{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__23-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"VIII ZB 23/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. a) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist. b) Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulas- sungsgrund \"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\" gegeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVIII ZB 23/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\n§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.\n\na) Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden\n\nBeschluß ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO\n\nnicht erreicht ist.\n\nb) Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulas-\n\nsungsgrund \"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\" gegeben.\n\nBGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - LG Duisburg\n\nAG Oberhausen\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch\n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,\n\nWiechers und Dr. Wolst\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der\n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 1. Februar 2002\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 4.011,43 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte als Erbin ihres verstorbenen Vaters\n\nG. M. , der durch Mietvertrag vom 20. März 1984 eine Wohnung im\n\nHause der Kläger gemietet hatte, auf Zahlung restlicher Miete, Nebenkosten\n\nund Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil vom 28. September 2001 hat\n\ndas Amtsgericht der Klage in Höhe von 7.845,67 DM nebst Zinsen stattgege-\n\nben. Gegen dieses Urteil haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\nder Beklagten rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\n\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 5. Januar 2002 mit Schriftsatz vom\n\n28. Dezember 2001, bei Gericht eingegangen am 2. Januar 2002, begründet. In\n\nder Berufungsbegründung, die keine Berufungsanträge enthält, ist ausgeführt,\n\nweshalb die Beklagte das Urteil des Amtsgerichts für unrichtig hält.\n\n(cid:0)\n\nNach richterlichem Hinweis, daß die Berufung wegen fehlender Antrag-\n\nstellung unzulässig sein dürfte, haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklag-\n\nten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu eine eides-\n\nstattliche Versicherung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Be-\n\nklagten vorgelegt. Durch Beschluß vom 1. Februar 2002 hat das Landgericht\n\ndie Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 519\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. hätte die Berufungsbegründung eine Erklärung enthalten\n\nmüssen, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen\n\ndes Urteils beantragt würden; eine solche Erklärung finde sich weder in dem\n\nBerufungsschriftsatz vom 2. November 2001 noch in der Berufungsbegründung\n\nvom 28. Dezember 2001. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand sei nicht begründet.\n\nGegen diesen, den Beklagtenvertretern am 14. Februar 2002 zugestell-\n\nten Beschluß hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse-\n\nnen Rechtsanwalt am 13. März 2002 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese\n\nnach Fristverlängerung begründet.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft.\n\na) Gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F., die auf das\n\nvorliegende Verfahren anzuwenden sind (§ 26 Nr. 10 EGZPO), findet gegen\n\neinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß eines Land- oder\n\nOberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statt.\n\nZwar ist nach der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Vorschrift des\n\n§ 26 Nr. 8 EGZPO im Falle einer Verwerfung der Berufung durch Urteil die hier-\n\ngegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Wert der\n\nmit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt, wäh-\n\nrend für die Rechtsbeschwerde eine Wertgrenze nicht bestimmt ist (Musie-\n\nlak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Damit wird allerdings der vom Gesetz-\n\ngeber beabsichtigte \"weitgehende Gleichlauf\" beider Rechtsmittel (BT-Drs.\n\n14/4722 S. 96) nicht erreicht, vielmehr bleibt der Rechtsschutz gegen eine Ver-\n\nwerfung der Berufung durch Urteil hinter dem Rechtsschutz gegen eine\n\nBeschlußverwerfung deutlich zurück (Meyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz,\n\nZPO-Reform 2002 mit Zustellungsreformgesetz, § 522 Rdnr. 15), ohne daß\n\nhierfür sachliche Gründe erkennbar sind. Darüber hinaus ist ohne Bestehen\n\neiner Wertgrenze für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlußverwerfung\n\ngemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. der Bundesgerichtshof vor einer mögli-\n\nchen Überlastung nicht geschützt, der gerade durch die Vorschrift des § 26\n\nNr. 8 EGZPO vorgebeugt werden sollte (BT-Drs. 14/4722 S. 126).