{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__30-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"VIII ZB 30/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"§ 91 ZPO a) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevoll- mächtigten Verhandlung in übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbe- vollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. mündlichen Vertretung der die b) Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansäs- sigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfol- gung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2002\n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren\n\nVIII ZB 30/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§ 91 ZPO\n\na) Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozeßbevoll-\nmächtigten \nVerhandlung\nin \nübernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des\nUnterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozeßbe-\nvollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.\n\nmündlichen \n\nVertretung \n\nder \n\ndie \n\nb) Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansäs-\nsigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\ngung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1,\n2. Halbs. ZPO anzusehen.\n\nBGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - LG Wuppertal\n\nAG Velbert\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. März\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 392,57 \n\n DM) festgesetzt.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\nGründe:\n\nA.\n\nDie in O. (H. ) wohnende Antragstellerin hat die Antragsgeg-\n\nnerin durch ihren gleichfalls in O. ansässigen Prozeßbevollmächtigten\n\nbeim Amtsgericht Velbert (Nordrhein-Westfalen) auf Räumung und Herausgabe\n\neiner in diesem Gerichtsbezirk gelegenen Wohnung sowie auf Zahlung rück-\n\nständigen Mietzinses verklagt. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin\n\nhat sich in der mündlichen Verhandlung über die Klage von einem in Velbert\n\nansässigen Rechtsanwalt, dem er zuvor Untervollmacht erteilt hatte, vertreten\n\nlassen. Die anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin hat den Räumungsan-\n\nspruch im Termin anerkannt und ist durch dementsprechendes Anerkenntnis-\n\nurteil verurteilt worden. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hat die Antragstel-\n\nlerin den Rechtsstreit nach Zahlung des offenen Mietzinses durch die Antrags-\n\ngegnerin für erledigt erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Urteil der\n\nAntragsgegnerin auferlegt worden.\n\nDie Antragstellerin hat beim Amtsgericht gegen die Antragsgegnerin\n\nFestsetzung von Kosten in Höhe von 2.286,30 DM beantragt, darunter unter\n\nanderem Gebühren und Auslagen des Unterbevollmächtigten in Höhe von\n\n817,80 DM. Das Amtsgericht hat den Antrag hinsichtlich der Kosten des Unter-\n\nbevollmächtigten zurückgewiesen und die im übrigen beantragten Kosten in\n\nHöhe von 1.468,50 DM festgesetzt. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige\n\nBeschwerde mit dem Antrag eingelegt, weitere 817,80 DM als erstattungsfähige\n\nKosten festzusetzen. Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungs-\n\nbeschluß dahin abgeändert, daß der Antragstellerin weitere 50 DM, somit ins-\n\ngesamt 1.518,50 DM, zu erstatten sind, und die sofortige Beschwerde im übri-\n\ngen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zu-\n\ngelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.\n\nB.\n\nI. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Kosten für den von der\n\nBeklagten beauftragten Unterbevollmächtigten seien nicht erstattungsfähig, weil\n\ndessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig\n\nim Sinne von § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO gewesen sei. Der Klägerin\n\nhabe angesonnen werden können, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßge-\n\nrichts zu bestellen. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten seien nur dann\n\nnotwendig, wenn der Partei die unmittelbare Information eines Bevollmächtigten\n\nam Prozeßgericht aus persönlichen Gründen nicht zumutbar oder aus sachli-\n\nchen Gründen nicht möglich sei oder wenn die Kosten der unmittelbaren Infor-\n\nmation die Kosten der Inanspruchnahme zweier Anwälte erreichen würde. Die-\n\nse Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, weil es sich um einen einfach\n\ngelagerten Rechtsstreit gehandelt habe, der keinen umfangreichen Tatsachen-\n\nvortrag erfordert habe.