{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__27-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-10-16","aktenzeichen":"VIII ZB 27/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"zu II, 1 § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG a) Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu behandeln. b) Das Meistbegünstigungsprinzip kommt immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht. c) Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 27/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja zu II, 1\n\n§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG\n\na) Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende Beschwerde\n\nist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu behandeln.\n\nb) Das Meistbegünstigungsprinzip kommt immer dann zur Anwendung, wenn für den\n\nRechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend,\n\nbesteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden\n\nEntscheidung beruht.\n\nc) Zur Arbeitnehmereigenschaft eines Franchisenehmers.\n\nBGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März\n\n2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 4.280,68 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien schlossen am 6. März 1998 einen schriftlichen Franchise-\n\nvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:\n\n\"§ 1.\n\nGrund und Zweck\n\n1. Der Franchise-Geber \"V. \" hat ein Ladensystem entwi-\nckelt, das sogenannte \"V. \"-System, und betreibt selbst\noder durch Dritte Geschäfte unter Verwendung dieses Laden-\nsystems in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n(cid:0)\n\n2. Das \"V. \"-System ist ein umfassendes Ladensystem\nzur Abgabe einer bestimmten Auswahl von einheitlichen Quali-\ntätsprodukten an den Endverbraucher, wobei auf schnelle und\nhöfliche Bedienungen in einem sauberen, zweckdienlichen La-\ndengeschäft besonderer Wert gelegt wird.\n\n...\n\n§ 2.\n\nGegenstand des Vertrages\n\n1. Der Franchise-Geber gewährt dem Franchise-Nehmer das\n\nRecht,\n\na) einen Laden nach dem \"V. \"-System einzurichten und\n\nzu führen und zwar in H. ...\n\n...\n\n§ 4.\n\nPflichten des Franchise-Nehmers\n\n1. Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, das ihm nach § 2 Abs. 1\ndieses Vertrages zustehende Recht nur im eigenen Namen und\nfür eigene Rechnung auszuüben und anzuwenden. Der Fran-\nchise-Nehmer hat die vorstehend genannten Rechte mit der\nerforderlichen Sorgfalt selbst und unter persönlichem Einsatz in\nvollem Umfang auszuüben.\n\n2. Der Franchise-Nehmer erkennt an, daß das gesamte \"V. \n \"-System vollinhaltlich für den Betrieb des Ladens nach\ndiesem Vertrag erforderlich und unabdingbar ist. Dies gilt ins-\nbesondere für die jeweiligen von dem Franchise-Geber festge-\nlegten Artikel und Rezepte, die Einheitlichkeit des Sortiments,\ndas Verfahren bei der Befüllung der Behälter, die Anweisung, in\nwelchem Behälter welches Produkt hineingefüllt wird, sowie die\nEinheitlichkeit der Einrichtung und Ausstattung des Ladens und\ndie Richtlinien im Hinblick auf die Bedienung der Kunden.\n\n\"V. \"-\nDer Franchise-Nehmer verpflichtet sich, das \nSystem anzuwenden und die entsprechenden Grundsätze und\nRichtlinie zu beachten.\n\nHierbei gilt folgendes:\n\na) Der Laden muß immer in sauberer und zweckmäßiger Weise\nentsprechend den vorgeschriebenen Qualitäts-, Bedienungs-\nund Reinlichkeitsbestimmungen und Richtlinien, in Überein-\nstimmung mit den von dem Franchise-Geber aufgestellten Ge-\nschäftsrichtlinien, Praktiken und Verfahren geführt werden.\n\nIm Laden müssen und dürfen nur die vom Franchise-Geber be-\nstimmten Produkte und Artikel vertrieben werden. Die Baulich-\nkeiten, die Ladeneinrichtung und, soweit vorhanden, der Kun-\ndenparkplatz und der Außenbereich (Umgriff) sind in gutem,\nsauberem, zweckmäßigem, gut beleuchtetem Zustand entspre-\nchend den von dem Franchise-Geber festgelegten Maßstäben\nund Richtlinien zu halten.