\n\nb) Es kann offenbleiben, ob die Ungleichbehandlung beider Rechtsmit-\n\ntelmöglichkeiten dadurch vermieden werden kann, daß die Vorschrift des § 26\n\nNr. 8 EGZPO auf Nichtzulassungsbeschwerden, die sich gegen ein die Beru-\n\nfung als unzulässig verwerfendes Urteil richten, nicht anzuwenden ist (so\n\nGehrlein, Zivilprozeßrecht nach der ZPO-Reform 2002, § 14 Nr. 41; Meyer/Seitz\n\naaO, § 522 Rdnr. 16). Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls zur Her-\n\nbeiführung des beabsichtigten Gleichlaufs beider Rechtsmittel die Rechtsbe-\n\nschwerde, die gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß gerichtet ist,\n\nnicht in entsprechender Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO vom Überschreiten\n\nder Wertgrenze von 20.000 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:3)(cid:11)\n\n(cid:9)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:16)(cid:1)(cid:5)(cid:17)(cid:18)(cid:4)(cid:10)(cid:19)(cid:14)(cid:20)(cid:21)(cid:13)(cid:3)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:14)(cid:13)(cid:3)(cid:8)(cid:12)(cid:25)(cid:26)(cid:11)(cid:27)(cid:8)(cid:28)(cid:23)(cid:29)(cid:11)(cid:30)(cid:13)(cid:14)(cid:31) (cid:13)!(cid:15)#\"$(cid:11)(cid:27)(cid:8)(cid:14)(cid:8)(cid:7)(cid:13)(cid:12)(cid:1)(cid:5)(cid:2)(cid:7)(cid:13)(cid:3)(cid:22)\n\nZöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdnr. 13). Bei einer solchen erweiterten\n\nAuslegung des § 26 Nr. 8 EGZPO würde der gesetzlich eingeräumte Rechts-\n\nschutz und damit auch das Recht auf Zugang zum Gericht eingeschränkt. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf aber der Zu-\n\ngang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in un-\n\nzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert\n\nwerden; die Gesetze über die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln\n\nmüssen sich vielmehr durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und\n\ninnere Logik auszeichnen (vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 74, 228, 234; 88, 118,\n\n123 ff.). Gegen diese Grundsätze würde verstoßen, wenn entgegen der gesetz-\n\nlichen Regelung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. die Statthaftigkeit der\n\nRechtsbeschwerde der temporären Zugangsbeschränkung des § 26 Nr. 8\n\nEGZPO unterstellt würde.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Be-\n\nklagte rügt die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nvom 28. September 2001 wegen fehlender Berufungsanträge (§ 519 Abs. 3\n\nNr. 1 ZPO a.F.) durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft. Damit beruft die Be-\n\nklagte sich auf eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. BGH,\n\nBeschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 unter II 2 c aa) zu\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es eines förm-\n\nlichen Antrags nicht bedarf, es vielmehr ausreicht, wenn die innerhalb der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätze des Berufungsklägers\n\nihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit\n\nwelchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom\n\n13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698 f.; BGH, Beschluß vom\n\n13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211 unter II 1 b; BGH, Beschluß\n\nvom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97, FamRZ 1998, 1576 unter II; s.a. Stein/Jonas,\n\nZPO, 21. Aufl., § 519 Rdnr. 25 m.w.Nachw.). Diese objektive Abweichung von\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahr\n\neiner Wiederholung besteht, nach dem Willen des Gesetzgebers dem Zulas-\n\nsungsgrund der \"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\" (§ 574 Abs. 2\n\nNr. 2 ZPO n.F.; vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 104).\n\nMit der Geltendmachung der Abweichung von der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung im angefochtenen Beschluß hat die Beklagte zugleich ent-\n\nsprechend § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.F. die Zulässigkeitsvoraussetzungen des\n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F. dargelegt (Hannich in Hannich/Meyer-Seitz aaO\n\n§ 544 Rdnr. 16).\n\n3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts entspricht die Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift den gesetzlichen Erfordernissen, so daß es auf den Wiedereinset-\n\nzungsantrag der Beklagten nicht ankommt. Den Ausführungen der Beklagten in\n\nder Berufungsbegründung ist zu entnehmen, daß sie das Urteil des Amtsge-\n\nrichts insgesamt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht stellen wollte.\n\nInwieweit der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Dezember 2001 zu\n\nden einzelnen Punkten den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beru-\n\nfungsbegründung (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.) genügt, wird das Landgericht\n\nzu überprüfen haben.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst\n\nDr. Deppert \n\nfür den wegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nWiechers\n\nKarlsruhe, 10.09.2002","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/viii-zb-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/viii-zb-23-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2002/VIII_ZB__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:32:50.860841+00:00"}}