\n\nDie Antragstellerin könne auch nicht die Kosten einer fiktiven Informati-\n\nonsreise zu einem Bevollmächtigten am Prozeßgericht beanspruchen. Wegen\n\ndes einfach gelagerten Sachverhalts hätte dessen Information fernmündlich\n\noder fernschriftlich erfolgen können. Die Kosten dafür seien mit 50 DM zu be-\n\nmessen.\n\nII. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung durch das Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts nicht stand.\n\n1. Das Beschwerdegericht ist allerdings von dem zutreffenden rechtli-\n\nchen Ansatzpunkt ausgegangen, daß sich die Erstattung von Kosten, die einer\n\nPartei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes, der\n\nanstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhand-\n\nlung übernommen hat, entstanden sind, nach der allgemeinen Vorschrift des\n\n§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO beurteilt. Für die Erstattungsfähigkeit der durch die Zu-\n\nziehung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb\n\nallein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Für die Erstattung der\n\nKosten des mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung beauftragten\n\nUnterbevollmächtigten gilt nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die\n\neine generelle Erstattung von Kosten und Auslagen eines Rechtsanwalts - mit\n\nAusnahme von Reisekosten - anordnet. Denn diese Bestimmung betrifft nach\n\nihrem Wortlaut (\"des Rechtsanwalts\") und ihrem Zweck, wonach Anwaltskosten\n\n\"von rechtswegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und\n\nRechtsvertheidigung gelten\" (Motive bei Hahn, die gesammten Materialien zur\n\nCivilproceßordnung, Bd. 1, S. 198), die durch die Beauftragung eines Rechts-\n\nanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, entstehenden Kosten.\n\nDie Erstattungsfähigkeit der Kosten eines allein mit der Terminswahr-\n\nnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten (§ 53 BRAGO) beurteilt sich auch\n\nnicht nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Nach dieser Regelung käme es allein dar-\n\nauf an, ob und inwieweit die Kosten des Unterbevollmächtigten zusammen mit\n\nden Kosten des Hauptbevollmächtigten die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht\n\nüberschreiten. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO regelt jedoch entge-\n\ngen dem insoweit weitergehenden Wortlaut nicht die Erstattungsfähigkeit eines\n\nfür bestimmte Aufgaben anstelle des Hauptbevollmächtigten beauftragten Un-\n\ntervertreters, sondern allein die Inanspruchnahme zweier Rechtsanwälte als\n\nHauptbevollmächtigte (Bischoff MDR 2000, 1357, 1358; Gerold/Schmidt/von\n\nEicken, BRAGO, 15. Aufl., § 53 Rdnr. 17; a.A.: Hartmann, Kostengesetze,\n\n31. Aufl., § 53 BRAGO Rdnr. 21; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91\n\nRdnr. 95; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdnr. 103). Denn nach den\n\nMotiven des Gesetzes soll die hier geregelte Beschränkung auf die Kosten ei-\n\nnes Rechtsanwaltes den Fall betreffen, daß \"die Partei ohne Nothwendigkeit\n\ndes Wechsels sukzessive sich mehrerer Anwälte bedient hat\" (vgl. Motive bei\n\nHahn, aaO).\n\n2. Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, die der Antragstelle-\n\nrin durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten nach §§ 53, 26 BRAGO\n\nentstandenen Kosten seien schon deshalb zur zweckentsprechenden Rechts-\n\nverfolgung nicht notwendig gewesen, weil die Antragstellerin sich zur Kostenge-\n\nringhaltung eines beim Prozeßgericht in Velbert ansässigen Rechtsanwaltes\n\nhätte bedienen müssen und sie deshalb nur die Kosten erstattet verlangen kön-\n\nne, die zur Information eines Hauptbevollmächtigten am Prozeßgericht erfor-\n\nderlich gewesen wären.\n\na) Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den am Wohnort der\n\nPartei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Prozeßgericht wahr-\n\nnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\n\nim Sinne von § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, soweit durch die Tätigkeit des Unter-\n\nbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten,\n\nnämlich Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO,\n\nerspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den\n\nHauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2001,\n\n1000 = JurBüro 2001, 256; OLG Hamm JurBüro 2001, 366 und 484). Kann eine\n\nPartei nämlich etwaige