\n\nb) Auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer Ladenein-\nrichtung, Regale, Fässer und Behälter und sonstige Ausstat-\ntung, entsprechend den Richtlinien des Franchise-Gebers fest-\ngelegten oder gebilligten Layouts, zu erwerben und auf Anfor-\nderung des Franchise-Gebers den Einbau unverzüglich vorzu-\nnehmen. Soweit der Franchise-Geber über vorgezeichnete Ge-\ngenstände Verträge abgeschlossen hat, verpflichtet sich der\nFranchise-Nehmer, in diese unter Entlassung des Franchise-\nGebers einzutreten.\n\nc) Ebenfalls auf eigene Rechnung hat der Franchise-Nehmer die\nBaulichkeiten des Ladens und die Einrichtung in Übereinstim-\nmung mit den vorgegebenen Bauzeichnungen und Einrich-\ntungs- und Layoutplänen des \"V. \"-Systems zu erhal-\nten und etwaige Änderungen dieser Bestimmungen und Pläne\ndurch den Franchise-Geber durchzuführen, soweit sie dem\nGrundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen und dem Erhalt\nder Corporate Identity dienen.\n\nd) Der Franchise-Nehmer darf nicht ohne vorherige ausdrückliche\nZustimmung durch den Franchise-Geber die Baulichkeiten des\nLadens, die Einrichtung und, soweit ein Parkplatz und/oder Au-\n\nßenbereich (Umgriff) vorhanden, dessen Ausgestaltung verän-\ndern.\n\n...\n\ng) Der Franchise-Nehmer hat den Laden unter Einhaltung der ge-\nsetzlichen Ladenöffnungszeiten so lange wie möglich geöffnet\nzu halten. Dabei kann sich der Franchise-Nehmer an den örtli-\nchen Gepflogenheiten orientieren.\n\nh) Der Franchise-Nehmer hat dafür Sorge zu tragen, daß seine\nArbeitnehmer während der Arbeitzeit im Laden ordentlich ge-\nkleidet sind, weder rauchen noch Alkohol konsumieren, gepflegt\nund sauber aussehen und daß die Kunden vom Personal sach-\nkundig und höflich bedient werden.\n\n...\n\nj) Der Franchise-Nehmer ist gegenüber dem Franchise-Geber\nverpflichtet, Dritten alle berechtigten Forderungen im Hinblick\nauf den Kauf von Zubehör, Anlagen der Außenwerbung, Ein-\nrichtungsgegenständen, Verpackungsmittel sowie sonstigen\nProdukten entsprechend den jeweiligen Zahlungsbedingungen\nunverzüglich zu befriedigen.\n\n...\n\n3. Der Franchise-Geber ist berechtigt, den Laden des Franchise-\nNehmers zu angemessenen Zeiten zu überprüfen, um sicher-\nzustellen, daß der Betrieb des Ladens durch den Franchise-\nNehmer den Grundsätzen, Maßstäben und Richtlinien des\n\"V. \"-Systems entspricht.\n\n4.a)Spätestens am 10. Werktag eines jeden Monats hat der Fran-\nchise-Nehmer dem Franchise-Geber einen Bericht über den\nUmsatz des Franchise-Nehmers, unter Verwendung der vom\nFranchise-Geber überlassenen Formulare, für den unmittelbar\nvorangegangenen Kalendermonat zu übermitteln.\n\nb) Spätestens am 15. eines jeden Kalendermonats hat der Fran-\nchise-Nehmer dem Franchise-Geber einen Bericht über den\nBetrieb, und zwar im Hinblick auf die betrieblichen Vorgänge\nund statistischen Angaben des Ladens, insbesondere über\n\nVorkommnisse und andere mitteilungswerten Umstände des\nvorangegangenen Kalendermonats zu übermitteln, und zwar in\neinem vom Franchise-Geber zur Verfügung gestellten Formular.\n\nc) Weiterhin hat der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber sei-\nne jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungen, vorläufige und\nrechtskräftige Umsatzsteuerbescheide unverzüglich in Kopie zu\nübersenden.\n\nd) Der Franchise-Nehmer hat vollständige und umfassende Auf-\nzeichnungen hinsichtlich der erzielten Bruttoeinkünfte anzuferti-\ngen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Außer-\ndem hat der Franchise-Nehmer dem Franchise-Geber auf Ver-\nlangen in der von dem Franchise-Geber nach billigem Ermes-\nsen geforderten Art und Weise alle sonstigen Auskünfte über\nden Betrieb, die Betriebsführung und die finanzielle und wirt-\nschaftliche Lage des Betriebes zu übermitteln.\n\nHierfür wird die Form einer Buchführung (Journal, Konten) ak-\nzeptiert.\n\n...\n\n7. Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, die vorherige ausdrückli-\nche schriftliche Zustimmung des Franchise-Gebers einzuholen,\nwenn er die Geschäftseinrichtung nicht von einem ihm vom\nFranchise-Geber benannten Lieferanten beziehen will.\n\n...\n\nIn der jeweils gültigen Preisliste (Ordersatz oder Bestelllisten)\nerhält der Franchise-Nehmer das Sortiment, das ihm zur Verfü-\ngung steht und worüber er sein eigenes Sortiment gestalten\nkann.\n\nEin Teil dieser Waren gehört zum Kern- bzw. Stammsortiment.\nDiese Artikel werden vom Franchise-Geber gesondert gekenn-\nzeichnet. Dieses Kern- bzw. Stammsortiment gehört zur grund-\nlegenden Idee des \"V. \"-Franchise-Systems und wird\nlaufend durch Werbung forciert werden. Aus diesem Grunde\nheraus müssen diese Artikel von jedem Franchise-Nehmer in\nihren Ladengeschäften geführt werden. Der sonstige Artikel-\nstamm steht den Franchise-Nehmern frei zur Verfügung.\n\n8. Der Franchise-Nehmer ist in der Gestaltung der Endverkaufs-\npreise frei. Der Franchise-Nehmer erhält jedoch vom Franchise-\nGeber Kalkulationshilfen. Außerdem sind die vom Franchise-\nGeber vorgeschlagenen Kalkulationshilfen so zu gestalten, daß\nfür den Franchise-Nehmer ein wirtschaftliches Betreiben des\nLadengeschäfts möglich ist.\n\n§ 5.\n\nWerbung und Absatzförderung\n\n1. Der Franchise-Geber hat Werbeprogramme für das \"V. \n \"-System für regionale und überregionale Werbung von\nWerbefachleuten entwickelt oder wird sie entwickeln lassen.\n\n2. Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, nur das von dem Fran-\nchise-Geber zur Verfügung gestellte oder vorher genehmigte\nWerbe- und Absatzförderungsmaterial sowie Werbeprogramme\nfür seine Werbung zu verwenden. Diese Werbemittel werden\nzum großen Teil kostenlos zur Verfügung gestellt oder zum kal-\nkulierten Selbstkostenpreis weitergegeben.\n\n3.a)Der Franchise-Nehmer führt auf eigene Kosten Werbemaß-\nnahmen durch und betreibt für seinen Laden auf eigene Kosten\nAbsatzförderung. Der Franchise-Geber übernimmt und erstattet\nhierfür keine Kosten. Die Aufwendungen des Franchise-\nNehmers für Werbung und Absatzförderung sollten nicht höher\nals 2 % (zwei vom Hundert) der Bruttoeinkünfte des Franchise-\nNehmers im Sinne des § 6 dieses Vertrages betragen. Der\nFranchise-Nehmer hat zur Überprüfung dieser Aufwendungen\ndie gleichen Pflichten und der Franchise-Geber die gleichen\nRechte, wie sie in § 4 dieses Vertrages geregelt sind.\n\n...\n\n§ 8.\n\nWettbewerbsverbote\n\n1. Der Franchise-Nehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit\ndes Franchise-Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar,\nselbst oder durch Dritte, über das in § 2 genannte Geschäft\nhinaus andere Läden mit Wein und Spirituosen zu betreiben, es\nsei denn, daß der Franchise-Geber ausdrücklich zustimmt. Der\nFranchise-Nehmer verpflichtet sich, sich während der Laufzeit\ndes Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar an einem Un-\nternehmen, das \"Weinläden\" betreibt, zu beteiligen, ein solches\nUnternehmen mittelbar oder unmittelbar zu gründen oder zu\nführen, oder ein derartiges Unternehmen in irgendeiner Form\nzu begünstigen oder dafür tätig zu werden. Als Beteiligung gel-\nten auch Zusammenschlüsse in Interessen- und Arbeitsge-\nmeinschaften sowie Treuhandverhältnisse und Unterbeteiligun-\ngen.\n\n2. Das vorstehende Wettbewerbsverbot besteht auch nach Been-\ndigung des Franchise-Vertrages, und zwar auf eine Dauer von\nzwölf Monaten nach Beendigung des Vertrages und innerhalb\neines Umkreises von 30 Kilometern von dem Franchise-\nNehmer nach dem \"V. \" betriebenen Geschäft.\"\n\nDie Beklagte kündigte den Franchisevertrag mit anwaltlichem Schreiben\n\nvom 8. Dezember 2000 außerordentlich zum 11. Dezember 2000. Anschlie-\n\nßend bestellte sie am 9. Dezember 2000 bei der Klägerin Waren für insgesamt\n\n18.948,25 DM, die ihr am 11. Dezember 2000 geliefert wurden.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2000 widersprach die\n\nKlägerin der Kündigung und kündigte ihrerseits das Vertragsverhältnis fristlos.