebenso im Schrifttum: Baumbach/\n\nLauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdnr. 199; Mümmler in den\n\nAnm. zu SchlHOLG, Beschluß vom 15. Februar 1991, JurBüro 1991, 962, 963).\n\n3. Der Senat hält die von der herrschenden Meinung vertretene Auffas-\n\nsung für zutreffend.\n\na) Zu Recht stellt diese Ansicht in erster Linie auf die Rechtsnatur jener\n\nKosten ab. Handelt es sich bei den im selbständigen Beweisverfahren regel-\n\nmäßig anfallenden Kosten des Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesonde-\n\nre für die Hinzuziehung eines Sachverständigen) begrifflich um gerichtliche\n\nKosten, so ist kein zwingender Grund ersichtlich, sie im anschließenden\n\nHauptprozeß nur deshalb als außergerichtliche Auslagen einer Partei anzuse-\n\nhen, weil sie zunächst von jener Partei zu tragen und - mangels einer eigen-\n\nständigen Kostenregelung in den §§ 485 ff ZPO - allenfalls auf Grund der\n\nKostenentscheidung eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens ganz oder\n\nteilweise zu erstatten sind. Ihre Rechtsnatur ändert sich durch die Möglichkeit\n\nder Einbeziehung in jene Kostenentscheidung nicht; darauf weisen die oben\n\nunter 2 a) angeführten Entscheidungen zu Recht hin. Insbesondere läßt sich\n\nder Begriff der Gerichtskosten jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zusam-\n\nmenhang nicht streng auf die ausschließlich in dem Hauptprozeß selbst ent-\n\nstandenen gerichtlichen Kosten begrenzen (entgegen OLG Nürnberg, Beschluß\n\nvom 14. September 1994, aaO S. 277). Dagegen spricht schon der Wortsinn\n\ndieses Begriffs. Für die hier zu entscheidende Frage darf aber vor allem nicht\n\nübersehen werden, daß Beweisverfahren und Hauptprozeß in aller Regel sach-\n\nlich, zeitlich, kostenmäßig und hinsichtlich der Beteiligten so eng miteinander\n\nverflochten sind, daß - ungeachtet des Gebührentatbestandes der Nr. 1610 KV\n\nGKG - eine einheitliche Betrachtung der gesamten angefallenen Gerichtskosten\n\ngeboten erscheint. Mit den typischen außergerichtlichen Prozeßvorberei-\n\ntungskosten, die einer Partei durch bestimmte Maßnahmen ohne Einschaltung\n\neines Gerichts entstehen, sind die Gerichtskosten des Beweisverfahrens des-\n\nhalb nicht zu vergleichen.\n\nb) Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Ge-\n\nsetzgeber in den einschlägigen Bestimmungen des Rechtspflegevereinfa-\n\nchungsgesetzes vor allem durch die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für\n\ndas Beweisverfahren an jene des Hauptsacheprozesses (§ 486 Abs. 2 ZPO)\n\nsowie durch die erleichterte Verwertung der selbständig erhobenen Beweise in\n\ndem nachfolgenden Hauptprozeß (§ 493 Abs. 1 ZPO) Rechnung getragen.\n\nAuch die (anwalts-) gebührenrechtliche Einbeziehung des Beweisverfahrens in\n\nden ersten Rechtszug der Hauptsache (§ 37 Nr. 3 BRAGO) ist Ausdruck dieses\n\nengen Zusammenhangs, wobei die wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft\n\ndurch die besondere Vergütung nach § 48 BRAGO berücksichtigt worden sind.\n\nc) Das Erfordernis einer Überprüfung, ob und in welchem Umfang die\n\n(gerichtlichen) Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 ZPO waren und des-\n\nhalb der obsiegenden Partei zu erstatten sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluß\n\nvom 14. September 1994, BauR 1995, 275, 277), steht der Behandlung jener\n\nKosten als Gerichtskosten des Hauptverfahrens nicht entgegen. Eine ange-\n\nmessene Überprüfung ist auch bei den Gerichtskosten gewährleistet; denn\n\nnach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt die Einbezie-\n\nhung der Kosten des Beweisverfahrens in den Kostenausgleich des Hauptpro-\n\nzesses die Identität von Parteien und Streitgegenstand sowie die Verwertung\n\nder Ergebnisse des Beweisverfahrens im Hauptprozeß voraus (so insbesonde-\n\nre SchlHOLG aaO Sp. 963; Musielak/Wolst aaO, § 91 Rdnr. 65; Zöller/Herget\n\naaO, § 91 Rdnr. 13, Stichwort Selbständiges Beweisverfahren). Überdies er-\n\nmöglicht es § 96 ZPO, die Kosten eines erfolglosen Beweisverfahrens der Par-\n\ntei aufzuerlegen, die das Verfahren betrieben hat, auch wenn sie im nachfol-\n\ngenden Hauptprozeß ganz oder teilweise obsiegt (Thomas/Putzo aaO, § 96\n\nRdnr. 