Reisekosten ihres Rechtsanwaltes für die Fahrt zur\n\nmündlichen Verhandlung ersetzt verlangen und machen sie und ihr Rechtsan-\n\nwalt statt dessen von der in § 53 BRAGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch,\n\ndie Terminswahrnehmung einem Unterbevollmächtigten zu übertragen, so stellt\n\ndies eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung dar, falls die\n\ndurch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten die an-\n\nsonsten angefallenen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich\n\nübersteigen. Wenn die Partei prüft, ob sie einen Unterbevollmächtigten zur\n\nTerminswahrnehmung hinzuzieht, liegt dies auch im Interesse der erstattungs-\n\npflichtigen Gegenpartei; denn die Beauftragung des Unterbevollmächtigten\n\nkann, etwa bei einem geringen Streitwert und einer erheblichen Entfernung zwi-\n\nschen dem Kanzleisitz des Hauptbevollmächtigten und dem Prozeßgericht oder\n\nwenn mehrere Termine wahrzunehmen sind, kostengünstiger sein als die Ter-\n\nminswahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten.\n\nb) Notwendige Voraussetzung für die Erstattung von Kosten des Unter-\n\nbevollmächtigten ist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten im\n\nFalle eigener Terminswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde\n\nnach zu erstatten wären. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.\n\naa) Der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines nicht am Prozeßgericht\n\nzugelassenen und dort auch nicht wohnenden Rechtsanwaltes für Reisen zum\n\nProzeßgericht steht nicht die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen\n\n(zutreffend: OLG Bremen, JurBüro 2001, 532; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001,\n\n998 = JurBüro 2001, 998 und NJW-RR 2001, 1000 = JurBüro 2001, 256; OLG\n\nFrankfurt, JurBüro 2000, 587 = MDR 2000, 1215; KG NJW-RR 2001, 1002;\n\nOLG Schleswig, JurBüro 2001, 197 = MDR 2001, 537; a.A.: OLG Zweibrücken\n\nNJW-RR 2001, 1001; OLG München NJW-RR 2001, 997; Bischoff MDR 2000,\n\n1357, 1359). Diese Bestimmung schließt nach ihrem Wortlaut allein die Erstat-\n\ntung von Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines am Prozeßgericht\n\nzugelassenen, dort aber nicht ansässigen Rechtsanwaltes entstehen. \"Zulas-\n\nsung\" im Sinne dieser Bestimmung ist die berufsrechtliche Zulassung des\n\nRechtsanwaltes bei einem bestimmten Gericht im Sinne der §§ 18 ff. BRAO\n\nund nicht die Postulationsfähigkeit \n\nim Sinne des § 78 ZPO \n\n(Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91 Rdnr. 45 f.; Zöller/Herget,\n\n23. Aufl., § 91 Rdnr. 13 \"Reisekosten\" b) ). Dies folgt neben dem Wortlaut auch\n\naus der Herkunft der erst durch das Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher\n\nVorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 931) eingefügten und ursprüng-\n\nlich in § 18 Abs. 6 BRAO enthaltenen Regelung (vgl. Begründung der Regie-\n\nrungsentwürfe zu § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO: BT-Drucks. 2/2545, S. 282 i.V.m.\n\nBT-Drucks. 2/1014, S. 133).\n\nEine entsprechende Anwendung von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf am\n\nProzeßgericht nicht zugelassene (im Sinne der §§ 18 ff BRAO) auswärtige\n\nRechtsanwälte (dafür: OLG Hamburg NJW-RR 2001, 788 = JurBüro 2001, 203;\n\nOLG München MDR 2001, 773; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 18)\n\nist nicht gerechtfertigt. Es fehlt dafür an einer Regelungslücke im Gesetz. Die\n\nErstattung von Reisekosten eines am Prozeßgericht nicht zugelassenen und\n\ndort auch nicht ansässigen Rechtsanwaltes ist in der Vorschrift des § 91 Abs. 2\n\nSatz 1, 2. Halbs. ZPO geregelt, und zwar in der Weise, daß eine Erstattung er-\n\nfolgt, wenn die Zuziehung des auswärtigen Anwalts zur zweckentsprechenden\n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Zwar hat sich die\n\nBedeutung dieser Bestimmung bis zur Erweiterung der Postulationsfähigkeit bei\n\nden Landgerichten auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen\n\nRechtsanwälte durch das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gesetz zur\n\nNeuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom\n\n2. September 1994 (BGBl. I, S. 2278) und dessen Änderungsgesetz vom\n\n17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448) weitgehend auf den Parteiprozeß vor den\n\nAmtsgerichten beschränkt. Diese Ausdehnung des Kreises der postulationsfä-\n\nhigen Rechtsanwälte vor den Landgerichten kann für eine unterliegende Partei,\n\nderen auswärtiger Gegner sich eines an seinem Wohnort ansässigen Rechts-\n\nanwaltes bedient, nach der Kostenregelung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs.