{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__38-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-23","aktenzeichen":"VIII ZB 38/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 38/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.\n\nWolst und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8.\n\nZivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n\n10. April 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)\n\n19.349,89 \n\n DM).\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 4. Januar 2002 zugestellte Urteil des\n\nLandgerichts am 29. Januar 2002 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht\n\nhat, nachdem eine Berufungsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, mit\n\nBeschluß vom 6. März 2002, der Beklagten zugestellt am 12. März 2002, die\n\nBerufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen.\n\nDie Beklagte hat am 15. März 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das\n\nBerufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom\n\n10. April 2002 zurückgewiesen.\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem als \"sofortige Beschwer-\n\nde\" bezeichneten Rechtsmittel.\n\nII.\n\nDas als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO zu behandelnde\n\nRechtsmittel der Beklagten ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238\n\nAbs. 2 Satz 1, 522 Abs.1 Satz 4 ZPO statthaft.\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes\n\n(cid:5)(cid:12)%\n\n20.000 \n\n(cid:18)(cid:12)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:25)(cid:30) (cid:31)(cid:2)!\"(cid:24)#(cid:30) (cid:19)(cid:21)$(cid:4)(cid:24)\n\n(cid:30)’&((cid:26)(cid:29)(cid:31)*)+(cid:19)\n\n(cid:20),(cid:22)(cid:17)(cid:24).-(cid:4)/(cid:29)0\n\n12!(cid:17)!,/(cid:29)(cid:18)3$(cid:29)!(cid:23)(cid:28)3(cid:30)(cid:29)!(cid:17)(cid:20),(cid:22)546(cid:30)7(cid:31)982(cid:30) (cid:18):(cid:19);(cid:18)3!(cid:17)<(cid:17)46(cid:30)(cid:6)(cid:19)\n\n(cid:24)=$(cid:29)(cid:30) 0\n\n(cid:24)#(cid:30) n-\n\nde Beschränkung (§ 26 Nr. 8 EGZPO) findet auf Rechtsbeschwerden keine\n\nAnwendung (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt).\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten\n\nist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat\n\nund auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n1. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn sie eine entschei-\n\ndungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer un-\n\nbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002\n\n- V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II 1, zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\n(cid:19)\n\nstimmt). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Rechtsbeschwerde nicht auf-\n\ngezeigt.\n\nSoweit das Berufungsgericht das der Beklagten zuzurechnende Ver-\n\nschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung damit begrün-\n\ndet, daß der Prozeßbevollmächtigte es versäumt habe, aus Anlaß der Vorlage\n\nder Handakte zum Vorfristtermin die Richtigkeit des von der Anwaltsgehilfin\n\nK. ermittelten Endtermins der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen,\n\nentspricht dies einem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit lan-\n\ngem anerkannten Grundsatz. Danach kann ein Rechtsanwalt die Berechnung\n\nund Eintragung von Rechtsmittelfristen zwar grundsätzlich einer dafür geschul-\n\nten Fachkraft übertragen, hat aber dann Anlaß zur eigenverantwortlichen Prü-\n\nfung, ob das Ende der Rechtsmittelfrist richtig ermittelt und festgehalten ist,\n\nwenn ihm die Sache anläßlich des bevorstehenden Fristablaufes zur Fertigung\n\neiner Rechtsmittelschrift vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. September\n\n1998 - VI ZB 16/98, BRAK-Mitt. 1998, 269; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92,\n\nNJW 1992, 1632; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841 und\n\nvom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830, jew. m.w.Nachw.).\n\nDies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht verkannt. Entgegen der\n\nMeinung der Beklagten gilt dieser Grundsatz aber auch dann, wenn der Anwalt\n\nsich noch nicht zur Bearbeitung der Sache entschließt (BGH, Beschluß vom\n\n11. Dezember 1991, aaO) und die Bürokraft das Ende der Begründungsfrist\n\n- fehlerhaft - auf den Aktendeckel eingetragen hatte.\n\n2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.\n\na) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann aber voraus, daß der\n\nBeschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abweichung liegt nur vor,\n\nwenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet\n\nals die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordne-\n\nten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts (BGH,\n\nBeschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567 = NJW 2002, 2473,\n\nzur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte beruft sich zwar auf die\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sorgfaltsanforderungen, die\n\nan den Rechtsanwalt zu stellen sind, wenn ihm die Akten zur Vorfrist vorgelegt\n\nwerden, verweist aber nicht auf einen Rechtssatz in der angefochtenen Ent-\n\nscheidung, der von den in der Rechtsbeschwerde aufgeführten Entscheidungen\n\nabweicht. Wenn die angefochtene Entscheidung, wie die Beklagte meint, die\n\nSorgfaltsanforderungen gegenüber einem Rechtsanwalt überspannt und da-\n\ndurch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt\n\nhaben sollte, läge darin keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende\n\nDivergenz.\n\nb) Das weitere Vorbringen der Beklagten, die angefochtene Entschei-\n\ndung verletze die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens,\n\nweil das Berufungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag erst entschieden\n\nhabe, nachdem es die Berufung als unzulässig verworfen hatte, erfüllt ebenfalls\n\nnicht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Verstoß gegen die\n\nGrundsätze eines fairen Verfahrens kann aus dem Vorbringen der Beklagten\n\nschon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte Wiedereinsetzung\n\nerst beantragt hat, nachdem das Berufungsgericht ihre Berufung bereits als un-\n\nzulässig verworfen hatte. Über den Wiedereinsetzungsantrag konnte deshalb\n\nnicht vor dem Verwerfungsbeschluß entschieden werden. Im übrigen konnte\n\nder Beklagten durch das Vorgehen des Gerichts kein Nachteil entstehen, weil\n\nmit der Gewährung von Wiedereinsetzung der zuvor ergangene Verwerfungs-\n\nbeschluß hinfällig geworden wäre (BGHZ 98, 325, 328).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__38-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/viii-zb-38-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__38-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__38-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-23/viii-zb-38-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__38-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:41:20.692944+00:00"}}