2).\n\nd) Inwieweit die vorstehenden Gesichtspunkte für eine vergleichsweise\n\nKostenregelung gelten, bei der es in erster Linie auf die Auslegung des Ver-\n\ngleichs ankommt (vgl. dazu MünchKommZPO-Belz aaO, § 98 Rdnr. 33), bedarf\n\nim vorliegenden Fall keiner Erörterung.\n\n4. Die Qualifizierung der im selbständigen Beweisverfahren entstande-\n\nnen und von den Klägern an die Landeskasse gezahlten Gerichtskosten als\n\nBestandteil der Gerichtskosten des Hauptprozesses hat im vorliegenden Fall\n\nzur Folge, daß derjenige Teil dieser Kosten, der nach dem angefochtenen\n\nKostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Juni 2002 von der Beklagten an die Klä-\n\nger zu erstatten ist, der Beklagten nicht auferlegt werden kann, weil diese nach\n\n§ 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten insgesamt befreit ist. Die Ableh-\n\nnung des Kostenfestsetzungsantrages der Kläger vom 14. November 2001 be-\n\ndeutet jedoch nicht, daß die Kläger entgegen der Kostengrundentscheidung des\n\namtsgerichtlichen Urteils, nach der sie lediglich 2/5 der Verfahrenskosten zu\n\ntragen haben, mit den vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfah-\n\nrens belastet bleiben. Vielmehr hat die Landeskasse, die die Zahlung der Klä-\n\n(cid:12)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:31)(cid:30)(cid:18)(cid:3)(cid:6)(cid:5)! \"(cid:5)(cid:13)(cid:5)#(cid:1)(cid:31)$\n\nger vereinnahmt hat, den insoweit überzahlten Betrag von 417,67 \n\n(OLG Koblenz, Beschluß vom 27. September 1977, JurBüro 1977, 1778; KG,\n\nBeschluß vom 24. Februar 1994, JurBüro 1995, 149; Hartmann, Kostengeset-\n\nze, 31. Aufl., § 2 Rdnr. 24 m.w.Nachw.). Hierfür steht den Klägern der Rechts-\n\nbehelf der Erinnerung nach § 5 GKG, der an keine Frist gebunden ist, zur Ver-\n\nfügung. Der Umstand, daß die nach der Kostenentscheidung des Hauptsache-\n\nverfahrens ausgleichspflichtige Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von\n\nGerichtskosten befreit ist, darf der Gegenpartei nicht zum Nachteil und der Lan-\n\ndeskasse nicht zum Vorteil gereichen.\n\nIII.\n\nGemäß § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO waren daher der\n\nKostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Verden vom 29. Juni 2002 und\n\nder Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. August\n\n2002 aufzuheben; zugleich war, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, der\n\nAntrag der Kläger, die in dem selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts\n\nVerden - 12 H 24/97 - entstandenen Gerichtskosten entsprechend der Quote\n\nder Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens festzusetzen, zurückzu-\n\nweisen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__97-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/viii-zb-97-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 486","ref_norm":"486","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__97-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__97-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-18/viii-zb-97-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__97-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:12.459694+00:00"}}