\n\nZPO mit einer größeren Kostenbelastung verbunden sein als nach alter\n\nRechtslage. Dies allein rechtfertigt aber keine vom Wortlaut abweichende Aus-\n\nlegung der kostenrechtlichen Vorschriften. Aus den Gesetzesmaterialien zum\n\nGesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan-\n\nwälte \n\n(Gesetzentwurf \n\nder Bundesregierung mit Begründung, BT-\n\nDrucks. 12/4993, S. 42-44; Beschluß Empfehlung und Bericht des Rechtsaus-\n\nschusses, BT-Drucks. 12/7656 sowie Anrufung des Vermittlungsausschusses\n\ndurch den Bundesrat, BT-Drucks. 12/7868) ist nicht erkennbar, ob sich der Ge-\n\nsetzgeber möglicher kostenrechtlicher Konsequenzen der Erweiterung der\n\nPostulationsfähigkeit bewußt war. Es besteht deshalb keine Grundlage für die\n\nAnnahme, der Gesetzgeber habe die mit der nunmehr möglichen Vertretung\n\ndurch auswärtige Anwälte verbundenen Mehrkosten von der Erstattung durch\n\nden Gegner vollständig ausnehmen wollen. Die vom Gesetzgeber zur Freigabe\n\nder Postulationsfähigkeit angestellten Erwägungen sprechen eher für die ge-\n\ngenteilige Annahme (unten bb) (1) ). Deshalb muß es bei der nach dem Geset-\n\nzeswortlaut anzuwendenden Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO\n\nverbleiben, wonach es für die Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen\n\nRechtsanwaltes auf die Notwendigkeit von dessen Zuziehung ankommt.\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, daß im Anwaltsprozeß der Wegfall der\n\nbeschränkten Postulationsfähigkeit im Bereich der Kostenerstattung zu einem\n\nWertungswiderspruch führen kann, wenn nunmehr die Reisekosten auswärti-\n\nger, am Landgericht des Prozesses nicht zugelassener Rechtsanwälte nach\n\n§ 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO bei Notwendigkeit der Zuziehung zu erstatten\n\nsind, demgegenüber aber die Erstattung von Reisekosten der am Prozeßgericht\n\nzwar zugelassenen, aber auswärtig geschäftsansässigen Rechtsanwälte nach\n\n§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO schlechthin ausgeschlossen bleibt, und zwar auch\n\ndann, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei am Wohnort der Partei unterhält\n\n(vgl. OLG Karlsruhe, AnwBl. 2001, 119, 120). Für eine unterschiedliche Be-\n\nhandlung ist nach dem Wegfall der beschränkten Postulationsfähigkeit ein\n\nsachlicher Grund nicht mehr gegeben. Dieser Wertungswiderspruch kann aber\n\nnicht in der Weise aufgelöst werden, daß der Anwendungsbereich von § 91\n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO auf alle auswärtigen Anwälte ausgedehnt wird. Denn in die-\n\nsem Fall würde § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO entgegen seinem klaren\n\nWortlaut nicht mehr zur Anwendung kommen, und auch die bislang grundsätz-\n\nlich erstattungsfähigen Reisekosten auswärtiger Anwälte bei Amtsgerichtspro-\n\nzessen würden generell ausgeschlossen.\n\nbb) Die Beauftragung des in O. ansässigen Hauptbevollmächtig-\n\nten durch die Antragsteller stellte eine Maßnahme zweckentsprechender\n\nRechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO dar. Zu Un-\n\nrecht meint das Beschwerdegericht, die Antragstellerin habe sich zur Kostener-\n\nsparnis eines in der Nähe des Prozeßgerichts in Velbert residierenden Rechts-\n\nanwaltes als Hauptbevollmächtigten bedienen müssen. Die Beurteilung der\n\nFrage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur zweckentsprechenden Rechtsver-\n\nfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, hat sich daran auszurichten,\n\nob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslö-\n\nsende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Par-\n\ntei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Be-\n\nlange erforderlichen Schritte zu ergreifen (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 91\n\nRdnr. 12). Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten\n\nMaßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.\n\n(1) Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes\n\nansässigen Rechtsanwaltes durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende\n\noder verklagte Partei stellt im Regelfall (zu möglichen Ausnahmen unten (2))\n\neine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-\n\ngung in dem genannten Sinne dar (vgl. OLG Bremen JurBüro 2001, 532, 533;\n\nOLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 998, OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1000 =\n\nJurBüro 2001, 256 und JurBüro 2002, 34 = MDR 2002, 116, KG NJW-RR 2001,\n\n1002 = MDR 2001, 475).