\n\nMit der beim Landgericht erhobenen Klage begehrt sie von der Beklagten die\n\nBezahlung der im Dezember gelieferten Waren. Hiergegen hat die Beklagte mit\n\nangeblichen Gegenforderungen im Zusammenhang mit dem Franchisevertrag\n\nin Höhe von 19.913,22 DM und 3.000 DM die Aufrechnung erklärt. Hilfsweise\n\nhat sie wegen dieser angeblichen Gegenforderungen Widerklage erhoben.\n\nDie Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen\n\nGerichten gerügt und die Ansicht vertreten, bei dem Franchisevertrag handele\n\nes sich faktisch um ein Arbeitsverhältnis; zumindest sei sie aber arbeitnehmer-\n\nähnliche Person. Tatsächlich habe ihre Stellung derjenigen einer angestellten\n\nVerkäuferin entsprochen. Ihr sei weder im Bereich der Investitionen, der Pro-\n\nduktpolitik, der Warenwirtschaft oder des betriebswirtschaftlichen Controllings\n\neine eigenständige Entscheidungsfreiheit verblieben.\n\nDas Landgericht hat gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG den Rechtsweg\n\nzu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an\n\ndas Arbeitsgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat\n\ndas Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts abgeändert, den\n\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt und die \"weitere\n\nsofortige Beschwerde\" zugelassen. Gegen diese ihr am 27. März 2002 zuge-\n\nstellte Entscheidung richtet sich die von der Beklagten am 10. April 2002 ein-\n\ngelegte \"weitere sofortige Beschwerde\", die die Beklagte am 27. Mai 2002 be-\n\ngründet hat.\n\nII.\n\n1. Die von der Beklagten eingelegte Beschwerde ist zulässig.\n\na) Allerdings hat die Beklagte die Beschwerde nicht innerhalb der für ei-\n\nne Rechtsbeschwerde einzuhaltenden Monatsfrist des § 575 Abs. 2 ZPO be-\n\ngründet, so daß sie nach der Vorschrift des § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu\n\nverwerfen wäre.\n\nDie nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof führende\n\nBeschwerde ist als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 575 ff. ZPO zu behan-\n\ndeln. Für den Rechtszustand vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des\n\nZivilprozesses (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) am 1. Januar\n\n2002 wurde angenommen, daß die Beschwerde des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG\n\neinen eigenständigen, von der Beschwerde der Zivilprozeßordnung unabhängi-\n\ngen Rechtsbehelf dargestellt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1999\n\n- V ZB 24/99, NJW 1999, 3785; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 17 Rdnr. 26; Treber in\n\nHannich/Meyer-Seitz, Das neue Zivilprozeßrecht, § 567 Rdnr. 19). Ob dies\n\nheute noch zutrifft, ist streitig (dafür: Treber in Hannich/Meyer-Seitz aaO; Mu-\n\nsielak/Wittschier, ZPO, 3. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 16 f.; Zöller/Gummer, ZPO,\n\n23. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 16; a.A. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl.,\n\n§ 17 a GVG Rdnr. 20).\n\nFür die Auffassung, wonach § 17 a Abs. 4 GVG eine selbständige Re-\n\ngelung enthält, könnte der Umstand sprechen, daß die Zulassungsvorausset-\n\nzungen für diese Beschwerde weiterhin § 17 a Abs. 4 GVG selbst zu entneh-\n\nmen sind und mit den Zulassungserfordernissen für eine Rechtsbeschwerde\n\nnicht völlig übereinstimmen. Die spezielle Regelung des § 17 Abs. 4 GVG be-\n\ntrifft aber nur die einheitlich gefaßten gesetzlichen Voraussetzungen, die erfüllt\n\nsein müssen, um den Beschwerdeweg zu einem der obersten Gerichtshöfe des\n\nBundes zu eröffnen. Die Vorschriften über das Verfahren zur Einlegung und\n\nDurchführung der von der Vorinstanz zugelassenen Beschwerde sind, da\n\n§ 17 a Abs. 4 GVG eine Anordnung hierfür nicht enthält, der entsprechenden\n\nVerfahrensordnung zu entnehmen. Die weitere Beschwerde, die nach altem\n\nRecht nur in Ausnahmefällen zum