{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__60-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"VIII ZB 60/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 60/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.\n\nLeimert und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß\n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 2. Mai\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an das Land-\n\ngericht zurückgegeben, das auch über die Kosten des\n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.\n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 925,33 \n\n DM).\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:6)(cid:12)(cid:8)(cid:5)\n\nGründe:\n\nI.\n\nIm Berufungsverfahren hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten\n\ndem Landgericht mit Schriftsatz vom 6. Februar 2002 mitgeteilt, daß die Be-\n\nklagte an diesem Tag verstorben sei und sie - die Prozeßbevollmächtigte - das\n\nMandat \"hiermit\" niederlege. Daraufhin hat das Berufungsgericht den auf den\n\n6. März 2002 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.\n\nDen Antrag der Klägerinnen, erneut Termin zur mündlichen Verhandlung zu\n\nbestimmen, hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, das\n\nVerfahren sei unterbrochen (§ 239 ZPO), der Ausnahmetatbestand des § 246\n\nZPO greife nicht ein. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbe-\n\nschwerde der Klägerinnen.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das form-\n\nund fristgerecht eingelegte Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist auch begründet.\n\nDie Rechtssache hat allerdings entgegen der Auffassung des Landge-\n\nrichts keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die eine Zu-\n\nlassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt hät-\n\nte. Denn die vom Landgericht für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage, ob\n\n§ 246 ZPO dann nicht anzuwenden ist, wenn der Prozeßbevollmächtigte der\n\nPartei das Mandat nach deren Tod niederlegt, stellt sich im gegebenen Fall\n\nnicht. Das Rechtsbeschwerdegericht ist jedoch an die Zulassung gebunden\n\n(§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).\n\nEine Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod der Beklagten am\n\n6. Februar 2002 trat nach § 239 ZPO zu diesem Zeitpunkt nicht ein, weil die\n\nBeklagte durch ihre Prozeßbevollmächtigte vertreten war, als sie verstarb\n\n(§ 246 ZPO). Davon geht auch das Landgericht aus. Ob die Rechtsfolge des\n\n§ 239 ZPO, wie das Landgericht meint, dann später noch eintreten kann, wenn\n\nder Prozeßbevollmächtigte der Partei nach deren Tod den Vollmachtsvertrag\n\nkündigt (§ 87 ZPO), ist hier nicht zu beurteilen. Die Erklärung der Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten gegenüber dem Gericht im Schriftsatz vom\n\n6. Februar 2002, sie lege \"hiermit\" das Mandat nieder, stellte keine Kündigung\n\ndes Vollmachtvertrages dar, sondern war rechtlich wirkungslos. Den Voll-\n\nmachtsvertrag konnte die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach deren Tod\n\nwirksam nur gegenüber dem Erben der Beklagten kündigen, der in diesen Ver-\n\ntrag als Rechtsnachfolger eintrat. Diesem gegenüber hat sie eine Kündigung\n\njedoch, wie aus ihrem Schreiben vom 6. Februar 2002 hervorgeht, nicht ausge-\n\nsprochen. Die \"gesetzlichen oder testamentarischen Erben\" waren ihr \"im ein-\n\nzelnen nicht bekannt\". Durch die schriftsätzliche Erklärung der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten gegenüber dem Gericht, sie lege \"hiermit\" das Mandat nieder,\n\nkonnte die Prozeßbevollmächtigte weder ihre Vollmacht selbst widerrufen\n\n(BGHZ 43, 135, 137), noch den der Vollmacht zugrundeliegenden Vertrag mit\n\ndem Rechtsnachfolger der Beklagten kündigen. Offenbar hat die Prozeßbe-\n\nvollmächtigte verkannt, daß sie in einer Situation, in der ihr nach dem Tod der\n\nPartei deren Rechtsnachfolger unbekannt ist, sich nicht ohne weiteres von dem\n\nMandat befreien, sondern zunächst nur eine Aussetzung des Verfahrens nach\n\n§ 246 ZPO beantragen kann. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt ist, wird\n\nder Rechtsstreit mit Wirkung für den (noch unbekannten) Rechtsnachfolger der\n\nBeklagten fortgeführt (BGHZ 121, 263, 265; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 246\n\nRdnr. 2 b).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/viii-zb-60-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-06/viii-zb-60-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__60-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:27.553371+00:00"}}