\n\nEine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst ver-\n\nklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will,\n\nwird nämlich in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder\n\nGeschäftsortes aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn ge-\n\ngebenenfalls mit der Prozeßvertretung zu beauftragen. Sie wird dies wegen der\n\nräumlichen Nähe und in der Annahme tun, daß zunächst ein persönliches\n\nmündliches Gespräch erforderlich ist. Diese Erwartung ist berechtigt, denn für\n\neine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung\n\nist der Rechtsanwalt zunächst auf die Tatsacheninformation der Partei ange-\n\nwiesen. Diese kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Ge-\n\nspräch erfolgen. Häufig wird zudem nach einer (Klage)Erwiderung der Gegen-\n\nseite ein zweites Gespräch notwendig sein, weil der Rechtsanwalt ergänzende\n\nInformationen seiner Partei benötigt oder weil später entstandene Mißverständ-\n\nnisse auszuräumen sind.\n\nDie Notwendigkeit eines persönlichen Gespräches zwischen einer aus-\n\nwärtigen Partei und ihrem Rechtsanwalt ist auch in der vor dem 1. Januar 2000\n\nergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte für den Landgerichtspro-\n\nzeß anerkannt gewesen und kostenrechtlich berücksichtigt worden, und zwar in\n\nder Weise, daß die auswärtige Partei im Regelfall die Kosten für eine Informati-\n\nonsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Prozeßgericht sowie, wenn ihr diese Reise\n\nausnahmsweise unzumutbar war, die Kosten eines Verkehrsanwaltes erstattet\n\nverlangen konnte (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO, § 91 Rdnr. 67a und 71 f.\n\nm.zahlr.Nachw.). Die kostenrechtliche Einengung auf diese beiden Möglichkei-\n\nten zum Gespräch mit einem Rechtsanwalt, Informationsreise zum Prozeßbe-\n\nvollmächtigten oder Einschaltung eines Verkehrsanwaltes, war deshalb berech-\n\ntigt, weil die Partei aufgrund der beschränkten Postulationsfähigkeit vor den\n\nLandgerichten als Prozeßbevollmächtigten einen am Prozeßgericht zugelasse-\n\nnen Rechtsanwalt beauftragen mußte. Nachdem jedoch nunmehr jeder an ei-\n\nnem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt vor jedem Landgericht\n\npostulationsfähig ist, kann und darf auch eine ihre Belange vernünftig und\n\nkostenbewußt wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen\n\nnotwendige persönliche Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt den für sie\n\neinfacheren und naheliegenden Weg wählen, einen an ihrem Wohn- oder Ge-\n\nschäftsort ansässigen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten zu beauftragen.\n\nDies steht in Übereinstimmung mit den Absichten, die den Gesetzgeber\n\nzur Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei\n\neinem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte bewogen haben. Diese\n\nist wesentlich auch damit begründet worden, daß das Interesse der Mandanten\n\ndahin gehe, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen\n\nZivilgerichten vertreten werden zu können (Begründung des Gesetzentwurfs\n\nder Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 43); die Regelung solle der\n\nRechtslage im Strafrecht und anderen Fachgerichtsbarkeiten angeglichen und\n\nEinzelanwälten dieselbe Möglichkeit zur auswärtigen Vertretung eines Man-\n\ndanten eingeräumt werden, wie sie faktisch bei großen überörtlichen Sozietäten\n\nbestehe (aaO).\n\nFür die grundsätzliche Anerkennung der Vertretung einer auswärtigen\n\nPartei durch einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt\n\nals Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung sprechen auch prakti-\n\nsche Erwägungen. Einem Zivilprozeß gehen in vielen Fällen vorgerichtliche\n\nAuseinandersetzungen voraus, bei denen sich eine oder beide Parteien bereits\n\ndurch in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässige Rechtsanwälte\n\nhaben vertreten lassen. Wäre eine der beiden Parteien in dem dann sich dar-\n\naus entwickelnden Prozeß vor einem auswärtigen Gericht zur Kostenersparnis\n\ngehalten, einen am Prozeßgericht ansässigen Rechtsanwalt als Prozeßbevoll-\n\nmächtigten zu beauftragen, so müßte sie auf den bereits mit der Sache ver-\n\ntrauten Rechtsanwalt verzichten und außerdem weitere Mühen zur Unterrich-\n\ntung des neuen Rechtsanwaltes auf sich nehmen. Dies kann von einer kosten-\n\nbewußten Partei auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht\n\nerwartet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die für eine vorgerichtliche\n\nTätigkeit bereits entstandene Anwaltsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die\n\nProzeßgebühr angerechnet wird, während bei einem Wechsel zu einem Anwalt\n\nam Prozeßgericht zwar Reisekosten erspart werden, aber für die Prozeßfüh-\n\nrung eine weitere Gebühr anfällt.