Bundesgerichtshof führte (§ 567 Abs. 4\n\nSatz 2 ZPO a.F.) und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung\n\nnicht vorsah, ist nunmehr durch die Rechtsbeschwerde abgelöst worden. Mit\n\nder Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber einen Beschwerdeweg zum Bun-\n\ndesgerichtshof eingeführt, dessen Zulassungsvoraussetzungen den in § 17 a\n\nAbs. 4 Satz 5 GVG festgelegten weitgehend entsprechen. Da das Verfahren vor\n\ndem Bundesgerichtshof somit nach den für die Rechtsbeschwerde geltenden\n\nVorschriften durchzuführen ist, hätte die Beklagte die Beschwerde nach § 575\n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO binnen einer Frist von einem Monat begründen müssen (vgl.\n\nBAG, Beschluß vom 26. September 2002 - 5 AZB 15/02, ZIP 2002, 1963 unter I\n\n1). Dies hat sie nicht getan.\n\nb) Auch wenn die Beklagte danach die Frist zur Begründung der Rechts-\n\nbeschwerde versäumt hat, darf ihr dies nach dem hier anzuwendenden Grund-\n\nsatz der Meistbegünstigung nicht zum Nachteil gereichen. Das Meistbegünsti-\n\ngungsprinzip greift zunächst in den Fällen inkorrekter Entscheidungen ein. Hat\n\ndas Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den\n\nParteien dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Ent-\n\nscheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in der\n\nrichtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 98,\n\n362, 364 f.; vgl. MünchKomm-Rimmelspacher, ZPO, 3. Aufl., Vor § 511\n\nRdnr. 49; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 31). Das Meistbegünsti-\n\ngungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der\n\nallgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar\n\n(BGHZ 90, 1, 3; BGH, Beschluß vom 13. Mai 1986 - VI ZR 96/85, WM 1986,\n\n1098 unter 2). Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daher\n\nimmer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicher-\n\nheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem\n\nFehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93, WM 1994, 180 unter II, 1;\n\nZöller/Gummer aaO, Vor § 511 Rdnr. 31).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung\n\nvom 20. März 2002 ausdrücklich die \"sofortige weitere Beschwerde\" zugelas-\n\nsen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht statthaft war.\n\nAufgrund dieser Bestimmung in dem angefochtenen Beschluß ist die Beklagte\n\nzu der unzutreffenden Ansicht gelangt, daß ihr eine Beschwerdemöglichkeit\n\nzustand, für die eine Begründungsfrist nicht vorgesehen ist. Die Unsicherheit\n\nüber das nach Zulassung der Beschwerde einzuschlagende Verfahren, die die\n\nVorinstanz zur Zulassung der \"sofortigen weiteren Beschwerde\" veranlaßt und\n\nbei der Beklagten einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen hat, beruhte auf\n\nder nicht eindeutigen Gesetzeslage nach Inkrafttreten der Zivilprozeß-Reform.\n\nDie Vorschrift des § 17 a GVG, die, wie ausgeführt, nach bisher herrschender\n\nMeinung eine Beschwerde eigener, von den Rechtsbehelfen der oberen Bun-\n\ndesgerichte losgelöster Art vorgesehen hat, ist von der Zivilprozeß-Reform un-\n\nberührt geblieben. Daher bestand nach der jetzigen Gesetzeslage bisher eine\n\nUnklarheit darüber, wie diese Beschwerde ausgestaltet ist, wenn sie zum Bun-\n\ndesgerichtshof führt. Hinzu kommt, daß auch die Kommentarliteratur, soweit sie\n\nsich mit der neuen Rechtslage befaßt, überwiegend an der früheren Auffassung\n\nfestgehalten hat (vgl. oben). Diese Umstände haben bei der Vorinstanz die\n\nMeinung begründet, daß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG nach wie vor eine Be-\n\nschwerde eigener Art regelt, die nicht den Vorschriften der jeweiligen Verfah-\n\nrensordnung unterliegt. Wenn die Beklagte daraufhin das vom Beschwerdege-\n\nricht zugelassene Rechtsmittel der \"weiteren sofortigen Beschwerde\" eingelegt\n\nhat, für das die Begründungsfrist des § 575 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde, darf\n\nsich dies nicht zu ihrem Nachteil auswirken.