{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__45-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"VIII ZB 45/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 45/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 durch\n\ndie Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. April 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht,\n\ndas auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\nentscheiden haben wird, zurückverwiesen.\n\nWert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 4.472,01 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Halle-\n\nSaalkreis vom 16. Oktober 2001 eingelegt. Die Frist zur Begründung der Beru-\n\nfung lief nach Verlängerung am 31. Januar 2002 ab. Der Prozeßbevollmächtigte\n\nder Klägerin begründete die Berufung mit Schriftsatz vom 28. Januar 2002, der\n\nnach dem Eingangsstempel des Landgerichts Halle am 5. Februar 2002 bei\n\nGericht einging. Auf die Anfrage der Kammer, ob die Berufung wegen des ver-\n\nspäteten Eingangs der Berufungsbegründung zurückgenommen werde, hat der\n\nProzeßbevollmächtigte vorgebracht, die Berufungsbegründung sei bereits am\n\n30. Januar 2002 von seinem Mitarbeiter, dem Rechtsanwaltsfachangestellten\n\nR. , im Gerichtsgebäude in dem Raum der Anwaltsfächer in ein für Ge-\n\n(cid:0)\n\nrichtspost bestimmtes Fach mit der Aufschrift \"Landgericht\" eingeworfen wor-\n\nden; danach habe der Mitarbeiter sich wieder zur Kanzlei begeben und hier den\n\nSchriftsatz im Postausgangsbuch ausgetragen. Zum Nachweis für diese Be-\n\nhauptung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine eidesstattliche Ver-\n\nsicherung seines Mitarbeiters und die betreffende Seite aus dem Postaus-\n\ngangsbuch vorgelegt. Darüber hinaus hat er sich auf das Zeugnis seines Mitar-\n\nbeiters sowie eines weiteren Angestellten berufen.\n\nDas Landgericht hat die Berufung nach Einholung einer Stellungnahme\n\ndes Präsidenten des Landgerichts Halle als unzulässig verworfen. Dagegen\n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft\n\n(§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im übrigen\n\nzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\nDie angefochtene Entscheidung beruht auf einer offenkundigen Verlet-\n\nzung des Grundrechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103\n\nGG). Das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin\n\nnicht zur Kenntnis genommen und ist so zu einer offensichtlich unzutreffenden\n\nAnnahme gelangt, auf die es seine Entscheidung stützt. Ob in einem solchen\n\nFall die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; so\n\nBGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 zu der entsprechenden Re-\n\ngelung in § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) oder\n\nder Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben ist (so BGH,\n\nBeschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 zur Veröffentlichung\n\nin BGHZ bestimmt), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.\n\n2. Das Rechtsmittel ist begründet. Im Ausgangspunkt richtig sind die\n\nAusführungen des Landgerichts, daß der Klägerin nach § 418 Abs. 2 ZPO der\n\nGegenbeweis dafür obliegt, daß ihre Berufungsbegründung nicht erst - wie\n\ndurch den Eingangsstempel nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO) - am 5. Februar\n\n2002, sondern bereits am 30. Januar 2002 bei dem Landgericht Halle einge-\n\ngangen ist. Der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis erfordert\n\ndie volle Überzeugung des Gerichts vom rechtzeitigen Eingang, wobei aller-\n\ndings die Anforderungen wegen der Beweisnot des Berufungsführers hinsicht-\n\nlich gerichtsinterner Vorgänge nicht überspannt werden dürfen (BGH, Urteil\n\nvom 31. Mai 1995 - XII ZR 206/94, VersR 1995, 1467 unter II 2 m.Nachw.). Der\n\nGegenbeweis kann, wie das Landgericht nicht verkennt, auch durch eidesstatt-\n\nliche Versicherungen geführt werden, wenn diese dem Gericht die volle Über-\n\nzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln (BGH, Ur-\n\nteil vom 17. April 1996 - XII ZB 42/96, NJW 1996, 2038 unter b). Im vorliegen-\n\nden Fall ist der Gegenbeweis entgegen der Auffassung des Landgerichts durch\n\ndie eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltsfachangestellten R. \n\nund den vorgelegten Auszug aus dem in der Kanzlei des Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin geführten Postausgangsbuch erbracht.\n\nDas Landgericht geht zutreffend davon aus, daß das betreffende Fach im\n\nLandgerichtsgebäude zum Einwurf auch fristgebundener anwaltlicher Schrift-\n\nsätze bestimmt war und daß in der eingeholten Stellungnahme des Präsidenten\n\ndes Landgerichts nur allgemeine Abläufe über die Bearbeitung der auf diese\n\nWeise eingehenden Schriftsätze geschildert sind, eine konkrete Erinnerung von\n\nJustizbediensteten an die Bearbeitung des hier fraglichen Schriftsatzes sich\n\ndaraus aber nicht ergibt. Gleichwohl meint das Landgericht, der eidesstattlichen\n\nVersicherung des Mitarbeiters R. , er habe den Berufungsbegründungs-\n\nschriftsatz am 30. Januar 2002 persönlich in das Gerichtsfach geworfen und\n\ndies anschließend im Postausgangsbuch vermerkt, insbesondere deshalb nicht\n\nfolgen zu können, weil dieser Darstellung der überreichte Auszug des Postaus-\n\ngangsbuchs entgegenstehe. In ihm sei der fragliche Schriftsatz nicht aufzufin-\n\nden. Diese Annahme trifft nicht zu. In dem Postausgangsbuch ist unübersehbar\n\nunter dem 30. Januar 2002 zu dem die vorliegende Sache betreffenden Kanz-\n\nleiaktenzeichen \" \" eingetragen, daß an diesem Tag ein Schriftsatz in die-\n\nser Sache dem Landgericht Halle zugeleitet worden ist. Bei dieser Sachlage hat\n\nder Senat, der an die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Be-\n\nurteilung der Zulässigkeit der Berufung nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom\n\n31. Mai 1995, aaO unter II), keine Bedenken, der eidesstattlichen Versicherung\n\ndes Mitarbeiters R. zu glauben und durch sie in Verbindung mit dem vor-\n\ngelegten Auszug aus dem Postausgangsbuch den Beweis für den rechtzeitigen\n\nEingang der Berufungsbegründung am 30. Januar 2002 als geführt anzusehen.\n\nEiner zusätzlichen Zeugenvernehmung des Mitarbeiters R. sowie des vom\n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin benannten weiteren Mitarbeiters bedarf es\n\ndanach nicht mehr.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__45-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/viii-zb-45-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__45-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__45-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-27/viii-zb-45-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__45-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:51.707325+00:00"}}