{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__49-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"VIII ZB 49/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 49/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. März\n\n2002 aufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 6. Dezember 2001 gewährt.\n\nBeschwerdewert: (34.000 DM =) 17.383,92 \n\nGründe:\n\nI.\n\nGegen das am 21. Dezember 2001 ihm zugestellte klageabweisende\n\nUrteil des Landgerichts Landshut hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar\n\n2002, beim OLG München am gleichen Tag per Telefax eingegangen, Berufung\n\neingelegt. Der Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Nach einem Hinweis auf das\n\nFehlen der Unterschrift hat der Kläger unter erneuter Einlegung der Berufung\n\n(cid:0)\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorge-\n\ntragen und glaubhaft gemacht:\n\nDer Ablauf der Berufungsfrist sei ordnungsgemäß für den 21. Januar\n\n2002 in den Fristenkalender der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten einge-\n\ntragen worden. Als dem Prozeßbevollmächtigten am letzten Tag der Frist der\n\nfertige Entwurf der Berufungsschrift zur Unterschrift vorgelegt worden sei, habe\n\ndieser die Kanzleimitarbeiterin M. F. angewiesen, zunächst den Ent-\n\nwurf der Begründungsschrift durch den Zusatz \"zur Fristwahrung\" zu ergänzen.\n\nM. F. habe die Ergänzung vorgenommen, es jedoch versäumt, den\n\nSchriftsatz vor Absendung per Telefax erneut dem Rechtsanwalt zur Unter-\n\nschrift vorzulegen. In der Kanzlei bestehe die allgemeine Anweisung, sämtliche\n\nAnwaltsschriftsätze vor Versand bzw. Telefax-Übermittlung auf das Vorhanden-\n\nsein einer Unterschrift zu prüfen. M. F. sei eine sehr zuverlässige,\n\numsichtige, geschulte und regelmäßig überwachte Kanzleimitarbeiterin, die\n\nüber \"reichliche Berufserfahrung\" verfüge.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers wegen Versäumung\n\nder Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat den Antrag des Klägers auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet gehalten, weil die Ver-\n\nsäumung auf einem anwaltlichem Verschulden beruhe.\n\nGegen diesen Beschluß hat der Kläger durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und diese\n\nnach Fristverlängerung begründet.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.\n\n1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1\n\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die ausdrückliche Nichtzulassung des\n\nRechtsmittels durch das Berufungsgericht vermag hieran nichts zu ändern.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Der Kläger\n\nrügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom\n\n6. Dezember 2001 wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist als rechtsfehler-\n\nhaft. Er meint, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Frist hätte das Berufungsgericht entsprechen müssen, weil\n\nin der Kanzlei seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten das Büroper-\n\nsonal allgemein angewiesen sei, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung\n\nauf das Vorhandensein einer Unterschrift zu überprüfen. Damit beruft sich der\n\nKläger auf eine Abweichung in der zu entscheidenden Rechtsfrage zu der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Einreichung einer\n\nnicht unterzeichneten Berufungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngewährt werden kann, wenn das Büropersonal des Prozeßbevollmächtigten im\n\nvorgenannten Sinne angewiesen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. September\n\n1994 - XI ZB 9/94, NJW 1994, 3235 unter II 2 m.w.Nachw.). Diese objektive\n\nAbweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, inwie-\n\nweit sich der Rechtsanwalt durch Anweisungen an sein Büropersonal\n\n- allgemein oder im Einzelfall erteilt - entlasten kann, unterfällt, wenn - wie hier -\n\ndie Gefahr der Wiederholung besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers dem\n\nZulassungsgrund der \"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\" (§ 574\n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\nDa der Kläger die genannte Abweichung von der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung ausdrücklich geltend gemacht hat, hat er entsprechend § 575\n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2\n\nZPO dargelegt.\n\n3. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Unter Berücksichtigung der vor-\n\ngenannten Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht dem Wiedereinset-\n\nzungsantrag stattgeben müssen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat\n\neine entsprechende Anweisung glaubhaft gemacht. Wenn das Büropersonal\n\nnach Ergänzung des Schriftsatzes vor dessen Einreichung bei Gericht wei-\n\nsungsgemäß darauf geachtet hätte, ob das Schriftstück mit der Unterschrift des\n\nAnwalts versehen war, wäre deren Fehlen bemerkt worden. Dann wäre die\n\nnicht unterschriebene Berufung dem Anwalt erneut vorgelegt und die Unter-\n\nschrift von ihm nachgeholt worden.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/viii-zb-49-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/viii-zb-49-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__49-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:33:02.014398+00:00"}}