\n\n2. Die Beschwerde der Beklagten ist jedoch nicht begründet.\n\na) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Zuständigkeit der Ar-\n\nbeitsgerichte sei nicht gegeben, da die Beklagte nicht Arbeitnehmerin gewesen\n\nsei. Der Arbeitnehmer unterscheide sich vom selbständigen Unternehmer durch\n\nden Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung seiner Leistung.\n\nWährend der Arbeitnehmer weisungsgebunden die vertraglich geschuldete\n\nLeistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsor-\n\nganisation erbringe, sei selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit\n\ngestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne.\n\nDie Beklagte habe weder einem umfassenden Weisungsrecht unterle-\n\ngen, noch sei ihr Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung derart\n\neingeschränkt gewesen, daß sie als Arbeitnehmerin anzusehen sei. Sie sei be-\n\nrechtigt gewesen, Arbeitnehmer einzustellen. Urlaub habe sie sich nicht von der\n\nKlägerin genehmigen lassen, sondern ihn lediglich anzeigen müssen. Sie habe\n\nihr Geschäft in eigener Verantwortung geleitet. Daß die Beklagte verpflichtet\n\ngewesen sei, ein bestimmtes Warengrundsortiment von der Klägerin zu bezie-\n\nhen, sei franchisetypisch und damit kein wesentliches Indiz für eine Arbeitneh-\n\nmereigenschaft.\n\nDie Beklagte sei auch nicht arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Solche seien nicht im gleichen Maße persönlich ab-\n\nhängig wie Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit trete je-\n\ndoch das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Außerdem müsse der\n\nwirtschaftlich Abhängige einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürf-\n\ntig sein. Jedenfalls dieses Kriterium sei bei der Beklagten nicht erfüllt. Sie habe\n\neigenständig das Geschäft geführt, sei grundsätzlich berechtigt gewesen, Ar-\n\nbeitnehmer einzustellen und sei nicht in ein Abrechnungssystem der Klägerin\n\neingebunden gewesen.\n\nb) Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen\n\nÜberprüfung stand.\n\naa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß sich das Ar-\n\nbeitsverhältnis vom Rechtsverhältnis eines sonstigen zu Dienstleistungen Ver-\n\npflichteten oder eines Werkunternehmers durch den Grad der persönlichen Ab-\n\nhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung unterscheidet. Ar-\n\nbeitnehmer ist danach, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leis-\n\ntungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Absatzorga-\n\nnisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Ab-\n\ngrenzungsmerkmal, das über den unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus\n\neine allgemeine gesetzgeberische Wertung erkennen lässt. Danach ist derjeni-\n\nge selbständig, der im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Ar-\n\nbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist\n\nderjenige Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist, weil er hinsichtlich Inhalt,\n\nDurchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste\n\neinem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder weil der Freiraum für die\n\nErbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung\n\noder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist (st. Rspr.,\n\nzuletzt BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter\n\n2 und Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998 - VIII ZB 54/97, WM 1999, 143\n\nunter 2 a; ebenso BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96, NZA\n\n1998, 364 unter I 1 a, BAG, Urteil vom 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98, ZIP 1999,\n\n1854 unter III 1, vgl. BAG; Urteil vom 27. Juni 2001 - 5 AZR 561/99, NJW 2002,\n\n2125).