\n\n(2) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in\n\nder Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwal-\n\ntes eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsver-\n\nteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO darstellt, kann dann\n\neingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts fest-\n\nsteht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht\n\nerforderlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen,\n\ndie über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat.\n\nDie Zuziehung eines Rechtsanwaltes am Prozeßgericht kann ferner zur Kos-\n\ntenersparnis zumutbar sein, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht über-\n\nschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht\n\nleistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu er-\n\nheben.\n\nEin solcher Fall ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn es sich,\n\nwie das Beschwerdegericht für den vorliegenden Fall annimmt, um einen ein-\n\nfach gelagerten Rechtsstreit handelt, der keinen umfangreichen Tatsachenvor-\n\ntrag erfordert. Welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreits aufwirft,\n\nist für die rechtsunkundige Partei in der Regel nicht überschaubar und hängt\n\ndarüber hinaus wesentlich vom Verhalten der Gegenseite während des Prozes-\n\nses ab. Daß die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall den offenen Mietzins\n\nzahlen und den Räumungsanspruch anerkennen würde, stand zu dem Zeit-\n\npunkt, als die Antragstellerin ihren Bevollmächtigten mit der Klageerhebung be-\n\nauftragte, keineswegs fest.\n\nc) Da der Antragstellerin somit die Reisekosten ihres Hauptbevollmäch-\n\ntigten, die bei einer Wahrnehmung des Verhandlungstermins beim Prozeßge-\n\nricht durch diesen nach § 28 BRAGO entstanden wären, zu erstatten gewesen\n\nwären, kann sie Ersatz der Kosten für den stattdessen mit der Terminswahr-\n\nnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten insoweit beanspruchen, als diese\n\nKosten (§§ 53, 26 BRAGO) abzüglich der mit der Vertretung durch den Unter-\n\nbevollmächtigten in der Verhandlung verbundenen Verringerung der Verhand-\n\nlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten (§ 33 Abs. 3 BRAGO) die ersparten\n\nReisekosten nicht wesentlich übersteigen. Eine geringfügige Überschreitung\n\nder ersparten Reisekosten steht der Erstattung der Kosten des Unterbevoll-\n\nmächtigten nicht entgegen. Es ist zu berücksichtigen, daß die von der Partei\n\nund ihrem Hauptbevollmächtigten bei der Entscheidung darüber, ob ein Unter-\n\nbevollmächtigter mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beauftragt\n\nwird, zu veranschlagenden Reisekosten, etwa im Hinblick auf Fahrt- und Ter-\n\nminsdauer, nicht sicher vorausgesehen werden können. Eine wesentliche\n\nÜberschreitung wird im Regelfall anzunehmen sein, wenn die Kosten des Un-\n\nterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten um mehr als 1/10 überschreiten.\n\nIII. Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,\n\nkeine Feststellungen zur Höhe der dem Hauptbevollmächtigten der Antragstel-\n\nlerin im Falle der Wahrnehmung des Termins beim Amtsgericht Velbert zuste-\n\nhenden Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese\n\nFeststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559\n\nZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist\n\nzur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, um\n\nder Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, die Höhe der ersparten Reise-\n\nkosten glaubhaft zu machen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ZPO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-16/viii-zb-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":11},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-16/viii-zb-30-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:12.061434+00:00"}}