\n\nDie Beklagte war nach diesen Kriterien nicht Arbeitnehmerin. Zu Recht\n\nhat das Beschwerdegericht die Beschränkungen, denen die Beklagte nach dem\n\nFranchisevertrag unterlag, als nicht so schwerwiegend angesehen, daß sie zu\n\neiner persönlichen Abhängigkeit der Beklagten im Sinne eines Arbeitsverhält-\n\nnisses geführt hätten.\n\nDie Beklagte war durch den Franchisevertrag hinsichtlich der Ausstat-\n\ntung der Räumlichkeiten an die Weisungen der Klägerin gebunden (§ 4 Nr. 2 b\n\nund c des Vertrages). Gleiches galt nach § 4 Nr. 2 d für Änderungen der Bau-\n\nlichkeiten und des Außenbereichs. Nicht zu beanstanden ist es, wenn insoweit\n\ndas Beschwerdegericht ausführt, hierbei handele es sich um Vorgaben, die\n\nnicht als wesentliches Indiz für ein umfassendes Weisungsrecht oder eine er-\n\nhebliche Einschränkung des Freiraums für die Erbringung der geschuldeten\n\nLeistung gewertet werden könnten. Wie das Beschwerdegericht zu Recht aus-\n\ngeführt hat, kommt es auf die sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Diese\n\nAusführungen stehen auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bun-\n\ndesarbeitsgerichts, wie die Beschwerde meint. Das Bundesarbeitsgericht geht\n\nebenfalls davon aus, daß die konkreten Umstände des Einzelfalles für die Be-\n\nurteilung des Rechtsverhältnisses maßgeblich sind. Es ist zu Recht der Ansicht,\n\nallein mit der Begründung, es liege ein Franchisevertrag vor, könne die Annah-\n\nme eines Arbeitsverhältnisses nicht ausgeschlossen werden (vgl. BAG,\n\nBeschluß vom 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96, NJW 1997, 2973 unter 4 b).\n\nAuch die Verpflichtung der Beklagten, ein bestimmtes Warensortiment\n\nzum Zwecke der Vermarktung über die Klägerin zu beziehen, begründet keine\n\npersönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus\n\nwar die Beklagte berechtigt, weitere Waren von Dritten zu beziehen, die über\n\ndas von der Klägerin angebotene Programm hinausgingen (Non-Food-Artikel).\n\nDaß sie hierfür der Genehmigung der Klägerin bedurfte (§ 1 Nr. 4 a des Vertra-\n\nges), rechtfertigt sich daraus, daß ein Franchisekonzept darauf beruht, überall\n\nmöglichst einheitliche Angebote präsentieren zu können, was einer gewissen\n\nKontrolle bedarf. Nichts anderes gilt auch für die Tatsache, daß die Beklagte\n\nverpflichtet war, ausschließlich das von der Klägerin zur Verfügung gestellte\n\nWerbematerial zu verwenden, zumal die Klägerin am besten für die von ihr ver-\n\ntriebenen oder vermittelten Produkte werben konnte.\n\nDagegen brauchte die Beklagte ihre Pflichten zumindest nicht in vollem\n\nUmfang persönlich zu erbringen. Die Beklagte war berechtigt, Arbeitnehmer\n\nselbst einzustellen, wie sich aus § 4 Nr. 2 h) und Nr. 5 des Vertrages ergibt.\n\nDaß dies nur auf dem Papier stand, jedenfalls aufgrund der Verhältnisse ihres\n\neigenen Geschäftsbetriebs wirtschaftlich nicht möglich gewesen wäre, hat die\n\nBeklagte nicht dargelegt. Insoweit bringt auch die Beschwerde nichts vor. Etwas\n\nanderes folgt auch nicht aus der Regelung des § 4 Nr. 1 des Vertrages. Zwar\n\nwurde die Beklagte dort auch zum persönlichen Einsatz verpflichtet. Über den\n\nUmfang oder die Art und Weise dieses persönlichen Einsatzes ist jedoch nichts\n\nausgesagt. Die Beklagte war örtlich an das Ladengeschäft nur insoweit gebun-\n\nden, als sie sich verpflichtet hatte, ihren Firmensitz an diesem Ort zu haben (§ 4\n\nNr. 6 a des Vertrages).\n\nAus dem Umstand, daß die Beklagte verpflichtet war, das Ladengeschäft\n\nim Rahmen der gesetzlichen Ladenschlußzeiten möglichst lange offen zu halten\n\n(§ 4 Nr. 2 g des Vertrages), folgt gleichfalls nicht, daß sie als Arbeitnehmerin\n\nanzusehen gewesen wäre. Dies gilt selbst für den Fall, daß der aus dem Ver-\n\ntrag nicht ersichtliche Vortrag der Beklagten zutrifft, die Klägerin habe eine Öff-\n\nnungszeit von 52 Stunden wöchentlich vorgegeben. Denn über die Pflicht zum\n\npersönlichen Einsatz der Beklagten in diesem Zeitrahmen ist nichts gesagt. Im\n\nübrigen hat das Beschwerdegericht zutreffend darauf abgestellt, daß die Be-\n\nklagte ihr Geschäft in eigener Verantwortung geleitet hat und das Ladenlokal\n\nselbst angemietet hatte.\n\nSie war weiterhin frei in der Gestaltung ihrer Preise (§ 4 Nr. 8 des Vertra-\n\nges). Soweit die Beschwerde vorträgt, dies sei tatsächlich nicht der Fall gewe-\n\nsen, andere Franchisenehmer seien wegen ihrer Preisgestaltung von der Klä-\n\ngerin abgemahnt worden, kann dies nicht zu einer anderen Bewertung führen.\n\nDenn, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, entbehrte eine derartige\n\nAbmahnung jeder vertraglichen Grundlage. Die vertraglichen Regelungen kön-\n\nnen jedoch nicht unbeachtet bleiben. Ein Vertragspartner wird nicht dadurch\n\nzum Arbeitnehmer, daß sein Gegenüber ihm vertragswidrige Beschränkungen\n\nauferlegt.\n\nLetztlich war die Beklagte auch nicht in ein Abrechnungssystem der Klä-\n\ngerin eingebunden, was ebenfalls für ihre Selbständigkeit spricht.\n\nEine Gesamtabwägung der vorgenannten Umstände zeigt, daß die Be-\n\nklagte ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten konnte und nicht in einem\n\nMaße von der Klägerin eingeschränkt wurde, daß sie einer Arbeitnehmerin\n\ngleichzusetzen wäre.\n\nbb) Die Beklagte war auch nicht arbeitnehmerähnliche Person im Sinne\n\nvon § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.\n\nArbeitnehmerähnliche Personen unterscheiden sich von Arbeitnehmern\n\ndurch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, wobei vor allem die Eigenart\n\nder jeweiligen Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Sie sind wegen ihrer fehlenden\n\nEingliederung in eine betriebliche Organisation und im wesentlichen freier Zeit-\n\nbestimmung nicht im gleichen Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an\n\ndie Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das\n\nMerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Ferner muß der wirtschaftlich Ab-\n\nhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer\n\nvergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st. Rspr., u.a. Senat in BGHZ 140, 11\n\n[20 f.], BAG, Beschluß vom 8. September 1997 - 5 AZB 3/97, NJW 1998, 701\n\nunter II. 1., jew.m.w.Nachw. und BGH, Beschluß vom 27. Januar 2000 - III ZB\n\n67/99, WM 2000, 638 unter 3.).\n\nVorliegend kann offen bleiben, ob die Beklagte von der Klägerin wirt-\n\nschaftlich abhängig war. Zu Recht hat nämlich das Beschwerdegericht die sozi-\n\nale Schutzbedürftigkeit der Klägerin verneint. Sie setzt voraus, daß das Maß\n\nder Abhängigkeit nach der Verkehrsanschauung einen solchen Grad erreicht,\n\nwie er im allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und daß die\n\ngeleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik denen eines Arbeitnehmers ver-\n\ngleichbar sind (BGHZ 140, 11, 19 ff.; Senat, Beschluß vom 21. Oktober 1998\n\n- VIII ZB 54/97, WM 1999, 143 unter 3 c und BGH, Beschluß vom 27. Januar\n\n2000 - III ZB 67/99, WM 2000, 638 unter 3 b).\n\nDieses Maß war vorliegend nicht erreicht. Entgegen der Auffassung der\n\nBeschwerde kam die Situation der Beklagten nicht derjenigen einer angestellten\n\nVerkäuferin gleich. Die Beklagte führte eigenständig ihr Geschäft, hatte ihr Ge-\n\nschäftslokal selbst angemietet, konnte selbständig Arbeitnehmer einstellen,\n\nselbständig die Endpreise bestimmen und war nicht in ein Abrechnungssystem\n\nder Klägerin eingebunden. Auch die Verpflichtung zum persönlichen Einsatz der\n\nBeklagten war nicht so konkret und umfassend bestimmt, daß eine nennens-\n\nwerte andere Erwerbstätigkeit ausgeschlossen war. Letztlich galt das Wettbe-\n\nwerbsverbot des § 8 des Vertrages nur für Läden mit Wein und Spirituosen.\n\nWeitere kaufmännische Tätigkeiten blieben der Beklagten möglich.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-16/viii-zb-27-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":5},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-16/viii-zb-27-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:59.424435+00:00"}}